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Urteil

5 K 521/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0913.5K521.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diesen selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger erstreben den Rückbau eines von den Beigeladenen errichteten Balkons. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken, die südlich der Straße „...“ in ..., Gemarkung ..., Flur 38 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsteil ...“ liegen. Der Bebauungsplan sieht für den fraglichen Bereich offene Bebauung mit einer durch Baugrenzen festgeschriebenen Bautiefe von 15 m im Anschluss an eine straßenseitig gelegene 5 m tiefe Vorgartenfläche vor. Tatsächlich sind die Parzellen Nrn. 5/5 mit vier in West-Ost-Richtung errichteten Reihenhäusern bebaut, die bei einer Gebäudetiefe von ca. 11,5 m zur Straße hin einen Grenzabstand von zwischen ca. 6,5 m und 5,6 m einhalten und, da das Gelände von der Straße aus abfällt, straßenseitig eingeschossig, gartenseitig aber zweigeschossig erscheinen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen – Parzelle Nr. 5/8 – befindet sich das östliche Reihenendhaus, an das sich in westlicher Richtung auf der Parzelle Nr. 5/7 das Haus der Kläger anschließt. Auf den Grundstücken Nrn. 5/6 und 5/7 schlossen sich im Jahr 2002 an die rückwärtige Hausfront auf Holzständern errichtete Balkone an, wobei der Balkon auf dem Grundstück der Kläger zwischenzeitlich beseitigt wurde; auf dem Grundstück des westlichen Reihenendhauses ist im Anschluss an die Gebäuderückfront ein eingeschossiger Anbau mit Terrasse errichtet. Die Balkone und der Anbau hielten jeweils einen geringen Abstand zur jeweiligen Nachbargrenze ein. 3 Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2002 teilte der Kläger zu 2) dem Beklagten mit, dass die Beigeladenen auf ihrem Grundstück einen Balkon in Aluminium-Bauweise errichtet hätten, der bis auf ca. 20 cm an ihr Grundstück. 4 Daraufhin stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladenen ohne Baugenehmigung an der rückwärtigen Gebäudeseite in einer Höhe von 2,6 m über der Geländeoberfläche auf sechs Aluminiumpfosten eine Terrasse mit einer Tiefe von ca. 3 m und einer Breite von ca. 5,7 m errichtet hatten, die bis ca. 42 cm an die Grenze zum klägerischen Grundstück heranreicht und auf dieser Seite eine bis zu 2,7 m hohe drahtverglaste Sichtschutzwand aufweist. Der Balkon überschreitet nach den Feststellungen des Beklagten die im Bebauungsplan festgeschrieben rückwärtige Baugrenze auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten westlichen Seite um ca. 88 cm und auf der östlichen Seite um ca. 16 cm. 5 Den sodann von den Beigeladenen gestellten Baugenehmigungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2002 unter Hinweis auf unvollständige Bauunterlagen ab. 6 Nachdem zwischen der Nachbarn keine Einigung über die Balkonanlage erzielt wurde und der Kläger zu 2) den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass er mit der Balkonanlage nicht einverstanden sei, teilte der Beklagte diesem im August 2003 mit, dass alle Anbauten – auch der auf seinem Grundstück – gegen die Abstandsflächenregelung des § 8 LBauO verstießen. Hierauf erwiderte der Kläger zu 2), dass die Balkonanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen mit den übrigen Balkonen nicht vergleichbar sei und insbesondere die Seitenverblendung den Lichteinfall mindere und den Ausblick einschränke. Mit an den Beklagten adressiertem Schriftsatz vom 31. März 2004 beantragte der Kläger zu 2) sodann ausdrücklich, die Beigeladenen zum Rückbau des Balkons zu verpflichten. 7 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2004 unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 € ab. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass der Balkon der Kläger zwar formell und materiell baurechtswidrig sei, weil er gegen § 8 Abs. 6 Satz 3 Landesbauordnung - LBauO - verstoße. Gleichwohl erscheine der Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht angezeigt, weil der auf dem Grundstück der Kläger befindliche Balkon ebenfalls gegen die Abstandsflächenbestimmungen verstoße und ein Nachbar, dessen eigenes Grundstück baurechtswidrig bebaut sei, gehalten sei, solche baurechtswidrigen Zustände auf einem Nachbargrundstück hinzunehmen, die nicht zu größeren Beeinträchtigung führten, als sie von seinem Grundstück ausgingen. 8 Mit seinem gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger zu 2) geltend, der Balkon der Beigeladenen sei wesentlich größer als die übrigen Balkone in der Reihenhausreihe und weise als einziger eine Glasseitenwand auf. 9 Am 13. September 2004 wurde den Beigeladenen sodann nach § 66 LBauO eine Baugenehmigung für die errichtete Balkonanlage erteilt, gegen den klägerseits Widerspruch eingelegt wurde, der seitens des Beklagten noch nicht beschieden wurde. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 verpflichtete alsdann der Kreisrechtsausschuss Bernkastel-Wittlich den Beklagten, den Rückbau der Balkonanlage der Beigeladenen auf ein die Abstandsfläche und die Baugrenze einhaltendes Maß zu veranlassen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Balkonanlage der Beigeladenen die durch den einschlägigen Bebauungsplan vorgegebene hintere Baugrenze überschreite und infolge seines Grenzabstands zum klägerischen Grundstück von nur 43 cm auch gegen § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO verstoße, weil insoweit ein Grenzabstand von 3 m eingehalten werden müsse. Die übrigen Balkone der Reihenhäuser lägen innerhalb der Baugrenzen und müssten, da die Gebäude grenzständig errichtet worden seien, keine Abstandsflächen einhalten. Da ein teilweiser Rückbau des Balkons technisch möglich sei, sei ein entsprechender Rückbau der Balkonanlage zu verfügen; der weitergehende Widerspruch des Klägers sei unbegründet. 