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Urteil

3 K 400/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1116.3K400.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der beklagte Beamte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters (A 8) zurückgestuft. Der beklagte Beamte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des beklagten Beamten aus dem Dienst. 2 Der im Jahre 1955 geborene Beklagte trat am 01.08.1973 in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Seine letzte Beförderung - zum Polizeihauptmeister (A 9) - erfolgte im Jahre 1991. Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung, die dem Beklagten am 08.04.1999 eröffnet wurde, erreichte er die Gesamtleistungsbewertung "C" (entspricht den Anforderungen). 3 Der Beamte ist seit 1978 verheiratet, aus der Ehe sind zwei, im Jahre 1980 bzw. 1987 geborene Kinder hervorgegangen. Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten. 4 Nachdem bekannt geworden war, dass das Steuerfahndungsamt ... gegen den Beamten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit selbst gebranntem Schnaps ermittelte, leitete der Kläger mit Verfügung vom 07.02.2000 ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 06.12.2004 - rechtskräftig seit dem 22.12.2004 (Az.: 6057 Js 7332/04.Wi) - wurde dem Beamten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 € auferlegt. Nach dem Inhalt dieses Strafbefehls hatte der Beamte sich in 19 Fällen zwischen dem 02.11.1995 und dem 18.05.1999 des Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in der Zeit vom 30.06.1995 bis zum 26.11.1999 in 79 weiteren Fällen der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Er habe als sog. Stoffbesitzer an steuerbegünstigten Stoffbesitzerbrennverfahren teilgenommen und Branntwein hergestellt, dabei aber, um das ihm zustehende Kontingent von 50 Litern Alkohol zu erhöhen, verbotswidrig zahlreiche Brennverfahren auf den Namen sog. vorgeschobener Stoffbesitzer durchgeführt. Das Amtsgericht ... ging dabei davon aus, dass der Beamte auf diese Weise die Branntweinsteuer um insgesamt 31.051,56 DM verkürzt und für die bei der Monopolverwaltung abzuliefernden Branntweine ein Übernahmegeld in Höhe von 3.768,96 DM erschlichen hatte. 5 Nachdem der Kläger von dem Strafbefehl Kenntnis erlangt hatte, erweiterte er mit Verfügung vom 02.02.2005 das anhängige Disziplinarverfahren um den Vorwurf einer ungenehmigten Nebentätigkeit sowie des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte in der Zeit vom 07.07.1991 bis zum 26.11.1999 Branntwein in Gewinnerziehungsabsicht hergestellt und verkauft habe. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe der Beklagte aber für diese Tätigkeit nicht beantragt. Bei einer von den Zollbehörden durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Beklagten sei ferner ein ZEVIS-Ausdruck aufgefunden worden, so dass der Verdacht einer unerlaubten Datenabfrage bestehe. 6 Unter dem 28.12.2005 legte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vor; der beklagte Beamte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Mitbestimmungsverfahren wurde durchgeführt. 7 Mit der am 27. April 2006 erhobenen Disziplinarklage wird der Beamte angeschuldigt, entsprechend dem Inhalt des Strafbefehls vom 06.12.2004 strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, in der Zeit von 1991 bis 2000 eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben und unerlaubt einen ZEVIS-Ausdruck außerhalb dienstlicher Räume aufbewahrt zu haben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, durch sein vom Amtsgericht als Betrug und Steuerhinterziehung gewürdigtes Verhalten habe der Beamte auch schwerwiegend gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich Straftaten begehe, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Als Polizeibeamter sei es gerade Hauptaufgabe des Beklagten gewesen - insoweit habe das außerdienstliche Dienstvergehen innerdienstlichen Bezug - zur Verhinderung und Klärung von Straftaten beizutragen. Hinzu komme, dass der Beamte durch sein höchst eigennütziges Verhalten dem Bund einen nicht unerheblichen Vermögensschaden verursacht habe. Verkürze ein Beamter durch Steuerhinterziehung diejenigen Mittel, aus denen er letztlich alimentiert werde, führe das zu einer besonderen Beeinträchtigung seines Ansehens sowie des Ansehens der Beamtenschaft und führe zu erheblichen Zweifeln an seiner persönlichen Vertrauenswürdigkeit. