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Urteil

3 K 682/07

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0122.3K682.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 02. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2007 wird gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden. Tatbestand 1 Der Kläger, der als Lehrer im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz steht, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Dienstordnungsverfügung, mit der ihm eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € auferlegt wurde. 2 Nachdem dem Kläger seit dem 01. Februar 2003 eine Herabsetzung des wöchentlichen Regelstundenmaßes gewährt worden war, wurde er am 17. August 2004 beim Gesundheitsamt ... amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam in seinem Gutachten vom 18. August 2004 zu dem Ergebnis, dass eine gestufte Erhöhung des Pflichtstundenmaßes um zunächst sechs Wochenstunden auf 20 Wochenstunden zum neuen Schuljahr 2004/2005 begonnen werden könne. Zur weiteren Stabilisierung und Besserung der Belastbarkeit sei eine Wiederholung der stationären Behandlung in der psychosomatischen Fachabteilung der Klinik ... erforderlich. Nach deren Durchführung könne im Rahmen einer Nachuntersuchung ein Aufstocken des Pflichtstundenmaßes geprüft werden. 3 Entsprechend dieser Empfehlung wurde der Kläger unter dem 31. August 2004 unter Hinweis auf seine sich aus § 64 des Landesbeamtengesetzes ergebende Verpflichtung, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, aufgefordert, sich um die umgehende Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu bemühen. Gleichzeitig wurde er unter erneuter Fristsetzung an den ursprünglich bis zum 01. August 2004 vorzulegenden Behandlungsnachweis über die ihm mit Schreiben vom 24. Mai 2004 empfohlene Retrainingstherapie erinnert. Mit Schreiben vom 22. September 2004 wurde der Kläger ergänzend auf die nach Rücksprache mit dem Amtsarzt erforderliche stationäre Sanatoriumsbehandlung während der Stabilisierungsphase hingewiesen. Nach Aussage des Amtsarztes solle sodann bis spätestens zum 01. Februar 2005 eine anschließende amtsärztliche Nachuntersuchung durchgeführt werden. Im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit der stationären Sanatoriumsbehandlung solle jedoch derzeit nach Aussage des Amtsarztes auf die Durchführung der ursprünglich vom Gesundheitsamt Neuwied empfohlenen Retrainingstherapie verzichtet werden. Dem Kläger wurde eine Frist gesetzt, seine Bemühungen um die Zuteilung eines Sanatoriumsplatzes bis spätestens 15. Oktober 2004 schriftlich nachzuweisen. 4 Unter dem 02. Oktober 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er bereits am 18. September 2004 die ursprünglich geforderte Retrainingstherapie begonnen habe, die im 8-tägigen Rhythmus stattfinde und mindestens 18 Monate andauern werde. Diesbezüglich bat er um Übernahme der Kosten. Mit Schreiben vom 02. November 2004 wurde er abermals aufgefordert, sich um die umgehende Durchführung der stationären Behandlungsmaßnahme zu bemühen und einen entsprechenden Nachweis bis zum 17. November 2004 vorzulegen, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2004 - eingegangen am 22. November 2004 - eine ärztliche Bescheinigung des ihn behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. ..., vorlegte, aus der sich ergab, dass er sich in laufenden Therapieverfahren befinde, die aus ärztlicher Sicht erfolgversprechend seien und von daher verantwortlich nicht unterbrochen werden könnten. Dennoch wurde dem Kläger unter dem 23. November 2004 abermals eine Frist bis zum 01. Dezember 2004 zum Nachweis der Bemühungen gesetzt. Mit Schreiben vom 29. November 2004, bei der Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2004, legte der Kläger eine E-Mail ohne Datum vor, mit der er die ... Klinik, ..., um Zusendung patientenorientierter Prospekte und Informationen bittet. 5 Eine Nachuntersuchung des Klägers bei der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in ... am 25. Januar 2005 führte ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. Februar 2005 und einer ergänzenden Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle vom 04. März 2005 zu dem Ergebnis, dass der Kläger alle möglichen Therapien im ambulanten Bereich bereits gewissenhaft durchführen lasse und dass die früher geforderte stationäre Behandlung nicht zwingend sei. Die durchgeführten ambulanten Therapien seien als gleichwertig zu erachten und hätten bereits einen guten Erfolg erbracht. 6 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, er habe seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verletzt. Darüber hinaus habe er seine Pflicht zu achtungs- vertrauenswürdigem Verhalten dadurch verletzt, dass er durch unsachliche Kritik, Beschimpfungen und herabsetzende sowie verächtlich machende Äußerungen im Rahmen der schriftlichen Korrespondenz mit einer Bediensteten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion das unabdingbare Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerrüttet habe. Dies gelte für seine Schreiben vom 08. September, 02. Oktober, 16. November, 29. November sowie vom 15. Dezember 2004. Darüber hinaus habe er mit Schreiben vom 18. Dezember 2004 beleidigende Äußerungen gegenüber dem Bezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen an ... Schulen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Herrn ..., getätigt. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 7 Hiervon machte er schriftsätzlich unter dem 22. Januar, 02. Februar sowie 15. Februar 2005 Gebrauch, wobei er unter anderem die Befangenheit der zur Ermittlungsführerin bestellten Frau Regierungsrätin Dr. ... geltend machte. Hierbei verwies er auf eine von ihm beantragte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22. April 2004. Der Befangenheitsantrag wurde nachfolgend unter dem 04. März 2005 abgelehnt. 8 Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, abermals gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben, indem er sich schriftlich gegenüber dem Bezirksvertrauensmann für Förderschulen, Herrn ... bzw. gegenüber dem Bezirkspersonalrat der Staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an ... Schulen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verächtlich über den Bezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen, Herrn ..., geäußert habe. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon der Kläger Gebrauch machte. 9 Am 06. Juli 2005 wurde mit Wirkung vom 01. August 2005 Frau Oberregierungsrätin ... zur neuen Ermittlungsführerin bestellt. 10 Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme zur Frage einer willentlichen Steuerungsfähigkeit des Verhaltens des Klägers gegenüber Dienststellenangehörigen und Dienstvorgesetzten wurde dem Kläger unter dem 21. September 2006 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 Gebrauch. 11 Mit Verfügung vom 02. Januar 2007 wurde gegen den Kläger wegen Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, schuldhaft gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben, indem er den Antritt einer Behandlungsmaßnahme verzögert und seinen Dienstherrn über seine Behandlungsmaßnahme getäuscht habe. Darüber hinaus wurde gegen ihn der Vorwurf erhoben, dass er durch unsachliche Kritik, Beschimpfungen und herabsetzende sowie verächtlich machende Äußerungen gegenüber Dienststellenangehörigen und ihren Dienstvorgesetzten gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Diese Pflicht sei auch dadurch verletzt, dass er unsachliche Äußerungen gegenüber Dritten über den Bezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen an ... Schulen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Herrn ..., getätigt habe. Dies gelte für folgende Äußerungen: 12 Mit Scheiben vom 08.09.2004 habe er ausgeführt, dass er unmissverständlich an der behaupteten Tatsache festhalte, dass Bedienstete des Landes für die Schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich verantwortlich seien. Zudem habe er von kollektiven Mobbingpraktiken gegen seine Person gesprochen. 