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Beschluss

5 K 894/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1211.5K894.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2 Gemäß §§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. 3 Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist vorliegend wahrscheinlich der Fall. Der Klägerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, die am 11. Juni 2005 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, ist - entsprechend § 27 Abs. 1 AufenthG - am 16. Juni 2005 eine bis zum 11. Juni 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden. Diese familiäre Lebensgemeinschaft besteht indessen ersichtlich jedenfalls seit November 2005 nicht mehr, nachdem der Ehemann der Klägerin am 29. November 2005 und 23. Januar 2006 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, die Eheleute lebten räumlich getrennt, und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem an den Ehemann adressierten Schriftsatz vom 8. November 2005 ausgeführt haben, dass der Ehemann aus der ehelichen Wohnung im Erdgeschoss des Hauses Römerstr. 6 in Welschbillig ausgezogen sei und nunmehr eine eigenständige Wohnung im 1. Obergeschoss des Gebäudes bewohne. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Januar 2006 geändert hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat, dass kein Scheidungsantrag gestellt worden sei, sie für ihren Ehemann Hausarbeiten durchführe und ihm keine Miete zahle, rechtfertigt dies voraussichtlich nicht die Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet, denn aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Zusammenleben der Eheleute in ehelicher Lebensgemeinschaft, das Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war, derzeit oder in absehbarer Zukunft realistisch erscheint. Da somit im Falle der Klägerin die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine zwei Jahre bestand, sind auch die Voraussetzungen des § 31 AufenthG für ein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht erfüllt. 4 Soweit die Klägerin vorträgt, ihre in Deutschland lebende Mutter und ihr Stiefvater seien bereit, ihre Versorgung zu gewährleisten, steht dies der Verkürzung der Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, denn der Klägerin kann - unabhängig von ihrer Ehe - keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 36 AufenthG erteilt werden, weil bei ihr keine außergewöhnliche Härte im Sinne der Bestimmung vorliegt. Das Gesetz definiert den Begriff "außergewöhnliche Härte" nicht. Voraussetzung für das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" ist aber, dass die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit - im Falle der Klägerin zwischen ihr und ihrer Mutter - zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Von daher sind die Voraussetzungen, unter denen eine "außergewöhnliche Härte" vorliegt", strenger als beim Vorliegen einer "besondere Härte", wie sie z.B. in § 31 Abs. 2 AufenthG erwähnt wird. Demzufolge könnte eine "außergewöhnliche Härte" nur angenommen werden, wenn die Klägerin allein ein eigenständiges Leben nicht führen könnte, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen wäre, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte (vgl. zu der früher geltenden gleich lautenden Bestimmung des § 22 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris). 5 Schließlich kann die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich von Oktober 1994 bis Februar 2004 in Deutschland aufgehalten und hier eine Ausbildung absolviert hat, ein Recht auf weiteren Aufenthalt in Deutschland herleiten, da sie seinerzeit in ihr Heimatland zurückgekehrt ist und erst im Zusammenhang mit der Eheschließung im Jahr 2005 wieder nach Deutschland eingereist ist. Dieser langjährige Aufenthalt in Deutschland ist nämlich für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht von Bedeutung, da die nunmehr zeitlich verkürzte Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. November 2006. Die sich hieraus ergebende so genannte Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige Ausländer mit langjährigem Aufenthalt, die wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, setzt nämlich einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 17. November 1998 voraus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 7 E 11108/06.OVG -). Daran fehlt es aber, da die Klägerin sich in der Zeit von Februar 2004 bis Mai 2005 nicht in Deutschland aufgehalten hat.