Beschluss
5 L 628/06.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0815.5L628.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 80a Abs. 3 VwGO zulässig, denn die von dem Antragsteller mit dem Widerspruch angefochtenen und die Beigeladene als nunmehrige Genehmigungsinhaberin begünstigenden Bescheide des Antragsgegners sind sofort vollziehbar. 2 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. April 2004 in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2006 ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar, nachdem der Antragsgegner unter dem 26. Juni 2006 die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise angeordnet hat. 3 Die Baugenehmigung vom 28. März 2006 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 26. Juli 2006 ist gemäß §§ 212a Abs. 1 BauGB, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 4 Dabei steht der Zulässigkeit des Antrags die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Sonderregel, die ein behördliches Vorverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts vorschreibt, nicht entgegen, denn diese betrifft trotz der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO nur Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Abgaben- und Kostenrechts, nicht aber baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Nachbarstreitigkeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2003 – 8 B 11269/03.OVG –, DVBl 2003, S. 1472). 5 Der demnach zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. 6 Die Entscheidung, ob bei einem von einem Dritten angefochtenen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wieder herzustellen ist, entscheidet sich im Rahmen der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung danach, ob im Einzelfall das Interesse des Adressaten an der sofortigen Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes überwiegt oder aber das Interesse des Dritten daran, dass die entsprechende Regelung nicht vor Rechts- bzw. Bestandskraft einer Hauptsacheentscheidung vollzogen wird, höher zu bewerten ist. 7 Lässt sich bereits im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Rechtsbehelf des Dritten voraussichtlich deshalb ohne Erfolg bleiben wird, weil der angefochtene Verwaltungsakt den Dritten nicht in schützenswerten Rechten verletzt, so besteht in aller Regel kein schützenswertes Interesse des Dritten daran, den begünstigten Adressaten bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung über den aller Voraussicht nach erfolglosen Rechtsbehelf an der Ausnutzung des Verwaltungsaktes zu hindern. 8 Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen die den Bauherrn begünstigende Genehmigung erscheint hingegen grundsätzlich dann interessengerecht, wenn bereits im summarischen Verfahren mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten feststeht, dass die Genehmigung gegen dem Schutz des Nachbarn dienende Bestimmungen verstößt. Außerdem kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs dann in Betracht, wenn sich der Sachverhalt bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass dem Nachbarn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, auch durch den Inhaber der Genehmigung, möglich wäre. 9 Ausgehend hiervon sieht die Kammer keine Veranlassung, den Rechtsbehelfen des Antragstellers gegen die vorstehend genannten Genehmigungen aufschiebende Wirkung beizumessen. 10 Vorliegend verstoßen die erteilten Genehmigungen ersichtlich nicht – wie der Antragsteller vorträgt – gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. 11 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektivrechtliche Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteile vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; vom 5. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339, und vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 a.a.O). 12 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 13 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 GG maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, S. 1184 m.w.N.). 14 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigten Windkraftanlagen gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos wären. 15 Zur Frage der Rücksichtslosigkeit von Windkraftanlagen in Bezug auf die mit ihrem Betrieb verbundenen Lärmemissionen hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Januar 2005 – 8 A 11488/04.OVG – ausgeführt: 16 „Zur Beurteilung ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt, kann nach einhelliger Auffassung die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) vom 28. August 1998 herangezogen werden. Dabei lässt sich der Senat (siehe bereits Beschluss vom 22. März 2004 - 8 B 10325/04.OVG -) übereinstimmend mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. November 2002, NVwZ 2003, 756; s. auch Beschlüsse vom 7. Januar 2004, NuR 2004, 817, und vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 - [juris]) von folgenden Überlegungen leiten: Die Baugenehmigung für Windkraftanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die „auf der sicheren Seite“ liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen - wie im vorliegenden Fall - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher „Serienstreuung“) versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA-Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613- 2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Baugenehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund deren das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag - an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsobjekt einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.“ 17 Ausgehend hiervon spricht aufgrund der von dem Sachverständigen ... unter dem 22. September 2005 erstellten Lärmprognose (Blatt 32 ff. der Verwaltungsakte 14-0151219-02), an deren Richtigkeit bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen, wenig dafür, dass die erteilte Baugenehmigung in der geänderten Fassung vom 26. Juli 2006 in Bezug auf den Lärmschutz des ca. 700 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernten Grundstücks des Antragstellers nicht „auf der sicheren Seite“ in dem vorstehend bezeichneten Sinn läge. 18 Im Übrigen bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der vom Antragsteller beanstandete Schattenwurf der Windkraftanlagen für ihn unzumutbar sei. Die Bescheide des Antragsgegners vom 20. April 2004 - unter Nr. 2.3 - und vom 26. Juni 2006 enthalten nämlich eine Einschränkung dahingehend, dass die Windkraftanlagen so zu betreiben sind, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten und darüber hinaus 30 Minuten pro Kalendertag an dem nächstgelegenen exakt bezeichneten Immissionspunkt, der näher zu den Windkraftanlagen gelegen ist als das Grundstück des Antragstellers, bei Addition der Zeiten aller Schatten werfenden Windkraftanlagen nicht überschritten wird und hierzu die Windkraftanlagen mit einer Abschaltautomatik auszurüsten sind. 19 Zu einer derartigen Regelung hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 22. Oktober 2004 – 8 B 11696/04.OVG – ausgeführt: 20 „Der darin genannte Wert einer maximal möglichen Einwirkdauer von 30 Stunden pro Jahr entspricht einer Begrenzung der realen, im langjährigen Mittel zu erwartenden Einwirkungsdauer von maximal 8 Stunden im Jahr (s. