Urteil
2 K 434/05.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0823.2K434.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Organisationsverfügung des Beklagten, mit dem dieser die Schulbezirke der Grundschulen G. (Verbandsgemeinde D.) und L. (Verbandsgemeinde M.) mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 geändert hat. 2 Mit Organisationsverfügung vom 14. Juli 1970 fasste die damalige Bezirksregierung Trier die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4 aus G., I., W., E. und B. in der Grundschule in G. zusammen. Es wurde festgestellt, dass der Schulbezirk der Grundschule G. ab dem 01. August 1970 das Gebiet der zuvor genannten Gemeinden umfasst. Mit Ausnahme der Gemeinde E. gehören sämtliche Gemeinden zum Verwaltungsbereich der Klägerin; die Gemeinde E. gehört zum Bereich der Beigeladenen. Im Juni 1991 schlossen die Klägerin und die Beigeladene eine Zweckvereinbarung über die Trägerschaft der Grundschule G., die unter anderem eine Kostentragungsregelung nach der Zahl der Schüler, für die die Verbandsgemeinde ohne Abschluss der Zweckvereinbarung zuständig wäre, enthielt. 3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 beantragte die Beigeladene die Änderung der Schulbezirke der Grundschulen L. und G. derart, dass die Grundschule L. um das Gebiet der Ortsgemeinde E. erweitert und der Schulbezirk der Grundschule G. um das Gebiet der Ortsgemeinde E. eingeschränkt werde. 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. April 2005 verfügte der Beklagte mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 die Ausgliederung der Ortsgemeinde E. aus dem Schulbezirk der Grundschule G. dergestalt, dass ab diesem Zeitpunkt die einzuschulenden Kinder aus E. die Grundschule L. besuchen. Ferner heißt es in der Verfügung, dass die Ortsgemeinde E. weiterhin im Schulbezirk der aufgehobenen Hauptschule G. verbleibt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Zuordnung der Kinder der Ortsgemeinde E. zu der im Bereich der Beigeladenen liegenden Grundschule L. stärke diese Grundschule. Die derzeit bestehende Einzügigkeit dieser Grundschule könne durch die Erweiterung des Schulbezirks um die Ortsgemeinde E. voraussichtlich noch bis zum Schuljahr 2008/2009 gehalten werden. Ohne die Kinder aus E. müsse bereits ab dem Schuljahr 2006/2007 eine kombinierte Klasse gebildet werden. Demgegenüber sei die Grundschule G. derzeit zweizügig. Erst ab dem Schuljahr 2007/2008 werde sie in die Einzügigkeit fallen und zwar unabhängig von den Schülerinnen und Schülern aus der Ortsgemeinde E.. Die vorübergehende Stärkung der Grundschule L., verbunden mit dem aus Artikel 28 des Grundgesetzes abgeleiteten Interesse der Beigeladenen, Grundschülerinnen und -schüler aus ihrem Gebiet in ihren Schulen zu unterrichten, ohne dass die Grundschule G. gefährdet werde, spreche für die beantragte Schulbezirksänderung. Die Änderung der Schulbezirke der Grundschulen G. und L. habe keine Auswirkungen auf den Bestand der Regionalen Schule G.. Dass Eltern im Rahmen des Rechts der freien Wahl der Schullaufbahn sich für andere Schularten entschieden oder aus wichtigem Grund eine Zuweisung zu einer anderen als der örtlich zuständigen Schule beantragten, sei keine Folge der Änderung von Grundschulbezirken. Hinsichtlich der Fahrzeiten entstehe für die Kinder aus der Ortsgemeinde E. kein Nachteil, da es sich um etwa gleich lange Wegstrecken handele. Die Schülerbeförderung sei sicher gestellt. 5 Am 03. Mai 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die Beigeladene habe die Schulbezirksänderung aus dem Grunde beantragt, um nicht weiterhin Gastschulgelder zahlen zu müssen. Die zwischen ihr und der Beigeladenen abgeschlossene Zweckvereinbarung könne jedoch nicht einseitig aufgekündigt werden. Die Maßnahme führe zu einer nicht gerechtfertigten Schwächung der Grundschule G.. Mit den Kindern aus E. komme die Zahl von 28 Schulneulingen im Schuljahr 2007/2008 sehr nahe an die Zahl von 31 Schülern - die eine Zweizügigkeit sichere - heran. Für das folgende Schuljahr bestehe bei 27 einzuschulenden Kindern und dem Trend der letzten Jahre, dass zwei bis drei Kinder mehr eingeschult würden als die statistischen Zahlen auswiesen, die gleiche Situation. Mithin sei die Annahme gerechtfertigt, dass mit den E.