Urteil
6 K 208/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1115.6K208.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 31. Januar 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für eine Stellungnahme des Beklagten im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens. 2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 setzte die Klägerin den Beklagten darüber in Kenntnis, dass die ... GmbH einen Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung einer GSM-R Basisstation am Bahnübergang ... in Kilometer 119,989 der Strecke 2681 ... gestellt habe. Durch die Plangenehmigung würden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Der Beklagte werde daher gebeten, eine Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht zu den Planunterlagen zu reichen. 3 Der Beklagte leitete die von der Klägerin erhaltenen Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier (SGD Nord) weiter. 4 Unter dem 23. Juni 2005 erging sodann die Stellungnahme des Beklagten gegenüber der Klägerin. Darin waren mehrere Nebenbestimmungen aufgeführt, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden sollten. Des Weiteren war ausgeführt, dass für die wasserrechtliche Bearbeitung nach dem Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten folgende Gebühren und Auslagen zu erheben seien: 5 1. Gebühren und Auslagen der Unteren Wasserbehörde 50,-- € 2. Gebühren und Auslagen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier 41,46 € 6 Gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2004 bezüglich der Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden in einem Verwaltungsverfahren seien die von den mitwirkenden Behörden festgesetzten Kosten für Amtshandlungen ausnahmslos und ohne Beachtung von Mindestbeträgen spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe von der Kosten festsetzenden Behörde an den Haushalt der mitwirkenden Behörden abzuführen. Die Klägerin werde gebeten, entsprechend zu verfahren und die o.g. Gebühren und Auslagen der Unteren Wasserbehörde auf deren Konto bei der Kreiskasse zu überweisen. Die von der SGD Nord geltend gemachten Gebühren und Auslagen sollten entsprechend der beigefügten "Mitteilung über anteilige Gebühren und Auslagen" unmittelbar nach dort erstattet werden. 7 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 Widerspruch gegen den "Gebührenbescheid vom 23. Juni 2005" ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 stellte sie klar, dass sich der Widerspruch auch gegen die Gebührenposition 2, die Gebühren und Auslagen der SGD Nord betreffe, richte. Zugleich beantragte sie, die sofortige Vollziehung der Kostenerhebung gemäß § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszusetzen. Der Beklagte sei nicht befugt, von ihr - der Klägerin - Kosten zu erheben, denn die Stellungnahmen fielen in den Pflichtenkreis der beteiligten Behörden, also auch des Beklagten. Die Kostenanforderung entspreche zudem nicht dem Äquivalenzprinzip, welches Gebührenfestsetzungen an die Voraussetzung des Erbringens besonderer Gegenleistungen knüpfe. Wirtschaftlich nutzbringend und kostensparend sei die Anforderung der Stellungnahmen der Landesbehörden für sie nämlich nicht. Sie sei gesetzlich zur Einholung dieser Stellungnahmen verpflichtet, wenn Träger öffentlicher Belange durch das Bauvorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt würden. Verfahrensrechtlich habe sie keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beteiligung einer in ihrem Aufgabenbereich berührten Landesbehörde. Hinzu komme, dass sie als Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde in materiell-rechtlicher Hinsicht keineswegs zwingend an die Auffassungen der beteiligten Behörden gebunden sei. Die Stellungnahmen ersetzten nicht die eigenverantwortliche Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes. Es liege auch keine eigenständige Amtshandlung im Sinne des Verwaltungskostenrechts vor, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung an der Vorbereitung der Amtshandlung einer Behörde der öffentlichen Verwaltung des Bundes. Das Kostenrecht verlange als Voraussetzung für eine kostenpflichtige Amtshandlung insoweit eine gewisse Außenwirkung. Daran fehle es vorliegend, da die Stellungnahme nur einen unselbständigen Beitrag zur abschließenden Entscheidung in Gestalt der Planfeststellung oder Plangenehmigung leiste. 8 Der Beklagte führte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2006 aus, er habe ihr die für die Bearbeitung der Stellungnahme zu erhebenden Gebühren und Auslagen mitgeteilt. In allen anderen Fällen würden diese Gebühren und Auslagen von der Bescheid erlassenden Behörde zusammen mit den eigenen Gebühren gegenüber dem Bescheidempfänger geltend gemacht und der entsprechende Teilbetrag an die beteiligten Behörden abgeführt. 9 Unter dem 30. Oktober 2006 stellte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Trier einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und wiederholte ihre bisherigen Ausführungen. 10 Der Beklagte führte in seiner Antragserwiderung aus, es sei bereits mehr als fraglich, ob es sich bei der Stellungnahme und der damit verbundenen Gebühren- und Auslagenforderung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - handele. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, sei der Antrag unbegründet, denn die Kostenanforderung sei rechtmäßig ergangen. Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen - durch ihn als Untere Wasserbehörde und durch die SGD Nord - fänden sich im Landesgebührengesetz - LGebG - i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten sowie dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2004. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Stellungnahme und der damit verbundenen Gebühren- und Auslagenforderung auch um eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Verwaltungskostenrechts. Es sei anerkannt, dass auch die gesetzlich vorgeschriebene interne Mitwirkung einer Behörde an der Amtshandlung einer anderen Behörde als selbständige Amtshandlung zu bewerten sein könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Mitwirkungshandlung eine gewisse eigenständige Bedeutung habe. Die Klägerin habe die Amtshandlung zudem veranlasst, denn sie sei gemäß der gesetzlichen Konzeption des § 18 Abs. 2 AEG dazu verpflichtet, im Plangenehmigungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt werde, das Benehmen herzustellen. Für ihren Pflichtenkreis sei daher die Amtshandlung erfolgt. Die Klägerin könne wiederum die Kosten für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger als Auslagen geltend machen. 11 Nachdem der Beklagte der Kammer mitgeteilt hatte, dass nicht beabsichtigt sei, die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Gebühren und Auslagen in Höhe von 50 € gegenüber der Klägerin zu vollstrecken und die von der SGD Nord geltend gemachten 41,36 € von dieser selbst vollstreckt würden, erklärte die Klägerin das Antragsverfahren für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Daraufhin stellte die erkennende Kammer das Verfahren ein und legte die Kosten dem Beklagten auf. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des ... Kreises ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da es sich bei der Gebührenmitteilung im Rahmen der Stellungnahme zu dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht um einen Verwaltungsakt handele. Es fehle an der gesetzlich geforderten Außenwirkung. 13 Unter dem 5. März 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage richte sich - ebenso wie der Widerspruch - nicht gegen die Stellungnahme des Beklagten im Plangenehmigungsverfahren, welcher keine Verwaltungsaktqualität zukomme, sondern gegen den mit dieser Stellungnahme verbundenen Gebührenbescheid. Sie - die Klägerin - habe vorliegend davon ausgehen müssen, dass es sich bei der Gebührenmitteilung um einen Verwaltungsakt handele. Zwar sei diese weder als solcher bezeichnet, noch sei sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Aus dem Wortlaut ergebe sich jedoch ein Regelungsgehalt. Auch würden Verwaltungsgebühren kraft öffentlichen Rechts für kostenpflichtige Amtshandlungen erhoben und seien per Bescheid festzusetzen. Der Gebührenbescheid des Beklagten sei darüber hinaus rechtswidrig. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des ... Kreises ... vom 31. Januar 2007 aufzuheben, 16 hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligung und Mitwirkung des Beklagten als Träger öffentlicher Belange im Plangenehmigungsverfahren der Klägerin keine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt, so dass eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der im Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2005 genannten Gebühren in Höhe von insgesamt 91,36 € nicht besteht. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verweist gleichfalls auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe 22 Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. 23 Insbesondere ist die Klage vorliegend als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, denn ihr Gegenstand ist ein Verwaltungsakt, den der Beklagte gegenüber der Klägerin erlassen hat. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die von dem Beklagten abgegebene Stellungnahme vom 23. Juni 2005, deren Verwaltungsaktsqualität in der Tat fraglich erscheint. Vielmehr greift sie die Gebührenmitteilung des Beklagten vom 23. Juni 2005 an. Diese Gebührenmitteilung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - dar, auch wenn sie weder als Bescheid bezeichnet noch mit einem Tenor versehen ist. Maßgeblich für die Beurteilung eines behördlichen Akts als Verwaltungsakt ist letztlich, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht. Die Gebührenmitteilung des Beklagten erhält bei objektiver Betrachtungsweise eine verbindlich gewollte Zahlungsaufforderung einschließlich Fristsetzung an die Empfängerin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Aufforderung der Höflichkeit halber als Bitte formuliert ist. In der Begründung heißt es nämlich, dass gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen bezüglich der Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden in einem Verwaltungsverfahren die von den mitwirkenden Behörden festgesetzten Kosten für Amtshandlungen abzuführen sind. Unschädlich ist, dass keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, da dies nicht für die Verwaltungsaktsqualität ausschlaggebend ist; es hatte lediglich zur Folge, dass der Widerspruch auch noch nach Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe erhoben werden konnte (vgl. §§ 70, 58 VwGO ). 