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Urteil

5 K 543/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1018.5K543.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2006 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Mit ihrer Klage streiten die Kläger um die Anerkennung als Asylberechtigte. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die 24-jährige Klägerin zu 1) und ihre ein Jahr alte Tochter, die Klägerin zu 2), sind pakistanische Staatsangehörige und zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gehörend. Sie reisten am 19. März 2006 ihren eigenen Angaben zufolge über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 27. März 2006 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend: 3 Sie seien ausgereist, weil sie in Pakistan wegen ihrer Religion bedroht und verfolgt würden. In ihrem Heimatort gebe es eine extrem konservative moslemische Gruppe, die ihrer Familie und anderen Ahmadiyya Probleme bereite. Diese Gruppe habe viele aus ihrem Ort angezeigt und ihnen Schwierigkeiten bereitet. Sie sei von den Angehörigen dieser Gruppe belästigt und bedrängt worden. Im Februar 2006 habe es sogar einen handgreiflichen Zwischenfall gegeben, als diese Leute sie aufgehalten, geohrfeigt und zu Boden geworfen hätten. Weil sie angefangen habe zu schreien, hätten die Peiniger von ihr abgelassen und sie habe flüchten können. Sie sei mit ihrem Ehemann und anderen Personen zur Polizei gegangen, um diesen Überfall anzuzeigen, aber man habe sie nicht ernst genommen und keine Anzeige aufgenommen. Im Gegenteil sei die Polizei später zu dem Geschäft ihres Mannes gekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Es sei zu vermuten, dass nunmehr die Polizei gegen ihren Ehemann irgendwie vorgehen wolle. 4 Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, forderte die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall der nicht freiwilligen und fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Pakistan an. 5 Gegen den am 27. Mai 2006 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 12. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren weiter verfolgen und hierzu ergänzende Ausführungen machen. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2006 aufzuheben. Die Beklagte wird verpflichtet sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, hilfsweise, gemäß § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 8 Die Beklagte ist dem Begehren schriftsätzlich entgegengetreten. 9 Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Unterlagen, auf die zusammen mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die Verwaltungsakten und die Unterlagen zur Situation in Pakistan waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und hat bezüglich des Begehrens, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in der Person der Kläger festzustellen, auch Erfolg. 12 Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2006 ist rechtswidrig, soweit er verneint, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Infolge dessen sind auch die bezüglich der Kläger ergangenen Ausreiseaufforderungen nebst Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Der Bescheid war deshalb hinsichtlich Ziffern 2-4 aufzuheben, weil er insofern die Rechte der Kläger verletzt. 13 Erfolglos bleiben muss die Klage indessen hinsichtlich der von den Klägern begehrten Verpflichtung, sie als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - anzuerkennen. Insofern stellt der angegriffene Bescheid vom 22. Mai 2006 zutreffend fest, dass den Klägern dieser Anspruch bereits deshalb zu versagen ist, da nicht auszuschließen ist, dass die Kläger über einen sicheren Drittstaat gemäß § 26 a Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - und der Anlage 1 hierzu in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass insofern das Vorbringen der Kläger nicht genügt, diese Möglichkeit auszuschließen. Denn es ist Sache der Asylbewerber selbst, den Einreiseweg und die Umstände ihrer Flucht eindeutig darzulegen, um so in den Schutzbereich des Art. 16 GG zu gelangen. Vorliegend haben die Kläger außer ihrer Behauptung jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür anbringen können, dass sie wirklich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist sind, so dass nicht mehr feststellbar ist, wie sie die Bundesrepublik Deutschland erreicht haben. Im Hinblick auf die Darlegungen des Bundesamtes wären die Kläger gehalten gewesen, spätestens im Klageverfahren detailliert zu den Modalitäten ihrer Einreise Stellung zu nehmen, wie etwa die Angabe der Fluggesellschaft und der Landezeiten. Es ist deshalb - wie die Beklagte im Übrigen richtig dargelegt hat - davon auszugehen, dass die Kläger zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat eingereist sein müssen, wobei der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer tatsächlich eingereist ist, nach der ständigen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Insoweit nimmt die Kammer auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 22. Mai 2006 Bezug. 14 Im Übrigen scheidet die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG auch deshalb aus, weil die Kläger vor ihrer Ausreise nicht Opfer von religiöser Verfolgung gewesen sind. Der geschilderte Vorfall, in der die Klägerin zu 1) belästigt worden ist, erreicht nicht die für die Anerkennung erforderliche Verfolgungsintensität. 15 Nicht zu folgen dagegen ist nunmehr der Beklagten, soweit es um die Feststellung geht, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Kammer hält an ihrer bislang vertretenen Auffassung, dass Ahmadiyyas in Pakistan nicht Opfer einer Gruppenverfolgung seitens des Staates oder nichtstaatliche Akteure sind, nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 16 Zunächst hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) und damit auch ihre Tochter Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sind. Dies haben sie durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. belegt. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan können die Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände ihnen keine religiöse Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft droht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer bislang stets gefolgt ist, wurde dies bislang mit der Begründung verneint, dass eine Gruppenverfolgung der Ahmadiyya durch den pakistanischen Staat oder nichtstaatliche Akteure deshalb ausscheidet, weil ihnen der Kernbereich ihrer Religionsausübung jedenfalls im privaten Bereich noch gewährleistet wäre. Hieran kann nunmehr nicht mehr festgehalten werden, nachdem inzwischen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unmittelbare Geltung im Bereich des Aufenthaltsgesetzes beanspruchen kann. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Lit. B dieser Richtlinie wird nunmehr nicht nur die private Religionsausübung gewährleistet, sondern insbesondere auch deren öffentliche Betätigung. Im Hinblick auf die nicht nur abstrakten Gefahren, denen Ahmadiyyas bei einem öffentlichen Bekenntnis zu ihrer Religion seitens des pakistanischen Staates, aber erst recht seitens Übergriffen Einzelner, die nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Lit. C AufenthG sind (vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - A 11 K 13008/04 -, m.w.N.) ausgesetzt sind, muss künftig von einer jedem Ahmadi drohenden Gruppenverfolgung ausgegangen werden, macht er von seinem durch Art. 10 Abs. 1 Lit. B der EU-Qualitätsrichtlinie verbürgten Rechten Gebrauch. Einen ausreichenden Schutz vor Verfolgungshandlungen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, gewährt das Staatssystem Pakistan derzeit nicht. 17 Können die Kläger deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit vor staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung wegen ihrer Religionsausübung sicher sein, kann ihnen der Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht versagt bleiben. Für die Klägerin zu 2) folgt dieses Ergebnis aus § 26 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 AsylVfG. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 19 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob sich aus den Bestimmungen der EU-Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 eine Gruppenverfolgung für Ahmadiyyas bei einer Rückkehr nach Pakistan ergibt, ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.