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Urteil

6 K 356/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1123.6K356.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 (Mitgliedsnr. ...) und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. März 2006 werden insoweit aufgehoben, als der Kläger verpflichtet wird, einen über 72.808,93 € hinausgehenden Betrag zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme von Beitragsrückständen durch den Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 28. Februar 2002 als angestellter Rechtsanwalt bei Herrn Rechtsanwalt ... beschäftigt. Ab dem 1. März 2002 ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Seit dem 1. August 1992 wird er als Pflichtmitglied des Beklagten geführt. Seit dieser Zeit setzt der Beklagte Beiträge in Form von an den Kläger adressierten Beitragsbescheiden fest, die sich aus dem seitens des Klägers angezeigten Bruttolohn errechneten. Die interne Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des Klägers und seines damaligen Arbeitgebers, Herr Rechtsanwalt ..., sah vor, dass dem Kläger der Nettoanteil seines Lohnes ausgezahlt wurde und sein damaliger Arbeitgeber anfallende Beiträge zu leisten hatte. Hinsichtlich der zu zahlenden Beiträge für den Beklagten erteilte der Arbeitgeber des Klägers dem Beklagten eine Bankeinzugsermächtigung. Im September 1995 teilte der Beklagte dem Arbeitgeber des Klägers mit, dass die Lastschrift zum Einzug der Beiträge für den Kläger bei der Bank des Arbeitgebers nicht mehr eingelöst würden. Mit Schreiben vom 13. Februar 1998, gerichtet an den Kläger, wies der Beklagte darauf hin, dass weiterhin die Lastschriften nicht eingelöst würden und der Kläger nunmehr dafür Sorge tragen solle, dass die Beiträge gezahlt würden. In der Folge wies der Beklagte den Kläger mehrfach darauf hin, dass Beitragsrückstände in erheblichem Ausmaße entstanden seien. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 teilte der Arbeitgeber des Klägers der Beklagten mit, die Beitragsrückstände, die für das Beitragskonto des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 angefallen seien, würden ausgeglichen. Dennoch wies das Beitragskonto zum 15. Dezember 2005 einen Rückstand von insgesamt 73.417,33 € auf, der sich aus dem Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von 51.865,71 €, den Zinsen hierfür und den Verzugszinsen ergab (vgl. Aufstellung Blatt 172 bis 174 der Verwaltungsakte). 3 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 stellte der Beklagte dem Kläger gegenüber den oben dargelegten Rückstand fest. In der Folge glich der Kläger die in dieser Aufstellung noch als Fehlbetrag aufgeführten Beiträge für November und Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 608,40 € aus. 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 zurück und führte aus, die Beitragsfestsetzungen gegen den Kläger seien bestandskräftig geworden. Aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge seien daher auch Säumniszuschläge und Verzugszinsen satzungsgemäß festgesetzt worden. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf hin, dass bei angestellten Anwälten nicht der Arbeitgeber der Leistungspflichtige für die Beiträge sei, sondern das Mitglied selbst. Insoweit betreffe die Nichtzahlung oder Nichtabführung der Beiträge zum Versorgungswerk durch den Arbeitgeber allein das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber. 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht von ihm, sondern von seinem ehemaligen Arbeitgeber die in der Zeit des Arbeitsverhältnisses angefallenen Rückstände auf dem Mitgliedskonto des Klägers anfordern könne, da er lediglich den Nettolohn ausgezahlt bekommen habe. Zwar sei in der Satzung des Beklagten der Beitrag als persönliche Pflicht des Mitglieds ausgestaltet, dies bedeute aber, dass ein angestelltes Mitglied des Beklagten einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf den vollen Beitrag, d. h. auch auf den Arbeitgeberanteil haben müsse. Ein solcher Anspruch sei jedoch in der Satzung des Beklagten nicht normiert. Vielmehr würde sich die Satzung an diesem Punkt selbst widersprechen, denn sie schließe den für ein Mitglied eingezahlten Arbeitgeberanteil auch von einer Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung des Beklagten aus. Zudem verstoße die Auslegung der Satzung, die dem angestellten Mitglied die Pflicht zur Beitragserbringung auflege, gegen höherrangiges Recht. In dem der Satzung zu Grunde liegenden Rechtsanwaltsversorgungsgesetz sei das Bankeinzugsverfahren nicht geregelt, auch bestünde hierfür keine Satzungsbefugnis. Daher greife das Bundesrecht nach dem Sozialgesetzbuch. Der Beklagte beziehe sich auch selbst in seiner Satzung auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 157, 159 SGB VI betreffend die Höhe des Beitragssatzes. Nach den anwendbaren Vorschriften des SGB VI greife § 172 Abs. 2 SGB VI ein, der wiederum in seinem Absatz 4 auf diese Vorschriften aus dem 3. Abschnitt des 4. Buches hinweist. Da der Beklagte auch eine Rentenversicherung kraft Gesetzes sei, habe diese auch ein eigenes Recht zum Einzug gegen den Arbeitgeber. Der Beklagte habe den Hinweis auf fehlende Beiträge auch unmittelbar dem Arbeitgeber des Klägers mitgeteilt. Daher sei er davon ausgegangen, dass die Zahlungsverpflichtung auch beim Arbeitgeber gelegen habe. Nachdem der Beklagte ihn aufgefordert habe für die Zahlung Sorge zu tragen, habe er sich mit Schriftsatz vom 11. März 1998 an den Beklagten gewandt und auf die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI hingewiesen. Eine Reaktion auf diesen Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Feststellung nach § 203 Abs. 2 SGB VI habe. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsrückstands- und Festsetzungsbescheid für Säumniszuschläge und Verzugszinsen vom 16. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben. 8 2. Den Beklagten zu verpflichten, den im Beitragsrückstandsbescheid vom 16. Dezember 2005 genannten Betrag entsprechend den Fehlmonaten bis einschließlich Dezember 2001 dem Rentenkonto des Klägers als gezahlt gutzuschreiben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertritt die Auffassung, dass das Versorgungswerk keine Rentenversicherung kraft Gesetzes im Sinne von § 28 d SGB IV sei. Dementsprechend habe das beklagte Versorgungswerk auch kein Recht zum Bankeinzug gegen den Arbeitgeber seiner Mitglieder. Der Arbeitgeber sei auch gegenüber dem Beklagten nicht zur Beitragsleistung verpflichtet, sondern ausschließlich gegenüber seinem Mitarbeiter selbst. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist insgesamt zulässig, hinsichtlich des Antrages zu 1) jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2005, in dem der Gesamtbeitragsrückstand sowie die Zinsen und Verzugszinsen festgestellt wurden, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 ist hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 608,40 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Der darüber hinausgehende Teil des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sowie die Säumnis- und Zinszuschläge sind die §§ 6, 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 520) in Verbindung mit §§ 23 und 26 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer vom 21. August 1985 (Staatsanzeiger 1986, S. 345) in der Fassung der jeweils geltenden Änderungen. 16 Der Kläger erfüllt zunächst die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Leistungspflicht. Insbesondere ist er Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz. Nach § 2 Abs. 1 RAVG in Verbindung mit § 5 der Satzung des Beklagten sind Mitglieder des Versorgungswerkes die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz. Der Kläger ist ausweislich der Verwaltungsakte seit dem 01. August 1992 zugelassenes Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Rheinland-Pfalz. Der Kläger ist auch nicht von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, da er weder bei Beginn der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatte noch berufsunfähig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RAVG in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Satzung der Beklagten). Der Kläger ist auch nicht nach den Voraussetzungen des § 6 der Satzung des Beklagten von der Mitgliedschaft befreit. 17 Gemäß § 6 Abs. 1 RAVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 der Satzung des Beklagten zahlen angestellte Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI befreit sind, einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus den Beitragsbestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung ergibt. Das beklagte Versorgungswerk hat den jeweiligen Beitrag auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu seinem Bruttogehalt ermittelt. Bedenken hinsichtlich der Höhe sieht die Kammer nicht, solche wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung steht dem beklagten Versorgungswerk hinsichtlich der Beitragsgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenzen in dem im Beitragsrecht geltenden Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit findet. Letzterer verbietet insbesondere Beitragshöhen von "erdrosselndem" Charakter und gebietet es, schwerwiegende Besonderheiten zu berücksichtigen und unbillige Härten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04. Juli 1995 - 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - 1 B 103/95 -). Insoweit begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn der Beklagte als Rechengröße zur Bestimmung seiner Beiträge auf die in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltende Beitragsbemessungsgrenze zurückgreift. 18 Hinsichtlich der Säumniszuschläge und der Verzugszinsen regelt § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten, dass von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen im Rückstand sind, ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von zwei von Hundert der rückständigen Beträge erhoben werden kann. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können acht von Hundert Jahreszinsen berechnet werden. Auch hinsichtlich dieser Regelung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, solche sind auch vom Kläger nicht vorgetragen. 