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei für schwere Fälle des außerdienstlichen Betruges in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden. 8 Durch den Verkauf des von ihm gebrannten Alkohols in dem Zeitraum von 1991 bis 2000 habe der Beamte eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Nach eigenen Angaben habe er in diesem Zeitraum ca. 50.000 DM eingenommen. Indem er es unterlassen habe, eine Genehmigung der Nebentätigkeit einzuholen, habe der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 73 ff. i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 3 und § 65 LBG von nicht unerheblichem Gewicht begangen. Insoweit handele es sich nicht nur um eine dienstliche Bagatelle mit dem Rang einer disziplinaren Ordnungswidrigkeit, sondern um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, welches bereits für sich betrachtet nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte eine Gehaltskürzung rechtfertige. Ferner habe der Beamte in dem Rahmen einer dienstlichen Erklärung am 18.11.1996 angegeben, dass er keine Nebentätigkeit ausüben werde. Ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungen habe er jedoch bereits vor und auch nach diesem Zeitpunkt Alkohol zum Verkauf angeboten und damit eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Damit habe er gegen seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBG verstoßen. 9 Schließlich sei im Rahmen der im Strafverfahren durchgeführten Durchsuchung der Privatadresse des Beamten auch ein dienstlicher ZEVIS-Ausdruck aufgefunden worden. Der Ausdruck stamme vom 02.12.1999, 0:31 Uhr. Es sei davon auszugehen, dass die Abfrage von der PI Kusel aus erfolgt sei. Ob der Beamte die Abfrage selbst durchgeführt habe, lasse sich nicht mehr feststellen. Entsprechend den Angaben des Beamten könne angenommen werden, dass er den ZEVIS-Ausdruck deshalb zu Hause aufbewahrt habe, weil er sich auf diesem Ausdruck Notizen gefertigt habe. Aufgrund dieses Verhaltens habe der Beamte gegen § 8 des Landesdatenschutzgesetzes verstoßen, wonach es einem Beamten untersagt sei, dienstliche Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu bearbeiten oder unbefugt zu offenbaren. Es müsse bereits als schweres Dienstvergehen betrachtet werden, wenn ein Polizeibeamter dienstlich erlangte Daten in seinen Privaträumen aufbewahre. Schwerwiegender sei dieses Fehlverhalten, wenn dieser Ausdruck durch die Aufbewahrung in den Privaträumlichkeiten auch für Dritte ohne weiteres einsehbar sei. 10 Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Schwere des Dienstvergehens müsse von einer endgültigen Zerstörung, zumindest jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt vor, soweit der Kläger mit der Klageschrift Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.1997 nehme, trete er dem entgegen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei die disziplinare Höchstmaßnahme zu Lasten eines Beamten des Bundesgrenzschutzes verhängt worden, der wegen versuchter Hehlerei und wegen Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei. Zu seinen Lasten sei aber ein Strafbefehl über 90 Tagessätze ergangen. Es liege auch daran, dass die Schwere der Schuld in einem Strafverfahren, das zu einer Freiheitsstrafe geführt habe, mit einem einfachen Strafbefehlsverfahren nicht vergleichbar sei. Dass der festgestellte Verstoß gegen Anzeige- und Genehmigungspflichten disziplinarrechtlich von "erheblicher" Bedeutung sein soll, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr müsse aufgrund der Aussage im Ermittlungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beamte eine starke Identifikation mit seinem Beruf habe, da es nie sein Ziel gewesen sei, durch Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit auf irgendeine Art und Weise die Grundsätze des Berufsbeamtentums infrage zu stellen. Schließlich habe der bei ihm gefundene ZEVIS-Ausdruck keinerlei Bezug zu den Vorgängen rund um das Herstellen von Branntwein gehabt. 16 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der Strafakte 6057 Js 7332/04 Wi StA ... sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten (1 Ordner Disziplinarakten und 3 Hefter Personalakten). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er in mehreren Fällen einen Betrug in Tateinheit mit Steuerhinterziehung begangen hat (vgl. dazu unten 1.). Er hat ferner ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflicht zur Einholung einer vorherigen Genehmigung für eine beabsichtigte Nebentätigkeit und gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat (vgl. dazu unten 2.). Von dem Vorwurf, ein Dienstvergehen auch dadurch begangen zu haben, dass er zu Hause einen ZEVIS-Ausdruck aufbewahrt hat, ist der Beamte dagegen freizustellen (vgl. dazu unten 3.). Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beamte wegen des Tatkomplexes zu 1) - Betrug/Steuerhinterziehung - bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, greift zwar das gesetzliche Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 13 Abs. 1 LDG nicht ein, die Geldstrafe ist jedoch bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. dazu unten 4.), so dass gegen ihn eine Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters auszusprechen ist (vgl. dazu unten 5.) 18 1. Aufgrund des Inhalts des Strafbefehls vom 04.12.2004, aufgrund der schriftsätzlichen Erklärungen des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2006 - Bl. 27 GA und vom 22.08.2006 - Bl. 39 GA) und des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abgegebenen Geständnisses steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der beklagte Beamte als sogenannter Stoffbesitzer an steuerbegünstigten Stoffbesitzerbrennverfahren teilgenommen und Branntwein hergestellt hatte. Da er das ihm zustehende steuerbegünstigte Kontingent von 50 Litern reinen Alkohols erhöhen wollte, führte der Beklagte verbotswidrig auf den Namen sogenannter vorgeschobener Stoffbesitzer Brennverfahren durch. Auch auf diesen zusätzlich hergestellten Branntwein wurde daher der ansonsten nicht anfallende begünstigte Steuersatz angewendet. Dadurch gelang es dem Beklagten, die Branntweinsteuer um insgesamt 31.051,56 DM zu verkürzen. Ferner erreichte der Beklagte, dass ihm für die bei der Übernahme der vorgeschriebenen Ablieferungsmengen durch die Monopolverwaltung erhöhte Übernahmegelder in Höhe von 3.786,96 DM ausgezahlt wurden. Der in insgesamt 19 Fällen im Zeitraum vom 02.11.1995 bis zum 18.05.1999 in Tateinheit mit Steuerhinterziehung begangene Betrug und die im Zeitraum vom 30.06.1995 bis zum 06.11. 1999 in insgesamt 79 Fällen begangene Steuerhinterziehung stellen ein außerdienstlich begangenes vorsätzliches Dienstvergehen dar. 19 2. Zur Überzeugung der Kammer steht insbesondere aufgrund der schriftlichen und mündlichen Einräumungen des Beklagten weiter fest, dass der beklagte Beamte für die im Zeitraum von 1991 bis 2000 ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Brennerei einschließlich des Verkaufs von dabei gewonnenen bzw. zugekauften Obstbränden die erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht erhalten und auch nicht beantragt hatte. Gemäß § 73 Abs. 1 LBG bedarf ein Beamter zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 74 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten der vorherigen Genehmigung. Die hier fragliche Nebentätigkeit, der Betrieb einer Brennerei stellt - jedenfalls, wenn dies in dem hier festgestellten Umfang geschieht -, eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBG dar und ist daher genehmigungspflichtig. 20 Nach ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 86, 370, 375 ff), der sich die Kammer anschließt, hat der Beamte auf Grund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr seinerseits hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten (und dessen Familie) zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dem tragen die Vorschriften der §§ 72 ff. LBG Rechnung. Die danach begründete Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit hiervon Kenntnis erhält, damit sie rechtzeitig prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt des Beamten vereinbaren lässt. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht nur auf die dienstlichen Belastungen des Beamten, sondern auch darauf, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit auf seine dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist. Der beklagte Beamte wäre somit verpflichtet gewesen, vor der Aufnahme der Nebentätigkeit in der Brennerei eine Genehmigung zu beantragen und mit dieser Nebentätigkeit nicht zu beginnen, bis ihm die Genehmigung erteilt war. 21 Ferner muss zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er durch eine von ihm am 18.11.1996 unterzeichnete Formularerklärung wahrheitswidrig angegeben hatte, keine Nebentätigkeit auszuüben. Dies ist aufgrund des bei den Akten befindlichen Originals der Erklärung nachgewiesen. 