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Urteil

5 K 391/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:0321.5K391.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Dem Kläger, einem 1967 geborenen luxemburgischen Staatsangehörigen, wurde nach seiner Wohnsitznahme in ... am 8. März 2004 seitens des Beklagten am 29. März 2004 eine bis zum 8. März 2009 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. 2 In der Folgezeit erfuhr der Beklagte dann, dass der zuvor nicht straffällig gewordene und früher in .../Luxemburg wohnhafte Kläger mit seit dem 15. Januar 2004 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts ... vom 18. März 2003 - die Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 verworfen - wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - der 1984 geborenen Tochter seiner in ... wohnhaften Verlobten - in zwanzig Fällen in den Jahren von 1995 bis 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war und die Haft am 3. Mai 2004 freiwillig angetreten hatte; am 29. Januar 2007 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. In den Gründen des Urteils, das sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Tochter, über die am 30. Juni 2001 ein aussagepsychologisches Gutachten erstellt worden war, stützt, ist ausgeführt, dass der Kläger zwar in ... über eine eigene Wohnung verfügt habe, sich tatsächlich aber seit Anfang 1995 überwiegend in der Wohnung seiner Verlobten in ... aufgehalten habe. In dieser Wohnung sei es zu den Übergriffen gekommen; er habe das Mädchen an den Brüsten gestreichelt, ihm einen Zungenkuss gegeben und es mit den Händen am Geschlechtsteil berührt, wobei er mit den Fingern in die Scheide eingedrungen sei. In der Hauptverhandlung habe der Kläger sich nicht zu den Tatvorwürfen geäußert. Zur Begründung der Strafzumessung ist ausgeführt, dass bei Abwägung aller Strafzumessungsgründe ein minder schwerer Fall gegeben sei, für den eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gesetzlich vorgesehen sei. Zugunsten des Klägers sei der besondere Strafmilderungsgrund der übermäßig langen Verfahrensdauer zu berücksichtigen; außerdem komme seiner Strafempfindlichkeit und dem für ihn besonders ins Gewicht fallenden Ehr- und Ansehensverlust besonderes Gewicht zu. Zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass sich der Tatzeitraum - unter Einbeziehung einer halbjährigen Pause - über fast vier Jahre erstreckt habe und er die Taten fortgesetzt habe, obwohl er gewarnt worden sei, nachdem sich das Kind bei seiner Mutter über die ersten Übergriffe beschwert habe und der Kläger dies dahingehend kommentiert habe, dass er habe testen wollen, ob das Kind Vertrauen zu seiner Mutter habe, wobei der Test von der Mutter als gut eingestuft worden sei, da sie selbst im Alter von 15 Jahren vergewaltigt worden sei. 3 Zu einer beabsichtigten Ausweisung gehört, machte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 - geltend, dass allein die strafrechtliche Verurteilung seine Ausweisung nicht rechtfertige. Es solle abgewartet werden, wie er sich während der Haft entwickle; anschließend solle eine Sozialprognose erstellt werden. 4 Die Justizvollzugsanstalt ... teilte dem Beklagten auf dessen Nachfrage unter dem 28. Juli 2004 mit, dass aufgrund einer Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Anstalt vom 26. Juli 2004 nicht ohne weiteres von einem künftig straffreien Leben des Klägers ausgegangen werden könne und die Prognose insgesamt ungünstig sei. In der genannten Stellungnahme ist ausgeführt, dass der Kläger sowohl im Strafverfahren als auch während der Haft die sexuellen Übergriffe in Abrede gestellt habe. Der Kläger sei einerseits freundlich und kooperativ, bleibe aber andererseits stur bei seiner Behauptung, dass keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten. Sein Verhalten in der Haft sei beanstandungsfrei. Er sei an festen sozialen Kontakten interessiert und pflege nach wie vor Kontakt zu seiner Lebensgefährtin. Ein Abgleiten in ein kriminelles Milieu sei nicht zu erwarten. Aus der Zeit von Ende 1999, als er nach kurzer Untersuchungshaft freigelassen worden sei, bis zum Strafantritt im Mai 2004 seien keine Auffälligkeiten bekannt. Da der Kläger sich nicht mit den Taten auseinandersetze und keinen Therapiebedarf sehe, bestehe aber der Verdacht auf eine pädophile Entwicklung, so dass langfristig von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei. 5 Mit Verfügung vom 9. September 2004 ordnete der Beklagte sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die auf 15 Jahre befristete Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland an und gab dem Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz - AuslG - erfülle und die Voraussetzungen für eine Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis vorlägen, weil er die strafrechtliche Verurteilung verschwiegen habe. In Anbetracht der bestehenden Wiederholungsgefahr sei der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nicht hinnehmbar. 6 Mit seinem gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Verfügung der genannten Rechtsprechung des EuGH widerspreche und, wie das BVerwG unter dem 3. August 2004 - 1 C 30.02 - entschieden habe, § 47 AuslG auf EU-Bürger keine Anwendung finde. 