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Urteil

5 K 798/07

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0213.5K798.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 30. August 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid dahingehend zu erteilen, dass die Errichtung des von der Klägerin geplanten und mit Messgeräten ausgestatteten Containments mit einer Grundfläche von 3 m x 3 m, wie es auf Blatt 10 der Verwaltungsakte bildlich dargestellt ist, ohne die ursprünglich vorgesehene Umzäunung auf dem Flurstück Nr. 49/1, Flur 4, Gemarkung S., bauplanungsrechtlich zulässig ist. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer positiven Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines letztlich zur Aufnahme einer Atomenergieanlage zur Umwandlung der durch Kernenergie erzeugten Wärmemenge in Elektrizität geeigneten Containments (Behälters) auf dem Flurstück Nr. 49/1, Flur 4, Gemarkung S.. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb eines im Regionalen Raumordnungsplan und im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land dargestellten Vorranggebiets Windenergie, in dem bereits Windkraftanlagen errichtet wurden. 2 Dabei hat die Klägerin in der Bauvoranfrage vom 8. Mai 2007 ausgeführt, dass es bei dem Bauvorhaben zunächst ausschließlich darum gehe, den Behälter zu bauen und in einer Testphase auf Dichtigkeit und Belastbarkeit zu prüfen; hinsichtlich des Einbaus von Atomanlagen werde zu gegebener Zeit ein separater Antrag gestellt werden. In einem Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 2007 heißt es dann, es werde ausschließlich um Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung des Behälters gebeten. Das Vorhaben diene zur Langzeitstudie im Rahmen eines Windkraftanlagen-Forschungsvorhabens zur Schaffung einer windkraftanlagendominierten Hybridanlage und zur Erforschung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken. Das Containment solle in einem Zeitraum von 36 Monaten einem Belastungstest unterzogen werden. Hierfür würden seismische, thermische, hydrometrische und raumklimatische Sensoren eingebaut. 3 Die zu der Bauvoranfrage gehörte untere Naturschutzbehörde stellte ihr Benehmen nach § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz für den Fall der Aufnahme von Nebenbestimmungen in Aussicht. 4 Die untere Landesplanungsbehörde vertrat die Auffassung, dass die Bauvoranfrage nicht unabhängig von der späteren Nutzung der Atomanlage gesehen werden könne, so dass bereits jetzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz als erforderlich angesehen werde. 5 Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord aus, dass das Vorhaben keiner Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - bedürfe. 6 Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. 7 Nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Gewerbeaufsicht - die Auffassung vertreten hatte, für das Vorhaben sei eine Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung - StrahlenschutzVO - erforderlich, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2007 auf, bis zum 30. August 2007 mitzuteilen, ob sie eine Genehmigung nach § 7 StrahlenschutzVO beantragen wolle, da eine Privilegierung der Anlage nur bejaht werden könne, wenn diese Genehmigung vorliege. 8 Hierzu äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass das Baurecht unabhängig von der Genehmigung nach § 7 StrahlenschutzVO zu beurteilen sei, da nur ein Materialtest geplant sei. 9 Mit Bescheid vom 16. August 2007 wies der Beklagte sodann die Bauvoranfrage unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 2 Landesbauordnung - LBauO - zurück und begründete diese Entscheidung damit, dass die Bauunterlagen unvollständig seien, weil die Klägerin keine Betriebsgenehmigung nach § 7 StrahlenschutzVO vorgelegt habe; nur bei deren Vorliegen könne die Frage der Privilegierung geprüft werden. Als nicht privilegiertes Vorhaben sei die Anlage jedoch nicht zulässig, weil sie dem Flächennutzungsplan widerspreche und ein Planungserfordernis bestehe. 10 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21. August 2007 Widerspruch ein und machte geltend, dass für das Bauvorhaben keine strahlenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, weil der Status der beantragten Projektstufe noch nicht von der Strahlenschutzverordnung erfasst werde. Die Anlage müsse im Zusammenhang mit der benachbarten Windkraftanlage gesehen werden, da sie der Verbesserung der Windenergieerzeugung und der Energieversorgung der Windkraftanlage diene. Aus Sicherheitsgründen sei es sinnvoll, die Anlage bereits vorab an ihrem späteren Standort zu testen. Der Antrag werde insoweit abgeändert, als die ursprünglich vorgesehene Umzäunung erst nach Abschluss der Testphase errichtet werden solle. 