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Urteil

5 K 666/05.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0125.5K666.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt seine Asylanerkennung, die Feststellung von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen eine ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. 2 Am 9. Juni 2005 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag, nachdem er sich am 1. Juni 2005 bei der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf als Asylsuchender gemeldet hatte. Bei der Asylbeantragung gab er an, nigerianischer Staatsangehöriger und am 29. September 1967 in ... geboren zu sein; er sei Ibo und gehöre der Pfingstbewegung an. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Juni 2005 trug er vor, dass er in Nigeria zwei Geschäfte besessen habe, ein Textilgeschäft und ein Autoersatzteilgeschäft. Sein Gesamtverdienst sei überdurchschnittlich gewesen. Am 25. September 2001 sei sein Vater, der der hohe Priester seines Ortes gewesen sei, verstorben. Nach dem Tod des Vaters habe zunächst sein dann am 22. April 2003 verstorbener älterer Bruder diese Stellung übernommen. Da er nach dem Tod des Bruders diese Stellung, die mit Magie und vielen Opfern verbunden und mit christlichen Wertvorstellungen nicht vereinbar sei, habe übernehmen sollen, was er aber nicht gewollt habe, habe er unmittelbar nach dem Tod seines Bruders seinen Heimatort ... und sein Geschäft in ... verlassen. Er sei aus ... weggezogen und zu einem Onkel mütterlicherseits nach Lagos gegangen. Dieser habe eingewilligt, dass er drei Monate bei ihm bleibe. Dann sei eine Delegation aus dem Heimatort gekommen und habe den Onkel gebeten, ihn nach Hause zurückzuschicken. Dies habe sein Bruder abgelehnt. Für den Fall, dass er ihn nicht binnen drei Monaten zurückschicke, sei ihm schlimmes angedroht worden. In der Folgezeit sei dann die Frau des Onkels gestorben, sein Sohn habe einen schweren Unfall erlitten. Daraufhin sei er – der Kläger – zwei bis drei Monate nach dem Tod seines Bruders in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe eine Auseinandersetzung mit den Ältesten gehabt und versucht, sie davon zu überzeugen, dass er das Amt nicht übernehmen werde. In der Hoffnung, sie überzeugt zu haben, sei er zwei Tage später wieder nach Lagos zurückgekehrt. Einen Monat später habe er dann eine Botschaft erhalten, dass er in seinen Heimatort zurückkehren müsse. In der Zwischenzeit habe man seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden Kinder aus dem Dorf verbannt. Nachdem er den Vorfall im Juni/Juli 2004 bei der Polizei gemeldet habe, seien einige Leute vor Gericht gestellt, die Verfahren aber eingestellt worden. Anschließend habe ihm der ranghöchste Polizeibeamte seines Heimatortes geraten, seinen Heimatort sofort zu verlassen. Dem sei er nachgekommen und habe sich ca. 3 Wochen in ... aufgehalten, wo seine Mutter gelebt habe. Während dieser Zeit habe er ab zu und zu nach seinen Geschäften in Lagos geschaut. In der vierten Woche – am 12. August 2004 – seien nachts acht Bewaffnete ins Haus gekommen und hätten ihn gezwungen, mit ihnen zu kommen. Sie hätten ihn geschlagen, verletzt und dann in den Busch zu einer Hütte gebracht. Dort hätten sie seinen Körper mit einem scharfen Gegenstand markiert. Am 5. Tag sei dann ein Mann gekommen, der erzählt habe, dass, nachdem seine Frau Anzeige erstattet habe, vier Männer verhaftet worden seien. Außerdem habe der Mann geraten, ihn – den Kläger – umzubringen. Man habe mit Macheten auf ihn eingeschlagen und angenommen, dass er tot sei. Deshalb habe man ihn liegengelassen. Am nächsten Morgen habe er zu einem Platz kriechen können, wo ihn ein Farmer gefunden habe, der ihn in ein Krankenhaus gebracht habe, in dem er zwei Monate und zwei Wochen geblieben sei. Er sei dann nach Asaba zu seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern zurückgekehrt und am 21. Dezember 2004 wieder nach Lagos gegangen. Am 24. Februar sei er dann mit drei Mitgliedern seiner Kirche in sein Heimatdorf gefahren. Sie hätten ihren Familienschrein und den öffentlichen Schrein auf dem Dorfplatz angezündet und seien dann wieder nach Lagos zurückgekehrt. Dort sei er dann von der Polizei festgenommen worden, habe aber fliehen können und sich sodann bei der jüngeren Schwester seiner Ehefrau aufgehalten. Diese habe Kontakt zu seinem Onkel aufgenommen, der die Ausreise organisiert habe. 4 Er sei am 30. Mai 2005 von Lagos aus mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Deutschland geflogen. Nach einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort, bei der er das Flugzeug nicht verlassen habe, sei er an einem ihm unbekannten Ort angekommen. Er sei in Begleitung eines Libanesen namens Mister ... geflogen, der ihm von seinem Onkel vermittelt worden sei. Der Onkel habe die Reise finanziert. Dieser Mister ... habe ihn dann mit einem Taxi an einen Ort gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. 