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Sachinformation: Optische Immissionen von Windenergieanlagen, 2002, S. 5). Eine derartige Störung durch Schattenwurf übersteigt das Maß des Zumutbaren nicht (s. auch OVG Greifswald, Urteil vom 8. März 1999, NVwZ 1999, 1238).“ 21 Ausgehend hiervon vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der von den genehmigten Windkraftanlagen verursachte Schattenwurf für den Antragsteller unzumutbar wäre. 22 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, das Vorhaben der Beigeladenen verletze ihn in eigenen Rechten, weil kein ordnungsgemäßes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden und das Vorhaben mit landespflegerischen und naturschutzrechtlichen Belangen nicht vereinbar sei, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen, denn jedenfalls besteht insoweit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller sich auf derartige Rechtsverletzungen berufen könnte. 23 Das OVG Rheinland-Pfalz hat in dem oben zitierten Urteil vom 21. Januar 2005 ausgeführt, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwingen kann. In dieser Entscheidung heißt es weiter: 24 „Der materiell-rechtliche Schutz, den das Baurecht gewährt, entspricht dem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelten Schutz durch das Immissionsschutzrecht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 [59]). Soweit andererseits § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Rahmen der Vorsorge dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen verlangt, ist dies nicht nachbarschützend (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 [320]). Das immissionsschutzrechtliche Verfahren dient nicht um seiner selbst willen dem Schutz des potentiell betroffenen Nachbarn (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 - BVerwGE 85, 368 [373]). 25 Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Die Richtlinie 85/337/EWG regelt die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Windfarmen sind nach Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 85/337/EWG i.V.m. Anhang 2 Nr. 3 i aufgrund einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von Schwellenwerten oder anderen Kriterien darauf zu untersuchen, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 5 bis 10 unterzogen werden müssen. Entsprechend regelt § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.3 der Anlage 1, dass bei Windfarmen von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen ist. Nur wenn danach aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Abs. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Nach Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einer Überprüfung vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift (noch) nicht unmittelbar gilt, weil sie erst durch die Richtlinie 2003/35/EG eingefügt wurde und die Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 (Art. 6 Richtlinie 2003/35/EG) noch nicht abgelaufen ist, liegt im Unterlassen der Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG auch kein im Sinne der Richtlinie beachtlicher Verfahrensverstoß. Denn für die Vorprüfung selbst ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht vorgesehen (zu deren Erheblichkeit für den Drittrechtsschutz bei Verfahrensverstößen siehe jüngst OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG -).“ 26 Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer auf das vorliegende Verfahren, das die Errichtung von vier Windkraftanlagen betrifft, übertragbar, sodass im Unterlassen einer Vorprüfung in Bezug auf die Errichtung von Windkraftanlagen des Typs E 70 E4 – die von dem Antragsgegner herangezogene Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer UVP-Prüfung vom 16. Dezember 2003 bezog sich auf Windkraftanlagen des Typs E 66/20.70 – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers gesehen werden kann. Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in dem am Ende des Zitats genannten Beschluss vom 25. Januar 2005 die Auffassung vertreten hat, bei der Errichtung eines Windparks mit mehr als fünf Anlagen, für den § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls anordnet, habe die Bestimmung des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die „betroffene“ Öffentlichkeit drittschützende Wirkung, vermag dies dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es spricht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen zusammen mit weiteren Windkraftanlagen in der Gemarkung Roth als einheitlicher Windpark mit mehr als fünf Anlagen angesehen werden müssten. 27 Schließlich besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ein Nachbar im Rahmen der Drittanfechtung einer Genehmigung für Windkraftanlagen auf eine Verletzung bundes-, landes- oder europarechtlicher Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz berufen kann (vgl. hierzu verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 2004, a.a.O.), denn die Frage, ob sich insoweit zwischenzeitlich aufgrund neuerer europarechtlicher Vorgaben etwas geändert hat, ist einer hinreichend verlässlichen Klärung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich. 28 Schließlich kann dem Begehren des Antragstellers auch nicht deshalb Erfolg beschieden sein, weil er vorträgt, dass die genehmigten Anlagen vom Typ E-70 E4 auf dem Markt nicht mehr erhältlich seien, denn eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers scheidet insoweit aus, da nur die genehmigten, nicht aber andere Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. 29 Ausgehend von all diesen Erwägungen erscheint es der Kammer nicht angezeigt, den von dem Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung beizumessen, so dass der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525 (vgl. zur Höhe auch OVG Rheinland-Pfalz in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 25. Januar 2005). 31 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.