Urteil
5 K 173/06.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0503.5K173.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde. 2 In den 1990er Jahren beantragte Frau ..., die Mutter der Klägerin, die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Stallgebäude außerhalb der Ortslage von ... auf dem seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle Nr. 14, das innerhalb des Naturparks ... liegt. Außerdem wandte sie sich gegen eine ihr gegenüber ergangene Beseitigungsverfügung. In dem insoweit vor dem erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren 5 K 975/94.TR trug Frau ... vor, dass sie über in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Flächen in der Größe von über 7,5 ha verfüge und zwei Stuten sowie zwei Hengste halte. Es sei beabsichtigt, die Landwirtschaft zu erweitern und ein landwirtschaftliches Anwesen zu errichten. Mit dem errichteten Holzschuppen habe eine vorübergehende Unterstellmöglichkeit für die Pferde geschaffen werden sollen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Gebäude zwar eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Anlage darstelle, gleichwohl aber baurechtlich unzulässig sei, weil es sich an der höchsten Stelle der Parzelle Nr. 14 befinde und einen vermeidbaren Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. In diesem Klageverfahren schlossen die seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten dann am 26. April 1995 einen Vergleich, in dem sich die damalige Klägerin verpflichtete, den vorhandenen Schuppen bis zum 15. Januar 1998 zu beseitigen und den anfallenden Bauschutt ordnungsgemäß zu beseitigen; für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung unterwarf sie sich der Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme, wobei vereinbart wurde, dass eine erneute Androhung der Ersatzvornahme entbehrlich sei. 3 In der Folgezeit wurde dann seitens des Beklagten im Hinblick darauf, dass Frau ... zwischenzeitlich eine Baugenehmigung zur Errichtung eines – noch nicht fertig gestellten - anderen Stall- und Wirtschaftsgebäudes erteilt worden und sie erkrankt war, der vorhandene Stall über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus zunächst geduldet, ehe der Vorsitzende der erkennenden Kammer auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 28. Juni 2005 – 5 N 502/05.TR – unter Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 1.500 € die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 26. April 1995 im Wege der Ersatzvornahme anordnete und die Kreisverwaltung ... beauftragte, die Ersatzvornahme im Wege der Amtshilfe durchzuführen. 4 Sodann forderte der Beklagte unter dem 22. November 2005 Frau ... nochmals auf, den Schuppen bis zum 31. Dezember 2005 abzureißen; ansonsten sei man gezwungen, den vom Gericht festgesetzten Betrag von 1.500 € zu vollstrecken. Hierauf führte Frau ... durch die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der jetzigen Klägerin aus, dass das weitere Beseitigungsverlangen von dem gerichtlichen Vergleich nicht mehr umfasst werde, nachdem das Gebäude auf eine Größe von 4,3 m x 11 m x 2,8 m zurückgebaut worden sei. 5 Am 22. Februar 2006 hat dann die Klägerin „als Rechtsnachfolgerin“ von Frau ... Klage erhoben; sie habe aufgrund eines notariellen Vertrags vom 8. Dezember 1994 das Eigentum an dem fraglichen Grundstück erworben. Der Vergleich vom 26. April 1995 müsse dahin geändert werden, dass festgestellt werde, dass das ehemals als landwirtschaftliche Schutzhalle errichtete Gebäude auf eine Größe von 4,3 m x 11 m x 2,8 m zurückgebaut worden sei und sich der Vergleich dadurch erledigt habe; außerdem solle festgestellt werden, dass der verbliebene Teil der Schutzhalle in dem heutigen Zustand als Gebäude für den vorübergehenden Unterstand für Pferde genehmigungsfrei sei. Schließlich solle die Vollstreckung aus dem Vergleich ausgesetzt werden. Begründet wurde dies Begehren damit, dass sie einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 6,8 ha Eigenland und 1,5 ha Pachtland als Weideflächen bewirtschafte. Zwar lebe sie in der Schweiz und sei dort als Juristin tätig; der Betrieb werde indessen von ihrer Mutter als Betriebsleiterin geführt. Zu dem Betrieb gehörten 11 Pferde mit Nachzucht. Die Pferde benötigten im fraglichen Bereich der Koppel einen Unterstand, der aufgrund seiner geringen Größe baugenehmigungsfrei sei. Die Klage sei als Abänderungsklage im Sinne der §§ 173 VwGO, 323 Abs. 4 ZPO anzusehen. Eine Vollstreckung aus dem Vergleich sei unsinnig, weil nach Durchführung der Ersatzvornahme sofort ein dem nunmehrigen Gebäude vergleichbares Gebäude baugenehmigungsfrei errichtet werden dürfe. Die Geltungsdauer der 1998 erteilten Baugenehmigung für neue landwirtschaftliche Gebäude, bei der eine Privilegierung angenommen worden sei, sei abgelaufen; ihre Verlängerung werde seitens des Beklagten verweigert. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. festzustellen, dass die Geschäftsgrundlage für den Vergleich in der Rechtssache 5 K 975/94.TR durch eine Umnutzung und durch Umbau des Restbestandes der Schutzhalle auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück Nr. 14, entfallen ist, 8 2. den Vergleich in der Rechtssache 5 K 975/94.TR, mit welchem sich die Mutter der Klägerin dazu verpflichtet hat, eine Schutzhalle auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück Nr. 14, zu beseitigen, wie folgt anzupassen: 9 „Die Parteien sind sich einig, dass der Vergleich in der Rechtssache 5 N 502/05.TR Erledigung gefunden hat.“, 10 3. die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 1995 in der Sache 5 K 975/94.TR auszusetzen. 11 hilfsweise, 12 festzustellen, dass die Klägerin den Restbestand der Schutzhalle auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück Nr. 14 in der bestehenden Form nicht abreißen muss. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt vor, dass die Klägerin in der Schweiz lebe, so dass eine Hofübernahme durch sie nicht plausibel erscheine. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)-Betrieb führe, der angesichts ihrer Berufstätigkeit in der Schweiz eine nachhaltige Einkommensverbesserung bewirken könne. Im Übrigen sei das errichtete Gebäude jedenfalls nach der Landesverordnung über den Naturpark ... genehmigungspflichtig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Prozessakten 5 K 975/94.TR, 5 N 502/05.TR, 5 N 693/01.TR und die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) dem Wortlaut nach die Feststellung erstrebt, dass die Geschäftsgrundlage für den 1995 geschlossenen Vergleich entfallen sei, kann sie mit ihrem Begehren mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben. 18 Zwar könnte dies Begehren grundsätzlich als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren sein. Allerdings ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO für eine Feststellungsklage kein Raum, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So verhält es sich, wenn Einwendungen gegen einen durch gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruch geltend gemacht werden, denn derartige Einwendungen sind nach §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 323, 767 Abs. 1 ZPO auch im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich mit der Abänderungs- oder Vollstreckungsabwehrklage als Gestaltungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1984 - 4 C 53/80 -, BVerwGE 70, 227/229, Musielak, Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2005, § 323 Rdnr. 2). Auch ist das für eine Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse vorliegend nicht erkennbar, denn es ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Vorteile die Klägerin aus der begehrten Feststellung haben könnte, denn mit einer Feststellungsklage kann nicht die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils oder eines vollstreckbaren Vergleichs erstrebt werden (vgl. Musielek, a.a.O.). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage führe unmittelbar zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, kann dem nicht gefolgt werden, denn ein Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 -, juris). 