24 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 25 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr in wasserrechtlichen Angelegenheiten ist § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz - LGebG - i.V.m. §§ 1, 2 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis - BesGebV -) vom 8. April 2002. Gemäß § 2 Abs. 1 LGebG sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen einer Behörde des Landes, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. §§ 1, 2 BesGebV i.V.m. der Anlage hierzu bestimmen, dass für Amtshandlungen der Wasserbehörden, sonstigen für den Vollzug des Landeswassergesetzes zuständigen Landesbehörden und wasser- und abfallwirtschaftlichen Fachbehörden Gebühren nach Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand erhoben werden. 27 Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei der wasserrechtlichen Stellungnahme um eine Amtshandlung im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Das Verwaltungsgericht Freiburg verneint mit Urteil vom 15. März 2007 - 6 K 736/06 - (Blatt 121 der Gerichtsakte) bezüglich einer abfall- und gewerberechtlichen Stellungnahme des Landratsamts Konstanz im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens das Vorliegen einer "öffentlichen" Leistung. Die Stellungnahme stelle sich im Rahmen eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens als reines Verwaltungsinternum dar, welches gebührenrechtlich ohne Bedeutung sei. Gebührenpflichtig seien nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden, was auch dem Wesen einer von einer Behörde erhobenen Gebühr entspreche. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. November 1998 - M 24 K 98.1417 - (veröffentlicht in JURIS) für den Fall der Durchführung eines Anhörungsverfahrens durch eine Landesbehörde im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Feststellungsverfahrens entschieden, dass eine Amtshandlung, nämlich eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt gegeben sei. Die Landesbehörde werde nicht bloß fiskalisch tätig, sondern nach außen hin und unter Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse. Ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt oder schlicht hoheitliche Tätigkeit handele, sei nicht maßgeblich. 28 Die Erhebung einer Gebühr für die wasserrechtliche Stellungnahme gegenüber der Klägerin verbietet sich nämlich bereits deshalb, weil die Klägerin die wasserrechtliche Stellungnahme nicht veranlasst hat und sie auch nicht zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist grundsätzlich derjenige, der durch sein Verhalten einen Tatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Behörde tätig wird. Auf Veranlassung ergeht demnach eine Amtshandlung außer in den Fällen der formellen Antragsstellung auch dann, wenn bei einer Behörde auf andere Weise ein Arbeitsvorgang in Gang gesetzt wird. Wesentliches Kriterium für die Feststellung der Eigenschaft als gebührenrechtlicher Veranlasser ist, da die Amtshandlung nicht willentlich herbeigeführt werden muss, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 - 12 A 12099/04.OVG -). Mit Abgabe der wasserrechtlichen Stellungnahme ist der Beklagte vorliegend aber seinen eigenen ihm gesetzlich zugewiesenen Pflichten als Untere Wasserbehörde nachgekommen. Der Beklagte hat eigene Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, indem er seine Belange in das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren eingebracht und Nebenbestimmungen in seinem Interesse vorgeschlagen hat. Dies geschah auch nicht zum Vorteil der Klägerin. Die Klägerin war vielmehr zur Beteiligung des Beklagten im Plangenehmigungsverfahren rechtlich verpflichtet. Gemäß § 18 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG - i.d.F. vom 27. Juli 2001, welche hier anwendbar ist, da die Stellungnahme vom 23. Juni 2005 datiert, ist vor Erteilung einer Plangenehmigung mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen herzustellen. Ein eigenes Interesse an der Stellungnahme des Beklagten hingegen hatte die Klägerin nicht und sie war auch nicht zwingend an die Auffassung der beteiligten Behörde gebunden. Nutzbringend - nämlich Kosten sparend - war die Tätigkeit der beteiligten Behörde für die Klägerin daher nicht. 29 Daraus folgt zugleich ein Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, welches in § 3 LGebG gesetzlich festgelegt ist. Hiernach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Daran fehlt es vorliegend aus den genannten Gründen. 30 Schließlich würde die gebührenrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin in dem hier zu entscheidenden Fall mit Art. 104 a Grundgesetz - GG - kollidieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 6/99 -, veröffentlich in JURIS). Nach Art. 104 a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, gesondert. In Übereinstimmung hiermit legt Art. 104 a Abs. 5 GG unter anderem fest, dass Bund und Länder die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben tragen. Daraus ist speziell zu entnehmen, dass Verwaltungsausgaben der Länder, d. h. die Kosten des sächlichen und personellen Verwaltungsapparats, vom Bund nicht im Wege eines Finanzausgleichs erstattet werden dürfen. Wenn aber schon ein freiwilliger Finanztransfer unzulässig ist, verbietet sich erst recht eine zwangsweise Heranziehung des Bundes im Wege einer Abgabe. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Abgabe nicht eine Gegenleistung abgegolten wird, die dem Bund zu Gute gekommen ist. Aus den bereits genannten Gründen liegt dieser Fall hier vor. 31 Nach alledem hat die Klage vorliegend Erfolg. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4; 124 a Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 35 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91,36 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.