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Urteil

5 K 938/07

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0213.5K938.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob ein von der Klägerin produziertes und von ihr und ihrer Tochtergesellschaft "... GmbH" vertriebenes Getränk, das u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar sowie Kohlensäure, die nach Angaben der Klägerin dem Orangennektar zugesetzt wurde, hergestellt wird, als weinhaltiger Cocktail mit dem Namen "Mousseux Orange" und den folgenden Angaben auf der Etikettierung in Verkehr gebracht werden darf: 2 Auf dem Vorderetikett der verwandten 0,75 Liter-Schaumweinflaschen befinden sich die Angaben: 3 ESPRIT DE CAVE; FRUCHTIG-ELEGANTE-SPEZIALITÄT, Mousseux-Orange, MIT SEKT & ORANGE, Aromatisierter weinhaltiger Cocktail 4 Das Rücketikett enthält u.a. folgende Eintragungen: 5 Mousseux-Orange, MIT SEKT UND ORANGE AUS ORANGENNEKTAR, ENTHÄLT SULFITE, AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAIL 6 Mit an die Klägerin adressiertem Schriftsatz vom 29. Mai 2007 führte der Beklagte aus, dass die Angabe "Sekt" zur Beschreibung einer Mischungskomponente bei einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail als irreführend anzusehen sei. Die Bezeichnungen "Sekt" einerseits und "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" andererseits seien nach den Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und Nr. 1601/91 unterschiedlichen Produkten vorbehalten und dürften nicht miteinander vermischt werden. Der Begriff "Sekt" sei ausschließlich Qualitätsschaumweinen vorbehalten und dürfe insbesondere auch deshalb nicht verwandt werden, weil dem Produkt Kohlensäure zugesetzt werde. Schließlich liege eine Verwechslungsgefahr vor, weil "Mousseux Orange" der deutschen Bezeichnung "Sekt Orange" entspreche, unter der sich ein Verbraucher ein Mischgetränk aus Sekt und Orangensaft vorstelle, das Getränk sich jedoch nicht aus einer Mischung von Sekt im weinrechtlichen Sinn und Orangensaft darstelle. Schließlich sei die Angabe "Fruchtig-Elegante-Spezialität" im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Weingesetzes geeignet, fälschlich den Eindruck einer besonderen Qualität zu erwecken. Nach Art 8 Abs. 3 VO(EWG) Nr. 1601/1991 sei bei einer Verkehrsbezeichnung "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" lediglich ein Hinweis auf das wichtigste verwendete Aroma statthaft, nicht aber ein Hinweis "Orange aus Orangennektar", da Orangensaftkonzentrat verwandt worden sei. Würden bei einem weinhaltigen Cocktail Zutaten genannt, müsse das Zutatenverzeichnis vollständig sein und dürfe nicht die Angabe Sekt, sondern nur diejenige "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" enthalten. Es werde gebeten, die Etikettierung zu ändern; für den Fall, dass die Etikettierung nicht geändert werde, sei die Beklagte gehalten, die Vermarktung des Produkts zu untersagen. Werde das Produkt unverändert vermarktet, liege ein strafbares Verhalten vor. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2007 gegeben. 7 Hierauf erwiderte die Klägerin unter dem 16. Juli 2007, dass bei Mischgetränken, die aus Sekt und anderen geschmacksgebenden Getränken hergestellt worden seien, die Angabe des Grundbestandteils "Sekt", wie durch eine Stellungnahme des Weinrechtskommentators H. bestätigt werde, nicht verboten sei. Dadurch, dass der Flaschenkorken nicht mit Folie umkleidet sei - was bei Schaumwein nach Anlage VIII, G Nr. 1a, erster Spiegelstrich Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 notwendig sei -, sei für den Verbraucher erkennbar, dass es sich nicht um Schaumwein handele. Eine gefestigte Verbrauchererwartung, dass Sekt-Orange aus Sekt und Orangensaft bestehe, existiere nicht, da auch sonstige Orangengetränkte zur Mischung verwandt würden. Der Begriff "Spezialität" sei nach derzeit geltendem Recht - anders als früher - nicht mehr besonderen Produkten vorbehalten, so dass eine Irreführung insoweit ausscheide. Der Hinweis auf Orangennektar sei ebenfalls nicht irreführend, weil der Verbraucher ihn lediglich als Hinweis auf die Geschmacksrichtung verstehe. 8 Am 13. November 2007 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. 9 Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass der "Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V." (Schutzverband) sie - die Klägerin - im Juni 2006 in Bezug auf die streitige Etikettierung abgemahnt habe; den Antrag des Schutzverbands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe das Landgericht Trier indessen mit Beschluss vom 2. Juli 2007 - 7 HK.O 107/07 - mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausstattung des Produkts nicht geeignet sei, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, es handele sich um Sekt; es sei klar erkennbar, dass es sich um ein Mischgetränk handele. 