11 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. August 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass ohne Vorlage einer Betriebsgenehmigung nach § 7 StrahlenschutzVO keine prüffähigen Bauunterlagen vorlägen, da das Bauvorhaben nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der späteren Nutzung einer Prüfung unterzogen werden könne. Nach den bislang vorliegenden Unterlagen sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Eine reine Materialprüfung des Behälters ohne Atomenergieanlage werde vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch - BauGB - nicht erfasst, sondern könne zum Beispiel auch in einem Gewerbegebiet erfolgen. Ein nicht privilegiertes Vorhaben sei mit dem Flächennutzungsplan, der ein Sondergebiet Windkraft vorsehe, nicht zu vereinbaren. Ferner bestehe Planungsbedarf. Insgesamt habe die Klägerin keinen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage. 12 Am 13. September 2007 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie ist unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage habe. Vor Abschluss der nunmehr vorgesehenen Forschungsphase könne keine Genehmigung nach § 7 StrahlenschutzVO beantragt werden, weil ohne Berücksichtigung der Forschungsergebnisse die für eine derartige Genehmigung notwendigen Angaben nicht gemacht werden könnten. Eine Bestückung des Behälters könne erst in einer zweiten Phase in einem dann zu errichtenden neuen Behälter erfolgen. 13 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Vorstandsvorsitzende der Klägerin sodann das Bauhaben näher erläutert und ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren nur darum gehe, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Containments mit einer Grundfläche von 3 m x 3 m, wie es auf Blatt 10 der Verwaltungsakte bildlich dargestellt sei, zu klären. Die in das Containment einzubauenden Messgeräte sollten u.a. kontrollieren, wie sich die natürliche Grundstrahlung und kosmische Strahlen der Umgebung im Hinblick auf die Dichtigkeit des Behälters auswirkten. Des Weiteren solle der Behälter auf seine Sicherheit vor Erschütterungen getestet werden. Insoweit sollten die von der unmittelbar benachbarten Windkraftanlage ausgelösten regelmäßigen Erschütterungen ausgewertet werden. Außerdem sollten mit Hilfe eines Vibroseis-Fahrzeugs ausgelöste erdbebenähnliche Erschütterungen berücksichtigt werden. Diese Tests sollten 36 Monate andauern. Danach sei der Behälter verbraucht und könne nicht mehr weiter, insbesondere nicht zum Einbau strahlenden Materials, genutzt werden. Würden die Tests die Stabilität des Containments bestätigen, könnten in einer zweiten Testphase, die aber von der derzeit streitigen Bauvoranfrage nicht umfasst werde, in ein dann neu zu errichtendes und zu genehmigendes Containment unter die Strahlenschutzverordnung fallende Stoffe eingebracht und getestet werden. Im Endeffekt gehe es bei dem derzeitigen Vorhaben letztendlich zum Einen um eine Verbesserung des Strahlenschutzes und zum Anderen darum, die Sicherheit von Windkraftanlagen gegen Netzunterbrechungen zu erhöhen. Insoweit werde auf andere Weise das gleiche Ziel erstrebt, wie bei den in der Vergangenheit bei dem erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren, in denen es darum gegangen sei, unter Verwendung von Photovoltaikmodulen und magnetdynamischen Speichern die Netzwerkstabilität der Windkraftanlagen zu erhöhen. 14 Die Klägerin beantragt wörtlich, 15 "den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu Gunsten der Klägerin zu erteilen, 16 hilfsweise, 17 die Zurückweisung aufzuheben, die Bearbeitung der Unterlagen fortzuführen und einen Bescheid zu erlassen." 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen, 20 und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Soweit die untere Landespflegebehörde ihr Benehmen zu dem Vorhaben in Aussicht gestellt habe, beruhe dies auf einer angenommenen Privilegierung; sei das Vorhaben indessen nicht privilegiert, sei die vorgesehene Umzäunung nicht zulässig. 21 Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage, die ungeachtet des Wortlauts der gestellten Anträge erkennbar darauf gerichtet ist, den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 30. August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung des vorstehend umschriebenen Containments ohne die ursprünglich geplante Umzäunung zu erteilen, ist zulässig und in der Sache begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 20. August 2007 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids. 24 Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind zunächst insoweit rechtswidrig, als der Beklagte den Bauvorbescheidsantrag unter Hinweis auf seiner Ansicht nach unvollständige Bauunterlagen zurückgewiesen hat, denn die Voraussetzungen der §§ 72 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 3 LBauO sind vorliegend nicht erfüllt. Nach diesen Bestimmungen soll eine Bauvoranfrage zurückgewiesen werden, wenn sie wegen