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Beschluss

5 L 161/08

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0314.5L161.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 160/08.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2008 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. 2 Der Antrag ist statthaft, denn der Klage gegen die auf §§ 34 und 36 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AsylVfG - (BGBl. I. S. 1950, 1989 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1566 ff.), gestützte Verfügung kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. 3 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu beachtenden Wochenfrist gestellt. 4 Der Antrag führt indessen in der Sache nicht zum Erfolg. 5 Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950), wenn der Asyl beantragende Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt, wobei bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen die zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt. 6 Dabei darf gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmungen liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996 S. 678/679), das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 03. Juli 1981 - 8 C 83/81 -). 7 Vorliegend bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet. 8 Offensichtlich unbegründet ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, d. h. nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich deshalb nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ablehnung des Begehrens geradezu aufdrängt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl 1994, S. 921). Darüber hinaus ist ein unbegründeter Asylantrag unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn z.B. der Asylbewerber unsubstantiierte oder in sich widersprüchliche Angaben gemacht, den Asylantrag zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung trotz vorheriger Gelegenheit zur Asylantragstellung gestellt oder seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt hat. Ferner ist ein Asylantrag nach § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 9 Vorliegend steht der Antragstellerin offensichtlich kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigt zur Seite. Gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylVfG kann sich ein Asylbewerber nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist, da Deutschland nur von sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG umgeben ist. Behauptet ein Asylbewerber, auf dem Luft- oder Seeweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Deutschland eingereist zu sein, trägt er hierfür die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, S. 174). Angesichts dessen, dass die Antragstellerin lediglich angegeben hat, ca. ein halbes Jahr vor der Asylantragstellung mit einem Schiff nach Deutschland gekommen zu sei, hat sie keine nachprüfbaren konkreten Angaben zu ihrer Einreise nach Deutschland gemacht, so dass ihr Vorbringen offensichtlich nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht und eine Asylanerkennung von vornherein ausscheidet. 10 Ferner besteht bei der Antragstellerin offensichtlich kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I. S. 1970), so dass auch ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 Satz 6 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I. S. 1970) durch die Antragsgegnerin zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Norm liegt ein Abschiebungsverbot dann vor, wenn ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Ferner kommt es bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung nicht darauf an, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist; entscheidend ist lediglich, dass sowohl der Staat als auch das Staatsgebiet beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 11 Vorliegend sind die Angaben der Antragstellerin zu den Gründen, die sie zur Ausreise bewogen haben sollen, offensichtlich nicht glaubhaft, denn die Antragstellerin, die keine Hinweise auf eine irgendwie geartete staatliche Verfolgung nigerianischer Stellen vorgetragen, sondern nur Ausführungen zu schlechten Lebensumständen, gesundheitlichen Problemen und einer ihr von einem Mann, der sie habe heiraten wollen, angedrohten Zwangsbeschneidung gemacht hat, hat keinen in sich stimmigen Sachverhalt über ihre Lebensumstände in Nigeria geschildert. Sie hat nämlich einerseits vorgetragen, in Lagos unter Brücken geschlafen zu haben, bis sie einen Mann kennengelernt habe, der ihr geholfen habe. Andererseits hat sie aber ausgeführt, dass der Mann sie wegen seiner Frau nicht nach Hause habe mitnehmen können und gesagt habe, sie solle dahin laufen, wo Betrieb sei. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin angeblich Nigeria wegen körperlicher Schmerzen verlassen haben will, dann aber ein halbes Jahr auch in Deutschland Schmerzen gehabt und nicht um ärztliche Hilfe nachgesucht haben will. Schließlich sind auch die Angaben der Antragstellerin dazu, dass sie habe beschnitten werden sollen, nicht glaubhaft. 12 Wie das Auswärtige Amt bereits in seiner Auskunft vom 27. Dezember 2002 - 508-516.80/40129 - ausgeführt hat, werden Beschneidungen in Nigeria generell nicht gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen, wobei bei der Volksgruppe der Edo, der die Antragstellerin ihren Angaben zufolge angehört, keine weiblichen Genitalbeschneidungen im Erwachsenenalter stattfinde. Zudem könne derartigen Bedrohungen grundsätzlich durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden. 13 Ferner muss gesehen werden, dass es in der neueren Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7. Juli 2005 - 508-516.80/43807 - heißt, dass keine Belege dafür vorliegen, dass bei der Volksgruppe der Bini, welche auch als Edo bezeichnet wird, überhaupt noch die Praxis der weiblichen Beschneidung durchgeführt wird, geschweige denn, dass dies nur in besonderem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Eheschließung angewendet wird. Von allen in diesem Zusammenhang befragten Angehörigen der Volksgruppe der Bini sei die Praxis der weiblichen Beschneidung übereinstimmend als überkommener und bereits seit vielen Jahren nicht mehr angewandter Brauch zurückgewiesen worden. 14 Schließlich ist im nigerianischen Bundesstaat Edo, in dem die Geburtsstadt der Antragstellerin liegt und in der sie ihren Angaben zufolge vor ihrem Aufenthalt in Lagos gelebt haben will, eine Beschneidung von Frauen gesetzlich verboten (vgl. Länderbericht Nigeria August 2004 des österreichischen Roten Kreuzes). 15 Außerdem können Frauen in Nigeria effektiven Schutz und Unterstützung durch weibliche NGO's, die ihren Sitz in Lagos - wo die Antragstellerin sich ihren Angaben zufolge ja zuletzt aufgehalten haben will - und in Abuja haben, oder auch durch die etablierten Kirchen erhalten (vgl. Institut für Afrikakunde, Gutachten vom 1. März 2003, MilO, Dok.-Nr. NIG00054335; Urteil der beschließenden Kammer vom 27. Juni 2005 - 5 K 402/05.TR -). 16 Ausgehend hiervon vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen könnten. 17 Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht davon abgesehen, in der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Staat zu bezeichnen, in den die Antragstellerin nicht abgeschoben werden darf. Vorliegend sind nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG, die die Abschiebeverbote normieren, offensichtlich nicht erfüllt. Dies hat das Bundesamt in seinem Bescheid mit zutreffender Begründung, auf die das Gericht Bezug nimmt, ausgeführt. 18 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen auch nicht aus sonstigen Gründen, denn Abschiebungsverbote stehen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. 19 Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 21 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.