22 3. Aufgrund des Geständnisses des beklagten Beamten und unter Berücksichtigung der in Kopie bei den Akten befindlichen Urschrift steht zur Überzeugung der Kammer ferner fest, dass der Beamte in seiner Privatwohnung eine am 02.12.1999 um 1:35 Uhr erstellte ZEVIS-Auskunft aufbewahrt hatte. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem beklagten Beamten nicht nachgewiesen werden kann, dass er den fraglichen Ausdruck missbräuchlich zur Verfolgung privater Interessen erstellt haben könnte. Der Dienstherr konnte nicht einmal den Nachweis führen, dass der Beklagte selbst die zugrunde legende ZEVIS-Anfrage durchgeführt hatte. Daher kann dem Beamten seine Einlassung, er habe den fraglichen Ausdruck lediglich als Notizzettel verwendet - was im Übrigen durch die auf Vorder- und Rückseite des Ausdrucks angebrachten handschriftlichen Bemerkungen gestützt wird -, nicht widerlegt werden. Daher kann dem beklagten Beamten hier nur vorgeworfen werden, dass er den Ausdruck einer ZEVIS-Anfrage zu Hause aufbewahrt hat. Dieses Fehlverhalten hat jedoch zur Überzeugung der Kammer die Qualität einer disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung noch nicht erreicht. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der fraglichen ZEVIS-Auskunft -, die sich auf den Namen einer Kraftfahrzeughalterin und die Bezeichnung ihres Kraftfahrzeuges beschränkt, das Verhalten des Beamten in diesem Zusammenhang als bloße Nachlässigkeit oder Gedankenlosigkeit zu qualifizieren, so dass hier als Reaktion des Dienstvorgesetzten eine Pflichtenmahnung ausreichend ist. 23 4. Die Kammer ist vorliegend nicht durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG an der Berücksichtigung des Tatkomplexes der "Betrug/Steuerhinterziehung" (vgl. oben I. 1.) gehindert. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG darf, wenn gegen den Beamten - wie hier - im Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Diese Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG liegen hier jedoch nicht vor. 24 Aufgrund des im Disziplinarrecht seit jeher anerkannten Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens ist es nämlich grundsätzlich geboten, dann, wenn mehrere Pflichtwidrigkeiten zutage treten, diese einheitlich zu würdigen. Davon ausgehend müssen vorliegend die außerdienstlich begangenen Straftaten ("Betrug/Steuerhinterziehung") und die Pflichtwidrigkeiten in Bezug auf die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts als einheitliches Dienstvergehen gewürdigt werden. Bei diesem Befund liegt daher dem vorliegenden Disziplinarverfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige Sachverhalt von dem das Strafgericht ausging. 25 Zwar ist in der Rechtsprechung die Möglichkeit einer Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens entwickelt worden, wonach eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Dienstpflichtverletzung ausnahmsweise möglich ist, sofern diese in keinem inneren und äußeren Zusammenhang zu den übrigen Pflichtverletzungen stehen oder nur einen unwesentlichen Annex zu einem andern Dienstvergehen darstellt. Die Voraussetzungen dieser beiden Ausnahmegründe liegen aber hier nicht vor, da die beiden Tatkomplexe zeitlich und inhaltlich in Zusammenhang stehen und beide Pflichtwidrigkeiten ein Gewicht darstellen, sodass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens das Maßnahmeverbot gemäß § 13 LDG nicht angewendet werden kann. 26 Das bedeutet aber nicht, dass bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme vorliegend die pflichtenmahnende Bedeutung der strafrechtlichen Einwirkung durch die gegen den Beklagten verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 € nicht zu berücksichtigen wäre. Zwar unterscheiden sich Strafrecht und Disziplinarrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Das Strafrecht ist unter anderem vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über ein gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe einer