19 Des Weiteren ist aufgrund der maßgeblichen Vorschriften des RAVG sowie der dementsprechenden Regelungen in der Satzung des Beklagten davon auszugehen, dass beitragspflichtig allein das Mitglied ist (vgl. § 6 RAVG sowie § 23, hier im Falle des Klägers insbesondere § 23 Abs. 3 der Satzung des Beklagten. Hinsichtlich dieser Ausgestaltung hat die Kammer zunächst keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts kommt den Ländern im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung die Gesetzgebungskompetenz zu. Die Rechtsanwaltsversorgung stellt insoweit einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Altersanwaltsversorgung nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1989 - 1 B 84/88 -), denn der Gesetzgeber hat namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht, sondern ist von dem (weiteren) Bestehen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgegangen, die auch angestellte Berufsangehörige als Pflichtmitglieder erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Mai 1961, BVerwGE 12, 319 [323]; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -). Dies folgt aus der Existenz der Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neureglung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - AnVNG - vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, S. 88), wonach Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten und auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Diese Vorschrift trat mit dem Inkrafttreten der Vorschriften des VI. Buches des Sozialgesetzbuches, die die Möglichkeit einer Befreiung in diesem Fall ebenfalls vorsehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), am 01.01.1992 außer Kraft (vgl. Art. 83 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 [BGBl. I, S. 2261 ff. {2293}]). Bei der gesetzlich Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungswerk handele es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03. Juli 1998 - 1 B 54/98 - und vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -). Der Landesgesetzgeber hat durch den Erlass des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes von dieser Gesetzgebungskompetenz auch Gebrauch gemacht und die Regelungen zur Beitragserhebung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 RAVG der weiteren Ausgestaltung durch den Beklagten überlassen. Der Satzungsgeber hat sich bezüglich des Beitrages bewusst gegen eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung bei angestellten Mitgliedern entschieden. Dies ist aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden. 20 Diese vom RAVG ermächtigten Satzungsregelungen verstoßen auch nicht gegen Bundesrecht. Zwar verweist § 23 Abs. 3 der Satzung des Beklagten hinsichtlich der Berechnung der Beitragshöhe auf die entsprechenden Vorschriften des SGB VI. Dieser Verweis in die Vorschriften des SGB VI hinsichtlich der Höhe ist jedoch abschließend. Ein Verstoß kommt auch nicht hinsichtlich der Sonderregelung des § 172 Abs. 2 SGB VI in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Arbeitgeber eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmers die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen hat. Daher ist zwar der Arbeitgeber des Klägers nach § 172 Abs. 2 SGB VI verpflichtet, sich ungeachtet der Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des beklagten Versorgungswerks mit dem Arbeitgeberanteil an dessen Versorgungsbeiträgen zu beteiligen. Jedoch besteht diese Verpflichtung ausschließlich gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer und lässt kein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem beklagten Versorgungswerk entstehen, dass den Arbeitgeber zu einer Sicherstellung der Weiterleitung des Versorgungsbeitrages noch im laufenden Monat oder das beklagte Versorgungswerk zu einem Verzicht auf die Festsetzung von Beiträgen gegenüber dem Mitglied verpflichten könnte. Vielmehr bleibt es bei dem zweiseitigen Beitragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Versorgungswerk, das den Kläger verpflichtet, die Einzahlung seiner Beiträge beim beklagten Versorgungswerk sicherzustellen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Bei der Schaffung dieser Beitragspflicht ging es nicht um die Angleichung des Status von berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Mitglieder an die Rechtsstellung der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Versicherten; vielmehr sollte im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit die in den alten Bundesländern übliche, aber im Beitrittsgebiet (noch) fehlende tarifvertragliche Beitragspflicht zu Gunsten berufsständischer Versorgungsträger vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den jeweiligen Arbeitgebern zu vermeiden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -). Zu einer anderen Auffassung kann auch nicht die Regelung in Absatz 4 des § 172 SGB VI führen. Dieser erklärt zwar grundsätzlich unter anderem die §§ 28 ff. SGB IV für den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen für entsprechend anwendbar. Diese Verweisungen können für den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil an den Beiträgen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Abs. 2 naturgemäß jedoch nicht gelten (vgl. Hauck/Hainz, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar Stand 2005, § 172 Rdnr. 7). In der ursprünglichen Fassung des § 172 SGB VI von 1991, war der Verweis auf die entsprechende Anwendung unter anderem des § 28 e ESGB IV noch als Satz 3 des Absatzes 1 enthalten und bezog sich nach systematischer Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht auf den Abs. 2. Erst mit der Änderung des § 172 SGB VI wurde Satz 3 des Abs. 1 gestrichen und als Abs. 4 angefügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Abs. 2 die vom Kläger vertretene Absicht hatte, den Arbeitgeberanteil des Beitrages für den Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragsschuldners den gleichen Regeln zu unterwerfen, wie die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, da hierfür entsprechend der obigen Ausführungen kein Bedarf einer Regelung bestand. Demnach führt § 172 Abs. 2 SGB VI nicht dazu, dass über Abs. 4 die Regeln über den Beitragsschuldner, wie sie für den gesetzlichen Rentenbeitrag bestehen, auf den Arbeitgeberanteil der Beiträge für den Beklagten zur Anwendung gelangen. Vielmehr gewinnt § 172 Abs. 2 SGB VI bezüglich der Beitragstragungspflicht für den Beklagten nur in dem oben zur Intention des Gesetzgebers dargelegten Rahmen Bedeutung, in dem der Arbeitgeber des Klägers verpflichtet wird, durch den in § 172 SGB VI bestimmten Anteil einen Beitrag für den Kläger zu übernehmen. Dadurch wurde im Verhältnis des Klägers zum Beklagten dieser nicht in der Höhe dieses Teils des Beitrags befreit. Alleiniger Schuldner der Beiträge ist der Kläger geblieben (vgl. Kreikebohm, Sozialgesetzbuch, gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -, Kommentar, 2. Auflage, § 172 Rdnr. 12; Hauck/Hainz a. a. O., § 172 Rdnr. 7 und Rdnr. 17). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer, der Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, einen Anspruch gegen seinen Arbeitnehmer hat, welcher diesen verpflichtet, sich an den Beitragskosten für das Versorgungswerk zu beteiligen. Notfalls hat der Arbeitnehmer diesen Anspruch arbeitsrechtlich durchzusetzen, jedenfalls kann dies nicht mit Mitteln des Sozialrechts geschehen (vgl. auch insoweit Hauck/Hainz a. a. O, § 172 Rdnr. 17). 21 Dies stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Widerspruch zur Regelung in § 27 Abs. 3 der Satzung des Beklagten dar. Nach dieser Vorschrift ist einer Erstattung unter anderem von Arbeitgeberanteilen, die für das Mitglied geleistet wurden, ausgeschlossen. Diese Regelung, die ihre Rechtsgrundlage in § 12 RAVG hat, ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass es sich hierbei nicht um eine eigene Leistung des Versicherten, sondern um eine Leistung des Arbeitgebers handelt. Der von diesem zu tragende Anteil an den Beiträgen ist, anders als der Arbeitnehmeranteil, grundsätzlich nicht Teil des Bruttolohns eines Arbeitnehmers. Bestünde entgegen der Regelung in § 27 Abs. 3 der Satzung des Beklagten ein solcher Rückerstattungsanspruch, würde damit indirekt ein Anspruch geschaffen, der den Lohn des betroffenen Arbeitnehmers noch einmal um den Arbeitgeberanteil erhöhen würde. Dies ist jedoch weder Sinn des § 172 Abs. 2 SGB VI, noch nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen von Angestelltenverhältnissen so gewollt. 22 Jedoch ist die Klage hinsichtlich der Beiträge in Höhe von 608,40 Euro begründet. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Beiträge des Klägers für die Monate November und Dezember 2005. Da der Kläger diese Beiträge nach Erlass des Bescheides vom 16. Dezember 2005 jedoch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 gezahlt hat, ist der Antrag hinsichtlich dieser Höhe begründet, im Übrigen führt die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) nicht zum Erfolg. 23 Des Weiteren ist der Klägerantrag zu 2) zulässig, jedoch nicht begründet. 24 Hinsichtlich des Beklagten besteht keine Verpflichtung, die benannten Beträge auf dem Rentenkonto des Klägers gutzuschreiben. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 203 Abs. 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Jedoch ist im vorliegenden Verfahren der Anwendungsbereich der Vorschrift bereits nicht eröffnet, da es sich bei dem Beklagten nicht um eine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Darüber hinaus sind aber auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da es im vorliegenden Fall gerade feststeht, dass die offen stehenden Beiträge nicht gezahlt wurden. Daher ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2) abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Insoweit waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. 27 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 73.417,33 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 30 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.