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Urteil

5 L 754/05.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0811.5L754.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2005 über die Einstellung der Betreibung von akustischen Signal- und Alarmgeräten wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2005 über die Einstellung der Betreibung von akustischen Signal- und Alarmgeräten wiederherzustellen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und in der Sache begründet. 2 Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides in formeller Hinsicht noch den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Allerdings erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs angezeigt. 3 Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S: 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 – 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 – 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 – 12 B 92/88 – und vom 21. Juni 1983 – 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340). 4 Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint es interessengerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, denn es bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und sind keine Gründe erkennbar, warum vorliegend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO abgewichen werden sollte, wonach der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. 5 Zwar kann die Antragsgegnerin als nach § 14 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG – in Verbindung mit den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsgesetzes – POG – zuständige Behörde den Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten untersagen, wenn diese ohne eine nach § 7 Abs. 3 LImSchG erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Vorliegend bestehen indessen erhebliche Zweifel, ob der Betrieb des Schreckschussapparates des Antragstellers nach dieser Norm einer Erlaubnis bedarf, da akustische Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung von Tieren in gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten nur dann der Erlaubnis bedürfen, wenn durch sie die Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können. Letzteres erscheint vorliegend sehr zweifelhaft, nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 ausgeführt hat, dass aufgrund einer überschlägigen Lärmmessung nicht mit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 3 LImSchG zu rechnen und von daher keine Erlaubnis erforderlich sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung der übergeordneten Behörde (vgl. § 14 Abs. 5 LImSchG) fehlerhaft oder überholt wäre, sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers befindet sich die fragliche Anlage in einer Entfernung von mindestens 650 m zur nächsten Wohnbebauung von Rorodt. Zwar existieren keine verbindlichen Bestimmungen, bis zu welcher Entfernung von Signal- und Alarmgeräten ausgehende Geräusche als erheblich belästigend eingestuft werden können. Allerdings spricht viel dafür, insoweit die vom Gemeinde- und Städtebund herausgegebene Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr sowie die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zu den Mindestentfernungen zwischen Schreckschussapparaten zur Starenabwehr und Wohngebieten (MinBl. 1965, S: 210) sinngemäß heranzuziehen, um Rückschlüsse auf eine Einhaltung der in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vorgesehenen und nach § 12 LImSchG anwendbaren Immissionsrichtwerte zu ziehen. Die dort vorgesehenen Abstände werden nach dem unbestrittenen und nach dem vorgelegten Lageplan auch nachvollziehbaren Vorbringen des Antragstellers deutlich überschritten. Hinzu kommt, dass – soweit ersichtlich – die bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerden nicht auf eine Störung der Wohnruhe, sondern ausschließlich auf eine Beeinträchtigung der Jagdausübung gestützt werden und von daher keine Rückschlüsse auf erhebliche Belästigungen der Anwohnerinnen und Anwohner im Sinne des § 7 Abs. 3 LImSchG zulassen. Von daher spricht viel dafür, dass die Anlage des Antragstellers nicht erlaubnisbedürftig ist und von daher eine Stilllegungsverfügung nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden kann. 6 Bestehen von daher nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin, so erscheint es interessengerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. 7 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn 1.5 und 19.1.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.