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Beschluss

6 K 736/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:0305.6K736.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Verfahren eröffnet. Gründe 1 Der seitens des Klägers beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Eine dementsprechende Vorabentscheidung ist im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG erforderlich, da die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges ausdrücklich gerügt hat. 2 Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Das Begehren des Klägers, ihm gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX eine Entschädigung zu zahlen, hat seine Grundlage im Beamtenrecht. Für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 126 Abs. 1 BRRG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Dabei setzt eine Klage nach § 126 Abs. 1 BRRG kein bereits bestehendes Beamtenverhältnis voraus, sondern der Verwaltungsrechtsweg ist auch dann gegeben, wenn es um Klagen geht, die auf die Einstellung als Beamter oder gegen die Ablehnung einer Beamteneinstellung gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 - in NJW 1996, 2175 ff.). Dabei werden auch Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses stehen, von den Verwaltungsgerichten entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64, BVerwGE 26, 31, 33). 3 Grundsätzlich handelt es sich auch bei dem vorliegenden Verfahren um einen Anspruch vorbeamtenrechtlicher Art, da sich die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwer behinderter Menschen gemäß § 71 ff. SGB IX sowohl an private wie auch an öffentliche Arbeitgeber richtet. Ob, wie die Beklagte rügt, der Kläger aufgrund seines Alters bei einer etwaigen Einstellung nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, ist dabei hinsichtlich der Frage des zulässigen Rechtsweges im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich, da der Kläger jedenfalls das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, eine Verbeamtung also nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Zwar ist darüber hinaus abweichend von § 51 Abs. 1 HochschG in § 48 LHO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 02. Dezember 2005 über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2003 unter Punkt 3.6. die Lebensaltersgrenze für die Einstellung von Beamten auf 40 Jahre festgesetzt. Weiterhin ist dort geregelt, dass die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4 bzw. W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum vollendeten 50. Lebensjahr allgemein erteilt wird. Zwar hatte der am 08. Februar 1954 geborene Kläger diese Altersgrenze überschritten, jedoch ist eine Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob dennoch eine im Einzelfall grundsätzlich mögliche Einwilligung zur Verbeamtung erteilt worden wäre, im Falle des Klägers nicht getroffen worden. Da somit hinsichtlich des Klägers eine Verbeamtung nicht von vornherein ausgeschlossen war, ist nach Auffassung der Kammer von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszugehen. 4 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.