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Beschluss

5 L 605/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0727.5L605.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die dem Beigeladenen am 11. Juli 2005 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles wird insoweit angeordnet, als der genehmigte Ferkelaufzuchtstall erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn der Beigeladene durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Emissionen und Immissionen nachgewiesen hat, dass von dem Bauvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Antragstellerinnen ausgehen. 2. Die Antragstellerinnen haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu jeweils einem Drittel zu tragen. Dem Antragsgegner fallen ein Drittel der Gerichtskosten und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zur Last. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 2 Die Entscheidung, ob bei einem von einem Dritten angefochtenen und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, entscheidet sich im Rahmen der gemäß § 80a Abs. 3 VwGO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung nicht aufgrund einer Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, sondern danach, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer mit Widerspruch angefochtenen Baugenehmigung gebietet sich von daher grundsätzlich dann, wenn bereits im summarischen Verfahren mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten feststeht, dass die Baugenehmigung gegen Nachbarrechte verstößt. Außerdem kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs dann in Betracht, wenn sich der Sachverhalt bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass dem Nachbarn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, auch durch den Inhaber der Baugenehmigung, möglich wäre. 3 Vorliegend verstößt die erteilte Baugenehmigung insoweit, als sie dem Beigeladenen erlaubt, einen Ferkelaufzuchtstall zu bauen, d.h. herzustellen, ersichtlich nicht gegen baurechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Antragstellerinnen dienen, insbesondere verstößt die bloße Errichtung des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. 4 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektivrechtliche Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteile vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; vom 5. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339, und vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 a.a.O.). 5 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 6 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 GG maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, S. 1184 m.w.N.). 7 Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO der Landwirtschaft in einem Dorfgebiet – dessen Vorliegen wird von den Antragstellerinnen in Bezug auf die Ortslage von R. nicht in Frage gestellt – einen gewissen Vorrang einräumt und somit die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in dem für Dorfgebiete typischen Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft vermindert. Dies bedeutet, dass das sonst in Konfliktsituationen unterschiedlicher Nutzungen geltende Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme hier insoweit zu Lasten der Wohnnutzung modifiziert ist. Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb müssen von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden, denn der in Dorfgebieten übliche Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen und die üblichen Gerüche aus Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Silage als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe sind regelmäßig nicht als unzulässige Störung anzusehen. Andernfalls würde das Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können, was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO - neben dem Außenbereich - gerade sein soll (vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 10. Auflage § 5 Rdnr. 3 ff, 4.; BayVGH, Urteil vom 3. Januar 1995 – 2 B 91.2878 -, BRS 57 Nr. 217). 8 Eine Grenze der Zumutbarkeit ist aber dann überschritten, wenn gesunde Wohnverhältnisse (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) nicht mehr gewahrt sind. Ein Wohnen ohne Gefahren für die Gesundheit muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, S. 314). 9 Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerinnen durch den bloßen Bau des genehmigten Ferkelaufzuchtstalles in eigenen Rechten verletzt sein könnten. 10 Ob dies allerdings auch für den Betrieb des Ferkelaufzuchtstalles in der genehmigten Form gilt, erscheint fraglich und bedarf weiterer Sachverhaltsaufklärung, denn insoweit könnte eine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht kommen, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen in Bezug auf die Grundstücke der Antragstellerinnen durch seinen Betrieb schädliche der Umgebung unzumutbare Umwelteinwirkungen hervorrufen würde. Insoweit sind die Erfolgsaussichten der von den Antragstellerinnen eingelegten Widersprüche als offen zu bezeichnen. 11 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 BImSchG gesetzlich definiert und kann regelmäßig zur Beurteilung der Zumutbarkeit der mit einer Schweinehaltung bzw. Schweineaufzucht verbundenen Geruchsemissionen herangezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Mit dieser Begriffsbestimmung hat der Gesetzgeber die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein, mithin auch mit Wirkung für das Baurecht, bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C74.78 -, BVerwGE 68, S. 58). 