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Beschluss

5 L 876/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1030.5L876.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag zu 1), mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen unter dem 3. August 2006 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Rindviehstalles in einen Sauenstall für 80 Sauen und einen Eber erstrebt wird, ist gemäß § 80a Abs. 3 VwGO zulässig, denn die von dem Antragsteller mit dem Widerspruch angefochtene und die Beigeladenen begünstigende Baugenehmigung des Antragsgegners ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbar. Dabei steht der Zulässigkeit des Antrags die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Sonderregel, die ein behördliches Vorverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts vorschreibt, nicht entgegen, denn diese betrifft trotz der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO nur Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Abgaben- und Kostenrechts, nicht aber baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Nachbarstreitigkeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2003 – 8 B 11269/03.OVG –, DVBl 2003, S. 1472). 2 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 3 Die Entscheidung, ob bei einem von einem Dritten angefochtenen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, entscheidet sich im Rahmen der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung danach, ob im Einzelfall das Interesse des Adressaten an der sofortigen Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes überwiegt oder aber das Interesse des Dritten daran, dass die entsprechende Regelung nicht vor Rechts- bzw. Bestandskraft einer Hauptsacheentscheidung vollzogen wird, höher zu bewerten ist. 4 Lässt sich bereits im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Rechtsbehelf des Dritten voraussichtlich deshalb ohne Erfolg bleiben wird, weil der angefochtene Verwaltungsakt den Dritten nicht in schützenswerten Rechten verletzt, so besteht in aller Regel kein schützenswertes Interesse des Dritten daran, den begünstigten Adressaten bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung über den aller Voraussicht nach erfolglosen Rechtsbehelf an der Ausnutzung des Verwaltungsaktes zu hindern. 5 Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen die den Bauherrn begünstigende Genehmigung erscheint hingegen grundsätzlich dann interessengerecht, wenn bereits im summarischen Verfahren mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten feststeht, dass die Genehmigung gegen dem Schutz des Nachbarn dienende Rechte verstößt. Außerdem kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs dann in Betracht, wenn sich der Sachverhalt bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass dem Nachbarn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, auch durch den Inhaber der Genehmigung, möglich wäre. 6 Ausgehend hiervon sieht die Kammer keine Veranlassung, dem Widerspruch des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufschiebende Wirkung beizumessen, denn bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, insbesondere für einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. 7 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektivrechtliche Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteile vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; vom 5. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339, und vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 a.a.O). 8 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 9 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 GG maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, S. 1184 m.w.N.). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO der Landwirtschaft in einem Dorfgebiet einen gewissen Vorrang einräumt und somit die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in dem für Dorfgebiete typischen Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft vermindert. 10 Vorliegend ist nach Aktenlage der gesamte Ort ... mit ca. 420 Einwohnern und, wie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. September 2006 aufgelistet, sechs landwirtschaftlichen Betrieben mit Schweinehaltung von bis zu 190 Mastschweinen, zweifelsfrei als Dorfgebiet im Sinne der BauNVO zu qualifizieren. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob den Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Verhältnis zur Wohnbebauung ein quantitatives Übergewicht zukommt. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Ort landwirtschaftliche Betriebe und Wohnbebauung nebeneinander vorhanden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG -). 11 Dies bedeutet, dass das sonst in Konfliktsituationen unterschiedlicher Nutzungen geltende Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme hier insoweit zu Lasten der Wohnnutzung modifiziert ist. Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb müssen von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden, denn der in Dorfgebieten übliche Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen und die üblichen Gerüche aus Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Silage als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe sind regelmäßig nicht als unzulässige Störung anzusehen. Andernfalls würde das Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können, was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO - neben dem Außenbereich - gerade sein soll (vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 10. Auflage § 5 Rdnr. 3 ff, 4.; BayVGH, Urteil vom 3. Januar 1995 – 2 B 91.2878 -, BRS 57 Nr. 217). 12 Eine Grenze der Zumutbarkeit ist aber dann überschritten, wenn gesunde Wohnverhältnisse (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) nicht mehr gewahrt sind. Ein Wohnen ohne Gefahren für die Gesundheit muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, S. 314). 13 Ausgehend hiervon spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von dem genehmigten Schweinestall für den Antragsteller unzumutbare Belästigungen, schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen und er in eigenen Rechten verletzt sein könnte. 14 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 BImSchG gesetzlich definiert und kann regelmäßig zur Beurteilung der Zumutbarkeit der mit einer Schweinehaltung bzw. Schweineaufzucht verbundenen Geruchsemissionen herangezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Mit dieser Begriffsbestimmung hat der Gesetzgeber die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein, mithin auch mit Wirkung für das Baurecht, bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C74.78 -, BVerwGE 68, S. 58). 