13 In einem Schreiben vom 02.10.2004 habe er vorgetragen, dass hinter der angeblichen Nichtbeantwortung seiner Eingaben system- und personenbedingte Unzulänglichkeiten stecken würden, um ihm systematisch zu schaden. Ferner habe er den Mitarbeitern der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unvorschriftsmäßiges Vorgehen vorgeworfen und eine unzulässige Informationsweitergabe an seine Dienststelle unterstellt. 14 Im Schreiben vom 16.11.2004 habe der Kläger den Mitarbeitern der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unterstellt, diesen sei die rechtsstaatliche Ordnung fremd, zudem hätten sie seine Erkrankung durch fortgesetztes Mobbing und gesetzeswidriges Handeln gegen seine Person hervorgerufen. Auch hätten seine zahlreichen Eingaben und Anträge auf Einleitung von Dienstordnungsverfahren bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden zu keinem Ergebnis seitens der Dienststelle geführt, die den Namen eines ordnungsgemäßen Untersuchungsergebnisses als solches auch nur annähernd verdient hätten. 15 Im Schreiben vom 29.11.2004 habe der Kläger den Bediensteten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bzw. des Landes Rheinland-Pfalz fortgesetztes kollektives Mobbing und Psychoterror vorgeworfen, was seine Gesundheit beeinträchtigt habe. Er habe den Bediensteten nicht näher genannte erhebliche Unregelmäßigkeiten unterstellt, die angeblich durch ärztliche Feststellungen bestätigt worden seien. Er habe zudem den Mitarbeitern fehlende Sachkompetenz vorgeworfen und den koordinierenden Referenten, Herrn Abteilungsdirektor ... als Verursacher seiner Erkrankung bezeichnet und ihn mit "... und Co" betituliert. Bereits mit Schreiben vom 16.11.2004 habe er es für angemessen gehalten, diese Bezeichnung in Fettdruck einzufügen. Weiter heiße es in diesem Schreiben, dass eine absolut ineffektive Dienstaufsicht und Behörde bis hin zu ihrem Präsidenten und darüber hinaus informiert und involviert gewesen seien, aber weder dem Treiben ein Ende bereitet hätten noch die skandalösen Vorfälle aufgeklärt und geahndet hätten. Ein eklatanter Verstoß u.a. gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei festzustellen. 16 Mit Schreiben vom 15.12.2005 habe sich der Kläger angemaßt, der vorgesetzten Behörde zu erledigende Aufgaben zu stellen. Darüber hinaus habe er einer Mitarbeiterin diktatorisches Verhalten vorgeworfen sowie seinem Dienstherrn bzw. den ihn repräsentierenden Bediensteten pflichtwidriges Verhalten. 17 Am 18.12.2004 habe er dem Bezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen an ... Schulen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mitgeteilt, dass er ihn für höchst unqualifiziert halte und ihm vorgeworfen, nicht die Bezeichnung "Schwerbehindertenvertreter" zu verdienen. 18 In einem Schreiben vom 26.02.2005 habe der Kläger gegenüber dem Bezirksvertrauensmann ...schulen, Herrn ..., behauptet, Herr ... sei mitverantwortlich für seine Erkrankung/Leidensgeschichte und er halte es für einen absoluten Witz, wenn nun gerade er ihn mit seiner Behinderung "qualifiziert" vertreten wolle bzw. solle. 19 In einem Schreiben vom 09.04.2005 an den Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an ... Schulen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion habe er behauptetet, Herr ... sei seinerzeit als "Kollege" im Bezirkspersonalrat an den Mobbingpraktiken gegen seine Person beteiligt gewesen, die zu seinem Ausschluss geführt hätten. 20 In einer E-Mail vom 23.04.2005 an Herrn ... habe er vorgetragen, Herr ... sei maßgeblich an den Mobbingattacken gegen seine Person beteiligt gewesen und er halte es für paradox, dass dieser gleichzeitig Behindertenvertreter sei und erwarte von Herrn ... keine objektive Beförderung seines Anliegens, weil er diesen Mann und seinen Charakter hinreichend kennen gelernt habe. Es sei ein Hohn auf die Menschheit, dass Herr ..., der als Vertreter der behinderten Lehrerinnen und Lehrer im Bezirkspersonalrat sei, maßgeblich mit zu seiner Behinderung beigetragen habe. 21 Gegenüber Vorgesetzten und anderen Behörden seien die Formen der Höflichkeit zu wahren. Der Beamte dürfe sich nicht in allgemeinen Beschimpfungen oder Vorwürfen ergehen. Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2004 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine auch in der Vergangenheit geäußerten Beleidigungen und unsachliche Kritik gegenüber den Mitarbeitern der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht hinzunehmen seien und bei Wiederholungen mit disziplinarrechtlichen Schritten zu rechnen sei. Weitere Ermittlungen seien nicht durchzuführen gewesen, insbesondere, da die zahlreichen Dienstaufsichtsbeschwerden jeweils beantwortet worden seien. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien die Hartnäckigkeit und die Beharrlichkeit des Klägers in Bezug auf die Pflichtverletzungen einerseits und die Länge des Disziplinarverfahrens andererseits sowie der Umstand, dass der Kläger seit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens seine dienstlichen Pflichten beanstandungsfrei erledige, berücksichtigt worden. Jedoch sei der Zeitraum der so genannten Nachbewährung in Relation zu den bis in das Jahr 1998 zurückreichenden Vorfälle als recht kurz zu bezeichnen. 22 Den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass dem durchgeführten Disziplinarverfahren bereits Fehler insofern anhafteten, als die zunächst als Ermittlungsführerin bestellte Frau ... befangen gewesen sei. Darüber hinaus seien die der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden Vorwürfe teilweise unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht aber auch unter Verstoß gegen das Landesdatenschutzgesetz gewonnen worden. Schließlich seien weitere Ermittlungen beantragt, aber nicht durchgeführt worden. 23 In der Sache könne ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht vorgeworfen werden, da er einerseits sich u.a. durch E-Mail-Anfragen bei der ... Klinik um eine entsprechende Aufnahme bemüht habe, andererseits die Durchführung einer stationären Maßnahme nach Aussage des ihn behandelnden Arztes Dr. ... vom 16. November 2004 zum damaligen Zeitpunkt nicht angezeigt gewesen sei, da er sich in einem laufenden Therapieverfahren befunden habe, welches aus ärztlicher Sicht erfolgversprechend verlaufen sei und deshalb verantwortlich nicht habe unterbrochen werden können. 24 Hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Wohlverhaltensgebot seien die der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegten Schreiben völlig aus dem Kontext heraus zitiert. Es sei bei diesen Schreiben nicht berücksichtigt worden, dass er sich aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorgefallenen Umstände in erheblicher Weise in seiner persönlichen Ehre gekränkt gefühlt habe, da er - teilweise sogar gerichtlich bestätigt - durch einige Mitarbeiter der Schule in ... beleidigt worden sei und sämtliche seiner Eingaben und Anträge auf Einleitung förmlicher Dienstaufsichtsverfahren gegen beteiligte Personen schlichtweg nicht beschieden worden seien. Auch zu seinen Gunsten hätten die einzelnen Umstände berücksichtigt werden müssen, die zu der jetzigen Eskalation geführt hätten. Hierzu gehörten insbesondere die chronologische Entwicklung seines Krankheitsverlaufs sowie die Ereignisse, die sich seit dem Jahre 1997 zugetragen hätten. Eine Aufarbeitung oder Aufklärung der gegen ihn aber auch der von ihm erhobenen Vorwürfe sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Seine Reaktion, die ihre Ursache in der persönlichen Enttäuschung über die fehlende Aufarbeitung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion habe, sei verständlich. Allenfalls läge ein Missgriff in der Wortwahl vor, keinesfalls handele es sich um eine unsachliche oder respektlose Kritik. Nur in diesem Zusammenhang seien auch die in der Disziplinarverfügung aufgeführten Schreiben zu sehen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sämtliche Mitteilungen ihre Ursachen in wahren Vorgängen hätten und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion schlichtweg unter den Teppich gekehrt worden seien. Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit Beginn des Disziplinarverfahrens sowie der beanstandungsfreien Erledigung seiner Dienstpflichten sei im Übrigen nach § 38 LDG davon auszugehen, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt sei. 25 Mit Bescheid vom 06. Juli 2007 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hier wurde ausgeführt, dass der Einwand der Befangenheit der ursprünglichen Ermittlungsführerin unbegründet sei, da objektiv feststellbare Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen, nicht vorgetragen und auch nach den gegebenen Umständen nicht ersichtlich seien. Auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht könne der Kläger sich aus dem Grunde nicht berufen, da es bereits an der Tathandlung des Offenbarens von geheimen und geheimhaltsbedürftigen Tatsachen nach § 203 StGB fehle. Insoweit sei es damals lediglich um eine Information der ... Klinik dahingehend gegangen, ob der Kläger mit dieser Kontakt aufgenommen habe. In Bezug auf die Weitergabe bzw. Verarbeitung der in einer E-Mail an Herrn ... enthaltenen Informationen über Herrn ... liege kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz vor, da die Weiterleitung nur zum Zwecke der Aufgabenerfüllung durch den zuständigen Schwerbehindertenvertreter erfolgt sei. Die Weitergabe durch Herrn ... an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sei zulässigerweise zum Zwecke der Wahrung seiner Interessen erfolgt. Den Beweisermittlungsanträgen sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Recht nicht nachgegangen worden, da zu beweisende bestimmte Tatsachenbehauptungen und ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel nicht konkret vorgelegen hätten. In der Sache wiederholt und vertieft der Widerspruchsbescheid im Übrigen die bereits in der Disziplinarverfügung dargelegten Gründe. 26 Gegen den am 12. Juli 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03. August 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich vollinhaltlich auf seine Einlassung im Widerspruchsverfahren und vertieft die dort dargelegten Gründe. Er weist nochmals darauf hin, dass die zugrunde liegende Erkrankung, dienstlich verursacht und verstärkt worden sei. Auch sei das Verhalten des Klägers typisch für das ihm attestierte Krankheitsbild. Darüber hinaus sei die Verhängung einer Geldbuße zweckwidrig, da diese nicht geeignet sei, seinen im Gedanken der Rechtsstaatlichkeit wurzelnden Eifer nachträglich für Ereignisse aus den Jahren 2004 und 2005 zu bremsen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 02. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2007 aufzuheben. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen, 31 und wiederholt und vertieft die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Entscheidungsgründe. Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist zulässig und führt in der Sache teilweise zum Erfolg. 34 Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Verhängung einer Geldbuße (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz vom 02. März 1998, GVBl. S. 29 - LDG -) in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang erforderlich macht. 35 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Dienstordnungsverfügung in formell- rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß ergangen ist und an keinem wesentlichen Verfahrensfehler leidet. Insbesondere führen die vom Kläger aufgeführten Bedenken gegen die Unparteilichkeit der zunächst als Ermittlungsführerin bestellten Frau Dr. ... nicht zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung. Die Beurteilung einer möglichen Befangenheit befasster Amtsträger im behördlichen Disziplinarverfahren richtet sich nach § 21 LDG i.V.m. § 1 LVwVfG nach der Bestimmung des § 21 VwVfG, wonach sich ein befangener Amtsinhaber einer amtlichen Tätigkeit grundsätzlich zu enthalten hat. Unzweifelhaft stellt es danach einen schweren, jedenfalls zur Rechtswidrigkeit der Disziplinierung führenden Mangel dar, wenn die Disziplinarverfügung selbst durch einen befangenen Dienstvorgesetzten erlassen worden ist. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen die Befangenheit eines vom Dienstvorgesetzten im Rahmen seiner Personalhoheit mit den Ermittlungen ohne Letztentscheidungsbefugnis in der Sache beauftragten Ermittlungsführers überhaupt zu einem auf die Disziplinarverfügung durchschlagenden formellen Mangel führen kann, ist der Kläger vorliegend darauf zu verweisen, dass die von ihm für befangen erklärte Ermittlungsführerin im Lauf des Ermittlungsverfahrens von ihren Pflichten entbunden wurde. Ausweislich der Verwaltungsakte wurde Frau Dr. ... nach einer 8-monatigen Befassung mit dem Disziplinarverfahren durch eine neue Ermittlungsführerin - Frau L. P. - ersetzt, die nachfolgend in das laufende Ermittlungsverfahren eingetreten ist. Nach einer etwa 1 1/2 jährigen Befassung mit dem Disziplinarverfahren des Klägers hat diese unter Auswertung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nach Maßgabe des § 36 LDG zusammengefasst, welches dem Kläger zur Kenntnis gegeben wurde. Da der Kläger gegen diese Ermittlungsführerin keinerlei Einwände erhoben hat und der Dienstvorgesetzte unter Zugrundelegung des von Frau P. erstellten Ergebnisses der Ermittlungen eine Disziplinarverfügung nach eigenem Ermessen erlassen hat, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine mögliche Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung aus formellen Gründen herleiten ließe. 36 Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung leidet auch nicht deswegen an einem schwerwiegenden Rechtsmangel, weil der Dienstherr nach Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen die vom Kläger nach § 36 Abs. 1 LDG beantragten weiteren Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Die Entscheidung über einen solchen Antrag ergeht nach § 36 Abs. 1 S. 3 LDG nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn. Ausschlaggebend ist hierbei, ob eine weitere Beweiserhebung im Lichte des durch § 27 Abs. 1 LDG vorgegebenen Ermittlungsauftrages, aber auch unter Berücksichtigung des das Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsatzes der beschleunigten Durchführung erforderlich ist, um den Sachverhalt für die Abschlussentscheidung in ausreichendem Maße aufzuarbeiten. Anhaltspunkte, die die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Dienstherrn zu begründen vermögen, sind auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet ist, den Sachverhalt zu ermitteln und - sofern erforderlich - Beweis zu erheben, so dass ein eventuell dahingehender Verfahrensfehler den Kläger nicht in seinen Rechten beschneiden würde. 