Kriminalstrafe bzw. einer im Strafverfahren zu leistenden Auflage für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2005 - 3 A 10933/05.OVG -, veröffentlicht in JURIS). Dies hat zur Folge, dass sich eine schematische betragsmäßige Anrechnung einer strafgerichtlichen Geldstrafe auf eine disziplinarrechtlich zu verhängende Geldbuße oder Gehaltskürzung verbietet. Daraus folgt aber nicht, dass eine im Strafverfahren verhängte Strafe bei der Maßnahmezumessung außer Acht gelassen werden dürfte. Vielmehr gebietet es das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die schon durch die strafgerichtliche Verurteilung bewirkte Pflichtenmahnung angemessen berücksichtigt werden muss (BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, 1 D 3/97 -JURIS-, unter Hinweis auf BVerfGE 27, 180). 27 5. Das soweit festgestellte einheitliche Dienstvergehen ist von erheblichem disziplinarem Gewicht. Zunächst stellen die Steuerhinterziehung, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus der Steuer verkürzt wird, und der Betrug zu Lasten der Branntweinmonopolverwaltung im Hinblick auf den dem Staat dadurch verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Ein Polizeibeamter, der außerhalb des Dienstes fortgesetzt und wiederholt handelnd auf diese Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt, verletzt damit auch in schwerer Weise die ihm gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 LBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Dabei ist zu Lasten des Beamten, worauf der Kläger zutreffend hinweist, zu berücksichtigen, dass er sich durch sein strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile in beträchtlicher Höhe verschafft hat, obwohl er selbst öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen als Polizeibeamter und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und muss erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen. Bei der Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten kommt dem Umstand, dass die Steuerhinterziehung sich über einen längeren Zeitraum (mehr als vier Jahre) erstreckt hat und dabei ein beträchtlicher Schaden (31.051,56 DM an verkürzter Branntweinsteuer und 3.786,96 DM an erschlichenem Übernahmegeld) entstanden ist, besondere Bedeutung zu. Hier wird erkennbar, dass der Beamte entgegen seiner Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat den für ihn ohne weiteres erkennbaren staatlichen Interessen aus erheblichem Eigennutz zuwider gehandelt hat. 28 Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht ... ausweislich des Inhalts des Strafbefehls vom 04.12.2004 eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 € für ausreichend erachtet und damit deutlich unter der gemäß § 263 Abs. 1 StGB und § 370 Abs. 2 AO vorgesehenen Strafandrohung von bis zu fünf Jahren geblieben ist. Angesichts der Regelung des § 45 Abs 1 Nr. 1 LBG , wonach das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, bedeutet die hier verhängte Geldstrafe, dass das Gewicht der Tat nach dem Inhalt des Strafbefehls deutlich unterhalb der sich aus § 45 Abs 1 Nr. 1 LBG ergebenden Grenze liegt. Zwar ist die im Strafverfahren ausgesprochene Strafe häufig nicht präjudiziell für das Disziplinarmaß. Das gilt immer dann, wenn das Fehlverhalten eines Beamten strafrechtlich und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung hat. Hier aber schlägt die strafrechtliche Beurteilung auf die disziplinare Wertung durch, weil - wie oben schon ausgeführt - Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen, so dass die Einstufung des Falles durch das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben kann (BVerwGE 113,166 f; BVerwG Urteil vom 25.06.1998, 1 D 32/97 - JURIS -). 29 Für die Richtigkeit dieser Einordnung des kriminellen Gehaltes der Verfehlungen des Beamten durch das Amtsgericht spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beamte zunächst als Stoffbesitzer berechtigt war, sich an dem besonderen Verfahren nach der Brennereiverordnung zu beteiligen und im angemeldeten Umfang Obst abzubrennen. Erst indem er nach und nach die Obstmenge unter Angabe vorgeschobener Stoffbesitzer erweitert hatte, machte er sich strafbar. Es kann daher zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass er in das kriminelle Verhalten "abgeglitten" ist und mithin hier eine kriminelle Energie mittleren Ausmaßes hat erkennen lassen. Zur disziplinaren Ahndung dieses Fehlverhaltens wäre danach an sich eine Zurückstufung verwirkt (vgl. BVerwG vom 08.09.2004 NVwZ-RR 2006, 45); im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bereits mit dem Strafbefehl verbunden Pflichtenmahnung erscheint jedoch für den Tatkomplex Betrug/Steuerhinterziehung eine Kürzung der Dienstbezüge - etwa für die Dauer von 24 Monaten - als angemessen. 