-er Schülern eine durchgängige Zweizügigkeit bis zum Schuljahresbeginn 2009/2010 zu erwarten sei. Dem stehe die lediglich kurzfristige Dauer der Sicherung der Einzügigkeit der Grundschule L. gegenüber. Schließlich müsse beachtet werden, dass mit der Änderung des Grundschulbezirks eine Schwächung der Regionalen Schule G. einhergehe. Bei einem Kind aus E., welches anstatt der Grundschule G. zukünftig die Grundschule in L. besuche, fehle die persönliche Verbindung zu G.. Es bestehe die große Gefahr, dass die regionale Schule G. an Zulauf verliere. Ferner müssten die weiteren Veränderungen in der Region, insbesondere am Schulstandort St., bedacht werden. Die dortige Rektorin gehe voraussichtlich in zwei Jahren in Ruhestand. In der M.-er Region werde die Diskussion geführt, dass die Grundschule mit der Pensionierung der jetzigen Schulleitung voraussichtlich aufgelöst werde. Bei Auflösung dieses Schulstandortes würden die Kinder aus Ni. die Grundschule L. besuchen und sich anschließend nicht mehr zur Regionalen Schule G. orientieren. Was die Elternvoten angehe, sei bis heute der Nachweis nicht erbracht, dass sich die Eltern mehrheitlich für den Standort in L. entschieden hätten. Vor Errichtung der Regionalen Schulen habe eine unabhängige Elternbefragung durch die damalige Bezirksregierung stattgefunden. Von den 25 Eltern, die sich in E. beteiligt hätten, hätten 22 ausschließlich für den Standort G. votiert. Die jüngste Elternbefragung der Beigeladenen vom 01. Juli 2003 könne nicht als objektiv und unabhängig angesehen werden. Aus der Einladung sei lediglich hervorgegangen, dass die Verwaltung über den Grundschulstandort L. informieren wolle. Nicht ersichtlich sei indes gewesen, dass an diesem Abend über die Zuordnung der Kinder aus E. zum Schulstandort L. abgestimmt werden sollte. Die geringe Resonanz auf die Einladung (lediglich neun Familienmitglieder von insgesamt fünfzehn eingeladenen Familien) liege wohl darin begründet, dass den Eingeladenen die Tragweite des Elternabends nicht klar gewesen sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 15. April 2005 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. 11 Der Beklagte trägt zur Begründung seines klageabweisenden Antrags vor, im Rahmen der Organisationsbefugnis aus Artikel 7 GG seien sowohl die Rechte der betroffenen Gebietskörperschaften als auch die Rechte der Erziehungsberechtigten und der Kinder zu beachten. Ziel der Entscheidung sei, den Grundschulstandort L. zu stärken, ohne den Grundschulstandort G. in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Schülerzahlen wirke sich die Zuordnung der Ortsgemeinde E. zum Schulbezirk L. auf die Klassenbildung bei der Grundschule G. nicht aus. Diese Schule werde auch ohne die Schüler aus der Ortsgemeinde E. nach den zurzeit vorliegenden Zahlen weder in ihrer Zügigkeit noch in ihrem Bestand gefährdet. Die von der Klägerin behauptete Zweizügigkeit bis zum Schuljahresbeginn 2009/2010 unter Einschluss der Kinder aus E. beruhe auf der nicht belegten Hypothese, dass mehr Kinder eingeschult würden, als durch die statistischen Unterlagen nachgewiesen seien. Mit gleicher Wahrscheinlichkeit sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass anstelle der prognostizierten einzuschulenden Kinder tatsächlich weniger angemeldet würden. Die von der Klägerin verfolgte Zweizügigkeit ihrer Grundschule sei unabhängig davon aber auch kein Argument gegen die vorgenommene Schulbezirksänderung. Das Schulgesetz sehe für Grundschulen die Einzügigkeit als Regelmindestgröße vor. Die Zuordnung der Kinder aus der Gemeinde E. zur Grundschule L. führe dazu, dass für diese Grundschule damit die Einzügigkeit für weitere zwei Schuljahre gesichert sei. Dass dies in weiterer Zukunft nicht mehr der Fall sein werde, lasse sich derzeit allenfalls vermuten. Gegebenfalls