37 In der Sache steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 85 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, wobei ein Verhalten außerhalb des Dienstes dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach dem Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehören die Gehorsamspflicht des Beamten nach § 65 S. 2 LBG sowie die sich aus § 64 Abs. 1 S. 3 LBG ergebende Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung. Danach muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Gebote hat der Beamte vorliegend dadurch verstoßen, dass er entgegen mehrmaligen Aufforderungen seines Dienstherrn geforderte Nachweise nicht vorgelegt hat (I.) und durch die nachfolgend dargelegten und angeschuldigten Äußerungen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im innerdienstlichen Bereich verletzt hat (II.). Diese Dienstpflichtverletzungen erfordern eine Pflichtenmahnung im ausgesprochenen Umfang (III.). I. 38 Soweit dem Kläger ein Gehorsamsverstoß nach § 65 S. 2 LDG anzulasten ist, geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben vom 31. August 2004 wurde der Kläger über das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom 17. August 2004 beim Gesundheitsamt Koblenz informiert. In diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass noch keine endgültige Feststellung hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit ab November 2004 getroffen werden könne, da noch nicht alle medizinischen Maßnahmen für eine eventuelle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschöpft worden seien. Daher halte der Amtsarzt es für erforderlich, zunächst eine Sanatoriumsbehandlung in einer psychosomatischen Fachabteilung durchzuführen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, sich um eine entsprechende Behandlungsmaßnahme zu bemühen und dies der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion schriftlich nachzuweisen. Mit Aufforderungsschreiben vom 22. September 2004, 02. November 2004 und 23. November 2004 wurde der Kläger jeweils unter Fristsetzung zum 15. Oktober 2004, 17. November 2004 und 01. Dezember 2004 auf den erforderlichen Nachweis hingewiesen. Diesen Aufforderungen kam der Kläger innerhalb der gesetzten Fristen nicht nach. 39 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des dem Gericht vorliegenden Akteninhalts sowie den Einlassungen des Klägers, der zwar sehr wohl darauf hinweist, dass er sich um einen entsprechenden Sanatoriumsplatz bemüht habe, jedoch nicht abstreitet, den geforderten Nachweis nicht erbracht zu haben. Das Nichtbefolgen der dienstlichen Anordnung stellt in jedem Fall ein Dienstvergehen dar, da es oberste Beamtenpflicht ist, dienstliche Anweisungen der Vorgesetzten zunächst auszuführen und deren Rechtmäßigkeit parallel oder im Nachgang zur Ausführung der dienstlichen Weisung überprüfen zu lassen. Dem Kläger war es vorliegend auch möglich und zumutbar, die dienstliche Anweisung auszuführen, denn ihm war lediglich aufgegeben worden, dem Dienstherrn Bemühungen um die Zuteilung eines Sanatoriumsplatzes, nicht jedoch der Beginn der geforderten Behandlung, nachzuweisen. Dies war dem Kläger unabhängig von der Klärung einer Kostenübernahme durch die Beihilfestelle und auch unabhängig davon möglich, dass er subjektiv der Auffassung war, die geforderte Sanatoriumsbehandlung sei nicht erforderlich und er dies durch Vorlage eines privatärztlichen Attestes zu belegen versuchte. Auch die sich danach stellende Frage nach der Zweckmäßigkeit der geforderten Heilmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt hätte im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung Anklang finden können. Diese hätte jedoch nachgeschaltet erfolgen müssen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der wiederholten Anordnungen und des jeweiligen Hinweises auf seine Dienstpflichten hat der Kläger diese Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. 40 Soweit dem Kläger jedoch über den Anordnungsverstoß hinaus die Verletzung der Gesunderhaltungspflicht vorgeworfen wird, so war der Kläger von diesem Vorwurf unter Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Umstände freizustellen. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten folgt, dass er zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit obliegt es ihm grundsätzlich, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wieder herzustellen. Eine bestmögliche Wiederherstellung der Arbeitskraft setzt anerkanntermaßen bei einem aktiven Beamten voraus, dass sich dieser einer möglichen und zumutbaren Heilbehandlung unterziehen muss, um sich so von seinem Zustand, der seine Dienstunfähigkeit begründet, zu lösen. Von daher obliegt einem Beamten die Pflicht, auf Vorschläge eines Dienstvorgesetzten und des Amtsarztes auch dann einzugehen, wenn er meint, auch ohne die angeordnete Behandlungsmaßnahme auskommen zu können. Der Beamte darf sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern muss - im Fall der Zumutbarkeit - den Rat der Fachleute und die Hinweise der Dienstvorgesetzten befolgen (vgl. BVerwG vom 11. Januar 1980, BVerwGE 63, 322). 41 In Konkretisierung dieser Dienstpflicht wurde dem Kläger - wie oben ausgeführt - mit Schreiben vom 31. August 2004 mitgeteilt, dass aus amtsärztlicher Sicht die medizinische Notwendigkeit einer stationären Sanatoriumsbehandlung gegeben sei, um die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Klägers wieder herzustellen. Damit war der Kläger auch grundsätzlich verpflichtet, eine derartige stationäre Therapie durchzuführen. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch kann dem Kläger trotz Nichtbefolgen dieser dienstlichen Anordnung die Verletzung der Gesunderhaltungspflicht nicht vorgeworfen werden. So ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten, dass dem Kläger mit Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes Neuwied vom 26. März 2004 und dem nachfolgenden Schreiben des Beklagten vom 24. Mai 2004 aufgegeben wurde, zum Zwecke der Stabilisierung seines Gesundheitszustandes eine Retrainingstherapie durchzuführen. Mit dieser Therapie hat der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 02. Oktober 2004 an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 08. September 2004 begonnen. Ausweislich der mit Schreiben vom 16. November 2004 vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des den Kläger behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. ..., ergibt sich, dass die durchgeführten Therapien erfolgversprechend seien und zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Unterbrechung zum Zwecke der Durchführung eines Sanatoriumsaufenthalts nicht zu vertreten sei. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen amtsärztlichen Feststellungen Vorrang vor privatärztlichen Attesten zukommt, bestätigt jedenfalls die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle nachfolgend in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2005, dass die vom Kläger durchgeführten Therapien zum Zwecke der Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit ausreichend gewesen seien und bereits zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt haben. Mit Schreiben vom 04. März 2005 konkretisiert die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle ihr Untersuchungsergebnis auf Nachfrage des Beklagten dahin, dass die ursprünglich geforderte Sanatoriumsbehandlung nicht zwingend sei, da die vom Kläger durchgeführten Therapien als gleichwertig zu erachten seien und bereits einen guten Erfolg erbracht hätten. 