Urteil
5 K 505/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0123.5K505.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen am 19. September 2006 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes mit einer Fläche von ca. 750 qm auf dem innerhalb der Ortsgemeinde F. gelegenen Flurstück Nr. 120, Flur 12, Gemarkung F., die mit Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2007 dahin abgeändert wurde, dass das Bauvorhaben nicht auf Flur 12, sondern auf Flur 10 genehmigt werde. Die Baugenehmigung enthält keine Nebenbestimmungen in Bezug auf den Benutzerkreis und die Benutzungszeit hinsichtlich des Spielplatzes. 2 Die Kläger sind Eigentümer der dem Kinderspielplatz benachbarten Parzelle Nr. 114 - S. -. Auf dem übergroßen Flurstück Nr. 120 befinden sich außer dem streitbefangenen Kinderspielplatz, der zwischenzeitlich mit einer Seilbahn, einem Sandkasten, einem Vogelnest, einem Hüttendorf mit Rutsche und einer Doppelschaukel ausgestattet wurde, das Gemeindehaus von F. und das "Haus D.", S., das die Verbandsgemeinde I. mit Baugenehmigung vom 28. Oktober 1999 zu einer "Herberge für Wandergruppen" umgebaut hat. Zu diesem Umbau hat die Klägerin zu 1) durch ihre Unterschrift auf dem genehmigten Lageplan ihr Einverständnis erklärt. Das "Haus D." wird ganzjährig von Jugendgruppen und Familien mit Kindern genutzt und bietet Schlafmöglichkeiten für 28 Personen. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Seite des Kinderspielplatzes ein bislang bauaufsichtlich nicht genehmigter Bolzplatz. 3 Mit ihrem am 21. September 2006 eingelegten Widerspruch gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Kinderspielplatzes machten die Kläger geltend, als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in eigenen Rechten verletzt zu sein. Angesichts der Größe des Spielplatzes habe Planungsbedarf bestanden, so dass das Vorhaben nicht ohne Bebauungsplan habe genehmigt werden dürfen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass bereits derzeit der nicht genehmigte Bolzplatz vorhanden sei und die Beigeladene letztlich ein zentralörtliches Aktivzentrum errichten wolle. Die Beigeladene wolle durch schrittweise Realisierung von Einzelvorhaben das ansonsten erforderliche Bürgerbeteiligungsverfahren umgehen. Der Spielplatz verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf die Lärmemissionen keine Beschränkungen zum Schutz der Nachbarschaft enthalte. Auch sei keine Lärmprognose erstellt worden. 4 Diesen Widerspruch nahm der Beklagte zum Anlass, die Beigeladene aufzufordern, für den Bolzplatz einen Baugenehmigungsantrag zu stellen und ein Lärmgutachten nach der 18. BImSchV vorzulegen. 5 Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Mai 2007, der am 16. Mai 2007 zugestellt wurde, wurde sodann der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die Frage, ob für das genehmigte Bauvorhaben ein Bebauungsplan erforderlich gewesen sei, nicht drittschützend sei, so dass die Kläger jedenfalls nicht geltend machen könnten, dass das Bauvorhaben bereits aufgrund eines fehlenden Bebauungsplans rechtswidrig sei. Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass ein Kinderspielplatz in der Umgebung, die einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung - BauNVO - entspreche, gebietsunverträglich sei, da Kinderspielplätze in Mischgebieten regelmäßig zulässig seien. Auch verstoße der Kinderspielplatz nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Dabei müsse isoliert auf die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmemissionen abgestellt werden, während Lärmbelastungen durch den bestehenden Bolzplatz und das "Haus D." unberücksichtigt zu bleiben hätten. Ferner müsse gesehen werden, dass die Wohnnutzung angesichts des Gebietscharakters nur einen wesentlich geringeren Schutz als in einem "Reinen Wohngebiet" beanspruchen könne. 6 Am 18. Juni 2007 - einem Montag - haben die Kläger sodann Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertiefen und betonen, dass die lärmmäßige Vorbelastung der Umgebung durch den Bolzplatz und das Gästehaus bei der Frage der Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens ebenfalls von Bedeutung sei. Im Übrigen sei die Umgebung als "Allgemeines Wohngebiet" einzustufen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2006 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Mai 2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, dass die Kläger in Bezug auf das "Haus D." keine Vorbelastung geltend machen dürften, weil sie durch ihre Unterschrift auf den Bauplänen in dem insoweit stattgefundenen Baugenehmigungsverfahren auf eventuelle Abwehrrechte verzichtet hätten. Im Übrigen gingen die Lärmemissionen insoweit von einer Nutzung des Gartenbereichs des Gebäudes aus, die allerdings keine Baugenehmigung erfordert habe. Für die Frage der Zumutbarkeit der Lärmbelästigungen seien weder die Sportanlagenlärmverordnung noch der so genannte Freizeitlärmerlass maßgebend, da Geräusche von Kinderspielplätzen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen seien. 