Urteil
6 K 439/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1220.6K439.07.TR.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 09. November 2006 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem ...kreis ... vom 17. April 2007 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 des Staatlichen ...-Gymnasiums ... in Höhe von monatlich 348 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der am ... März 1989 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BaföG -. 2 Der Kläger, welcher die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, reiste im August 2005 mit seiner Mutter aus Polen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und zog mit dieser zunächst nach ... (Kreis ...). Seine Eltern sind geschieden. Sein Vater ist in Polen verblieben. 3 Seit September 2005 besucht der Kläger das Staatliche ...-Gymnasium ... und hält sich an Schultagen im dortigen Internat auf. Am ...-Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler in zwei gymnasialen Schulformen zur allgemeinen Hochschulreife geführt. In die Klasse 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in der Orientierungsstufe entsprechende Leistungen erbracht haben und zum Abitur geführt. Nach einem guten Abschluss der Hauptschule können daneben Schülerinnen und Schüler in die Aufbauklasse aufgenommen werden. Sie erreichen dann nach vier Jahren das Abitur. Aussiedlerkinder, die aus dem Herkunftsland den Hauptschulabschluss besitzen, erlernen in der zweistufigen Förderklasse Ü I / Ü II die deutsche Sprache und werden fachlich für die Aufbauklasse vorbereitet. In die Klasse 11 des Gymnasiums werden Schülerinnen und Schüler aus Hauptschule, Realschule und Gymnasium aufgenommen, die die Sekundarstufe I erfolgreich abgeschlossen haben. Da die Muttersprache des Klägers polnisch ist, besuchte dieser zunächst die Förderklasse 10 Ü 1 und absolvierte vom 5. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 einen Sprachkurs. Ab dem 1. Februar 2006 wurde er in einer regulären Klasse des Aufbaugymnasiums aufgenommen und konnte aufgrund guter Leistungen die Förderklasse 10 Ü 2 überspringen. Als erste Fremdsprache belegte der Kläger Englisch. Mit Französisch als zweiter Fremdsprache begann er in der 11. Klasse. Er wird in der Oberstufe von einer polnisch sprechenden Lehrperson betreut und besucht zwei Stunden wöchentlich einen verpflichtenden Förderkurs Deutsch. Für die Zeit von Oktober 2005 bis Juli 2006 bewilligte die Kreisverwaltung ... dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 4 Nachdem der Kläger mit seiner Mutter nach .../Luxemburg verzogen war, beantragte er unter dem 18. Juli 2006 bei dem Beklagten die Weitergewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 des Staatlichen ...-Gymnasiums .... 5 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 2006 ab. Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums werde ab der Klasse 10 nur dann gewährt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Die vom Wohnort der Mutter aus am nächsten gelegenen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen mit dem Bildungsziel der allgemeinen Hochschulreife seien in ... bzw. in Trier. Dabei handele es sich um entsprechende zumutbare Ausbildungsstätten. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Mutter mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss bei dem ...kreis ... mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007 zurückwies. 7 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren aufrechterhält. Er trägt vor, schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei es bedenklich, wenn der Beklagte eine gegenteilige Position einnehme als die Kreisverwaltung .... Soweit der Beklagte ihn auf die von zu Hause aus zumutbar erreichbaren Gymnasien in Trier, insbesondere das ...-Gymnasium, sowie .../Luxemburg verweise, seien beide Schulen für die angelaufene Schulausbildung bis zum erstrebten Abitur ungeeignet und unzumutbar. Er sei erst vor 1 1/2 Jahren nach Deutschland gekommen. Bereits seit September 2005 besuche er das Staatliche Aufbaugymnasium in .... Dieses biete eine staatlich anerkannte, von langjähriger pädagogischer Erfahrung geprägte bis zum Abitur begleitende deutschsprachige Förderung jugendlicher fremdsprachiger Migranten/Aussiedler. Ausschließlich aufgrund dieses spezialisierten Förderungsangebotes habe er einen schulischen Anschluss in Deutschland gefunden. Ein erneuter Schulwechsel innerhalb Deutschlands werde ihn mindestens 1 Jahr zurückwerfen. Zudem mache er am ...-Gymnasium von der Möglichkeit Gebrauch, eine Zusatzqualifikation für die polnische Sprache zu erreichen und nehme zu diesem Zweck einmal pro Halbjahr an einer schriftlichen und mündlichen Prüfung teil. Was das ...-Gymnasium in Trier betreffe, so handele es sich bekanntermaßen um eine der besten und anspruchsvollsten Lehranstalten im Raum Trier mit vollhumanistischer Ausbildung. Die Möglichkeit einer Aufnahme in die Klasse 11 bestehe nur mit Empfehlung der abgebenden Schule. Eine solche Empfehlung des ...