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Gerichtsbescheid

5 K 840/07.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1203.5K840.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt ihre Asylanerkennung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen eine ihr gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. 2 Am 25. Juli 2007 stellte die Klägerin bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag, nachdem sie sich am 19. Juli 2007 bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge ... in ... als Asylsuchende gemeldet hatte. Bei der Asylbeantragung gab sie an, nigerianischer Staatsangehörigkeit und am ... in ... geboren zu sein; sie gehöre der Volksgruppe der ... an und sei christlicher Religionszugehörigkeit. Sie habe nie einen Pass besessen, zuletzt in Lagos gelebt und ihren Lebensunterhalt mit Straßenverkauf sichergestellt. Am 18. Juli 2007 sei sie nach Deutschland eingereist. 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 31. Juli 2007 trug sie vor, dass sie hochschwanger sei, sie erwarte in den ersten beiden Augustwochen ein Kind von einem seit Langem in Deutschland lebenden Mann namens ..., von dem sie aber nicht genau wisse, wo er lebe. Nach ihrer Einreise nach Deutschland habe sie ihn noch nicht gesehen. In Nigeria habe sie zwei uneheliche Kinder, von denen eines bei seinem Vater und das andere bei ihrer Mutter lebe. Sie selbst habe die Kinder nicht ernähren können. Nigeria habe sie aufgrund ihrer jetzigen Schwangerschaft verlassen, da sie befürchtet habe, das Kind ebenfalls nicht ernähren zu können; als Straßenhändlerin habe sie nicht genug verdient. In ihrem Geburtsort habe sie aufgrund der dort herrschenden Lebensumstände, Rituale nicht mehr leben können. Sie möchte nicht, dass ihr Kind beschnitten werde, was dort aber üblich sei. 4 Herr ... erkannte am 26. Juli 2007 gegenüber dem Kreisjugendamt ... die Vaterschaft an. 5 Der Asylantrag blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2007, der am 14. September 2007 als an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiertes Einschreiben zur Post gegeben wurde, sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG verneint. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen darf und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Klägerin keine nachprüfbaren Angaben zu ihrer Einreise nach Deutschland gemacht habe, so dass eine Asylanerkennung ausscheide. Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, denn ihr Wunsch zu einer Familienzusammenführung könne nicht über das Asylrecht bewirkt werden; Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 AufenthG seien nicht erkennbar. 6 Mit auf den 1. Oktober 2007 datiertem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, der am 2. Oktober 2007 um 14.49 Uhr per Fax bei Gericht einging, hat die Klägerin Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, dass die im 3. Lehrjahr befindliche Frau ... die Klageschrift entgegen der ihr erteilten Weisung nicht bereits am 1. Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht übermittelt habe. Sie habe an diesem Tag lediglich die Frist im Terminkalender gestrichen, was der Prozessbevollmächtigte - Rechtsanwalt ... - vor dem Verlassen des Büros gesehen habe. Die Faxversendung habe die Auszubildende indessen vergessen. Dies habe der Prozessbevollmächtigte am 2. Oktober 2007 anlässlich eines Anrufs der Klägerin festgestellt. Bislang sei die Auszubildende stets zuverlässig gewesen; sie sei regelmäßig überwacht worden. 7 In einer am 4. Oktober 2007 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau ... vom selben Tag ist ausgeführt, dass sie das Fax unmittelbar nach Streichung der Frist in der Liste habe versenden wollen. Sie habe dann jedoch mehrere längere Telefonate führen und verschiedene Akten heraussuchen müssen, so dass sie aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen das Übersenden der Klageschrift vergessen habe. 8 Die Klägerin beantragt erkennbar, 9 den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, dass die Klage infolge Fristversäumung unzulässig sei. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht glaubhaft gemacht. Insoweit liege ein organisatorisches Problem in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vor. Der Prozessbevollmächtigte habe sich nicht auf das Streichen der Frist verlassen dürfen, sondern das Übersendungsprotokoll des Faxes hinsichtlich eventueller Übermittlungsfehler kontrollieren müssen. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen und alsdann die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über welche die Kammer durch den Einzelrichter gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind, ist nicht zulässig, weil die Klägerin die Klagefrist versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. 16 Nach § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidungen erhoben werden. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am 2. Oktober 2007 erfolgten Klageerhebung nicht eingehalten. 17 Da der Bescheid der Beklagten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zuzustellen war und die Zustellung vorliegend gemäß §§ 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - durch Übersendung als an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetes Einschreiben erfolgt ist, gilt er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, somit am 17. September 2007, als zugestellt. Mit dieser Zustellung begann gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - und 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG am 18. September 2007 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. Oktober 2007. 18 Hinsichtlich der somit gegebenen Verfristung der Klage kann der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden. 19 Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei - auch in asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A 10006/00.OVG -, ESOVGRP) - das Verschulden eines Vertreters, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden des Vertretenen gilt. Dabei ist diesem ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen dann zurechenbar, wenn dieses Handeln auf ein so genanntes Organisationsverschulden und damit auf eine in der eigenen Sphäre des Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen ist. Ein derartiges Organisationsverschulden kann dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan oder die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Dabei muss der Abgang fristwahrender Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156). (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 und vom 23.05.2006 - 7 B 36.06 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258). 20 Wurde eine Frist versäumt, so ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zustellen, wobei die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags vorgetragen werde, glaubhaft zu machen sind. Weggefallen im Sinne dieser Bestimmung ist ein Hindernis dann, wenn die Ursache der Verhinderung oder aber ihr Fortbestand nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt, in dem der Klägern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung bekannt ist oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. 21 Nun bedurfte es vorliegend zwar gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO keines derartigen Wiedereinsetzungsantrags, weil die versäumte Rechtshandlung - die Klageerhebung - innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Auch in einem derartigen Fall sind aber die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzutragen, sofern sie nicht offensichtlich sind. Da indessen Wiedereinsetzungsgründe vorliegend nicht offensichtlich sind, könnte eine Wiedereinsetzung nur dann erfolgen, wenn Wiedereinsetzungsgründe fristgerecht glaubhaft gemacht worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. 22 Vorliegend haben nun zwar die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit der Klageerhebung am 2. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 4. Oktober 2007 eine eidesstattliche Versicherung der im 3. Lehrjahr befindlichen Frau ... vorgelegt. Hiermit wurde indessen nicht glaubhaft gemacht, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt, denn das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin belegt, dass in ihrem Büro im Hinblick auf die Überwachung von Fristen ein Organisationsverschulden vorliegt. Überlässt nämlich ein Rechtsanwalt das Absenden fristgebundener Schriftsätze und das Austragen des Schriftstücks im Fristenkalender einer Auszubildenden, so muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Löschung im Fristenkalender und der Postausgang durch eine fertig ausgebildete Bürokraft (oder auch den Rechtsanwalt selbst) beaufsichtigt und kontrolliert werden (so BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 - 6 B 10/91 - juris). 23 An Letzterem fehlt es indessen vorliegend. Insbesondere war es nicht ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte - wie von ihm vorgetragen - am Abend des 1. Oktober 2007 festgestellt hat, dass die Klagefrist im Terminkalender gestrichen war. Vielmehr wäre auch eine Kontrolle erforderlich gewesen, ob die Klageschrift, die am letzten Tag der Klagefrist gefertigt wurde, auch ordnungsgemäß per Fax an das Gericht übersandt worden ist. 24 Von daher liegt ein vom Anwalt verschuldeter Organisationsmangel vor, der der Klägerin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann und die Klage wegen Versäumung der Klagefrist mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung als unzulässig abzuweisen ist. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 9, 711 ZPO.