Urteil
5 K 784/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1212.5K784.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Mit ihrer Klage streiten die Kläger um die vollständige Beseitigung von zwei Fahrsilos des Beigeladenen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung ..., Flur 6, Parzelle 78/22 sowie Parzelle 78/19. Auf letzterer befindet sich die Schlossanlage .... Der Beigeladene ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemarkung ... gelegenen Grundstückes Flur 6, Parzelle 79/8, auf dem er zwei landwirtschaftliche Fahrsilos aus Stahlbeton errichtet hat und zwar mit einer Gesamtgröße von ca. 17 Meter Breite, 55 Meter Länge und 2 Meter Höhe. Die Fahrsilos haben in etwa einen Abstand von 50 Meter zur Hofstelle des Beigeladenen, 15 Meter zur unbebauten Parzelle 78/22 der Kläger, 40 Meter von deren Wohnhaus Nr. 14 auf der Parzelle 78/19 und 90 Meter vom Schloss. Die Parzelle 79/8 des Beigeladenen befindet sich ebenso wie die Grundstücke der Kläger im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes "Meulenwald und Stadtwald Trier" sowie innerhalb der Denkmalzone Schloss .... 3 Mit Bescheid vom 20. April 2006 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen, nachdem dieser bereits mit den Bauarbeiten begonnen hatte und der Beklagte am 5. April 2006 zwischenzeitlich einen Baustopp angeordnet hatte, nachträglich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG) zur Errichtung der Fahrsilos in der Denkmalzone Schloss ... und hob gleichzeitig damit auch die bauaufsichtliche Einstellungsanordnung vom 5. April 2006 wieder auf. Bestandteil der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung war zudem die dem Beigeladenen am 21. April 2006 erteilte Genehmigung gemäß den §§ 9, 10 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG) und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Meulenwald und Stadtwald Trier" zur Errichtung der Fahrsilos. Dabei erhielt der Beigeladene unter anderem die Auflage, zur Einbindung der Fahrsilos in das Orts- und Landschaftsbild eine im Einzelnen vorgegebene Bepflanzung entlang der Südostseite der Fahrsilos vorzunehmen. Vorangegangen war der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 DSchPflG ein Schriftwechsel zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel Wittlich sowie dem Landesamt für Denkmalpflege. Dieses hatte sich mit Schreiben vom 11. April 2006 grundsätzlich gegen die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ausgesprochen, sich indessen wegen der kaum noch abzuändernden geschaffenen Fakten dahingehend geäußert, dass es eine positive Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde hinnehmen würde. 4 Am 21. April 2006 stellten die Kläger sodann bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich den Antrag, gegenüber dem Beigeladenen nach § 81 Landesbauordnung (LBauO) baurechtlich einzuschreiten und die Beseitigung der Fahrsilos anzuordnen. Diesen Antrag beschied der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2006 negativ und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Errichtung der Fahrsilos bedürfe gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 5 d LBauO keiner Baugenehmigung. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung und die Genehmigung nach dem Landesnaturschutzgesetz seien erteilt und damit sei den öffentlichen Vorschriften des Denkmalschutzes und des Naturschutzes Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften liege damit nicht vor. 5 Den hiergegen am 24. Mai 2006 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2007 zurück. 6 Am 4. September 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und machen zur Begründung geltend: 7 Die Errichtung der Fahrsilos sei angesichts ihrer Größe nicht mit der Schutzwürdigkeit einer Denkmalzone vereinbar. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege an die untere Denkmalschutzbehörde in Wittlich. Die nachträglich erteilte denkmalrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, da sie die von ihnen geleisteten Aufwendungen zur Erhaltung des Schlosses und seiner Schlossanlagen in erheblichem Umfange entwerte. Sie hätten sich auch im gesamten Verwaltungsverfahren nur auf die Verletzung der denkmalpflegerechtlichen Belange berufen, andere Gesichtspunkte seien für sie nicht entscheidend. Aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes folge, dass sie die Verletzung der denkmalpflegerechtlichen Belange und die Rechtswidrigkeit des insoweit ergangenen Bescheides geltend machen könnten. 8 Die Kläger beantragen, 9 unter Aufhebung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. April 2006 und des Bescheides der Beklagten vom 27. April 2006 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 den Beklagten zu verpflichten, gegen die Fahrsiloanlage des Beigeladenen bauaufsichtsrechtlich durch Erlass einer Beseitigungsanordnung einzuschreiten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der entgangenen Verwaltungsentscheidungen und legt ergänzend dar, dass die Kläger nicht klagebefugt seien. 