12 Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der Schweinehaltung fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Daher ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke (hier diejenigen der Antragstellerinnen und des Beigeladenen) gestellt sind, so dass – wie bereits ausgeführt – von einem im Außenbereich in der Nähe zu einem Dorfgebiet geplanten Ferkelaufzuchtstall auszugehen ist. 13 Eine sachgerechte Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der mit einer Schweinehaltung in einer derartigen Örtlichkeit verbundenen Immissionen bietet zunächst die VDI-Richtlinie 3471 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, NVwZ 1999, S. 63). Werden die sich aus ihr ergebenden Mindestabstände eingehalten, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass durch die Schweinemast keine für die Nachbarn unzumutbaren Emissionen ausgelöst werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, juris), wobei allerdings gesehen werden muss, dass die VDI-Richtlinie 3471 kleinklimatische Bedingungen und Windrichtungseinflüsse nicht berücksichtigt. 14 Vorliegend hat der Sachverständige Dr. S. in seinem im März 2003 erstellten Gutachten zur Zulässigkeit des seinerzeit geplanten Mastschweinestalles mit 500 Mastschweinen am nunmehrigen Standort des Ferkelaufzuchtstalles ausgeführt, dass in Bezug auf die Grundstücke der Antragstellerinnen die sich aus der VDI-Richtlinie 3471 ergebenden Mindestabstände eingehalten würden, indem er auf Seite 20 f. ausgeführt hat, dass der für ein Dorfgebiet geltende Mindestabstand 143 m betrage, die Grundstücke der Antragstellerinnen aber ca. 250 m südöstlich bzw. ca. 300 m östlich des Bauvorhabens liegen. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, diese Aussage auf das jetzige Bauvorhaben zu übertragen, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, da nach dem nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Antragsgegners und unter Zugrundelegung der Ausführungen auf Seite 11 des vorliegenden Gutachtens des Dr. Steinbrecher zur Zahl der Großvieheinheiten (GVE) bei der Ferkelhaltung der ursprünglich geplante Schweinemaststall auf 65 GVE ausgelegt war, die Ferkelaufzucht aber nur 62,4 GVE betrifft, und die Zahl der Großvieheinheiten bei der Anwendung der VDI-Richtlinie 3471 entscheidende Bedeutung hat. 15 Eine weitere Orientierungshilfe für die Ermittlung der Zumutbarkeit der Immissionen stellt der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 E dar, mit dem in Fortentwicklung der VDI-Richtlinie 3471 die Windverhältnisse bei der Berechnung der Mindestabstände mitberücksichtigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Mai 2003 – 4 N 3189/02 -, juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2002 – 1 L 136/02 -, juris; a. A. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.2 „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“). Ob der sich aus diesem Richtlinienentwurf ergebende Mindestabstand eingehalten wird, ist indessen aus dem Gutachten des Sachverständige Dr. Steinbrecher nicht zu entnehmen, da hierauf, wie in den beiden letzten Absätzen auf Seite 16 des Gutachtens ausgeführt, nicht abgestellt wurde. 16 Soweit der Gutachter unter 4.2 des Gutachtens eine Abstandsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standortgeometrie und der mittleren Windverhältnisse auf Basis einer Ausbreitungsrechnung nach dem Rechenmodell MISKAM vorgenommen hat, muss gesehen werden, dass der Gutachter auf Seite 33 des Gutachtens ausgeführt hat, dass sich aufgrund fehlender Wetterdaten keine hinreichend verlässliche Prognose dazu treffen lasse, ob während der Nachtzeit durch Kaltluftabflüsse infolge der Hanglage des Betriebes belastete Luft in Richtung der Wohnbebauung transportiert werde. 17 Hinzu kommt, dass in dem Gutachten nicht näher darauf eingegangen wurde, ob bei einer entsprechenden Anwendung der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), die sich unmittelbar zwar nur auf Anlagen zur Aufzucht und zum Halten von Schweinen mit mehr als 4.500 Ferkelplätzen bezieht, die nach 7.1 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImschV – einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, aber grundsätzlich auch für kleinere Anlagen herangezogen werden kann und bei der eine Beurteilung nach dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000, dem offiziellen Ausbreitungsmodell nach der TA-Luft, erfolgt (vgl. BayrVGH, Urteil vom 22. August 2005 - 26 B 02.2567 -, juris), die für die Grundstücke der Antragsteller ergebenden Mindestabstände eingehalten werden. Außerdem lässt das Gutachten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz entwickelte Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) unberücksichtigt und geht auch nicht darauf ein, ob die durch das Bauvorhaben des Beigeladenen bedingten Schadstoffe Ammoniak und Staub sowie die verursachten Geräusche unter der Erheblichkeitsschwelle liegen. 18 Ausgehend hiervon erscheint des der Kammer interessengerecht, dem Antrag mit dem im Tenor des Beschlusses genannten Ausspruch teilweise zu entsprechen, um die Rechte der Antragstellerinnen im Sinne des § 80a Ans. 1 Nr. 2 VwGO einstweilen zu sichern. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer allerdings keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 20 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525.