12 Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob von dem genehmigten Kinderspielplatz unzumutbare Lärmbelästigungen für das Wohnhaus der Kläger ausgehen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das unter dem 19. Dezember 2007 von dem von der Industrie- und Handelskammer Koblenz öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erstellt wurde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass an Werktagen der für ein Mischgebiet geltende Beurteilungspegel nach dem Freizeitlärmerlass (55 dB(A) von 6.00 Uhr bis 08.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. 60 dB(A) tagsüber von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) eingehalten und in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr nur dann überschritten werde, wenn insoweit eine Nutzungszeit von mehr als einer Stunde in Ansatz zu bringen sei. Sei die Umgebung als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, so würden die maßgebenden Werte nur eingehalten, wenn die Einwirkzeit der Geräusche tagsüber 6 Stunden und abends 20 Minuten nicht überschreite. An Sonn- und Feiertagen werde der Wert bei einem Mischgebiet bei einer fünfstündigen Nutzung, bei einem allgemeinen Wohngebiet bei einer 1 1/2-stündigen Nutzung eingehalten. Bei Berücksichtigung des Bolzplatzes würden sich werktags - ausgehend von einem Mischgebiet - die Beurteilungspegel bzw. zulässigen Nutzungszeiten nicht nennenswert verändern. Während der Ruhezeiten würden die zulässigen Pegel bei einer Sonntagsnutzung von mehr als 5 Stunden und bei einer Abendnutzung von mehr als 50 Minuten überschritten. Bei Annahme eines Allgemeinen Wohngebiets liege die Überschreitungszeit bei sonntags 1 Stunde und werktags 5 Stunden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. 16 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, so dass sie nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden. Darauf, ob das genehmigte Vorhaben objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. 17 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht - wie die Kläger vortragen - gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. 18 Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn das Bauvorhaben, das weder im Bereich eines Bebauungsplans noch im baurechtlichen Außenbereich liegt, bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Entspricht die Umgebung hingegen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981 S. 928 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66 und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). 19 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983, a.a.O). 20 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 21 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG - maßgeblichen Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in Betracht, wenn sich aufgrund der Errichtung des Bauvorhabens der Gebietscharakter der Umgebung ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, NVwZ 1992 S. 977). 22 Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Kinderspielplatzes nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, denn in beiden Fällen verstößt der Kinderspielplatz in Bezug auf die Kläger nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. 23 Soweit die Kläger vortragen, die Umgebung des Bauvorhabens beanspruche den Schutz eines "Allgemeinen Wohngebiets" im Sinne des § 4 BauNVO, vermag sich die Kammer dem, ohne dass die Durchführung einer Ortsbesichtigung erforderlich wäre, nicht anzuschließen. Wie aus dem auf Blatt 38 der Prozessakte enthaltenen Luftbild mit den handschriftlich eingetragenen Nutzungen ersichtlich ist, befindet sich im Einmündungsbereich der S.- Straße in die R.- Straße, der noch zu der "näheren Umgebung" des Bauvorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu rechnen ist, ein Autohaus, das regelmäßig nicht als "nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15. August 2003 - 2 B 18.01 -, NVwZ-RR 2004, S. 556). Von daher spricht angesichts dieses Autohauses, des "Haus D." als Beherbergungsbetrieb und des Gemeindehauses, das als Dorfgemeinschaftshaus genutzt wird, mehr für die Annahme eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO, was aber letztlich dahingestellt bleiben kann. In einer derartigen Umgebung kann nämlich der genehmigte Kinderspielplatz ungeachtet der Frage, nach welcher der genannten bauplanungsrechtlichen Bestimmungen seine Zulässigkeit zu beurteilen ist, nicht als gegenüber den Klägern rücksichtslos angesehen werden, weil er eine sozialadäquate Ergänzung der in der Umgebung außer der aufgezeigten Nutzung weiter vorhandenen Wohnbebauung darstellt. 