42 Damit steht jedoch aufgrund amtsärztlicher Bestätigung fest, dass die vom Kläger - ebenfalls auf amtsärztlichen Rat hin- durchgeführten Behandlungsmethoden ebenso erfolgversprechend waren wie die vom Dienstherrn mit Schreiben vom 31. August 2004 angeordneten und letztendlich zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt haben. Der Vorwurf der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht kann infolge nicht mehr aufrecht erhalten werden. In Anbetracht dessen, dass die Nachuntersuchung des Klägers am 15. Februar 2005 stattgefunden hat, der Beklagte eine solche für den 2. Februar vorgesehen hatte, kann der Beklagte auch kein Gehör damit finden, dass eine stationäre Maßnahme zu schnelleren Ergebnissen bezüglich der Klärung der Frage der Dienstfähigkeit geführt hätte. Auch ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass er sich nach Vorlage der substantiierten ärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. ... durch entsprechende Nachfrage beim zuständigen Amtsarzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte darüber versichern können, ob die vom Kläger begonnene und vom Amtsarzt des Gesundheitsamtes Neuwied auch befürwortete Therapie unter den gegebenen Umständen ebenso erfolgversprechend sei wie eine stationäre Sanatoriumsbehandlung. Dem Attest vorangegangen war lediglich eine Nachfrage des Beklagten beim Amtsarzt des Gesundheitsamtes Koblenz, ob in Anbetracht der neuerlichen Anordnung die ursprünglich angeordnete Retrainingtherapie noch durchgeführt werden solle, woraufhin der Amtsarzt lediglich konstatierte, dass der Kläger zunächst die Sanatoriumsbehandlung durchführen solle. Nicht auszuschließen war demnach, dass der Amtsarzt in Kenntnis der bereits aufgenommenen Therapie anders geurteilt hätte. 43 Aufgrund der dargelegten besonderen Umstände steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger alles Gebotene und Zumutbare getan hat, um seine eingeschränkte Dienstfähigkeit wieder herzustellen, so dass er vom Vorwurf der Verletzung seiner Gesunderhaltungspflicht freizustellen war, mit der Folge, dass es in diesem Zusammenhang lediglich bei dem sich aus dem angeschuldigten Sachverhalt ergebenden Gehorsamspflichtverstoß verbleibt, der auch unabhängig davon besteht, ob der Kläger sein Bemühen um einen entsprechenden Behandlungsplatz lediglich vorgetäuscht hat. II. 44 Eine weitere Pflichtverletzung hat der Kläger dadurch begangen, dass er durch einzelne Äußerungen in seinen Schreiben an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 02. Oktober 2004, 16. November 2004, 29. November 2004, 15. Dezember 2005 sowie in dem Schreiben vom 26. November 2005 und in einer E-Mail vom 23. April 2005 an den Bezirksvertrauensmann für Förderschulen, Herrn ..., gegen seine Pflicht verstoßen hat, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert. Dabei kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im innerdienstlichen Bereich vorliegt, nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, dass das Verhalten eines Beamten dazu geeignet war. Ein Beamter muss nämlich sein Verhalten stets so einrichten, dass ein vernünftiger, objektiv denkender Dritter im Falle seiner Kenntnisnahme darin keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beamten sehen würde. Dies war bei den Äußerungen in den vorbenannten Schreiben auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zur Meinungsäußerungsfreiheit von Beamten entwickelten Rechtsgrundsätze nicht der Fall. 45 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beamten nach § 64 Abs. 1 S.3 LBG eine Mäßigungspflicht bei Äußerungen. Grundsätzlich steht auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu, welches auch ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dieses Recht ist Ausfluss des Dienstverhältnisses und hat seine Grundlage in § 65 S. 1 LBG. Für den Fall der Wahrungsnotwendigkeit seiner dienstlichen und persönlichen Interessen darf der Beamte über das Recht zur allgemeinen Kritik hinaus seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Der Beamte darf seine Meinung zu tatsächlichen Umständen auch ohne Rücksicht auf deren Erweisbarkeit vorbringen, wenn er von ihrer Richtigkeit ausgeht und dafür tatsächliche Anhaltspunkte hat. Macht der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so darf er wegen dieser Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 A 4/04 m.w.N. aus der Rechtsprechung -JURIS-). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes nach Art. 5 Abs. 1 GG der Begriff der Diffamierung bzw. "Schmähkritik" nicht weit ausgelegt werden darf. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerwG, Urteil vom 09. März 1994, Az.: 2 WD 30.93, BVerwGE 103, 81ff für Soldaten). 46 Für die Auslegung von schriftlichen Erklärungen des Beamten gilt der allgemeine Grundsatz, dass ihnen kein Sinn gegeben werden darf, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht haben. Unter mehreren objektiv möglichen Deutungen darf nicht die zur Beanstandung führende herausgegriffen werden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.). Demzufolge waren vorliegend die getätigten und angeschuldigten Äußerungen jeweils aus dem tatsächlichen Kontext und dem Sinnzusammenhang heraus zu würdigen und einer Überprüfung zuzuführen. 47 Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass sich der Kläger zunächst mit den im Schreiben vom 8. September 2004 gemachten Äußerungen: 48 "Ich halte in diesem Zusammenhang aber auch unmissverständlich an der behaupteten Tatsache fest, dass Bedienstete des Landes für die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich verantwortlich sind. Ich stelle deshalb bereits den Antrag, diesem Faktum durch behördliche Feststellung Rechnung zu tragen. Gleichzeitig verweise ich auf den festgestellten Grad der Behinderung sowie auf die seit längerer Zeit vorliegende Einschränkung der vollen Dienstfähigkeit, die durch die kollektiven Mobbingpraktiken gegen meine Person verursacht wurden". 49 noch in den Grenzen zulässiger Rechtswahrung bewegt. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung auf behördliche Feststellung behauptet, dass Bedienstete des Landes für die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich verantwortlich seien und in diesem Zusammenhang von "kollektiven Mobbingpraktiken" spricht, so handelt es sich dabei nach Auffassung des Gerichts um eine zusammenfassende Wertung einzelner Vorkommnisse, in der sich letztlich das subjektive Empfinden des Beamten offenbart, hierdurch einem System ausgesetzt zu sein, welches sich gegen seine Person richtet. Im Zusammenhang mit dem Eintreten in eigener Sache - nämlich dem Begehren auf Feststellung der behaupteten Kausalität - vermag dies noch dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterfallen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch dann überschritten, wenn sich der Beamte wiederholt des Begriffs "kollektive Mobbingpraktiken" bedient und diese Wertung im Zusammenhang mit Begriffen wie "Psychoterror am Arbeitsplatz" verwendet. So äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2004 dahingehend: 50 "...Gleichwohl gehe ich davon aus, dass dem Ministerium nach allem klar ist, dass die Ursachen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit geführt haben, einzig und allein durch Bedienstete ihrer Behörde bzw. des Landes Rheinland-Pfalz durch fortgesetztes kollektives Mobbing und Psychoterror am Arbeitsplatz verursacht wurden..." 51 Hierdurch unterstellt er den Bediensteten des Beklagten nicht nur ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren bzw. ein kollusives Zusammenwirken von Bediensteten zum Zwecke der Verfolgung einer gemeinsamen Zielsetzung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 2006, Az. W 1 K 04.1027), sondern darüber hinaus nach dem allgemeinen Verständnis des Begriffs "Psychoterror" eine gewalttätige Form der Einwirkung auf die Psyche des Klägers zum Zwecke des Obsiegens in einem gegenseitigen Machtkampf. Eine solche Behauptung stellt sich nicht nur als eine nicht mehr nachvollziehbare Entgleisung in der Wortwahl, sondern darüber hinaus als eine nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dienende Schmähung der betreffenden Personen bzw. der Institution der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dar. Eine derartige Meinungsäußerung tritt regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen oder einer Institution zurück und muss von daher nicht hingenommen werden. 