13 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen 15 und schließt sich im Wesentlichen der Auffassung des Beklagten an. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen; letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. 18 Der Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten nach § 81 LBauO setzt ebenso wie derjenige auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag voraus, dass die Kläger ihr Begehren auf nachbarschützende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften stützen, die verletzt sein könnten. Dies gilt gleichermaßen für die im Antrag vom 21. April 2006 auf Einschreiten konkludent enthaltene Anfechtung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 DSchPfG. Auch hierfür ist bei Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten erforderlich, dass der Genehmigungsbescheid möglicherweise in subjektive Rechte des Dritten eingreift. Dies ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall. 19 Zunächst ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes (hier § 13 LNatSchG Rhl.-Pfalz) lediglich objektiv-rechtlich relevant sind (vgl. z. B. VG Berlin, in Gewerbearchiv 1985, 228, 229 ff.; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rdnr. 217), also keine subjektiv-rechtlichen Rechte begründen. Unter diesen Aspekten kommt eine Verletzung eigener Rechte der Kläger von vornherein nicht in Betracht. Konsequenterweise beschränken sich die Kläger auch im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des ergangenen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides. 20 Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts sind indessen ebenso nicht drittschützend (vgl. grundsätzlich BVerwG, in NVwZ 1992, 1197; Moench, NVwZ 1988, 304, insbesondere 314); sie vermitteln Dritten also keine eigenen subjektiven Rechtspositionen. Der Denkmalschutz besteht ausschließlich im allgemeinen Interesse. Dies gilt auch für Vorschriften, die die Umgebung eines Denkmales, soweit sie für dessen Erscheinungsbild, Erhaltung, Erschließung oder die wissenschaftliche Forschung von erheblicher Bedeutung sind, vor solchen Veränderungen bewahren sollen, die die Substanz und das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen. Daher können sich selbst Denkmaleigentümer nicht auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz gegen Bauvorhaben eines Nachbarn berufen (OVG Frankfurt/Oder in LKV 1998, 72, 73; Moench, NVwZ 2000, 146, 151). Die Kammer schließt sich insoweit der überwiegend in der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Meinung an, die dahin geht, den landesrechtlichen Vorschriften über den Denkmalschutz nur objektiv rechtliche Zielsetzungen beizumessen. Der Tendenz, wie sie im von den Klägern benannten Urteil des Bayerischen VGH vom 27. März 1992, zitiert nach Viebrock in Martin/Krautzberger [HRSG] Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004 E Rdnr. 121 zum Ausdruck kommt, kann sich die Kammer nicht anschließen. Vielmehr vertritt sie wie auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. November 2006 - 7 ME 62/06 - dezidiert die Auffassung, dass der Eigentümer eines Baudenkmales keinen Anspruch darauf hat, dass die Behörde Bauten in seiner Nachbarschaft aus denkmalschutzrechtlichen Gründen verhindert (ebenso Schmaltz/Wichert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Rdnr. 13 zu § 8; VGH Mannheim, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 882/06 -). Daraus folgt zwingend, dass Belange des Umgebungsschutzes auch nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Berücksichtigung finden können (OVG Frankfurt/Oder a. a. O.). Im Übrigen schließt es die im Erfordernis der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Ausdruck kommende rechtliche Eigenständigkeit denkmalschützerischer Belange ohnehin aus, sie zugleich zum Bestandteil des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu machen (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 715, 716). 21 Aus alledem folgt, das die Kläger sich nicht mit Erfolg auf möglicherweise verletzte denkmalschutzrechtliche Belange berufen können, so dass der Klage deshalb der Erfolg versagt bleiben musste. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nach § 154 Abs. 3 VwGO beteiligt hat, sind seine außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig und von den Klägern zu tragen. 23 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Da, soweit ersichtlich, sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz noch nicht abschließend zu der Frage geäußert hat, ob die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes Nachbarschutz vermitteln können und das BVerfG diese Problematik noch nicht als höchstrichterlich endgültig geklärt bezeichnet hat (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06 - V. n. b.), besteht Veranlassung, die Berufung nach §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 25 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.