30 Auch die vorsätzlich begangene unerlaubte Nebentätigkeit stellt - für sich betrachtet - eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Die schuldhafte Missachtung der durch die Anzeige- und Genehmigungspflicht geschützten Interessen ist hier insbesondere deshalb von besonderem Gewicht, weil sie über einen sehr langen Zeitraum (1991-2006) andauerte. Eine bloße Bagatelle mit dem Rang einer disziplinaren Ordnungswidrigkeit kann daher nicht angenommen werden. Eine derartige Einstufung käme allenfalls in Betracht, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit ohne die vorgeschriebene Genehmigung nur auf einen ganz kurzen Zeitraum beschränkt geblieben wäre (BVerwGE 86, 370, 379). 31 Zu Gunsten des Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass nicht festgestellt werden kann, dass seine konkrete Dienstausübung durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wurde. Ihm muss ferner zugute gehalten werden, dass seine Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungsfähig war. Die Tätigkeit des Destillierens von Obstbränden war ihrer Art nach grundsätzlich - bei Beachtung der zulässigen Mengen reinen Alkohols - nicht geeignet, den Beklagten an der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten zu hindern (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 LBG) oder in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 2 LBG), noch konnte sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 6 LBG). Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Betätigung in zeitlicher Hinsicht nicht im Rahmen des grundsätzlich Genehmigungsfähigen - ca. 8 Stunden wöchentlich (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 LBG) - gelegen hätte. Dies wird im Übrigen auch von Seiten des Dienstherrn nicht geltend gemacht. 32 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wiegt das Fehlverhalten des Beklagten somit schwer. Das einheitliche Dienstvergehen ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit nachhaltig zu erschüttern. Da der Beklagte jedoch nicht im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -) und er bislang disziplinarisch nicht vorbelastet ist, erscheint das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger bzw. der Allgemeinheit und dem Beklagten noch nicht endgültig zerstört. Eine Entfernung aus dem Dienst wäre daher zur Überzeugung der Kammer unangemessen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzungen und des entstandenen Vertrauensschadens sowie des Persönlichkeitsbildes des Beamten ist jedoch eine Dienstgradherabsetzung erforderlich. 33 Als Milderungsgründe können nur das Fehlen von Vorbelastungen disziplinarer und strafrechtlicher Art sowie die bisher guten dienstlichen Leistungen des Beamten in seiner mehr als 25-jährigen Dienstzeit anerkannt werden. Gegen den Beamten spricht hingegen das Fehlen jeder Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns. Obwohl sein Prozessbevollmächtigter eine dahingehende Erklärung des beklagten Beamten angekündigt hatte, zeigte der Beamte im Rahmen seines letzten Wortes keinerlei Reue. Auch nachdem ihn sein Prozessbevollmächtigter daraufhin nochmals ermahnte, Einsicht zu zeigen und Ihm eine entsprechende Erklärung gleichsam in den Mund legte, ging der Beamte nicht darauf ein. Stattdessen stellte er sich als Opfer der Ereignisse dar und beklagte ausschließlich die durch das Disziplinarverfahren entstandenen und von ihm als belastend empfundene Situation. Hier zeigt sich eine tief verwurzelte Fehleinstellung des Beklagten zu seinen Dienstpflichten, die eine eindringliche Warnung erforderlich macht. Die auch nach außen hin sichtbare Maßnahme der Zurückstufung erscheint daher notwendig und auch angemessen. Von einer Zurückstufung um zwei Stufen sieht die Kammer im Hinblick auf die relativ lange Dauer des Disziplinarverfahrens ab. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei.