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Beschluss

2 L 440/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0614.2L440.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Studentenparlaments der Fachhochschule ... vom 10. Mai 2006 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die daher fortbestehende Mitgliedschaft des Antragstellers im ASTA in der üblichen Form zu veröffentlichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorrangige Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den im Tenor genannten Beschluss des Studentenparlaments gerichtlich feststellen zu lassen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Bei dem in Streit stehenden Beschluss des Studentenparlaments handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung einer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmenden Stelle (vgl. § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG -, §§ 12 ff. der Satzung der Antragsgegnerin vom 04. Juli 2002) mit Außenwirkung und demnach um einen Verwaltungsakt. Zwar ist der Antragsteller als Mitglied des ASTA ebenfalls Organteil der Antragsgegnerin. Der Beschluss des Studentenparlaments hat jedoch nicht lediglich organisationsinterne Wirkungen, er betrifft den Antragsteller durch die in einem solchen Fall von § 21 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin vorgesehene unmittelbare, vorzeitige Beendigung der Amtszeit vielmehr im sog. Grundverhältnis (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - m.w.N.) und damit in seinem individuellen Rechtsstatus, sodass der Entscheidung die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung zukommt. Da die Antragsgegnerin den umstrittenen Beschluss trotz des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs und der damit nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundenen aufschiebenden Wirkung faktisch vollzogen hat, was die Internetveröffentlichung im ASTA Forum belegt, steht dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 181). 2 Der auch im Übrigen zulässige Antrag führt in der Sache bereits aus dem Grunde zum Erfolg, weil die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den nicht für sofort vollziehbar erklärten Beschluss des Studentenparlaments nicht beachtet hat. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass der umstrittene Beschluss des Studentenparlaments im Übrigen in Ermangelung einer wirksamen Rechtsgrundlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe für eine Nichtigkeit der der Abwahl zugrunde liegenden Vorschriften (§§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 7 der Satzung der Antragsgegnerin). 3 Die vorgenannten Satzungsregelungen verstoßen gegen das Demokratieprinzip. Bei dem Demokratieprinzip handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz, der den gesamten Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts prägt. Hoheitliches Handeln ohne demokratische Legitimation ist nicht denkbar. Jede Verwaltungstätigkeit muss sich auf eine demokratische Legitimation zurückführen lassen, bei der die ebenfalls im Demokratieprinzip verankerten allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze Berücksichtigung finden müssen. Das Demokratieprinzip findet als staatstragender Grundsatz auch auf Wahlen innerhalb von Selbstverwaltungskörperschaften Anwendung, wie §§ 109, Abs. 3, 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 - HochSchG - belegen, wonach die Wahlgrundsätze der Freiheit, der Gleichheit und der Geheimheit der Wahl auch im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung gelten. Die Antragsgegnerin hat sich zudem über § 20 Abs. 1 ihrer Satzung sowie § 1 ihrer Wahlordnung vom 04. Juli 2002 zur Anwendung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Wahl bekannt. Art. 28 Abs. 1 GG macht ebenfalls deutlich, dass das Demokratieprinzip mit seinen allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen nicht nur für die Bundesebene Geltung beansprucht, sondern auch in den Ländern, Kreisen und Gemeinden zu beachten ist. Im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung finden Wahlen zu Vertretungsgremien ähnlich Parlamenten statt. Ein Grund dafür, dass diese Wahlen im Gegensatz zu den im Bund, in den Ländern und den Gemeinden geltenden Staatsstrukturprinzipien durchgeführt werden dürften, ist nicht ersichtlich. 4 Aus dem Demokratieprinzip - insbesondere aus den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen - folgt, dass einem gewählten Organ (Organteil) die demokratische Legitimation grundsätzlich nur von demjenigen entzogen werden kann, von dem sie ihm zuvor erteilt worden ist. Die Abwahl stellt das Gegenstück zur Wahl dar und darf von daher die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze und mithin das Demokratieprinzip nicht aushebeln. Sinn der Wahl ist, dem Gewählten für die Dauer der Wahlzeit das Vertrauen auszusprechen und ihn für die Wahldauer von Rücksichtnahmen auf die wechselhaften Stimmungen der Wählerschaft unabhängig zu machen. Eine Abwahl ist unter Beachtung des Demokratieprinzips nicht von vornherein unzulässig, sondern dient der demokratischen Rückkopplung und der Kontrolle der fortdauernden demokratischen Legitimierung des Gewählten. Die in Streit stehende