5 Der Asylantrag blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juni 2005, der am 30. Juni 2005 zugestellt wurde, sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG verneint. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass der Kläger keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise nach Deutschland gemacht habe, so dass eine Asylanerkennung ausscheide. Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger, der eine Verfolgung durch seine Dorfgemeinschaft geltend mache, könne bei staatlichen nigerianischen Institutionen um Schutz nachsuchen, so dass jedenfalls keine landesweite Verfolgungsgefahr bestehe. Im Übrigen sei es nicht glaubhaft, dass man ihn habe zwingen wollen, hoher Priester zu werden, da er hierfür keine Vorbildung besessen habe, so dass nur davon ausgegangen werden könne, dass alles frei erfunden sei. 6 Am 7. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass man in seiner Dorfgemeinschaft von ihm erwartet habe, dass er nach dem Tod seines Vaters und seines älteren Bruders traditionsgemäß das Priesteramt der dörflichen Religion übernehme. Dies habe er im Hinblick auf seinen Übertritt zum Christentum abgelehnt. Deshalb sei er schwer misshandelt worden, man habe erst dann von ihm abgelassen, als man ihn für tot gehalten habe. Er befürchte, nachdem er aus Verbitterung die örtliche Kultstätte in Brand gesetzt habe, von Anhängern der religiösen Fundamentalisten hingerichtet zu werden, wobei die Staatsgewalt nicht zu seinen Gunsten eingreife. 7 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Juli 2005 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Den von dem Kläger gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid der Beklagten enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung hat die Kammer mit Beschluss vom 21. Juli 2005 – 5 L 667/05.TR – abgelehnt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 52 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Nigeria lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt noch ein solcher auf Feststellung von Abschiebungsverboten zur Seite. Außerdem erweist sich die ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. 15 Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 16 Nach Artikel 16 a Abs. 1 GG in Verbindung mit den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 – AsylVfG - (BGBl. I. S. 1950, 1989 ff.) hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er "politisch Verfolgter" ist. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, dem in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner politischen Überzeugung oder wegen anderer für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein "Anderssein" prägen, Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib, Leben, physische Freiheit oder andere Freiheits- und Schutzgüter drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1988 - 9 C 37/88 -, BVerwGE 80S. 321 ff. und vom 20. November 1990 - 9 C 72/90 -, BVerwGE 87 S. 141/144), und diese von der Staatsgewalt oder einer staatsähnlichen Institution ausgehen. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Verfolgte tatsächlich Träger eines Verfolgung verursachenden Merkmals ist; entscheidend ist vielmehr, ob er einer bestimmten Gruppierung zugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 472/91 -). Eine Asylanerkennung ist allerdings gemäß Art. 16 a Abs. 2, Abs. 3 GG, § 27 AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Betreffende bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder derartigen Schutz in anderen Teilen seines Heimatstaates hätte finden können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85 S. 139). Ferner scheidet ein Anspruch auf Asylanerkennung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG aus, wenn ein Asylbewerber auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist, da er sich dann gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann, ohne dass es darauf ankommt, wie die Einreise nach Deutschland auf dem Landweg erfolgt ist und ob der exakte Reisweg, insbesondere der Drittstaat, durch den die Einreise erfolgt ist, bekannt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 - 9 C 5/97 -, BVerwGE 105, 194 und vom 7. November 1995 - 9 C 73/95 -, BVerwGE 100, 23), denn Deutschland ist nur von sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG umgeben. Für die Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, S. 174). 