10 Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da der Beklagte sowohl mit lebensmittelrechtlichen Verwaltungsmaßnahmen als auch mit einer Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft drohe. Es sei ihr nicht zumutbar, den Ausgang eines eventuellen Strafverfahrens abzuwarten. 11 In der Sache verkenne der Beklagte, dass die durch die Verordnung (EG) 1493/99 von dem früheren Verbotsprinzip zum Missbrauchsprinzip übergegangene Weinordnung alle Angaben auf der Etikettierung erlaube, die nicht irreführend seien. Von einer Irreführung der Verbraucher könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Begriff "Sekt" bei der Etikettierung werde nicht als "Verkehrsbezeichnung", sondern lediglich als Hinweis auf einen Mischungsbestandteil erwähnt, so dass die Verordnung (EG) 1493/99 überhaupt nicht anwendbar sei. Aus § 22 der Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften folge, dass der Mischungsbestandteil "Sekt" zwingend auf der Etikettierung anzugeben sei. Im Übrigen wecke auch die Angabe "Mousseux" bei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht den Irrtum, Sekt zu kaufen. Irreführend sei schließlich auch nicht die Verwendung von Sektflaschen, weil diese nach Anhang VII der Verordnung (EG) 1493/99 auch für Getränke im Sinne der Verordnung (EWG) 1601/91, zu denen auch aromatisierte weinhaltige Cocktails zählten, verwendet werden dürften. Eine gefestigte Verbraucherauffassung, dass die Angabe "Orange" zwingend auf Orangensaft, nicht aber auf Fruchtnektar schließen lasse, existiere nicht. Schließlich müsse gesehen werden, dass der Beklagte mit "Buck's Fizz" ein ähnliches Produkt mit der Nennung zweier unterschiedlicher Verkehrsbezeichnungen nicht beanstandet habe. 12 Das Produkt sei auch als aromatisierter weinhaltiger Cocktail zu qualifizieren, da Schaumwein auch zu den Weinen im Sinne des Art. 2 Abs. 1c Verordnung (EWG) 1601/91 zähle. Hätte der EWG-Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte es nahegelegen, insoweit auf Anhang 1 Nrn. 2 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu verweisen und nicht die allgemeinen Begriffe "Wein, Traubensaft" zu verwenden. Diese Ansicht werde auch von Rechtsanwalt H. als für den Kommentar Koch, Weinrecht zuständigem Kommentator geteilt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Anbieten, Bewerben und/oder Inverkehrbringen des weinhaltigen Cocktails in der genannten Ausstattung mit der Begründung zu untersagen, die Angaben "Sekt & Orange" und/oder "fruchtig elegante Spezialität" seien als irreführend zu beurteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er ist der Auffassung, dass die Etikettierung irreführend sei. Bei der Angabe von Sekt müsse nach § 22 der Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften zumindest der Mischungsanteil mit 50 % angegeben werden. Außerdem sei die Angabe "Sekt" als Verkehrsbezeichnung bestimmten Produkten vorbehalten und daher vorliegend nicht zulässig. Irreführend sei weiterhin die Angabe Mousseux, die beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass es sich um Sekt/Schaumwein handele. Sekt könne auch nicht als Angabe für das verwandte Grundaroma angesehen werden, weil er zwar den Grundstoff des Produktes darstelle, aber keine Hauptgeschmacksrichtung vermittele. Die Angabe "Sekt & Orange" rufe den irrigen Eindruck hervor, dass es sich um ein Produkt aus Sekt und Orangensaft handele; tatsächlich bestehe das Produkt aber aus 10 Bestandteilen, darunter zugesetzter Kohlensäure. Die Angabe von Sekt als Grundstoff sei aufgrund des Zusatzes von Kohlensäure nicht zulässig. Ferner sei es nicht zulässig, nur einzelne Zusatzstoffe anzugeben. Wenn Zusatzstoffe genannt würden, müssten alle Zusatzstoffe angegeben werden. Im Übrigen könne das Getränk nicht als Cocktail bezeichnet werden, weil gemäß Art. 2 Abs. 1 Lit c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aromatisierte weinhaltige Cocktails nur aus Wein und/oder Traubenmost gewonnen, nicht aber aus Sekt hergestellt werden dürften. Sekt als Schaumwein sei gemäß Art. 2 Absatz 1 Lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 durch die dortige Verweisung auf "Weine gemäß Anhang I Nummern 11 bis 13 und 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" nur zur Herstellung "aromatisierter weinhaltiger Getränke" zulässig. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist nicht zulässig, weil der Klägerin kein Rechtsschutzinteresse für die mit dem Klageantrag begehrte Feststellung zur Seite steht, da das Getränk mit dem Namen "Mousseux Orange" schon deshalb nicht verkehrsfähig ist, weil es nicht den Anforderungen entspricht, die Art. 2 Abs. 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weins, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails für einen "aromatisierten weinhaltigen Cocktail" aufstellt. 20 Zwar bezieht sich die Klage sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem "konkreten" Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages. 21 Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich nämlich auf die Frage, ob die von der Klägerin gewählte Etikettierung des von ihr hergestellten Getränks mit § 25 Abs. 2 Weingesetz - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom Bek. v. 16. Mai 2001 (BGBl. I 985) in Einklang steht. 22 Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, nicht offen, denn in der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten vom 29. Mai 2007 kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - gesehen werden. 23 Ferner ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 10959/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.). 24 Gleichwohl ist die Klage nicht zulässig, denn der Klägerin steht kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung zur Seite, dass der Beklagte aus den in dem Klageantrag genannten Gründen nicht berechtigt ist, das In-Verkehr-Bringen des klägerischen Produkts zu untersagen, denn bei dem von der Klägerin hergestellten Erzeugnis handelt es sich - entgegen seiner Bezeichnung auf der Etikettierung - nicht um einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, so dass es gemäß § 27 Abs. 1 WeinG bereits aus diesem Grund nicht unter der von der Klägerin gewählten Etikettierung vertrieben werden darf. Ist aber das Produkt von daher grundsätzlich nicht verkehrsfähig, weil Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene Ausnahme vorliegt, so ist kein Rechtsschutzinteresse für ein Feststellungsbegehren dahingehend erkennbar, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, den Vertrieb des Produkts mit einer anderen Begründung zu untersagen. 25 Bei dem von der Klägerin erzeugten Getränk handelt es sich nicht um einen "aromatisierten weinhaltigen Cocktail" im Sinne der europarechtlichen Vorschriften. 26 Gemäß Art. 2 Abs. 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weins, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails gilt als "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" das Getränk, das aus Wein und/oder Traubenmost gewonnen wurde und das einer Aromatisierung unterzogen wurde. 27 Vorliegend kann das von der Klägerin erzeugte Getränk bereits deshalb nicht als aromatisierter weinhaltiger Cocktails bezeichnet werden, weil es nicht aus Wein und/oder Traubenmost im Sinne des Art. 2 Abs. 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt worden ist. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 unterscheidet bei den Begriffsdefinitionen in Absatz 1 zwischen Wein und Schaumwein, indem in Art. 2 Abs. 1 b für "aromatisierte weinhaltige Getränke" durch die Verweisung auf "Weine gemäß Anhang I Nummern 11 bis 13 und 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" ausdrücklich bestimmt ist, dass zu deren Herstellung auch Schaumweine verwandt werden dürfen. Wenn demgegenüber in Art. 2 Abs. 1 c der genannten Vorschrift ausgeführt wird, dass "aromatisierte weinhaltige Cocktails" aus Wein und/oder Traubenmost gewonnen werden, kann daraus nur geschlussfolgert werden, dass Schaumwein/Sekt kein Grundmaterial für aromatisierte weinhaltige Cocktails sein kann (so auch: Koch, Kommentar zum Weinrecht, aromatisierte Getränke, 4.3.1.1). 28 Von daher entspricht das von der Klägerin produzierte Getränk nicht den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, so dass die Klage mangels Rechtsschutzunteresse der Klägerin keinen Erfolg haben kann. 29 Allerdings sieht sich die Kammer veranlasst, ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - für begründet gehalten hätte, weil die von dem Beklagten beanstandete Etikettierung nicht als irreführend im Sinne des § 25 Abs. 2 WeinG angesehen werden kann. 30 Nach § 25 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Nach Absatz 2 der Norm ist es als irreführend insbesondere anzusehen, wenn 31 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht, 32 2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken. 33 Nach Absatz der Bestimmung sind als irreführend ferner anzusehen: 34 1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist, 35 2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, 36 3. Phantasiebezeichnungen, die geeignet sind, 37 ... fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken oder 38 ... einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind. 39 Vorliegend vermag die Kammer keine Irreführungsgefahr in diesem Sinn zu erkennen. 