Beschluss
1 L 930/06.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1219.1L930.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, der sinngemäß darauf gerichtet ist, den Antragsgegnern im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "..." und "..." keine Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse des Ortsgemeinderates ... vom 13. Juli 2006 bezüglich des Ausbaus der Straßen "..." und "..." zu ergreifen, bzw. darauf hinzuwirken, dass vorläufig keine solche Maßnahmen ergriffen werden, ist zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 7 B 11392/03.OVG - AS 31, 27; juris, mit weiteren Nachweisen), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Für die von der Antragstellerin begehrten Sicherungsanordnung besteht im vorliegenden Fall zwar die nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Eilbedürftigkeit, da bis zu dem von den Antragsgegnern für Februar/März 2007 in Aussicht gestellten Beginn der Straßenausbaumaßnahmen voraussichtlich keine rechtskräftige Entscheidung im Klageverfahren (Aktenzeichen 1 K 927/06.TR) ergangen sein wird. 3 Für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung fehlt es jedoch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein solcher läge nur dann vor, wenn im Eilverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, dass das Bürgerbegehren zulässig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Das von der Antragstellerin betriebene Bürgerbegehren ist hingegen nach den vorliegenden Unterlagen offenkundig unzulässig. 4 Das Bürgerbegehren ist bereits deshalb unzulässig, da es entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GemO die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit nicht in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, die den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt werden soll, enthält, sondern sich zunächst beschränkt, den Gegenstand des angestrebten Bürgerbegehrens mit "Erneuerung / Ausbau der Straßen ‚...' und ‚...'" zu benennen. Zudem lässt das Bürgerbegehren seinem gesamten Inhalt nach eine solche mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Einerseits wendet sich die Begründung gegen die "komplette" Erneuerung der Straßen und es werden lediglich nicht näher umschriebene Ausbesserungsarbeiten für erforderlich gehalten, andererseits wird auf ein Gutachten eines Ingenieurbüros Bezug genommen, in dem der Rückbau der Schwarzdecke von circa 5 m auf 3,50 m Breite sowie die Anlage von Rinnen, Banketten und Grünstreifen vorgeschlagen wird. 5 Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Unterschriftenlisten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 5 GemO nicht einmal annähernd den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens, das nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GemO nicht nur aus der entscheidenden Gemeindeangelegenheit in Form einer Frage, sondern auch aus einer Begründung, einem Kostendeckungsvorschlag und der Nennung von drei vertretungsberechtigten Personen besteht. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterschriftenlisten (Blatt 147 bis 160 der Vorgangsakte) tragen vielmehr nur die Überschrift "Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren der beiden Straßen '...' und '...'" sowie darunter den handschriftlichen Zusatz "Ja, für den Ausbau der Straßen - Nein, gegen den Ausbau". Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen wurde nach einer handschriftlichen Notiz den Unterzeichnern lediglich ein Schreiben vorgelegt, in dem es heißt, dass man den Beschluss des Gemeinderates vom 13. Juli 2006 über die Erneuerung der beiden Straßen so nicht hinnehme und ein Bürgerbegehren anstrebe, und in dem auf die durch den Ausbau verursachten erheblichen finanziellen Belastungen der Anlieger und eine kostengünstigere Sanierungsmöglichkeit hingewiesen wird. Dies genügt nicht, um dem Zweck des § 17 a Abs. 3 Satz 5 GemO zu genügen, der darin besteht, sicher zu stellen, dass die Personen, die mit ihrer Unterschrift das Bürgerbegehren unterstützen, bei der Unterschriftsleistung auch genau gewusst haben, was sie vom Gemeinderat verlangen (vgl. auch Stubenrauch, in: Gabler/Höhlein u. a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 17 Anm. 3.3.2). Ob die Unterschriftenlisten darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft sind, weil auf ihnen keine der vertretungsberechtigten Personen benannt ist (vgl. hierzu - bezüglich eines Einwohnerantrags - z. B. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 7 B 12954/94.OVG -, AS 25, 79; NVwZ-RR 1995, 411; juris) kann daher dahingestellt bleiben. 6 Das Bürgerbegehren ist zudem auch deshalb unzulässig, weil es nicht auf eine Entscheidung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 17 a Abs. 1 GemO gerichtet ist. Da die Hauptsatzung der Ortsgemeinde hierzu keine Bestimmungen enthält (vergleiche § 17 a Abs. 1 Satz 3 GemO), wird der Kreis der "wichtigen Angelegenheiten" - vorbehaltlich der Ausschlussregelung des § 17 a Abs. 2 GemO - durch die Regelungen in § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 GemO festgelegt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO wäre der Ausbau der beiden genannten Straßen nur dann eine wichtige Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift, wenn es hierbei um die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, gehen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. 7 Bei den beiden Gemeindestraßen handelt es sich nämlich nicht um öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung (vergleiche den Abdruck bei Stubenrauch, a.a.O.., § 17 a GemO) gehören hierzu die öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 2 GemO, nicht aber Sachen im Verwaltungs- und Gemeingebrauch. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die beiden genannten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und sie daher im Gemeingebrauch stehen (vergleiche §§ 1 Abs. 2,34 Abs. 1 Satz 1 LStrG), unterfallen sie somit nicht den öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 17 a Abs. 1 GemO. 8 Aufgrund der aufgezeigten Mängel kann dahingestellt bleiben, ob das Bürgerbegehren auch noch aus anderen Gründen unzulässig ist. 9 Da der Antrag keinen Erfolg hat, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist, erscheint es angemessen, lediglich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwertes festzusetzen.