11 Am 1. Juni 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, dass sie beide Eigentümer der Parzelle Nr. 5/7 seien, so dass sie auch beide klagebefugt seien. Die Balkonanlage der Beigeladenen sei ihnen gegenüber insgesamt rücksichtslos, sie verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und gegen § 8 LBauO, weil sie insgesamt einen Grenzabstand von 3 m einhalten müsse. 12 Die Kläger beantragen, 13 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Bernkastel-Wittlich vom 2. Mai 2006 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbau der von ihnen errichteten Balkonanlage anzuordnen, 14 hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Bernkastel-Wittlich vom 2. Mai 2006 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbau der von ihnen errichteten Balkonanlage insoweit anzuordnen, dass sie auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite insgesamt einen Grenzabstand von 3 m einhält. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er ist der Auffassung, dass die Balkonanlage insoweit, als sie innerhalb der durch den Bebauungsplan festgeschriebenen Baugrenzen liege, keinen Grenzabstand einhalten müsse. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheide aus; insbesondere führe die Balkonanlage nicht zu einer unzumutbaren Beschattung des klägerischen Grundstücks. Hinzu komme, dass in Zeitpunkt der Errichtung der Balkonanlage auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein Balkon vorhanden gewesen sei. 18 Die Beigeladenen, die keinen eigenen Antrag stellen, sind der Ansicht, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten sowie den Bebauungsplans der Ortsgemeinde ... „Ortsteil ...“. Diese Unterlagenlagen vor und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf weitergehende Beseitigung der Balkonanlage zu, als sie im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses angeordnet wurde und deren Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, da der Widerspruchsbescheid von den Beigeladenen nicht angefochten wurde. 21 Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber den Beigeladenen ist grundsätzlich § 81 Satz 1 LBauO. Danach schrumpft das den Bauaufsichtsbehörden nach §§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und 81 Satz 1 LBauO zustehende Ermessen, ob sie gegen baurechtswidrige Zustände einschreiten, dann zugunsten des betroffenen Grundstücksnachbarn zu einer grundsätzlichen Pflicht zum Einschreiten, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2001 - 8 A 12042/00.OVG –, ESOVGRP). 22 Vorliegend verstößt die Balkonanlage der Beigeladenen indessen in der Form, die sie aufgrund der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses noch haben darf, nicht gegen Bestimmungen, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. 23 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Balkonanlage in der vorgenannten Form mit § 8 LBauO vereinbar ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LBauO sind Abstandsflächen "innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen" nicht erforderlich, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Nach Satz 3 der Bestimmung kann eine Grenzbebauung zugelassen werden, wenn zwar nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, tatsächlich aber ohne Grenzabstand gebaut worden ist. So verhält es sich vorliegend. Der einschlägige Bebauungsplan sieht eine offene Bauweise vor. Dies bedeutet, dass gemäß § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden dürfen. Vorliegend stellt die Bebauung auf den Parzellen Nrn. 5/5 bis 5/8 eine Hausgruppe im Sinne dieser Norm dar, so dass die Bebauung auf den Parzellen Nrn. 5/5 und 5/8 zur Außenseite der Hausgruppe einen Grenzabstand einhalten muss, die vier Häuser aber zueinander keinen Grenzabstand einhalten müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vier Häuser zueinander deckungsgleich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen kein Grenzabstand eingehalten werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001 – 8 A 11309/01.OVG -, ESOVGRP). Damit soll nämlich erreicht werden, dass die bauplanungsrechtlich vorgegebene Grenzbebauung auch von dem später bauenden Nachbarn in vollem Umfang ausgeschöpft werden kann, auch wenn sein Bauvorhaben mit der bereits vorhandenen Grenzbebauung nicht vollkommen deckungsgleich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.). 24 Von daher haben die Kläger keinen Anspruch dahingehend, dass die Balkonanlage der Beigeladenen insoweit, als sie innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen errichtet wurde, einen Grenzabstand einhalten muss. 25 Die Balkonanlage der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 26 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG - maßgeblichen Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in Betracht, wenn sich aufgrund der Errichtung des Bauvorhabens der Gebietscharakter der Umgebung ändert (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, NVwZ 1992 S. 977). 27 Dabei muss gesehen, dass sich in Baunachbarstreitigkeiten bei einer Änderung der Verhältnisse im Verlauf des Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage regelmäßig nach dem für den Bauherrn günstigsten Zeitpunkt beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – IV C 18.67 -, DVBl 1970, S. 62 ff.), so dass vorliegend zu berücksichtigen ist, dass sich im Zeitpunkt der Errichtung der Balkonanlage der Beigeladenen auch auf dem Grundstück der Kläger ein Balkon befand. Von daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Balkon der Beigeladenen ungeachtet dessen, dass er größer ist als der früher auf dem Grundstück der Kläger befindliche, den Klägern gegenüber rücksichtslos wäre, zumal er östlich des klägerischen Grundstücks liegt und durch die Glaswand die Belichtung des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Morgenstunden beeinträchtigt wird. 28 Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 30 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 31 Beschluss 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 33 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 34 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.