fehlender Angaben, fehlender Bauunterlagen oder erheblicher Mängel nicht geprüft werden kann. Vorliegend hat der Beklagte seine Zurückweisung auf das Fehlen einer Genehmigung nach § 7 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - Strahlenschutzverordnung - gestützt. Nach Absatz 1 dieser Norm in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, [2002, 1459]) bedarf der Genehmigung, wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes umgeht. Da die Klägerin indessen in der ersten Testphase, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, keine derartigen Materialien in das von ihr geplante Containment einbringen will, kann eine Sachbescheidung des vorliegend streitbefangenen Antrags nicht vom Vorliegen einer Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung abhängig gemacht werden. Nun kann zwar die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Containments nicht losgelöst von dem endgültigen Zweck der baulichen Anlage gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, S. 402). Dies besagt aber nicht, dass die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung geprüft werden könnte. Vielmehr muss gesehen werden, dass es - wie das BVerwG mit Urteil vom 11. Mai 1989, 4 C 1/88, BVerwGE 82, S. 61 ff. entschieden hat - bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass für ein Gebäude zur Lagerung von Kernbrennstoffen eine landesrechtlich geregelte Baugenehmigung unter dem Vorbehalt erteilt wird, dass die beabsichtigte Nutzung (Aufbewahrung von Transportbehältern für abgebrannte Brennstäbe) unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung durch eine andere Behörde steht. 25 Von daher ist ungeachtet dessen, dass nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht die Baugenehmigung Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG -, DVBl 2007, S. 1249) die Erteilung eines Bauvorbescheids, der lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens umfasst, nicht davon abhängig, ob eine nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigung vorliegt oder nicht. Dies gilt umso mehr, als in das derzeit geplante Containment keine Materialien im Sinne der Strahlenschutzverordnung eingebracht werden sollen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn bereits derzeit erkennbar wäre, dass eine nach anderen Bestimmungen erforderliche weitere Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden kann. Dafür fehlen indessen hinreichende Anhaltspunkte, zumal die Klägerin das Bauvorhaben als Forschungsvorhaben umschrieben hat. Da auch für die derzeit streitbefangene "erste Testphase" des Bauvorhabens keine strahlenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, weil noch keine Materialien im Sinne der Strahlenschutzverordnung eingebracht werden sollen, kann die Zurückweisung des Vorbescheidsantrags nicht auf das Fehlen einer strahlenschutzrechtlichen Genehmigung gestützt werden und erweist sich somit als rechtswidrig. 26 Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens zur Seite, denn dem Bauvorhaben der Klägerin stehen zur Überzeugung der Kammer keine bauplanungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. 27 Nach §§ 70 Abs. 1, 72 Landesbauordnung - LBauO - ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben, wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei ist vorliegend ungeachtet des relativ geringen Volumens des weitgehend unterirdisch geplanten Containments Raum für den Erlass eines Bauvorbescheids, denn das Containment stellt eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage dar, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht zu den genehmigungsfreien Behältern im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 5 LBauO zählt, sondern als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO anzusehen ist, das aufgrund seiner Ausmaße nicht unter den allein in Betracht zu ziehenden Genehmigungsbefreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 1a LBauO fällt. 28 Vorliegend ist die Errichtung des von der Klägerin geplanten und ausschließlich für Testzwecke bestimmten Containments am geplanten Standort bauplanungsrechtlich zulässig. 29 Dabei stellt das geplante Containment trotz seines relativ geringen Volumens eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) dar, da ihm bodenrechtliche Relevanz zukommt, wobei allerdings der Frage, ob das Vorhaben nach den Bestimmungen der Landesbauordnung genehmigungspflichtig ist, bauplanungsrechtlich keine Bedeutung zukommt, weil der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB nicht gleichzusetzen ist mit demjenigen der baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBauO (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2000 - 6 C 18/00 -, BVerwGE 114, S. 206 ff.). 