40 Soweit der Beklagte der Auffassung ist, bei dem Getränk müsse aufgrund der Bestimmung des § 22 der Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften (BGBl. 1993 I , S. 1538, 1699 und 1994 I S. 1307) der Mischungsanteil angegeben werden, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, denn diese Bestimmung betrifft nur die Fälle, in denen der Anteil der Erzeugnisse höchstens 50 vom Hundert beträgt; vorliegend beträgt der Sektanteil indessen mehr als 50 %. 41 Des Weiteren kann die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass die Verwendung des Begriffs "Sekt" auf der Etikettierung irreführend sei, nicht teilen. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1601/91 zu erkennen, der Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails enthält. Die auf der Etikettierung enthaltene Angabe "Sekt" stellt vorliegend keine Verkehrsbezeichnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dar, denn diese lautet zweifelsfrei "aromatisierter weinhaltiger Cocktail". Schließlich kann auch aus Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die von der Klägerin gewählten Angaben nicht zulässig seien, weil die Verkehrsbezeichnungen der Produkte (nur) um einen Hinweis auf das wichtigste verwendete Aroma ergänzt werden dürften. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 eingeführte neue Weinmarktordnung von dem bisher im Weinbezeichnungsrecht geltenden Verbotsprinzip auf das Missbrauchsprinzip übergegangen ist. Zwar findet diese Verordnung unmittelbar keine Anwendung auf aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails. Gleichwohl erscheint es sachgerecht, die dortigen Grundsätze auch auf weinhaltige Produkte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 anzuwenden, denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, insoweit zum Schutz der Verbraucher strengere Etikettierungs- und Aufmachungsanforderungen zu stellen als bei Wein und Schaumwein. Dies bedeutet, dass lediglich unentbehrliche Mindestinformationen auf den Etiketten vorgeschrieben sind. Im Übrigen sind sämtliche sonstige Angaben erlaubt, wobei lediglich der Inhalt besonders wichtiger, allerdings nicht obligatorischer Angaben reglementiert ist. Von daher gelten die gleichen Grundsätze wie zu Art. 48 (EG) Verordnung Nr. 1493/99, wonach die Angaben nicht geeignet sein dürfen, bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher Verwechselung oder eine Irreführung hervorzurufen. Danach ist das Irreführungsverbot allerdings nicht erst dann verletzt, wenn tatsächlich eine Täuschung eingetreten ist, sondern es genügt die Eignung zur Täuschung. Somit erfasst die Irreführung das Vorfeld der Täuschung, vor der geschützt werden soll. Erforderlich ist somit die objektive Feststellung einer konkreten Gefahr der Irreführung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003, a.a.O.). 42 Daran fehlt es indessen zur Überzeugung der Kammer, denn ein durchschnittlicher Verbraucher kann problemlos erkennen, dass es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt um ein aus Sekt und Orangenzusätzen hergestelltes Mischgetränk handelt. Insbesondere ist die Kammer auch der Ansicht, dass der Hinweis auf "Orange" lediglich geeignet ist, bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, dass das Getränk Orangengeschmack habe, nicht aber denjenigen, dass das Getränk Orangensaft enthalte. Schließlich vermag die Kammer angesichts des geringen Preises des Produkt, der weniger als 3 € beträgt, auch keine Irreführung dadurch zu erkennen, dass bei der Getränkeherstellung Kohlensäure zugesetzt wurde, ohne dass dies auf den Etiketten zum Ausdruck kommt. Gleiches gilt für die Angabe "Fruchtig-Elegante-Spezialität", die nicht geeignet erscheint, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 45 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, ob aromatisierte weinhaltige Cocktails unter Verwendung von Sekt hergestellt werden dürfen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 46 Beschluss 47 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7 E 11665/03.OVG -). 48 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 49 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.