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Urteil

5 K 875/05.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:1207.5K875.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses ... vom 9. August 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzung des auf dem Grundstück Flurstück Nr. 7, Flur 6, Gemarkung ..., vorhandenen Stall-/Scheunengebäudes als Zwingeranlage zur Hundehaltung und –züchtung zu erteilen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die baurechtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung hinsichtlich eines bestehenden Stallgebäudes. Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 7, Flur 6, Gemarkung ..., das innerhalb des Ortsteils ... der Ortsgemeinde ... liegt und mit den Gebäuden eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs bebaut ist. 2 Im November 2004 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Nutzungsänderung hinsichtlich des auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen ehemaligen Stall-/Scheunengebäudes in eine Zwingeranlage zur Hundehaltung und Hundezüchtung. Dabei gab sie an, eine Hobby-Hundehaltung mit Deutschen Schäferhunden zu betreiben; derzeit gehörten ihr 2 Zuchthündinnen, 1 Zuchtrüde und 1 Junghundrüde. 3 Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben mit der Begründung, der von einer Hundezucht ausgehende Lärm sei innerhalb der Ortslage nicht hinnehmbar; außerdem sei die Fäkalienlagerung und –beseitigung nicht ausreichend geklärt, um den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu entsprechen. 4 Hierauf versagte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 die beantragte Genehmigung und untersagte der Klägerin zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € die Nutzung des ehemaligen Stall-/Scheunengebäudes zur Hundehaltung und Hundezüchtung. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Umgebung des geplanten Vorhabens einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – entspreche und in einem derartigen Gebiet eine Hundezucht nicht zulässig sei; mit einer Wohnnutzung sei regelmäßig höchstens das Halten von 2 Hunden vereinbar. Die Zwingeranlage in dem vorhandenen Gebäude umfasse jedoch 8 Boxen. Außerdem sei bereits eine Außenzwingeranlage vorhanden. Von daher seien unzumutbare Lärmbelästigungen zu erwarten. Ferner habe die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigert. Die Nutzung könne untersagt werden, weil nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Zwangsgeldandrohung erscheine erforderlich, um die Befolgung der Verfügung durchzusetzen. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. Januar 2005 Widerspruch ein und bat um Mitteilung, worauf die befürchtete Lärmbelästigung gestützt werde. 6 Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich im Mai 2004 ein Nachbar über die Hundefäkalien und das Hundegebell beschwert habe. Dabei wies er darauf hin, dass nur die Umnutzung des vorhandenen Gebäudes in seine Zuständigkeit falle, nicht aber der vorhandene Außenzwinger. 7 Sodann änderte die Klägerin die Hundehaltung insoweit, als die Hunde während der Ruhezeiten und an Wochenenden im Inneren des Gebäudes gehalten und nur noch in Ausnahmefällen ins Freie verbracht wurden, und legte Erklärungen verschiedener Nachbarn vor, die sich durch die Hundehaltung nicht gestört fühlten. Außerdem trug sie vor, dass ein öffentliches Interesse an der Hundzucht bestehe, da insbesondere der Zoll Anfragen an sie gestellt habe wegen des Erwerbs von Schäferhunden. Der Nachbar, der sich beschwert habe, bewohne sein Haus nur an Wochenenden. 8 Der Widerspruch blieb erfolglos, er wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses ... vom 9. August 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Haltung von bis zu 8 Hunden gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße und von daher nicht genehmigt werden könne. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig; sie sei erforderlich, um unzumutbare Lärmbelästigungen zu vermeiden. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. 9 Am 22. August 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe. Sie züchte seit vielen Jahren Schäferhunde und bilde die Tiere aus. Die ausgebildeten Hunde würden von Polizei, Zoll, Blindenschulen, THW u.a. übernommen. Da diese Zucht sehr aufwändig sei, sei beabsichtigt, im Schnitt in Zukunft nur 4 Hunde nebst Nachzucht zu halten. Die Tiere würden zu einem disziplinierten Verhalten erzogen, so dass die auftretenden Geräusche nicht mit denjenigen eines Tierheims vergleichbar seien. Die Umgebung entspreche einem dünn besiedelten Eifeldorf mit Landwirtschaft, insbesondere Rinderhaltung. Im gesamten Ort mit ca. 25 Häusern und ca. 100 Einwohnern würden ca. 20 weitere Hunde gehalten. Außerdem befinde sich in der Nachbarschaft bereits eine Hundezucht mit 16 Huskys. Die beabsichtigte Hundezucht innerhalb des bisherigen Stallgebäudes sei nicht störend. Dies gelte auch für den entstehenden Hundekot und dessen Beseitigung, weil bereits bislang die Immissionen aus Rindermast, Silofütterung und Güllelagerung deutlich wahrnehmbar seien. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses ... vom 9. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzung des auf dem Grundstück Flurstück Nr. 7, Flur 6, Gemarkung ..., vorhandenen Stall-/Scheunengebäudes als Zwingeranlage zur Hundehaltung und Hundezüchtung zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und vertieft die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Gründe. Ergänzend vertritt er die Auffassung, dass es für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht darauf ankomme, ob sich Nachbarn gestört fühlten. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen weiteren Hundezucht sei nicht dargelegt worden, ob diese gewerblich betrieben werde. 15 Die Beigelade, die keinen förmlichen Antrag stellt, verweist auf die Versagung des Einvernehmens. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2005 verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und sachlich begründet. Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Seite, außerdem erweisen sich die in dem Bescheid der Beklagten enthaltene Nutzungsuntersagungsverfügung sowie die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. 18 Gemäß § 70 der Landesbauordnung - LBauO - vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend verstößt das Bauvorhaben der Klägerin weder gegen die Bestimmungen des hier einschlägigen § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2441) noch gegen § 15 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990. 19 Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben, das – wie vorliegend - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Begriff des Einfügens verlangt, dass das zu beurteilende Vorhaben zu dem aus seiner (maßgebenden) Umgebung ableitbaren Rahmen in bestimmter Beziehung steht. Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel in seine Umgebung ein, es sei denn, dass es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - vor allen Dingen in seiner unmittelbaren Nähe - vorhandene Bebauung vermissen lässt. Allerdings können sich auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, einfügen, denn beim Einfügen geht es weniger um "Einheitlichkeit" als um "Harmonie". Das Erfordernis des Einfügens hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert lediglich, den Rahmen in einer Weise zu überschreiten, die - sei es auch infolge einer Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294). 20 Abzustellen ist dabei auf den Bereich der Umgebung, auf den sich einerseits das streitige Bauvorhaben auswirken kann und der andererseits den Charakter des Baugrundstücks prägt und deshalb zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31/66 -, DVBl. 1970, S. 32 und vom 26. Mai 1978 - 4 C 9/77 -, BVerwGE 55 S. 369/380/385 ff.). 21 Entspricht die Umgebung des Bauvorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete, so beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung allgemein zulässig wäre; auf nach der Verordnung ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar. 22 Dabei muss das Bauvorhaben, um zulässig zu sein, das Gebot der Rücksichtnahme beachten, das im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB seine gesetzliche Ausprägung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO findet. Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981 S. 928 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66 und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). 23 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 24 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG - maßgeblichen Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich aufgrund der Errichtung des Bauvorhabens der Gebietscharakter der Umgebung ändert (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, NVwZ 1992 S. 977). 25 Vorliegend entspricht die Umgebung des Bauvorhabens einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. 26 Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 BauNVO, dass in einem Dorfgebiet u. a. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Wohngebäude, Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen zulässig sind. Von daher weist ein Dorfgebiet, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. Dabei ist in Dorfgebieten der Schutz des Wohnens bezüglich des Lärms grundsätzlich geringer als in den Wohnbaugebieten nach den §§ 2 – 4 BauNVO. Bewohner, die wegen der ländlichen Idylle aus der Stadt herausgezogen sind und sich in einem Dorfgebiet einer ländlichen -Gemeinde angesiedelt haben, müssen nämlich ihre städtisch geprägten Wohnvorstellungen insoweit an das dörfliche Leben anpassen, denn auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (vgl. Fickert, Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, § 5 Rd-Nr. 4). Demnach ist es nicht möglich, die Gegebenheiten eines allgemeinen Wohngebietes auf ein Dorfgebiet zu übertragen, so dass dem Umstand, dass in allgemeinen Wohngebieten die Haltung von mehr als 2 Hunden auf einem Grundstück aus Lärmschutzgründen allgemein bedenklich erscheint, im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt. 27 Für die Frage, ob eine gewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 BauNVO vorliegt, kommt es dabei nicht darauf an, ob ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Gewerbebetrieb im Sinne gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass von der vorgesehenen Nutzung keine Störungen hervorgerufen werden, die das dorfadäquate Maß übersteigen, so dass auch eine gewerbebetriebsähnliche hobbymäßige Nutzung zulässig sein kann. Insoweit ist der Begriff des Betriebes im Sinne des § 5 BauNVO nicht gleichzusetzen mit dem wortgleichen Begriff in solchen baurechtlichen Bestimmungen, die Betriebe in bestimmten Bereichen nur ausnahmsweise zulassen, denn in einem Dorfgebiet sind Gewerbebetriebe, die nicht wesentlich stören, allgemein zulässig (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 – 4 B 200/95 –, NVwZ-RR 1996, S. 251, und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Februar 2001 – 1 L 35/01 –, juris). 