30 § 29 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass für Vorhaben, die u.a. die Errichtung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, die Bestimmungen der §§ 30 - 37 BauGB gelten. Dabei sind nicht nur solche Vorhaben gemeint, die nach den Bestimmungen der Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig sind, denn § 29 BauGB stellt allein darauf ab, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen dient. 31 Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorstehend genannten Urteil vom 7. Mai 2000 ausgeführt: 32 "Das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend (Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, S. 18) durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 <61>). Als Bauen ist das Schaffen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Diese Voraussetzung erfüllt auch eine Gerätehütte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden in geeigneter Weise verbunden werden soll, um dort auf Dauer zu stehen (vgl. auch Beschluss vom 10. August 1999 - BVerwG 4 B 57.99 - BRS 62 Nr. 161). Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Urteil vom 31. August 1973, a.a.O., S. 62). Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 <236>). Bodenrechtliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB auch die Gestaltung des Landschaftsbildes und nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die vom Kläger vorgesehene Gerätehütte berührt, wenn man sie vervielfacht in den Blick nimmt, die genannten Belange. Ob es außerdem erforderlich ist, dass die bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung Gegenstand einer planerischen Festsetzung sein kann (so Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - <a.a.O.>; zweifelnd Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 29 Rn. 8; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999 § 29 Rn. 14) kann auf sich beruhen. Auch eine solche Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können im Bebauungsplan Flächen, die von der Bebauung frei zu halten sind, und deren Nutzung festgesetzt werden, nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 die Flächen für die Landwirtschaft und Wald, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Diese Festsetzungsmöglichkeiten schließen es ein, eine Gerätehütte der hier vorgesehenen Art für unzulässig zu erklären. Damit erfüllt die vom Kläger vorgesehene Anlage alle Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB." 33 Ausgehend von diesen Erwägungen, die die Kammer als auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ansieht, ist die Kammer der Überzeugung, dass das geplante Containment, das während 36 Monate gestestet werden soll, unter den Begriff eines auf Dauer geplanten Vorhabens fällt und ungeachtet dessen, dass es weitgehend unterirdisch errichtet werden soll, bauplanungsrechtlich relevant ist. 34 Das Vorhaben ist auch nach baurechtlichen und nicht nach immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, denn die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2007, dem im Übrigen Bindungswirkung zukommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG -), zu Recht darauf hingewiesen, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorliegend nicht erforderlich ist. 35 Da die Anlage der Klägerin unstreitig im Außenbereich errichtet werden soll, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit somit nach § 35 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die der Forschung, Entwicklung oder Nutzung von Windenergie dienenden Vorhaben grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Außerdem sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB solche Vorhaben im Außenbereich privilegiert, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken dienen. Vorliegend stellt sich das Vorhaben der Klägerin als Forschungsvorhaben im Sinne beider Bestimmungen dar. 36 Wie in den Schriftsätzen der Klägerin ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin eingehend erläutert, soll ein Containments von der Art, wie es Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bei einem erfolgreichen Abschluss der Testphase, zu deren Durchführung das jetzige Bauvorhaben errichtet werden soll, letztlich zur Aufnahme von unter die Strahlenschutzverordnung fallenden Materialien genutzt werden, um Elektrizität zu erzeugen, die zum Einen den Betrieb benachbarter Windkraftanlagen stabilisieren und zum Anderen die regionale Energieversorgung verbessern soll. Die Energiezufuhr zu der Windkraftanlage soll dabei den gleichen Zwecken dienen, wie sie die Klägerin in den Verfahren vorgetragen hat, in denen es ihr um die Verbesserung der Leistung einer Windkraftanlage mit Hilfe von Photovoltaikanlagen und magnetdynamischen Speichern ging und in denen die erkennende Kammer u.a. mit Urteil vom 20. Oktober 2004 - 5 K 615/04.TR und das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG - und vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06.OVG - eine Privilegierung derartiger Anlagen als Forschungsvorhaben bejaht haben. 37 Will die Klägerin nun mit ihrem vorliegenden Bauvorhaben die Belastbarkeit und den Strahlenschutz eines weitgehend unterirdischen Baukörpers mit einem Volumen von ca. 20 m³ umbauten Raum testen, der in der letztlich geplanten Endphase Stromerzeugungsgeräte aufnehmen soll, die die Leistungsfähigkeit der Windkraftanlage verbessern sollen, so nimmt ein derartiger Baukörper zur Überzeugung der Kammer aus den gleichen Gründen, wie sie die Kammer in zahlreichen den Beteiligten bekannten Urteilen in Bezug auf Photovoltaikanlagen mit magnetdynamischen Speichern dargelegt hat (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2004 - 5 K 615/04.TR -, vom 7. Dezember 2005 - 5 K 895/05.TR -), als untergeordnete Nebenanlage an der Privilegierung der Windkraftanlage teil. 38 Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, der mit dem Bauvorhaben ausschließlich angestrebte Materialtest könne auch in einem Gewerbe- oder in einem Industriegebiet erfolgen, so dass ein vernünftiger Bauherr für das Bauvorhaben keine Außenbereichsflächen in Anspruch nehme, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Wie der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nämlich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, soll das geplante Containment unter anderem im Hinblick auf von Erschütterungen ausgehende Belastungen getestet werden, wobei es sinnvoll sei, zum Einen die durch die benachbarten Windkraftanlagen ausgelösten regelmäßigen Erschütterungen gleichsam als Standardvorbelastung zu berücksichtigen und zum Anderen die Erschütterungsintensität durch den Einsatz eines Vibroseis-Fahrzeugs auf bis zu erdbebenähnliche Stärke zu bringen; derartige Untersuchungen könnten weder in einem Gewerbe- noch in einem Industriegebiet unter vergleichbar guten Bedingungen durchgeführt werden. 39 Des Weiteren hat der Vorstandsvorsitzende der Klägerin auch plausibel dargelegt, dass das Containment unter Berücksichtigung der in der Eifel vorhandenen hohen Radonkonzentration darauf getestet werden soll, wie sich die natürliche Grundstrahlung und kosmische Strahlen der Umgebung im Hinblick auf die Dichtigkeit des Behälters auswirken; die Forschungsergebnisse seien deshalb besonders wichtig, weil das Containment nur bei entsprechender Dichtigkeit mit unter die Strahlenschutzverordnung fallendem Material bestückt werden könne. 40 Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und lassen hinreichend deutlich die Ziele der Untersuchungen und den Forschungsbedarf erkennen, so dass das Vorhaben der Klägerin zur Überzeugung der Kammer unter die genannten Forschungsvorhaben-Privilegierungstatbestände fällt. 41 Öffentliche Belange stehen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des demnach privilegierten Vorhabens nicht entgegen. Ob Belange entgegenstehen, ist im Wege einer nachvollziehbaren Abwägung zu ermitteln, in die das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15/01 -, BVerwGE 117, S 287.). 42 Die öffentlichen Belange, die den im Außenbereich privilegierten Anlagen entgegenstehen können, sind in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft, aber nicht abschließend, aufgezählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23/95 -, NVwZ 1998, S. 58; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2004 - 8 A 11520/03.OVG -). 43 Vorliegend sind keine öffentlichen Belange ersichtlich, die dem weitgehend unterirdischen Vorhaben der Klägerin entgegen stehen könnten, zumal die Umgebung durch die bereits vorhandenen zahlreichen Windkraftanlagen offenkundig nicht unerheblich vorbelastet ist. 44 Soweit der Beklagte schließlich die Ansicht geäußert hat, die Klägerin habe möglicherweise kein Rechtsschutzinteresse für den Erhalt eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bejahenden Bauvorbescheids, weil ihr Bauvorhaben innerhalb der Abstandsflächen der benachbarten Windkraftanlage errichtet werden solle und von daher mit § 8 LBauO nicht zu vereinbaren sei, teilt die Kammer diese Bedenken nicht, denn unterirdische Gebäude werden von dieser Bestimmung grundsätzlich nicht erfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 2004 - 8 B 11866/04.OVG -; Jeromin, Kommentar zur Landesbauordnung, 2005, § 8 Rdnr. 22), wobei angesichts der geringfügig aus der Geländeoberfläche hervortretenden und mit Erdreich bedeckten Kuppel des Containments keine andere Betrachtungsweise geboten ist, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch die Belange, die durch § 8 LBauO geschützt werden sollen, beeinträchtigt werden könnten. 45 Von daher kann der Klage insgesamt der Erfolg nicht versagt bleiben. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 vor. 49 Beschluss 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 63 Abs. 2 GKG). 51 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 52 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.