werde man zu einem späteren Zeitpunkt weitergehende Überlegungen hinsichtlich der Schulorganisation anstellen müssen. Schließlich sei das auf Artikel 28 GG beruhende Interesse der Beigeladenen zu berücksichtigen, Grundschülerinnen und -schüler aus ihrem Verbandsgemeindegebiet in eigenen Grundschulen zu unterrichten. Richtig sei zwar, dass durch den Vollzug der Organisationsverfügung die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende Zweckvereinbarung über die Kostenverteilung aus dem Jahre 1991 ihre Grundlage verliere. Zweckvereinbarungen zwischen einzelnen Schulträgern über Gastschulverhältnisse und über die Finanzierung der dadurch entstehenden Sachkosten seien regelmäßig Folge von schulorganisatorischen Entscheidungen. Bestehende Zweckvereinbarungen könnten jedoch schulorganisatorischen Maßnahmen, die einem aktuellen schulischen Bedürfnis entsprächen, nicht entgegengehalten werden. Die von der Beigeladenen am 01. Juli 2003 durchgeführte Elternbefragung habe ergeben, dass die anwesenden Eltern ein eindeutiges Votum für die Schulbezirksänderung abgegeben hätten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die geplante Schulbezirksänderung auch in der Öffentlichkeit bekannt. Nachdem es keinerlei Proteste gegeben habe, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Elternwille seit der damaligen Entscheidungsfindung nicht geändert habe. Schließlich habe die Änderung des Schulbezirks auch keine Auswirkungen auf die Regionale Schule der Klägerin. Die mögliche Zuweisung zu einer anderen als der zuständigen Schule gelte unabhängig davon, ob die verfügte Organisationsverfügung umgesetzt werde oder nicht. Schulbezirkswechsel aus wichtigem (persönlichem oder pädagogischem) Grund seien immer denkbar und könnten deshalb kein Argument für oder gegen einen bestimmten Zuschnitt von Schulbezirken sein. 12 Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. 15 Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) - SchulG -. Danach legt die Schulbehörde für jede Grund- und Hauptschule im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest. Wird ein Einvernehmen - wie vorliegend - nicht erzielt, entscheidet die oberste Schulbehörde. Dass § 62 Abs. 1 SchulG ausschließliche Rechtsgrundlage für die Festlegung von Schulbezirken ist, zu der die Änderung bestehender Schulbezirke gehört, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 30. November 2004 - 2 K 969/04.TR - entschieden. 16 Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks handelt es sich um eine zur Schulaufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, Art. 27 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - gehörende Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens (vgl. Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -). Da die Maßnahme sowohl die Rechtsstellung der Eltern, der Kinder als auch der Schulträger berührt, muss sie - wie sonstige Maßnahmen mit planerischem Inhalt - dem Gebot der gerechten Abwägung genügen (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 07. Januar 1992 - 6 B 32/91 -). Dieses Gebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, a.a.O.). Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum. Eine Priorität der einzelnen Belange besteht nicht. Vielmehr sind die Befugnisse des Staates aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Schulwesen aus Artikel 7 Abs. 1 GG, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht und die Elternrechte aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich gleich geordnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 NB 2/93 -). 17 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich ein Abwägungsfehler nicht feststellen. Ausweislich der angefochtenen Verfügung hat der Beklagte eine umfassende Interessenswägung vorgenommen, in der er die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler sowie die Interessen der Klägerin und der Beigeladenen gesichtet und gegenüber gestellt hat. Mithin hat eine Abwägung stattgefunden, in der all das an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hat eingestellt werden müssen. Dass diese Abwägung nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag keinen rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler zu begründen. 18 Die Bedeutung der betroffenen Belange ist vom Beklagten auch nicht verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Beklagte ist - ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen zutreffend - davon ausgegangen, dass durch die von ihm verfügte Maßnahme das Herabsinken der Grundschule in L. ab dem Schuljahr 2006/2007 unter die Einzügigkeit bis einschließlich dem Schuljahr 2008/2009 verhindert wird. Dem gegenüber wird die Grundschule G. durch die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler aus E. zur Grundschule L. in ihrer Zügigkeit nicht beeinträchtigt. Bis einschließlich dem Schuljahr 2006/2007 verbleibt es auch ohne die Schüler aus E. bei der derzeitigen Zweizügigkeit. Ab dem Schuljahr 2007/2008 sinken die prognostizierten Schülerzahlen einschließlich der Kinder aus E. jedoch auf unter die für eine Zweizügigkeit erforderlichen 31 Kinder. Im Schuljahr 2007/2008 werden es voraussichtlich 28 Kinder sein, in den darauf folgenden Jahren wird die Zahl sich - ebenfalls unter Einschluss der Kinder aus E. - weiter auf 27 bzw. 22 reduzieren. Bei diesen Schülerzahlen ist die Aufrechterhaltung der bisherigen Zweizügigkeit der Grundschule G. ohnehin nicht möglich. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Abwägungsentscheidung ausschließlich die statistisch ausgewiesenen Schülerzahlen zugrunde gelegt hat. Das Vorbringen der Klägerin, dass nach dem Trend der letzten Jahre mehr Kinder angemeldet würden, als die statistischen Unterlagen auswiesen, ist als rein hypothetischer Geschehensablauf nicht als ausschlaggebendes Abwägungskriterium geeignet. Maßgeblich für die die Abwägung kontrollierende gerichtliche Entscheidung sind vielmehr ausschließlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Planungsentscheidung. Ob eine ausgewogene und abwägungsfehlerfreie Entscheidung getroffen worden ist, lässt sich nur an Hand der tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilen, aufgrund deren die Entscheidung ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1989 - 7 B 185/88 -, NVwZ 1989, 967 m.w.N). Damit ist auch das weitere Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der möglichen Auflösung des Grundschulstandorts St. nach Pensionierung der derzeitigen Schulleiterin nicht als zu ihren Gunsten ausschlaggebend zu berücksichtigendes Abwägungskriterium geeignet. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Klägerin befürchteten Auswirkungen auf ihre Regionale Schule. Die Regionale Schule G. wird von der angefochtenen Verfügung nicht berührt. Vielmehr heißt es insoweit ausdrücklich, dass die Ortsgemeinde E. weiterhin im Einzugsbereich der aufgehobenen Hauptschule G. verbleibt, sodass die Kinder aus der Ortsgemeinde E., die eine Hauptschule besuchen wollen, nach Abschluss der Grundschule gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 SchulG die Regionale Schule G. besuchen müssen. Für diese Schüler kann die Klägerin mithin ohnehin nicht mit Erfolg vorbringen, es stehe eine Abwanderung an die Regionale Schule der Beigeladenen zu befürchten. Soweit die Möglichkeit besteht, aus besonderen persönlichen oder pädagogischen Gründen die Zuweisung an eine andere als der örtliche zuständigen Schule zu beantragen, ist dieses Eltern bzw. Schülerrecht bei Vorliegen besonderer Gründe vom Schulgesetz unabhängig von der Einteilung der Schulbezirke gewährleistet. Sofern die Klägerin im Bereich der Realschule befürchtet, dass sich die zukünftigen Grundschüler aus L. nicht nach G., sondern nach M. hin orientieren, mag diese Einschätzung möglicherweise zutreffend sein. Indes vermag sie aus den obigen Gründen keinen Abwägungsfehler dahingehend zu begründen, dass der Klägerin aus diesem Grunde ein Anspruch auf Beibehaltung des bestehenden Grundschulbezirks zugestanden werden müsste. 19 Aus der Gegenüberstellung der Belange der Klägerin und der Beigeladenen hat der Beklagte zu Recht gefolgert, dass die Interessen der Beigeladenen an der getroffenen Schulbezirksänderung überwiegen. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht ausschlaggebend berücksichtigt, dass die Sicherstellung einer Einzügigkeit für jede Grundschule ein pädagogisch wünschenswertes Ziel und vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 SchulG ausdrücklich vorgesehen ist. 20 Die Beigeladene ist grundsätzlich auch in der Lage, ihre Aufgabe als Grundschulträgerin für die aus der Gemeinde E. stammenden Schüler zu erfüllen, weil die von ihr vorgehaltene Schule nach dem unbestrittenen Vorbringen über die notwendigen Kapazitäten und Ausstattungen verfügt, um die Beschulung sämtlicher Grundschüler aus ihrem Einzugsgebiet - und mithin auch die Grundschüler aus der Ortsgemeinde E. - sicherzustellen. Gewichtige Gegengründe, die Beigeladene hinsichtlich der Grundschüler aus der Ortsgemeinde E. an der Wahrnehmung ihrer Schulträgeraufgaben zu hindern und sie in beträchtlichem Umfang am Schulträgeraufwand der Klägerin zwangsweise zu beteiligen, sind nicht ersichtlich, sodass den Belangen der Beigeladenen der Vorrang eingeräumt werden durfte. Soweit die Klägerin rügt, dass ihr nunmehr bisher von der Beigeladenen jährlich getragene Kosten der Grundschule G. nicht mehr zufließen, steht diesem Interesse der Klägerin (im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinden) das legitime Interesse der Beigeladenen an der Einsparung genau dieses Betrages gegenüber und besitzt das gleiche Gewicht. 21 Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die im Jahre 1991 abgeschlossene Zweckvereinbarung könne nicht einseitig gekündigt werden, vermag sie ihrem Klagebegehren hiermit nicht zum Erfolg zu verhelfen. Inhalt der in Bezug genommenen Pflichtvereinbarung ist insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrags durch die Beigeladene an die Klägerin für die Beschulung der Kinder aus E. in der Grundschule G.. Zwar heißt es in der Zweckvereinbarung des Weiteren, dass die Klägerin Schulträgerin der Grundschule G. ist, die unter anderem die Ortsgemeinde E. umfasst. Wie der Beklagte jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist die Zweckvereinbarung lediglich Folge einer schulorganisatorischen Maßnahme und kann ihrerseits nicht eine schulorganisatorische Maßnahme begründen und auf Dauer festschreiben. Ob und gegebenenfalls mit welchen Folgen die Zweckvereinbarung gekündigt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es spricht jedoch einiges dafür, dass ihre Geschäftsgrundlage entfallen ist. 22 Ferner hat der Beklagte die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler in seine Abwägungsentscheidung eingestellt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Der Schulweg nach L. entspricht in etwa dem Weg zur Grundschule in G.. Eine zusätzliche Gefährdung auf diesem Schulweg ist nicht gegeben. Schließlich ist die Beförderung der Kinder sichergestellt, sodass ein anderes Abwägungsergebnis aufgrund vorrangig zu berücksichtigender Interessen von Eltern und Kindern nicht geboten war. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Elternbefragung rügt, vermag dies ihrem Klagebegehren schon aus dem Grunde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil hiermit keine in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigende anderweitigen Eltern- bzw. Schülerinteressen benannt werden und solche nach dem bisherigen gesamten Verfahrensablauf auch nicht ersichtlich sind. 23 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspricht, die Beigeladene mit ihren außergerichtlichen Kosten selbst zu belasten, da sie weder einen Antrag gestellt, noch ihr Begehren begründet und damit zur Förderung des Verfahrens nicht beigetragen hat. 24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 25 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. 26 Beschluss 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 28 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.