15 Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der Schweinehaltung fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Daher ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke (hier diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen) gestellt sind. 16 Eine sachgerechte Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der mit einer Schweinehaltung in einer derartigen Örtlichkeit verbundenen Immissionen bietet zunächst die VDI-Richtlinie 3471 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, NVwZ 1999, S. 63). Werden die sich aus ihr ergebenden Mindestabstände eingehalten, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass durch die Schweinemast keine für die Nachbarn unzumutbaren Emissionen ausgelöst werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, juris), wobei allerdings gesehen werden muss, dass die VDI-Richtlinie 3471 kleinklimatische Bedingungen und Windrichtungseinflüsse nicht berücksichtigt. 17 Eine weitere Orientierungshilfe für die Ermittlung der Zumutbarkeit der Immissionen stellt der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 E dar, mit dem in Fortentwicklung der VDI-Richtlinie 3471 die Windverhältnisse bei der Berechnung der Mindestabstände mitberücksichtigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Mai 2003 – 4 N 3189/02 -, juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2002 – 1 L 136/02 -, juris; a. A. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.2 „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“). 18 Schließlich kann in die Beurteilung einfließen, ob bei einer entsprechenden Anwendung der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), die sich unmittelbar zwar nur auf Anlagen zur Aufzucht und zum Halten von Schweinen mit mehr als 4.500 Ferkelplätzen bezieht, die nach 7.1 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImschV – einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, aber grundsätzlich auch für kleinere Anlagen herangezogen werden kann und bei der eine Beurteilung nach dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000, dem offiziellen Ausbreitungsmodell nach der TA-Luft, erfolgt (vgl. BayrVGH, Urteil vom 22. August 2005 - 26 B 02.2567 -, juris), die für die Grundstücke des Antragstellers ergebenden Mindestabstände eingehalten werden. 19 Ferner kann die vom Länderausschuss für Immissionsschutz entwickelte Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen herangezogen werden. 20 Vorliegend hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in ihrer Immissionsbeurteilung vom 10. Januar 2006 ausgeführt, dass vorliegend der in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3471 ermittelte Mindestabstand zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem Stall der Beigeladenen unterschritten werde, bei einer – in der Baugenehmigung angeordneten – Zwangslüftung des Stalles im Vergleich zu der bislang vorhandenen Immissionssituation aber eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse eintrete. 21 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 10. Juli 2006 ausgeführt hat, dass die Immissionswerte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zwangsentlüftung unter 15 % der Jahresstunden im Sinne der GIRL liegen und von daher die in einem Dorfgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung infolge der Schweinehaltung zumutbare Geruchshäufigkeit nicht überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG –). Gravierende Zweifel an der Ordnungsgemäßheit dieser gutachterlichen Stellungnahme vermag die Kammer in dem vorliegenden summarischen Verfahren nicht zuerkennen. Insbesondere gibt es keinen Anlass, das Gutachten aufgrund des von dem Gutachter angenommenen Emissionsschwerpunktes in Frage zu stellen, da auf den vorgesehenen Standort der Zwangsentlüftung abgestellt wurde. 22 Ausgehend hiervon sieht die Kammer keine Veranlassung, dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen, denn eine Genehmigung zur Änderung eines landwirtschaftlichen Betriebs verstößt grundsätzlich dann nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die von dem neuen Vorhaben ausgehenden Immissionen im Rahmen der früheren Immissionslage halten oder eine Verbesserung der Verhältnisse eintritt, so dass Immissionen im Umfang der Vorbelastung auch dann zumutbar sind, wenn sie ansonsten in einer vergleichbaren Umgebung nicht hinzunehmen wären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 A 11956/00.OVG -). Lediglich wenn die frühere Immissionslage bereits die Grenze des Gesundheitsschutzes überschritt ist das neue Vorhaben regelmäßig nur dann zulässig, wenn die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. 23 Da nach Aktenlage zweifelsfrei eine Verbesserung der Immissionslage eintritt, erscheint es der Kammer im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller zumutbar, die von der genehmigten Schweinehaltung ausgehenden Emissionen vorläufig hinzunehmen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es im Verfahren der Hauptsache möglicherweise geboten erscheint, die Begutachtung der Immissionslage durch ein Eingehen auf den Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 E zu präzisieren und die Fragen näher zu erörtern, ob bei dem genehmigten Stallgebäude ein Austritt von Emissionen außerhalb der vorgesehenen Zwangsentlüftung verlässlich verhindert werden kann und ob die durch das Bauvorhaben bedingten Schadstoffe Ammoniak und Staub sowie die verursachten Geräusche unter der Erheblichkeitsschwelle liegen. 24 Der Antrag zu 2), mit dem der Antragsteller begehrt, den Beigeladenen vorläufig die Schweinehaltung zu untersagen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine dahingehende Anordnung könnte zwar grundsätzlich gemäß §§ 123 VwGO, 81 LBauO erfolgen, wenn das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen solche nachbarschützenden Bestimmungen verstoßen würde, die – wie z.B. die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen – in dem vorliegend einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LBauO gemäß § 66 Abs. 3 LBauO nicht zu prüfen sind. Vorliegend spricht indessen aus den vorstehend genannten Gründen zum Rücksichtnahmegebot keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die allein in Betracht zu ziehende nachbarschützende (vgl. hierzu auch bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. September 1980 – 1 B 53/80 -, AS 16, S: 81) Bestimmung des § 48 Abs. 1 LBauO. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bauvorhaben verstoße gegen § 48 Abs. 3 Satz 1 LBauO, sieht die Kammer keine Veranlassung, dem näher nachzugehen, weil dieser Bestimmung keine drittschützende Wirkung zukommt. 25 Ausgehend hiervon kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben sich durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 27 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525, und berücksichtigt, dass der Antrag zwei selbständige Begehren umfasst.