52 Soweit der Kläger im Weiteren mit Schreiben vom 2. Oktober 2004 geäußert hat: 53 " ... meine diesbezüglichen Eingaben zur Klärung dieser Sachverhalte sind bis heute unbearbeitet bzw. unbeantwortet. Ich gehe deshalb davon aus, dass hinter einem solchen behördlichen Handeln system- und personenbedingte Unzulänglichkeiten stecken, um mir systematisch zu schaden..." 54 hat der Kläger ebenfalls die Grenze einer zulässigen scharfen Kritik sowie einer bloßen Unhöflichkeit eindeutig überschritten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schreibens vom 16. November 2004, in dem der Kläger unter Punkt 5 zu den von ihm gestellten Anträgen auf Einleitung von förmlichen Dienstaufsichtsverfahren ausführt: 55 "......bisher hat keine zu einem Ergebnis seitens der Dienststelle geführt, die den Namen eines ordnungsgemäßen Untersuchungsergebnisses als solches auch nur annähernd verdient.", 56 sowie für seine Äußerung in dem Schreiben vom 15. Dezember 2004 unter Punkt 3: 57 "... An dienstliche Pflichten brauchen sie mich nun wirklich nicht fortgesetzt zu erinnern. Ich erfülle diese seit meiner Einstellung in den Schuldienst mit engagierter Hingabe und vielfach nachgewiesener Kompetenz sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Es wäre für mich außerordentlich beruhigend, wenn ich dies auch von meinem Dienstherrn bzw. den ihn repräsentierenden Bediensteten erwarten könnte." 58 Diese innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt getätigten Äußerungen zielten ihrem Inhalt nach erkennbar darauf ab, den Bediensteten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht nur sachliche Inkompetenz, sondern auch personenbedingte Unzulänglichkeiten vorzuwerfen. Die Äußerungen waren nach Auffassung des Gerichts in einem unangemessenen Ton gehalten, der anmaßend und herablassend wirkt. Unter Hervorhebung der eigenen Kompetenz (Schreiben vom 15. Dezember 2004) ging es dem Kläger offensichtlich darum, die Bediensteten der Behörde sowie den Dienstherrn als sachlich wie persönlich inkompetent darzustellen. Dies muss ein Dienstvorgesetzter ebenso wenig hinnehmen wie ein damit einhergehender Vorwurf (Schreiben vom 2. Oktober 2004), die Unzulänglichkeiten bewusst und systematisch gegen den Beamten einzusetzen. Aufgrund der Vielzahl der in diese Richtung deutenden Formulierungen hat der Kläger den Boden der Sachlichkeit verlassen und die Grenze einer zulässigen scharfen Kritik und einer bloßen Unhöflichkeit überschritten. 59 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass den Äußerungen vom 2. Oktober 2004 und 16. November 2004 die tatsächliche Behauptung anhaftet, dass Eingaben nicht beschieden worden seien. Diese, seiner Äußerung zugrunde gelegte Tatsachenbehauptung finden keine Stütze im Akteninhalt. Nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge ergibt sich, dass die Eingaben und Anträge des Klägers auf Einleitung förmlicher Dienstaufsichtsbeschwerden mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion u.a. vom 09. Februar 2000, 16. August 2000, 28. Juni 2001, 16. Oktober 2001, 04. Januar 2002, 07. Mai 2005, 04. Juni 2002, 15. Mai 2003, 05. Dezember 2003, 02. März 2004, 12. August 2004, 25. Mai 2005, 07. Juni 2005 und 08. Februar 2006 und darüber hinaus mit diversen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung beantwortet wurden. Von daher stellt diese vom Kläger aufgestellte Behauptung zudem eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung dar, die nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ist und von daher den Achtungsanspruch verletzt. 60 Sofern der Kläger sich durch die jeweiligen Schreiben zu Unrecht behandelt fühlt, ist er ergänzend in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Dienstaufsicht eines der Kontrollinstrumente darstellt, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dienen. Sie besteht in einer personalrechtlich (hier insbesondere beamtenrechtlichen) Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Rechtsgrundlagen der Dienstaufsicht und ihre Instrumente ergeben sich demgemäß aus dem öffentlichen Dienstrecht. Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Dementsprechend obliegt die Pflicht zu ihrer Ausübung dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder - im Außenverhältnis - gegenüber dem Bürger. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. August 2007, 1 WB 51/06). Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zugleich Funktion und Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört. Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegen nimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch - darüber hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache zu. Stellt das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung den Beschwerdeführer nicht zufrieden, so kann er - entsprechend dem Sinn und Zweck der Dienstaufsicht - eine gerichtliche Überprüfung in der Sache auch nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den (abschlägigen) Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde erlangen. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Verhaltensweise oder Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, kann und muss er vielmehr diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht zum Schutz subjektiver Rechte eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: 1 WB 51/06 -JURIS-). Da der Beklagte vorliegend ausweislich der Verwaltungsakte unter Hinweis jeweils auf eine durchgeführte sachliche Überprüfung dem Kläger die Erledigung formlos mitgeteilt hat, hat er auch die dem Kläger gegenüber als Antragsteller bestehenden Obliegenheiten gewahrt. 61 Wenn der Kläger im Weiteren im Rahmen der Korrespondenz zur Frage der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit mit Schreiben vom 29. November 2003 ausführt: 62 "Die von Herrn Dr. ... erstellte ärztliche Stellungnahme als "nicht relevant" zu qualifizieren, zeugt im Umkehrschluss von ihrer allseits außerordentlichen Sachkompetenz..." 63 so fügt sich diese Äußerung in die Reihe der vorgenannten Formulierungen ein. Auch hierdurch hat der Kläger in einem nicht hinnehmbaren herablassenden Ton die Behandlung der ärztlichen Stellungnahme ins Lächerliche gezogen, womit für ihn erkennbar nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern vielmehr die Diffamierung der mit der Angelegenheit betrauten Sachbearbeiterin im Vordergrund stand. 64 Dem Kläger ist ein weiterer Dienstpflichtenverstoß insofern vorzuwerfen, als er in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2005 einer Mitarbeiterin der ADD 65 "diktatorisches Verhalten" 66 vorwirft. Auch diese Äußerung stellt sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur als gravierender verbaler Fehlgriff, sondern als eine sachlich nicht nachvollziehbare, unzutreffende Wertung dar, die auf die Herabsetzung der Person der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin abzielt. Aus dem Sinnzusammenhang heraus moniert der Kläger hiermit die Aufforderung des Dienstherrn, entsprechend dem amtsärztlichen Rat Therapien oder Behandlungen zum Zwecke der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durchzuführen. Unter Berücksichtigung der im Beamtenverhältnis korrespondierenden Rechte und Pflichten des Dienstherrn einerseits und des Beamten andererseits obliegt es dem Beamten - wie oben bereits ausgeführt - seine verlorene Arbeitskraft wieder voll herzustellen, was den Dienstherrn andererseits, insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, dazu berechtigt, die hierzu notwendigen Anordnungen zu treffen. Das Anordnen derartiger Heilmaßnahmen als "diktatorisch" zu bezeichnen, zielt aus der Sicht eines vernünftigen, objektiv denkenden Dritten im Falle seiner Kenntnisnahme darauf ab, der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin das Ausnutzen besonderer Machtstrukturen zum Zwecke der Erzwingung eines bestimmten Verhaltens anzulasten. Eine solche Äußerung dient von daher ebenfalls nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern zielt auf eine unerträgliche Diffamierung und Herabsetzung der Person. Hierdurch hat der Kläger bewusst eine Schmähkritik gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin geäußert, die als Persönlichkeitsverletzung nicht mehr unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt. 67 Dies gilt umso mehr als der Kläger ebenfalls im Schreiben vom 15. Dezember 2004 die Erbringung des von ihm geforderten Nachweises 68 "von der Erledigung der der Behörde gestellten Frage bzw. zu erledigenden Aufgabenstellung.." 69 abhängig macht. Insofern ist der Kläger darauf zu verweisen, dass es ihm nicht zusteht, die Erledigung dienstlicher Anordnungen von der Beantwortung gestellter Fragen abhängig zu machen. Ob eine derartige Äußerung generell geeignet ist, die Grenze einer zulässigen Äußerung gegenüber dem Dienstherrn zu überschreiten, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn zumindest im Zusammenhang mit der im Kontext weiterhin geäußerten Wertung, dass sich die zuständige Sachbearbeiterin "diktatorischer Anordnungen" bedient, stellt eine derartige Äußerung eine sprachlich völlig überzogene Form der Reaktion dar, wodurch der Kläger seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten überschritten hat. 70 Darüber hinausgehende Pflichtverletzungen sind dem Kläger nicht anzulasten. Dies gilt insbesondere für seine Äußerung im Schreiben vom 16. November 2004 unter c) als der Kläger hier von "ineffektiver Dienstaufsicht" und von einem "eklatanten Verstoß u.a. gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn" spricht, er mit Schreiben vom 29. November 2004 Bedienstete der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit "... und Co" betituliert und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom 08. September 2004 und vom 02. Oktober eine unzulässige Informationsweitergabe vorwirft. 71 Aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang liegt den beiden ersten Äußerungen die vom Kläger bereits mit Schreiben vom 08. September 2004 und mit Schreiben vom 16. November 2004 geäußerte Auffassung zugrunde, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Bediensteten des Landes Rheinland- Pfalz und seiner Erkrankung bestehe, wobei er sowohl mit Schreiben vom 08. September 2004 als auch mit Schreiben vom 16. November 2004 die dahingehenden Äußerungen mit entsprechenden Anträgen auf behördliche Feststellung sowie auf Gewährung von Schadensersatz verbindet. Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich vorliegend nach Auffassung des Gerichts um die zulässige Geltendmachung eines Rechts gegenüber dem Dienstherrn, wobei der Kläger in diesem Rahmen nicht gehindert war, freimütige Kritik zu üben, was mit einschließt, dem Dienstherrn einen "eklatanten Verstoß" gegen die Fürsorgepflicht vorzuwerfen und von "ineffektiver Dienstaufsicht" zu sprechen. Auch die vermeintlichen Verursacher als "... und Co" zu bezeichnen, womit der Kläger ausweislich seiner Einlassung im Widerspruchsverfahren lediglich eine Personenmehrheit genannt wissen wollte, verstößt nicht gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Insofern ist nicht erkennbar, dass in diesem sachlichen Zusammenhang die Diffamierung einer Person oder der Institution Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Vordergrund stand. 72 Hinsichtlich der mit Schreiben vom 2. Oktober 2004 und 16. November 2004 dem Dienstherrn vorgeworfenen unvorschriftsmäßigen Behandlung vertraulicher Personalsachen, war er ebenfalls von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen, da sich diese kritische Meinungsäußerung noch in den Grenzen des Zulässigen bewegt. Hier handelte der Kläger erkennbar zur Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen und subjektiven Rechte, die er durch eine konkrete Vorgehensweise des Dienstherrn, die in dieser Form auch nicht bestritten wurde, als verletzt angesehen hat. Durch eine derartige Kritik hat er weder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen, insbesondere zur Wahrung des Ehrenschutzes, verstoßen, noch wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unzutreffende Angaben oder eine diffamierende Erklärung abgegeben. Wenn auch die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung mit Schreiben vom 16.November 2004, dass den Bediensteten "die rechtsstaatliche Ordnung fremd" sei, die Neigung des Klägers zu überspitzten Reaktionen erkennen lässt, handelt es sich hierbei dennoch lediglich um eine zusammenfassende subjektive Wertung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. 73 Die verbleibenden Pflichtverletzungen gegenüber seinem Dienstherrn hat der Kläger schuldhaft begangen, da er die jeweiligen Äußerungen durch eine bewusste Wortwahl wiederholt an die zuständige Sachbearbeiterin getätigt hat. Schuldausschlussgründe lagen nach dem Ergebnis der Ermittlungen unstreitig nicht vor. Insbesondere hat der Kläger diese Äußerungen in Kenntnis der gegen ihn mit Schreiben vom 25. Juni 2004 ergangenen Mahnung seines Dienstherrn, mit der ihm aufgegeben wurde, sich in seinem Ton zu mäßigen, getätigt, so dass davon auszugehen ist, dass die angeschuldigten Äußerungen dieser Mahnung zum Trotz erfolgt sind. 74 Eine weitere Pflichtverletzung durch unsachgemäße Äußerung, nicht unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, wohl aber gegenüber dem, dem dienstlichen Bereich zuzurechnenden, Interessenvertreter schwerbehinderter Beamte für Förderschulen, Herrn ..., hat der Kläger dadurch begangen, dass er mit Schreiben vom 26.Februar 2005 und einer E-Mail vom 23. April 2005 den Bezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen an ... Schulen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Herrn ..., beleidigt hat. Hier führte er aus: 75 "Da er n.m.D. mitverantwortlich ist für meine Erkrankung/Leidensgeschichte und ich demnach es für einen absoluten Witz halte, wenn er nun gerade mich mit meiner Behinderung "qualifiziert" vertreten will, bzw. soll." 76 "Maßgeblich beteiligt an den Mobbingpraktiken gegen meine Person war der Kollege ..., gleichzeitig und paradoxerweise Behindertenvertreter.... Von einem Herrn ... erwarte ich nach allem keine objektive Beförderung meines Anliegens, weil ich diesen Mann und seinen Charakter hinreichend kennengelernt habe. Es ist ein Hohn auf die Menschheit, dass er als Vertreter des (der) behinderten Lehrer im Bezirkspersonalrat ist, der maßgeblich zu meiner Behinderung beigetragen hat." 77 Durch diese Äußerung sollte nach dem erkennbaren Erklärungsinhalt der persönliche und soziale Geltungswert der Person des Schwerbehindertenvertreters getroffen werden, denn nicht nur die Person des Herrn ... sollte hierdurch abgewertet werden, sondern dem Bezirksvertrauensmann sollte darüber hinaus die Fähigkeit abgesprochen werden, die von ihm übernommene soziale Aufgabe wahrnehmen zu können. Eine derartige ehrkränkende Behauptung stellt unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 5 Abs 1 GG ohne dass es einer Abwägung der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bedarf, grundsätzlich dann keine zulässige Meinungsäußerung mehr dar, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 06.2006, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Unter Berücksichtigung des Kontextes der abgegebenen Erklärung stand für den Kläger erkennbar die abwertende Kritik an der Person des Schwerbehindertenvertreters im Vordergrund. In der Sache ging es lediglich um die Ablehnung des Herrn ... als Vertrauensmann in seinem Disziplinarverfahren aus persönlichen Gründen. Um dies einem möglichen Vertreter darzulegen, hätte es objektiv nicht der gewählten Ehrverletzung bedurft. Von daher muss die Äußerung nach ihrem tatsächlichen Gehalt, ihrer Zielsetzung und auch der von ihr offensichtlich ausgegangenen Wirkung als eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung angesehen werden. 