17 Ausgehend hiervon scheidet eine Asylanerkennung des Klägers von vornherein aus, weil er völlig unbestimmte und nicht nachprüfbare Angaben zur Einreise nach Deutschland gemacht hat. 18 Ferner kann bei ihm kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. 19 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 – AufenthG – (BGBl. I. S. 1950) liegt dann vor, wenn ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Ferner kommt es bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung nicht darauf an, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist; entscheidend ist lediglich, dass sowohl der Staat als auch das Staatsgebiet beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 20 Ob eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85 S. 12/15). 21 Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Asylsuchenden. Dabei ist es Aufgabe des Asylsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Asylbewerber dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Asylsuchende oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71 S. 180). An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals wird es allerdings in aller Regel fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 -). 22 Vorliegend sind die Angaben des Klägers zu den Gründen, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, ungeachtet der Frage, ob sie glaubhaft sind, nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine ihm drohende politische Verfolgung zuzulassen. 23 Soweit der Kläger geltend macht, ihm drohe die Gefahr politischer Verfolgung, weil er sich weigere, die Stellung des hohen Priesters in seiner Heimatstadt zu übernehmen, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu, insbesondere nicht auf eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kläger in seiner unmittelbaren Heimatregion Schutz vor Verfolgung erlangen kann, denn ausreichend ist es, wenn er in anderen Teilen des Heimatstaates vor Verfolgung sicher ist. Die ihm seinen Angaben zufolge aufgrund seiner Weigerung drohende Verfolgungsgefahr geht nicht von staatlichen nigerianischen Institutionen, sondern von einer religiösen Stammesgruppe seines Heimatortes aus. Vor derartigen Übergriffen steht ihm indessen zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in von seiner Heimatregion entfernteren Gegenden Nigerias eine inländische Fluchtalternative offen. Nigeria ist von seiner Fläche her gut dreimal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland, mit ca. 130 Millionen Einwohnern – davon ca. 30 % Ibo – das bevölkerungsreichste Land Afrikas und hat mehrere Städte mit jeweils mehr als 1 Million Einwohner. Angesichts dessen, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat eine ordentliche Schulausbildung absolviert, in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, mehre Geschäfte geführt und deren Sitz in der Vergangenheit bereits von einer Stadt in eine andere Stadt verlegt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm möglich ist, einer Verfolgung durch Mitglieder seines Clans durch ein Leben in einer von seiner engeren Heimat weiter entfernten Region Nigerias zu entgehen. Es sind nämlich – auch nicht aus dem Vortrag des Klägers – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der regionale Clan seiner Heimatstadt derart einflussreich wäre, dass er in allen christlich dominierten Landesteilen Nigerias dem Kläger mit Aussicht auf Erfolg nachstellen könnte. Von daher sieht die Kammer keine Veranlassung, der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanregung nachzugehen, weil die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, angesichts der vorstehenden Ausführungen über eine inländische Fluchtalternative nicht entscheidungserheblich sind. 24 Soweit der Kläger unter Vorlage eines Zeitungsartikels vorträgt, dass seitens der nigerianischen Polizei nach ihm gefahndet werde, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine ihm drohende politische Verfolgung zu. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger, der eigenen Angaben zufolge den Schrein in seinem Heimatort zerstört hat, in Nigeria allenfalls eine asylrechtsirrelevante Strafverfolgung droht. Droht einem Ausländer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren, kommt dem im Hinblick auf eine Asylanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG Bedeutung nur zu, wenn der Staat mit den Mitteln des Strafrechts nicht lediglich Angriffe gegen seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will, sondern wenn er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder sonstiger asylerheblicher Merkmale zu treffen (vgl. BVerwG Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32/87 -, DVBl 1988, S. 653, vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 und 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, S 184 und 195, vom 8. Mai 1984 - 9 C 161.83 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, S. 180). Dafür ist indessen im Falle des Klägers angesichts der in Nigeria herrschenden Verhältnisse (vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 29. März 2005 – 508-516.80/3 NGA -; Länderbericht Nigeria des Österreichischen Roten Kreuzes, August 2004) nichts ersichtlich. 25 Von daher steht dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite. 26 Ferner steht dem Kläger auch kein Rechtsanspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu, denn ihm drohen in Nigeria nicht die in dieser Norm genannten Gefahren mit der für die Feststellung von Abschiebungsverboten erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 - 9 B 995/97 -). 27 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Vorliegend ist das Gericht indessen nicht davon überzeugt, dass dem Kläger – seine Angaben über die Zerstörung des Schreins als wahr und den vorgelegten Fahndungsaufruf als echt unterstellt – in Nigeria Folter oder die Todesstrafe konkret drohen. Zwar gibt es Berichte darüber, dass in Nigeria Häftlinge und verurteilte Gefangene geschlagen oder auf andere Weise misshandelt werden. Allerdings besteht insoweit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade dem Kläger derartiges konkret drohen würde, denn die Verfassung Nigerias verbietet Folter und Misshandlungen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass gleichsam jeder Strafgefangene mit derartigen Übergriffen rechnen müsste (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 29. März 2005 – 508-516.80/3 NGA -). 28 § 60 Absatz 3 AufenthG verbietet eine Abschiebung in einen Staat, in dem der Betreffende wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Wenn auch nach nigerianischem Strafrecht, das nicht auf der Scharia basiert, die Todesstrafe für Mord, bewaffneten Raub, illegalen Waffenbesitz, Hochverrat sowie Desertion verhängt werden kann, so ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Falle eine Bestrafung wegen eines derartigen Delikts in Betracht kommen könnte. Mit einer Bestrafung in Anwendung des Scharia-Strafrechts hat der Kläger von vornherein nicht zu rechnen, da das Scharia-Strafrecht nur in den nördlichen Bundesstaaten Nigerias, nicht aber in den südlichen Bundesstaaten Nigerias, aus denen der Kläger stammt, Anwendung findet. 29 § 60 Absatz 4 AufenthG regelt den Fall, dass ein förmliches Auslieferungsersuchen eines Staates vorliegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Abschiebungshindernisses sind indessen nicht ersichtlich. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Verfolgungsabsicht in diejenigen Staaten, in denen dem Ausländer eine unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, droht. Allerdings greift diese Bestimmung nur ein, wenn konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, gerade der Kläger werde wegen der spezifischen Verhältnisse in dem Staat, in den er ausgeliefert oder abgeschoben werden soll, unmenschlich behandelt; allein die Feststellung, dass in dem entsprechenden Staat generell menschen- und rechtsstaatswidrige Verhältnisse herrschen, vermag noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen (vgl. zur vorherigen entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht [Stand Juni 2004] § 53 AuslG, Rdnr. 47 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn sich eventuelle Gefahren allein als Folge der Abschiebung ergeben, nicht aber durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, S. 206). 30 Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind dabei grundsätzlich irrelevant, denn sie werden bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Vorliegend sind indessen keine den Kläger individuell betreffenden konkreten Gefahren im Sinne dieser Bestimmung erkennbar. 31 Von daher steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu. 32 Rechtmäßig ist schließlich auch die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die die Beklagte zu Recht auf §§ 34, 36 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59 und 60 AufenthG gestützt hat. 33 Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.