Abwahlentscheidung lässt sich jedoch nicht mehr den wahlberechtigten Studierenden in ihrer Gesamtheit zurechnen. Vielmehr wird die vom Wähler getroffene Entscheidung hinsichtlich des einen Organ(teils) durch eine dieser widersprechenden Entscheidung eines anderen Organs konterkariert. Die Funktion der Wahl, als ein die Mitwirkung der Studierenden sichernder Akt, wird so nicht erreicht. Die Abwahl durch das Studentenparlament geht über die vom Demokratieprinzip gewünschte "Rückkopplung" hinaus. Die vom Wähler bestimmten Mitglieder des AStA sind von diesem mit der unmittelbaren demokratischen Legitimation für ein Jahr ausgestattet. Durch die vorgenommene Abwahl wird das den Studierenden zustehende Wahlrecht in nicht hinzunehmender Weise vom Studentenparlament verkürzt. Jedes Mitglied des AStA ist nach § 20 Abs. 3 Satzung der Antragsgegnerin gleichberechtigt und gleich verantwortlich. Die Abwahl eines einzelnen Mitglieds verändert die personelle Zusammensetzung des AStA nachträglich. Eine Neuwahl findet nur unter den engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 der Satzung der Studentenschaft statt. Ein Nachrücken von einer gewählten Liste erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 der Wahlordnung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht ohne weiteres. Die Abwahl führt mithin dazu, dass bestimmte Wählerstimmen nachträglich keine Berücksichtigung mehr finden. In Anbetracht der originären demokratischen Legitimation auch der Mitglieder des AStA verbietet es sich von daher, die Abwahlentscheidung einer (qualifizierten) Mehrheit im Studentenparlament zu überlassen. 5 Eine ausreichende Kompensation dieses Defizits sieht die Satzung nicht vor. Die Urabstimmung führt nach § 11 Abs. 8 der Satzung der Studentenschaft zwar dazu, dass der durch die Urabstimmung ermittelte Wille der Studentenschaft von allen Organen der Studentenschaft zu vertreten ist. Dies kann jedoch allenfalls eine zukünftige Beachtenspflicht bewirken. Die bereits erfolgte Abwahl kann damit nicht gestoppt oder rückgängig gemacht werden. Die Urabstimmung selbst hat auf die Wirksamkeit eines Beschlusses des Studentenparlaments keine unmittelbaren Auswirkungen. 6 Lediglich der Vollversammlung steht gem. § 13 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin das Recht zu, Beschlüsse des Studentenparlaments aufzuheben. Die Vollversammlung muss zwar nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin auf Antrag von mindestens drei Prozent aller an der Fachhochschule ... Studierenden einberufen werden. Ein Beschluss der Vollversammlung stellt jedoch ein qualitatives aliud zu einer Wahl - und der ihr entsprechenden Abwahlentscheidung dar. § 109 Abs. 3 HochSchG und § 26 der Wahlordnung der Studentenschaft machen deutlich, dass auf eine möglichst hohe Wahlbeteiligung hinzuwirken ist, indem verschiedene Wahlen gleichzeitig, in der Vorlesungszeit und an mehreren Tagen abgehalten werden sollen sowie die Möglichkeit der Briefwahl eröffnet wird. Für die Abwahl kann nichts anderes gelten. Dass der Vollversammlung keine dieser gleich zu achtende Bedeutung zukommt, belegt zudem § 26 Abs. 2 der Wahlordnung der Antragsgegnerin. Danach müssen die Wahltermine mindestens 20 Tage vor der Wahl bekannt gegeben werden, während die Frist für die Einberufung der Vollversammlung lediglich maximal vier Tage (ggf. nur 48 Stunden) beträgt. Hinzu tritt der Umstand, dass auch aus Sicht der Wähler einer Vollversammlung nicht dieselbe Bedeutung zugemessen wird wie einer Wahl. Tatsächlich dürfte der Umstand, der zur Abwahlentscheidung im Studentenparlament geführt hat, in der Diskussion im Vordergrund stehen, und nicht - wie bei einer Wahl - die Frage der generellen Eignung der Person für ihr Amt als Mitglied des AStA. 7 Nicht zuletzt verletzen die streitgegenständlichen Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin den Grundsatz des freien Mandats. Dieses wird in § 109 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 S. 1 HochSchG in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes - GG -, Art. 79 Abs. 2 S. 2 der Landesverfassung - LV - gewährleistet. Durch die streitgegenständlichen Satzungsregelungen entsteht - trotz eigener unmittelbarer demokratischer Legitimation - eine erhebliche Abhängigkeit der ASTA-Mitglieder vom Studentenparlament. Die Satzungsbestimmungen führen zu einer nicht unerheblichen Gefahr für die Wahrung der Neutralität und Unparteilichkeit der Amtsführung und für die Unabhängigkeit der Amtsträger in der Entscheidungsfindung. 8 Die unter Ziffer 1. des Tenors ausgesprochene Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Zustellung des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage von weiteren faktischen Vollzugsmaßnahmen absehen wird, sodass dem weiteren Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin unter Androhung einer Geldstrafe aufzugeben, in Zukunft Veröffentlichungen jeglicher Art über den am 10. Mai 2006 gefassten Beschluss zu unterlassen, derzeit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wegen der untergeordneten Bedeutung dieses Begehrens findet eine Berücksichtigung im Rahmen der Kosten- und Streitwertfestsetzung nicht statt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.