7 Unter dem 25. August 2005 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass die Ausweisungsverfügung durch die zum 1. Januar 2005 eingetretene Gesetzesänderung ihre Erledigung gefunden habe. Es sei beabsichtigt, neue Maßnahmen auf der Grundlage des nunmehr geltenden Freizügigkeitsgesetzes/EU zu erlassen. 8 Die alsdann erneut gehörte Justizvollzugsanstalt ..., in der der Kläger die Haft verbüßte, führte in einer weiteren Stellungnahme vom 9. September 2005 aus, dass das Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Klägers nicht zu beanstanden und als gut zu bewerten sei. Er habe Kontakt zu Familienangehörigen. Allerdings müsse gesehen werden, dass er die Straftaten nach wie vor leugne und von daher weiterhin eine gewisse Neigung zur Begehung sexueller Straftaten in Verbindung mit Kindern bestehe; eine verlässliche Prognose könne letztlich nicht erstellt werden, weil der Kläger sich durch sein Tatleugnen einer Persönlichkeitsbeurteilung entziehe. 9 Mit ausländerrechtlicher Entscheidung vom 4. Oktober 2005 stellte der Beklagte sodann hinsichtlich des Klägers den Verlust des Rechts auf Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 10 Jahren fest und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Haftentlassung zu verlassen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers und seiner Uneinsichtigkeit bestehe die Gefahr, dass er in ähnlicher Weise erneut straffällig werde. 10 Einen Antrag des Klägers auf bedingte Haftentlassung lehnte das Landgericht ... mit Beschluss vom 19. Januar 2006 ab und wiederholte in den Gründen der Entscheidung im Wesentlichen eine Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt ... vom 9. November 2005, die inhaltlich mit den früheren Stellungnahmen übereinstimmt und mit der Prognose abschließt, dass ein Abgleiten in ein kriminelles Milieu nicht zu erwarten sei, da weder das Opfer der Tat noch andere Mädchen in der Familie lebten und die Sozialkontakte des Klägers gefestigt schienen. Allerdings sei insbesondere dann, wenn der Kläger auf engem Raum mit Kindern zusammenlebe, von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen; mit impulsiven, überfallartigen Übergriffen sei jedoch nicht zurechnen. 11 Den gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2005 gerichteten Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass Europarecht und die Anwendungshinweise zum Freizügigkeitsgesetz / EU missachtet worden seien, wies der Kreisrechtsausschuss ...-... mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 zurück. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Kläger angesichts der Schwere seiner Tat und der festgestellten Neigung zur Begehung von sexuellen Straftaten keine positive Sozialprognose ausgestellt werden könne. 12 Am 25. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Bescheid des Beklagten sei europarechtswidrig und verstoße gegen die Rechtsprechung des BVerwG. Die letzte Straftat liege mittlerweile 7 Jahre zurück. Außerdem müsse gesehen werden, dass er sich freiwillig zum Haftantritt gestellt habe. Nach dem Haftende habe er sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei einer luxemburgischen Firma als Kraftfahrer wieder aufgenommen. Er und seine langjährige Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, wollten bald heiraten. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 18. April 2006 - M I 1-937 115-65/12 - i.V.m Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG derzeit eine Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts nicht möglich sei, weil es an einer Umsetzung europarechtlicher Vorgaben fehle; insoweit verweist der Kläger auf einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2006 - 18 B 2219/06 -). In Bezug auf das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage, inwieweit bei ihm eine Neigung zur erneuten Begehung von Sexualdelikten bestehe, ist der Kläger der Ansicht, dass der Gutachter sich nicht hinreichend mit seiner Person auseinandersetze, so dass ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müsse. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses ...-... vom 29. März 2006 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der erlassenen Bescheide, 16 die Klage abzuweisen. 17 Ergänzend trägt er vor, dass die vom Kläger angesprochene Rechtsprechung des BVerwG nicht einschlägig sei. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob und in welchem Umfang bei dem Kläger eine Neigung zur Begehung von Straftaten mit Kindern besteht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Dr. med. ..., unter dem 28. November 2006 schriftlich erstellt und in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007 mündlich erläutert hat. In dem Sachverständigengutachten ist im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die in dem Strafurteil genannten sexuellen Beziehungen zu dem Kind vehement bestritten habe; die Beschuldigungen des Kindes seien aus der Luft gegriffen. Der aktuelle Querschnittsbefund verweise auf keine relevanten Störungen, so dass keine relevanten negativen Prognosemerkmale ersichtlich seien. Berücksichtige man aber die in dem Strafurteil beschriebenen Straftaten, die sich über mehrere Jahre erstreckten, so müsse angesichts dessen, dass der Kläger die Straftaten strikt leugne, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine pädophile Neigung geschlossen werden. Von daher sei damit zu rechnen, dass ähnliche Sexualtaten auch in Zukunft wieder auftreten könnten. 