28 Vorliegend ist den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der relativ kleine Ortsteil ... mit ca. 25 Wohnhäusern, in denen zahlreiche Hunde gehalten und eine Husky-Hundezucht betrieben werden, seinen landwirtschaftlichen Betrieben, einer Gaststätte und zwei Gewerbebetrieben bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zu qualifizieren ist. Von daher ist die Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht erforderlich, da die bei den Akten befindlichen Karten die Örtlichkeit hinreichend verdeutlichen. Darauf, ob die in der Nachbarschaft vorhandene Husky-Zucht gewerblich betrieben und genehmigt ist, kommt es vorliegend nicht an, denn abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass gegen die Husky-Zucht behördlich eingeschritten werden soll. 29 In dieser Umgebung kommt der von der Klägerin vorgesehenen Hundezucht keine störende Wirkung, für die Umgebung unzumutbare Wirkung zu. Ob eine Hundezucht als störend oder nicht wesentlich störend anzusehen ist, beurteilt sich nicht abstrakt nach der Zahl der gehaltenen Hunde, sondern ausschließlich nach den konkreten Verhältnissen vor Ort (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 B 191/96 -, juris). Wenn aber in dem kleinen Ortsteil ... ca. 20 Hunde in Haushalten gehalten werden und in einer Entfernung von ca. 100 m von dem Grundstück der Klägerin bereits eine Husky-Hundezucht betrieben wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgesehene Hundezucht unzumutbare Lärmbelästigungen für die Umgebung zur Folge haben könnte. Dabei muss vor allem auch berücksichtigt werden, dass die Hundezucht darauf ausgerichtet ist, sehr disziplinierte Hunde, die bei Polizei, Zoll, Blindenschulen, THW u. a. eingesetzt werden sollen, auszubilden. Derartige Hunde können nicht mit Hunden in einem Tierheim verglichen werden, die oft mit lautem Gebell in Verbindung zu bringen sind. Hunde in einem Tierheim sind nämlich regelmäßig nicht von klein auf an andere Hunde gewöhnt und erfahren häufig nicht so viel Auslauf und Beschäftigung wie die Zuchthunde der Klägerin. Ferner muss auch gesehen werden, dass eine Einhaltung der in Nr. 6.1 Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vorgesehenen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts bzw. der dort geregelten zulässigen Geräuschspitzen offenkundig – ohne dass insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten wäre – durch der Baugenehmigung beizufügende Nebenbestimmungen gewährleistet werden kann. 30 Eine Unzumutbarkeit der beantragten Nutzungsänderung liegt mithin auch im Hinblick auf die geringere Schutzbedürftigkeit der Bewohner eines Dorfgebiets bezüglich eventueller Lärmbelästigungen nicht vor, so dass das Bauvorhaben der Klägerin zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Demzufolge hat die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben zu Unrecht versagt. 31 Von daher steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite. 32 Rechtswidrig ist ferner die in dem Bescheid der Beklagten enthaltene Nutzungsuntersagungsverfügung. 33 Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften stehen. Zwar erweist sich eine Benutzungsuntersagungsverfügung in aller Regel bereits dann als rechtmäßig, wenn die formelle Illegalität der Nutzung feststeht, d.h. – wie im Fall der Klägerin - die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, und die Nutzungsänderung in dem für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht offensichtlich mit dem materiellen Baurecht vereinbar gewesen ist. Diese Norm eröffnet den Bauaufsichtsbehörden Ermessen dahingehend, ob sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen tätig wird. 34 Ermessensentscheidungen sind indessen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht; sie sind jedoch nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, die zu berücksichtigen gewesen wären. Des weiteren ist zu überprüfen, ob die Behörde einzelnen, an sich einschlägigen Gesichtspunkten ein Gewicht beigemessen hat, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstigen einschlägigen Rechtssätzen orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommt, sachfremde Erwägungen angestellt oder gar davon ausgegangen ist, ihr sei überhaupt kein Ermessen eingeräumt. Dabei sind die Gerichte nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Allerdings ist nicht immer erforderlich, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich nämlich der für die Ermessensentscheidung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so ist es ausreichend, wenn diese in einem solchen Maß zutreffend sind, dass sich insgesamt aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund für die getroffene Entscheidung nach Art und Gewicht ergibt (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 17. März 1981 – 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1991 - 1 A 10212/89.OVG -). 35 Vorliegend hat die Beklagte die Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin ausschließlich mit der Begründung untersagt, dass sie materiell rechtswidrig sei. Da dies indessen – wie ausgeführt – nicht zutrifft, erweist sich die Nutzungsuntersagung als rechtswidrig. 36 Ferner kann die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsmittelandrohung keinen Bestand haben, weil infolge der Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – entfallen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 39 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Sonstiger Langtext 40 Beschluss: 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 42 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.