-Gymnasiums gebe es nicht. Die Anforderungen an den Trierer Gymnasien seien auch derzeit für ihn zu hoch. Es komme auch keine Verweisung auf das Gymnasium in Luxemburg, das "...", in Betracht. Dieses fordere nämlich das Beherrschen der französischen Sprache, welche in Luxemburg als Amtssprache Unterrichtsfach bereits ab der Grundschule sei. Er habe erstmals jetzt in der Klasse 11 des ...-Gymnasiums mit dem Französischunterricht (so genannter "Liftkurs" als Förderkurs mit dem Ziel, die im deutschen Abitur notwendigen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache vorweisen zu können) begonnen und sei daher von vorneherein unfähig, dem Unterricht zu folgen. Wie ihm von dem Gymnasium in Luxemburg selbst mitgeteilt worden sei, werde er dort bereits aufgrund seiner völlig unzureichenden französischen Sprachkenntnisse nicht aufgenommen. Auch werde nach einem Rundschreiben des Kultusministeriums vom 5. Juni 1990 eine auswärtige Unterbringung im Fall des ... Gymnasiums in ... als zwingend angesehen, wenn es sich um Aussiedlerschüler handele. Diese Regelung sei auch auf ihn anwendbar, der ständig im Ausland gelebt habe und nur Kraft seiner familiären Abstammung Deutscher sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem ...kreis ... vom 29. März 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ab Antragstellung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Internats des Staatlichen ...-Gymnasiums ... zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, das von dem Kläger erwähnte Rundschreiben des Kultusministeriums gelte nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für Aussiedlerschüler. Für den Kläger als deutschen Staatsangehörigen habe es keine Geltung. Zudem sei dem Kläger der Besuch einer von der Wohnung seiner Mutter aus erreichbaren Ausbildungsstätte zuzumuten. Es handele sich um die bereits erwähnten Gymnasien in Trier und Luxemburg. Das sprachliche Angebot anderer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen spiele dann keine Rolle, wenn der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland habe. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift Nr. 2.1a 2 zu Abs. 1a des § 2 BAföG. Auch sonstige Gesichtspunkte sprächen nicht für eine Unzumutbarkeit. Der Kläger sei in der Klasse 11 des Gymnasiums, so dass ein Schulwechsel keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung darstelle. Er habe die Fremdsprachen Englisch und Französisch gewählt und der Unterricht werde in deutscher Sprache abgehalten. Daher bestehe für ihn die Möglichkeit des Besuchs eines Gymnasiums in Trier. Unschädlich sei, dass der Kläger die zweite Fremdsprache erst in der Klasse 11 belegt habe. Die Schulleiter in der Region setzten sich jährlich zusammen, um zu vereinbaren, welche Gymnasien Schülern die Aufnahme ermöglichten, die über keine zweite Fremdsprache verfügten. Diese Schüler würden in "Liftkursen" in Französisch unterrichtet. Sprachkurse für Kinder mit Migrationshintergrund existierten zudem an verschiedenen Trierer Gymnasien. Davon abgesehen seien fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse in der Regel kein Grund für eine Förderung. Es sei durchaus zumutbar, zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife die betreffenden Auslandsdeutschen darauf zu verweisen, die deutsche Sprache anderweitig zu erlernen. Auch die in der Klagebegründung dargelegte Unmöglichkeit des Schulwechsels wegen Aufnahmeverweigerung anderer Schulen überzeuge nicht. Dies könne und dürfe die Entscheidung nicht beeinflussen, da ansonsten die betreffenden Lehrinstitute durch ihre Entscheidungen den Ausgang des Verfahrens bestimmen würden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungs- sowie Widerspruchsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die Klage, deren Antrag entsprechend dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang auszulegen war, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 15 Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem ...kreis ... vom 17. April 2007 ist rechtswidrig, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse des Staatlichen ...-Gymnasiums ... zu. 16 Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - geleistet unter anderem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1 a erfüllt, von denen im vorliegenden Fall diejenigen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 einschlägig sind. Hiernach ist erforderlich, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. 17 § 2 Abs. 1 a BAföG ist durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) eingefügt worden, um die zuvor in verschiedenen, in den §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1 a zusammenzufassen. Die hier streitgegenständliche Regelung in Nr. 1 war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden. Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn ein Besuch der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Umschreibung ist jedoch nicht als abschließende Begriffsfestlegung zu verstehen. Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann deshalb auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können. Andere, zum Beispiel soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, scheiden deshalb als Rechtfertigungsgrund aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, veröffentlicht in JURIS). 18 Der Kläger besucht ein deutsches Gymnasium, um mit dem deutschen Abitur die allgemeine Hochschulreife für den Besuch deutscher Hochschulen zu erwerben. Diese Wahl des Klägers hat das Ausbildungsförderungsrecht als solche hinzunehmen. Als deutscher Staatsangehöriger hat der Kläger die grundrechtlich fundierte Befugnis, mit Erreichen der Mündigkeit sein Leben eigenverantwortlich zu bestimmen und in Deutschland eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung als Grundlage einer späteren eigenständigen beruflichen Existenz zu erwerben. Die Entscheidung des Klägers für den Erwerb der allgemeinen deutschen Hochschulreife ist zudem aus der Sicht des auf Ausbildungsförderung angewiesenen Auszubildenden nahezu zwingend, weil jedenfalls für den Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet wird, wenn die Ausbildung an einer Hochschule im Inland stattfindet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1999 - 5 C 23/98 -, veröffentlicht in JURIS). Der Kläger kann daher bereits aus diesem Grund nicht auf den Besuch einer Schule in Luxemburg, welche sich in der Nähe der Wohnung der Mutter befindet, verwiesen werden. Abgesehen davon verfügte der Kläger bei Antragstellung noch über keinerlei Französischkenntnisse, so dass ihm der Besuch einer luxemburgischen Schule jedenfalls im Bewilligungszeitraum nicht zumutbar gewesen wäre. 19 Der Kläger kann auch nicht auf den Besuch eines Trierer Gymnasiums verwiesen werden. Zwar vermitteln auch diese das Bildungsziel des deutschen Abiturs und sind insoweit dem Staatlichen Aufbaugymnasium ... vergleichbar. Es sprechen jedoch ausbildungsbezogene Gesichtspunkte dagegen, die Trierer Gymnasien als eine dem Staatlichen ...-Gymnasium ... entsprechende Schule anzusehen. Bei dem Staatlichen ...-Gymnasium ... handelt es sich um eines von drei Aufbaugymnasien in Rheinland-Pfalz. Die weiteren Aufbaugymnasien befinden sich in ... und in .... Das vierjährige Aufbaugymnasium baut auf der neunten Klasse der Hauptschule auf und führt Schüler aus Haupt- und Realschulen ebenso zum Abitur, wie Schüler, die nach der Orientierungsstufe das Gymnasium besuchen. Neubeginnend kann eine zweite Fremdsprache im 11. Schuljahr erlernt werden, wie dies auch der Kläger getan hat. Hinzu kommt, dass das Gymnasium ... und seine Internate staatlicherseits mit den "...er Förderkursen" beauftragt worden sind. Aussiedlerkinder erhalten dort ein halbes Jahr wöchentlich 18 Stunden Deutschunterricht (Deutsch als Fremdsprache), so dass die meisten schon nach sechs Monaten erfolgreich in das Schulwesen (Hauptschule, Realschule) oder in das Berufsleben integriert werden können. Die besten Schülerinnen und Schüler werden in einer Übergangsklasse in die Aufbauklasse geleitet und von dort in die Mainzer Studienstufe, wo sie mit den übrigen Schülern das Abitur ablegen. Ein verpflichtender, zweistündiger Förderkurs Deutsch pro Woche ist in der Oberstufe abzuleisten. Die Aussiedlerkinder können Russisch als erste Fremdsprache belegen (vgl. SEG-Schulgeschichte, http://www....-gymnasium.de/segschulgeschichte.html). Auch der Kläger ist über die "...er Förderkurse" in die Aufbauklasse geleitet worden und befindet sich nun in der Mainzer Studienstufe, wo er als zweite Fremdsprache Französisch belegt hat und weiterhin an den verpflichtenden Förderkursen Deutsch teilnimmt. Eine vergleichbare Ausrichtung, welche sowohl Aufbaugymnasium als auch Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund in sich vereint, findet sich bei keinem Trierer Gymnasium. Zwar mag es vereinzelt Deutschförderkurse geben oder auch an einem - von dem Beklagten allerdings nicht näher bezeichneten - Gymnasium die Möglichkeit eines so genannten Liftkurses in Französisch. Das genannte Gesamtkonzept aber, welches sich auch auf die Lerninhalte und die Unterrichtsgestaltung auswirkt, ist jedoch nach den Erkenntnissen der Kammer an keinem Trierer Gymnasium gegeben. 20 Ist dem Kläger nach alledem Ausbildungsförderung für den Besuch des Staatlichen ...-Gymnasiums ... zu leisten, so ergibt sich der anzusetzende monatliche Bedarf aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 348,- Euro. 21 Der Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben. 22 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Die Berufung war durch die erkennende Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124 a VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.