19 In einer im Zusammenhang mit der Anordnung von Führungsaufsicht nach der Haftentlassung erstellten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 3. Januar 2007 ist ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um einen freundlichen, höflichen, aufgeschlossenen Menschen handele, der soziale Kontakte nach außerhalb unterhalte, übertragene Aufgaben zuverlässig und zur vollen Zufriedenheit erfüllt und keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe; sowohl der soziale als auch der psychologische Dienst hätten sich gegen Maßnahmen der Führungsaufsicht ausgesprochen. Gleichwohl seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Aussetzung der Führungsaufsicht rechtfertigten. 20 Mit Beschluss des Landgerichts ... vom 23. Januar 2007 wurde dann entschieden, dass bei dem Kläger die mit der Haftentlassung kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle. Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, dass das beanstandungsfreie Verhalten des Klägers während der Haft nicht ausreiche, um für ihn eine günstige Sozialprognose auszustellen. Insoweit müsse die im Urteil vom 28. März 2003 festgestellte Tat und das stete Leugnen der Tat berücksichtigt werden, so dass die Motive der Tat und die taterheblichen Umstände im Unklaren blieben und sich der Kläger durch sein Verhalten letztlich einer Prognose entziehe, inwieweit mit erneuten ähnlichen Straftaten zu rechnen sei; von daher müsse es bei der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Führungsaufsicht verbleiben. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, das Gutachten des Sachverständigen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. 23 Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern /Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) kann der Verlust des Rechts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürgern auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um einen Verlust der genannten Rechte festzustellen; erforderlich ist vielmehr gemäß Satz 3 der Bestimmung, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Allerdings kann sich im Einzelfall eine gegenwärtige Gefährdung auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben. 24 Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte zwar nicht an die der strafgerichtlichen Verurteilung der Klägers zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... gebunden ist. Gleichwohl darf es diese tatsächlichen Feststellungen seiner aufenthaltsrechtlichen Entscheidung zugrunde legen, wenn sich ihm keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 1 B 77/89 -, InfAuslR 1989, S. 289 f.). So verhält es sich vorliegend, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte oder das Verwaltungsgericht die Vorfälle aus den Jahren 1995 bis 1995 besser aufklären könnten als das Strafgericht, zumal der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren in seinem Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 StR 400/03 - über die Verwerfung der Revision des Klägers gegen das erstinstanzliche Strafurteil ausgeführt hat, dass die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben habe. Von daher ist vorliegend ungeachtet dessen, dass der Kläger die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten leugnet, davon auszugehen, dass er in dem genannten Zeitraum in 20 Fällen eine Schutzbefohlene sexuell missbraucht hat. 25 Ferner muss im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU gesehen werden, dass keine dahin gehende Regel besteht, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten stets die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Vielmehr lässt sich die Frage, ob die Begehung einer Straftat ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist auch, ob eine Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, BVerwGE 121, S. 297, m.w.N.). Dabei können und müssen das Maß der Einsicht in das begangene Unrecht und die Aufarbeitung der Tat in die vorzunehmende Prognoseentscheidung einfließen. Dies wird angesichts eines die Täterschaft oder Tatbeteiligung und die Schuld des Verurteilten rechtskräftig feststellenden Strafurteils nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene die Tat leugnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 -, juris). 26 Ausgehend hiervon ist die Kammer unter Berücksichtigung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass der Beklagte im Fall des Klägers zu Recht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf strafrechtsrelevantes Verhalten des Klägers bejaht hat. 27 Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht überzeugend ausgeführt, dass bei Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, generell eine hohe Rückfallgefahr besteht. Zwar spreche - so der Sachverständige - zugunsten des Klägers, dass aus den Jahren 1999 bis 2004 keine sexuellen Verfehlungen bekannt geworden seien und sich die familiären Verhältnisse, innerhalb derer es zu den Missbrauchshandlungen gekommen ist, insoweit geändert hätten, als der Kläger wohl in einer stabilen Beziehung zu seiner Verlobten lebe und zum näheren häuslichen Umfeld keine minderjährigen Kinder mehr gehörten. Ferner sei bei ihm kein offenkundiger Hang zu sexuellem Missbrauch Minderjähriger erkennbar. Jedoch müsse angesichts dessen, dass er die Tat nach wie vor leugne und keinen Therapiebedarf sehe, dass sich die seinerzeitigen Missbrauchshandlungen über mehrere Jahre erstreckt hätten und auch fortgesetzt worden seien, obwohl sie ihm vorgehalten worden seien, davon ausgegangen werden, dass er sich mit seinem Verhalten nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und bei ihm ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür spreche, dass er bei entsprechender Gelegenheit erneut Minderjährige sexuell missbrauchen werde. 