19 Unzulässig ist die Klage auch insoweit, als sie mit ihrem Antrag zu 2) auf Abänderung des 1995 geschlossenen Vergleichs gerichtet ist. 20 Nach §§ 173 VwGO, 323 Abs. 1 und 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann Klage auf Abänderung eines Vergleichs erhoben werden, wenn in einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich die Leistung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen vereinbart wurde und nachträglich eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Leistungsvereinbarung maßgebend waren. Eine derartige Abänderungsklage muss im Zusammenhang mit § 258 ZPO gesehen werden, wonach auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen erfolgen kann. Derartige Verurteilungen sind häufig von Umständen abhängig, die sich anders entwickeln können, als dies das Gericht vorhergesehen hat. Weicht aber in der Folgezeit die Realität von der richterlichen Prognose erheblich ab, so verlangt es die Gerechtigkeit, der betroffenen Partei zu gestatten, diese Divergenz geltend zu machen und eine Korrektur des Urteils bzw. des geschlossenen Vergleichs zu fordern. § 323 bietet dafür die rechtliche Möglichkeit. Daraus folgt, dass diese Vorschrift nur insoweit anzuwenden ist, als die auf einer Prognose beruhende Entscheidung korrigiert werden soll (Musielak, a.a.O. Rdnr. 1). 21 Vorliegend liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer derartigen Abänderungsklage nicht vor, denn in dem im Verfahren 5 K 975/94.TR am 26. April 1995 geschlossenen Vergleich wurden keine auf einer Prognose beruhenden künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen vereinbart, denn der Vergleich betrifft lediglich eine einmalige Handlung, nämlich die vollständige Beseitigung des errichteten Gebäudes. Selbst wenn in der Rechtsprechung der Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“ im Sinne des § 323 ZPO nicht eng ausgelegt, sondern teilweise auch auf Unterlassungsansprüche angewandt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 S 1662/03 -, NVwZ-RR 2006, S. 81 ff., Musielak, a.a.O. Rdnr. 5), ändert dies nichts daran, dass vorliegend auch bei weiter Auslegung keine vergleichsweise Verpflichtung zu einer künftig fällig werdender wiederkehrenden Leistung vorliegt, die auf einer Prognose beruht. 22 Im Übrigen ist es Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dargelegt wird, die eine andere rechtliche Beurteilung der dem Vergleich zugrunde gelegten Tatsachen geboten erscheinen lassen kann. Daran fehlt es indessen vorliegend ebenfalls. 23 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei dadurch entfallen, dass das zu beseitigende Gebäude nach seiner Reduzierung die Maße des § 61 Abs. 1 Nr. 1b der Landesbauordnung unterschreite und deshalb nunmehr genehmigungsfrei sei, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit oder Genehmigungsfreiheit eines Gebäudes betrifft nämlich lediglich die Frage der formellen Legalität einer baulichen Anlage, lässt ihre materielle Legalität oder Illegalität jedoch unberührt. Ist ein Gebäude nach § 61 Abs. 1 Nr. 1b LBauO baugenehmigungsfrei, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der an die bauliche Anlage zu stellenden materiellrechtlichen Anforderungen. Anhaltspunkte für eine Änderung der für die materielle Rechtmäßigkeitsbeurteilung maßgebenden Tatsachen sind indessen nicht erkennbar, nachdem im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Frage der Privilegierung des Stalles seitens des Beklagten bejaht (vgl. Blatt 11 der Prozessakte 5 K 975/04.TR) und das Beseitigungsverlangen darauf gestützt wurde, dass auch ein privilegiertes Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB am fraglichen Standort aufgrund seiner exponierten Lage nicht zulässig sei, weil es mit dem Schutz des Landschaftsbildes und dem Schutzzweck der Landesverordnung über den Naturpark ... nicht vereinbar sei. Dass sich insoweit die Verhältnisse infolge der Reduzierung des Baukörpers wesentlich geändert hätten, ist weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst wie erkennbar. Da die Frage, ob nunmehr von der Klägerin ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, somit für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und eine Änderung der Verhältnisse irrelevant ist, besteht auch keine Veranlassung, im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Mai 2006 die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO wieder zu eröffnen. 24 Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Rechtsnachfolge nach ihrer Mutter. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass aufgrund des notariellen Vertrags vom 8. Dezember 1994 der grundbuchmäßige Eigentumswechsel bereits vor Abschluss des Vergleichs vom 26. April 1995 erfolgt ist. Dafür, dass damals noch kein Eigentumsübergang erfolgt war, spricht auch, dass die Mutter der Klägerin in der damaligen mündlichen Verhandlung nichts von einem Eigentumswechsel erwähnt hat, sondern von ihrem Eigentum gesprochen hat. Im Übrigen müsste sich die Klägerin den Vergleichsabschluss auch dann zurechnen lassen, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses formal bereits ein Eigentumswechsel erfolgt wäre. Bei Verwaltungsakten mit "dinglicher" Wirkung, insbesondere bei auf einem Grundstück lastenden behördlichen Anordnungen oder aus dem Grundeigentum fließenden Berechtigungen, findet kraft Gesetzes ein Rechtsübergang auf den Rechtsnachfolger statt, wobei aufgrund der materiell rechtlichen Rechtsnachfolge kraft allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auch eine verfahrensrechtliche Rechtsnachfolge eintritt. Damit tritt ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein. Der Rechtsnachfolger übernimmt das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet. Rechtshandlungen seines Rechtsvorgängers muss er sich zurechnen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2002 - 8 A 10670/02.OVG -, DVP 2003, S. 511). Von daher muss die Klägerin sich Rechtshandlungen ihrer Mutter im Verfahren 5 K 975/94.TR zurechnen lassen, zumal sie auch selbst nicht auf einen Eigentumsübergang hingewiesen hat und ihre Mutter in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens für sie – die Klägerin – aufgetreten ist, so dass alles dafür spricht, dass ihre Mutter auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berechtigt war, für die Klägerin bindende Erklärungen abzugeben, ohne dies nach außen zum Ausdruck zu bringen. 25 Von daher ist die Klage auf Abänderung des geschlossenen Vergleichs ebenfalls unzulässig. 26 Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 3) schließlich die Aussetzung der Vollstreckung erstrebt, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig. Zwar könnte die Klage insoweit grundsätzlich als Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO auszulegen sein, denn eine Vollstreckungsgegenklage kann nach der Rechtsprechung auch dann zulässig sein, wenn Streit über die Auslegung eines Prozessvergleichs besteht und eine Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 58/89 -, NJW 1992, S. 191; BGH, Urteil vom 4. November 1976 - VII ZR 6/76 - NJW 1977, S. 583). Vorliegend sind indessen – wie bereits ausgeführt - keine Tatsachen erkennbar, die einen derartigen Anspruch rechtfertigen könnten, weil insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage erkennbar sind. 27 Demzufolge ist die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1) bis 3) unzulässig. 28 Schließlich kann die Klage auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens keinen Erfolg haben, weil dem der abgeschlossene Vergleich entgegensteht und – wie bereits dargelegt – die Abänderung von Vollstreckungstiteln nicht im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage erfolgen kann. Soweit die Klägerin mit diesem Begehren möglicherweise die Feststellung erstrebt, dass das Stallgebäude in der heutigen Form genehmigungsfrei sei, kann ihr Begehren bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Stall, selbst wenn er baugenehmigungsfrei wäre, nach § 5 der Landesverordnung über den Naturpark ... vom 23. Dezember 1988 (GVBl. 1989 S. 12) unverändert – wie bereits zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs – einer Genehmigung nach dieser Verordnung bedarf. Soweit das Klägervorbringen letztlich dahin ausgelegt werden könnte, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass durch den teilweisen Rückbau des Stallgebäudes die Beseitigungspflicht aus dem Vergleich vollständig erfüllt sei, kann ihr Begehren ebenfalls keinen Erfolg haben, weil vergleichsweise eine vollständige Beseitigung der baulichen Anlage vereinbart wurde, was angesichts des von dem Beklagten gerügten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch nachvollziehbar ist. 29 Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 31 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG), wobei sich das Gericht hinsichtlich der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin vom geschätzten Substanzwert des Gebäudes, den geschätzten Abbruchkosten und dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse an einer künftigen Nutzung des Stalles hat leiten lassen. 34 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.