24 Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, S. 1779, ausgeführt: 25 "Ein Kinderspielplatz ist eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u.a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Seinem jeweiligen Alter entsprechend ist ein Kind sowohl bei seinem Aufenthalt auf dem Spielplatz als auch auf dem Hin- und Rückweg auf eine Beaufsichtigung angewiesen. Das gilt naturgemäß vor allem für Kleinkinder. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Art und Umfang der Benutzung eines Kinderspielplatzes sind entsprechend seiner Ausstattung vom Alter der Kinder sowie von den Witterungsverhältnissen abhängig. Während der Sommerzeit halten sich Kinder in aller Regel länger zum Spielen im Freien auf als während der Wintermonate. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Bauplanungsrechtlich folgt hieraus: Wenn ein Spielplatz nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 oder 4 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, so kann er nur ausnahmsweise nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind jedenfalls mit Ausnahme von sog. Bolzplätzen sozialadäquate Einrichtungen innerhalb einer Wohnbebauung. Insoweit besteht ein Unterschied zu Sportanlagen, die nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fallen, wenn sie die Zweckbestimmung des Wohngebiets gefährden (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - ZfBR 1991, 273). Dies ist bei Kinderspielplätzen mit üblicher Ausstattung ausgeschlossen. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall, etwa wegen ihrer Lage unmittelbar neben Wohnräumen, können sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht bedürfen. Dieses zu beurteilen, ist regelmäßig Sache der Tatsachengerichte." 26 Ausgehend von diesen Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, ist vorliegend für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kein Raum, weil kein Ausnahmefall vorliegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von dem Spielplatz ausgehenden Lärmemissionen, die es auch nicht gebieten, zum Schutz der Kläger Nutzungsbeschränkungen anzuordnen. 27 Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielplatz - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden oder, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Allerdings fehlen in Bezug auf Kinderspielplätze verlässliche Regelungen, die die Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Geräusche näher konkretisieren, denn weder die TA-Lärm noch die 18. BImSchV und die Freizeitlärmhinweise finden auf Kinderspielplätze unmittelbar Anwendung (vgl. Böhm, Schutz vor Kinderlärm?, LKRZ 2007, S. 409 ff.; Dietrich / Kahle, Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Kindergartenlärm und Lärm von Kinderspielplätzen, DVBl 2007, S. 18 ff.; Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche - Freizeitlärmhinweise -, MinBl. 1997, S. 213 ff.). Indessen ist die Kammer der Überzeugung, dass angesichts dessen, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei Kinderlärm regelmäßig deutlich höher anzusetzen ist als bei anderen Lärmquellen, jedenfalls dann kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen ist, wenn die nach den Hinweisen zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche maßgebenden Werte nicht wesentlich überschritten werden. So verhält es sich vorliegend, denn die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Sachverständige ..., an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen, die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Emissionen in Anwendung der Freizeitlärmhinweise zutreffend ermittelt hat. 28 Soweit die Kläger der Ansicht sind, bei Erstellung der Lärmprognose dürfe nicht isoliert auf den Kinderspielplatz abgestellt werden, auch das "Haus D." und der tatsächlich vorhandene Bolzplatz müssten berücksichtigt werden, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 29 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ist grundsätzlich vom "Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszugehen. Zwar gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, die insoweit entsprechend herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, als eine gemeinsame Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16/00 -, NVwZ 2001, S. 1167). Vorliegend fehlt es indessen an einem derartigen Zusammenhang. Dies folgt hinsichtlich des "Haus D." bereits daraus, dass dieses nicht von der Beigeladenen betrieben wird. Was den Bolzplatz angeht, liegt dieser zwar - ebenso wie der vorliegend streitbefangene Kinderspielplatz - im Verantwortungsbereich der Beigeladenen. Gleichwohl muss er vorliegend deshalb außer Betracht bleiben, weil seine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit bislang noch nicht geklärt ist, sondern derzeit von dem Beklagten in einem eigenständigen Genehmigungsverfahren geprüft wird. Hinzu kommt, dass Kinderspielplätze - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind, während an die baurechtliche Zulässigkeit von Bolzplätzen wesentlich strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2007 - 7 A 10789/07.OVG -, ESOVGRP). Von daher ist vorliegend keine einheitliche (summative) Beurteilung der von allen genannten Anlagen ausgehenden Lärmbelastungen vorzunehmen. 