78 Entgegen der Auffassung des Klägers unterlag diese Äußerung nicht einem Verwertungsverbot. Denn unbeschadet dessen, nach welcher Vorschrift sich ein mögliches Verbot zu richten vermag - angeführt wurden § 8 Abs. 1 LDSG und § 96 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX - fehlte es zum Zeitpunkt der Äußerung jedenfalls an einer - hier wie dort - erforderlichen geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit, da der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2004 selbst unmittelbar mit entsprechenden Äußerungen an den betroffenen Herrn ... gewandt hatte. Steht damit fest, dass der Kläger sich mit der gezeigten Verhaltensweise abermals achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten hat, kommt es im weiteren nicht mehr darauf an, ob seine entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Betroffenen selbst und die gegenüber dem Vertreter des Bezirkspersonalrat getätigten Äußerungen, ebenso als Pflichtverletzung zu werten sind, da ihnen insoweit kein eigenständiges mehr Gewicht zukommt. 79 Auch diese Äußerungen hat der Kläger vorsätzlich und entsprechend der gewählten Ausdrucksweise in Kenntnis der damit verbundenen Wirkung geäußert. Eine persönliche Kränkung des Klägers durch Ereignisse aus dem Jahre 1999 und eine enttäuschte freundschaftliche Beziehung vermögen dieses Verhalten nicht zu rechtfertigen. III. 80 Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass der Kläger mit der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ein Dienstvergehen nach § 85 LDG begangen hat. Hierbei handelt es sich auch um ein Dienstvergehen mit Gewicht. Wenn auch ein Beamter - wie sich bereits aus den oben dargelegten Grundsätzen ergibt - grundsätzlich das Recht hat, seine kritische Meinung, seine Zweifel hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit staatlichen Verhaltens, insbesondere seine Enttäuschung über die Erfolglosigkeit eingelegter Rechtsmittel oder getätigter Eingaben kundzutun, so sind seine Äußerungen jedoch grundsätzlich nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Beamten folgenden und für die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums gebotenen Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung innerhalb wie außerhalb des Dienstes vereinbar sind. Vorliegend hat der Kläger sich nicht - wie von ihm geltend gemacht - lediglich in seiner Wortwahl vergriffen, sondern gegenüber Bediensteten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Dienstherrn und Kollegen des Psychoterrors und diktatorischen Verhaltens bezichtigt sowie ihnen generelle Inkompetenz unterstellt, die gezielt und systematisch gegen seine Person eingesetzt worden sei. Darüber hinaus hat er sich beleidigend über den Schwerbehindertenvertreter bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geäußert. Der Kläger hat die Korrespondenz mit seiner für ihn zuständigen Sachbearbeiterin bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dazu genutzt, seinem verletzten Rechtsempfinden freien Lauf zu lassen, wobei er dabei die Grenze der hierfür zulässigen und dem Achtungsanspruch noch gerecht werdende Äußerungen sowohl nach Form und Inhalt eindeutig überschritten hat. Aus dem Kontext des festgestellten Fehlverhaltens war nicht ersichtlich, dass dieses Verhalten noch als Mittel im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung eingesetzt werden sollte, bzw. es überschritt als Schmähung eindeutig den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Lässt der Beamte - wie hier - darüber hinaus vorhandene Rechtsschutzmöglichkeiten, wie etwa ein Verfahren auf Feststellung der Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn -ungenutzt und versucht stattdessen seine Rechte mit unlauteren Mitteln durchzusetzen, verletzt er seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. 81 Nach alledem - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gehorsamsverstoßes - war es vorliegend nicht zu beanstanden, gegen den Kläger eine Geldbuße zu verhängen. Grundsätzlich ist die Disziplinarmaßnahme vorrangig danach zu bemessen, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 LDG). Unter Zugrundelegung der dargestellten Dienstpflichtverletzungen, insbesondere der Vehemenz, mit der die ihm zum Vorwurf gemachten Äußerungen wiederholt getätigt wurden, war die Verhängung einer Geldbuße in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe nicht nur angemessen, sondern nach den gegebenen Umständen auch geboten, um dem Kläger auch noch nach einem längeren Zeitablauf seit Begehung der Pflichtverletzungen vor Augen zu führen, dass sein - wie von ihm ausgeführt - im Gedanken der Rechtsstaatlichkeit wurzelnder Eifer seine Grenze in der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung und der sich eine hieraus ergebenden Mäßigungspflicht findet. Der Kläger hat die Grenze einer Bagatelle eindeutig überschritten. In dem Dienstvergehen wird die latente Neigung des Klägers deutlich, seine Kritik auch ohne Abwägung der Gewichtigkeit des Anlasses und der gewissenhaften Überprüfung seiner Richtigkeit und ohne Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes in unsachlicher und zum Teil diffamierender Form zu äußern. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine etwa einmalige Entgleisung. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich diese Neigung nicht nur gegenüber seinen Dienstvorgesetzten, sondern auch gegenüber Dritten zeigte. 82 Zugunsten des Klägers war jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und seine dienstliche Pflichten seit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens beanstandungsfrei erledigt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Kläger seit dem Jahr 1999 erkrankt ist und seine Krankheit offensichtlich im Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb zu sehen ist. Insoweit ist dem Kläger auch zuzugestehen, dass die jahrelangen Spannungen in seinem Umfeld nicht nur auf dessen Verhalten zurückzuführen waren, und dem Kläger - wie das Klageverfahren vor dem Amtsgericht ... wegen Beleidigung des Klägers durch eine Kollegin der Hauptschule ... zeigte - wohl auch Unrecht widerfahren ist. Wenn auch dies weder die Behauptung falscher Tatsachen noch das Erheben pauschaler Vorwürfe, ebenso wenig auch die Schmähung von Dienstvorgesetzten oder dritten Personen rechtfertigt, so ist doch zu sehen, dass der Kläger sich aufgrund dieser Gesamtumstände offensichtlich in seiner Überzeugung, ihm werde Unrecht getan, aus diesem deprimierenden Gedankenkreis nicht mehr herausbewegen konnte und sich somit zu überspitzten Formulierungen und Schmähungen hinreißen ließ. Der Umstand jedoch, dass er seit Beginn des Disziplinarverfahrens seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllt, deutet darauf hin, dass er sich von seinen Empfindungen und emotionalen Belastungen gelöst hat und eine positive Zukunftsprognose zu stellen ist. Mit Blick auf die Freistellung des Klägers vom Vorwurf der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht so wie weiterer Anschuldigungspunkte war die festgesetzte Geldbuße, die sich im unteren Bereich des durch § 5 Abs. 1 LDG vorgegebenen Bemessungsrahmen bewegt, als erzieherische Einwirkung auf den Beamten angemessen, aber auch erforderlich, um den Kläger zur Erfüllung seiner Beamtenpflichten anzuhalten. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG. 84 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 85 Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (§§ 77, 86 LDG i.V.m §§ 124, 124a VwGO).