28 Diese Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Unabhängigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, erachtet die Kammer als überzeugend und zutreffend. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Sachverständige habe sich nicht hinreichend mit seiner Person beschäftigt, so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, denn sie erachtet das Sachverständigengutachten nicht als ungenügend im Sinne der §§ 98 VwGO, 412 ZPO. Das vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. ... genügt sowohl den allgemeinen als auch den besonderen Anforderungen des konkreten Falles, weil es klar, vollständig und widerspruchsfrei ist und keine erkennbare Mängel aufweist. Auch besteht kein Anlass zu Zweifeln an der erforderlichen Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 54/90 -, juris). 29 Besteht somit zur Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger wieder Sexualstraftaten begehen wird, so hängt die Rechtmäßigkeit der Freizügigkeitsbeschränkung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen. Die dem Gemeinschaftsrecht immanenten Grundrechte wirken auf die Schranken ein, denen die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Ermessensentscheidung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht, wobei vor allem die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen sind, von dem Ausnahmen nur in einem eng begrenzten Rahmen zulässig sind (vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, Urteil vom 3. August 2004 a.a.O.). 30 Ausgehend hiervon hat der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU zu Recht bejaht, denn dem Schutz Minderjähriger vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene kommt eine besonders gewichtige Bedeutung zu, die es rechtfertigt, die EU-Freizügigkeit des Klägers einzuschränken. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass durch die Freizügigkeitsbeschränkung das Arbeitsverhältnis des Klägers bei einer luxemburgischen Firma als Lieferfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr möglicherweise gefährdet ist. Ferner kommt der Beziehung des Klägers zu seiner Partnerin Barbara Kiel derzeit keine entscheidende Bedeutung zu seinen Gunsten zu, denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allgemein anerkannt, dass einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden darf, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung noch ungewiss ist, denn der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete weit reichende aufenthaltsrechtliche Schutz des ausländischen Ehegatten einer Deutschen greift erst nach der Eheschließung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 1994 - 1 B 224/94 - InfAuslR 1995, S. 150 f. und vom 9. Juli 1987 - 1 B 76/87 -, juris). 31 Soweit der Kläger vorträgt, der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten stehe Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG entgegen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen Nach Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Derartige schwerwiegende Gründe sind - wie bereits ausgeführt - vorliegend gegeben. Soweit sich der Kläger auf Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG beruft, wonach gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben, eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden, angeordnet werden darf, kann er hieraus keine Rechte herleiten. Zwar gilt diese Richtlinie nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, weil die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 abgelaufen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06.OVG -, ESOVGRP). Allerdings ist Absatz 3 der Richtlinie, der eine Ausweisung nur aus zwingenden von der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich festzulegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässt, auf den Kläger nicht anwendbar, weil bei ihm die erforderliche zehnjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht gegeben ist Der Kläger hat in dem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorgetragen, am 8. März 2004 aus Luxemburg nach Deutschland zugezogen zu sein. Von daher fehlt es an einem zehnjährigen Aufenthalts des Klägers im Sinne der Bestimmung. Darauf, ob er sich zuvor bereits häufig in Deutschland aufgehalten hat, kommt es insoweit nicht an, zumal das Strafverfahren gegen ihn im Jahr 2003 noch unter seiner luxemburgischen Anschrift geführt wurde. Demzufolge findet auf den Kläger auch nicht der von ihm angesprochene Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18. April 2006 Anwendung, der unter Nr. 6 bestimmt, dass nach einem zehnjährigen Aufenthalt in Deutschland bis zu einer geplanten Änderung des FreizügG/EU eine Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht möglich sei. 32 Von daher hat die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 34 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 37 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 38 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.