30 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen grundsätzlich auch die vorhandenen Geräuschvorbelastungen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, a.a.O.). Dies kann nämlich nicht dazu führen, dass auch solche Anlagen zu berücksichtigen sind, von denen zwar tatsächlich Geräuschbelastungen ausgehen, die aber von privatrechtlichen Nutzungen oder aber öffentlich-rechtlichen Nutzungen ausgehen, deren baurechtliche Zulässigkeit aber ungeklärt ist und bei denen nichts dafür ersichtlich ist, dass die zuständige Behörde nicht gewillt wäre, bei einer eventuellen Rechtswidrigkeit dieser Anlage gegen sie einzuschreiten. Insoweit sind nämlich zur Überzeugung der Kammer die gleichen Grundsätze anzuwenden, die bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob nicht genehmigte bauliche Anlagen für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB von Bedeutung sind, so dass es darauf ankommt, ob sie in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 4 B 52/91 -, NVwZ 1991, S. 1075). Davon kann indessen vorliegend hinsichtlich des Bolzplatzes keine Rede sein. 31 Gleiches gilt letztlich auch in Bezug auf eventuelle Vorbelastungen durch das "Haus D.". Die insoweit am 28. Oktober 1999 erteilte Baugenehmigung bezeichnet das Gebäude als "Herberge für Wandergruppen" und enthält keine Angaben über eine Nutzung des Außenbereichs des Gebäudes, so dass insbesondere kein Außengrillplatz eines Beherbergungsbetriebs genehmigt ist. Ob hingegen von einer baurechtlich unbeachtlichen Nutzung eines Gartenbereichs unzulässige Lärmbelästigungen ausgehen, ist für die in Bezug auf die den Kindergarten betreffende Lärmvorbelastung nicht von Bedeutung. 32 Von daher hat der Sachverständige im Hinblick auf die von den Klägern befürchteten Lärmimmissionen zu Recht ausschließlich auf den Kinderspielplatz abgestellt und sonstige Lärmbelastungen durch eine nicht genehmigte Nutzung der Freiflächen des "Haus D." und des Bolzplatzes unberücksichtigt gelassen. 33 Wird aber, wie der Sachverständige ... in seinem Sachverständigengutachten vom 19. Dezember 2007 überzeugend ausgeführt hat, bei isolierter Betrachtung des Kinderspielplatzes der für ein Mischgebiet geltende Beurteilungspegel nach dem Freizeitlärmerlass (nur) dann überschritten, wenn abends zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr eine Nutzungszeit von mehr als einer Stunde und an Sonn- und Feiertagen eine solche von mehr als fünf Stunden in Ansatz zu bringen ist, so liegt kein atypischer Einzelfall vor, der es rechtfertigen könnte, den Kinderspielplatz als gegenüber den Klägern rücksichtslos anzusehen oder zum Schutz der Kläger Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich des Spielplatzes als notwendig zu erachten, zumal zwischen der äußersten Ecke des Wohnhauses der Kläger und der dieser nächstgelegenen Ecke des Spielplatzes noch ein Abstand von ca. 15 m (vgl. den Lageplan Blatt 5 der Verwaltungsakte) liegt. 34 Soweit die Kläger geltend machen, die erteilte Baugenehmigung sei ihnen gegenüber deshalb rechtswidrig, weil ihre Erteilung die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit einem Bebauungsplan voraussetze, kann dem von vornherein nicht gefolgt werden. Der Nachbar eines Bauvorhabens hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass eine Gemeinde zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens einen Bebauungsplan aufstellt. Dies folgt bereits unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Im Übrigen dient die Ausübung des Planungsermessens bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Umsetzung städtebaulicher Zielsetzungen und erfolgt nicht im Interesse der an das Spielplatzgrundstück angrenzenden Nachbarn (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, S. 1199). Vielmehr werden die nachbarlichen Rechte der Kläger durch das vorliegend dargestellte baurechtliche Rücksichtnahmegebot hinreichend gewahrt (vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. August 1997 - 8 B 11998/97.OVG -), gegen das der Spielplatz der Beigeladenen jedoch nicht verstößt. 35 Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 37 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 40 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 41 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.