Urteil
1 K 262/05.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0623.1K262.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage ist gegen geschäftliche Aktivitäten der Beigeladenen zu 1) gerichtet. 2 Die Klägerin ist ein in Nordrhein-Westfalen ansässiges Entsorgungsunternehmen und war in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung in verschiedenen Kreisen, Städten und Gemeinden als Entsorgerin für die Beigeladene zu 2) tätig. 3 Dem beklagten Zweckverband gehören die Stadt Trier und der Kreis Trier-Saarburg an. In § 1 der Verbandsordnung in ihrer derzeit gültigen Fassung heißt es zu den Aufgaben des Beklagten: 4 "1. Der Zweckverband hat die Aufgabe, ... innerhalb seines Entsorgungsgebietes ... Abfälle nach Maßgabe einer zu erlassenen Satzung zu entsorgen. 5 2. Die Übernahme weiterer Aufgaben ähnlicher Art ist zulässig. ..." 6 Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1). Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages wurde als deren Unternehmensgegenstand bestimmt: 7 "(1) Gegenstand des Unternehmens sind: 8 1. Beratung von Industrie, Handel und Handwerk bei der Lösung ihrer Abfallprobleme, ..., 9 2. Errichtung und Betrieb von Altstoffsortieranlagen allein oder in Kooperation mit anderen, 10 3. Sammlung von Altstoffen und Abfällen, allein oder in Kooperation mit anderen, 11 4. Vermarktung der gewonnenen Altstoffe, allein oder in Kooperation mit anderen. 12 (2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Errichtung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sein können. ..." 13 Die Beigeladene zu 1) betreibt seit 1992 eine Sortieranlage für Verkaufsverpackungen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beteiligten sich u. a. an der Ausschreibung der Beigeladenen zu 2) bezüglich der Übernahme, Sortierung und Verwertung der durch deren Sammelvertragspartner erfassten gebrauchten Leichtverpackungen für die Jahre 2005 bis 2007 in den Vertragsgebieten Kreis Heinsberg und Stadt Düren mit den Gemeinden Langerwehe und Hürtgenwald. Die Beigeladene zu 1) erhielt den Zuschlag. 14 Die Klägerin hat am 14. März 2005 die vorliegende Klage erhoben. 15 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Da sie mit ihrer Klage einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch verfolge, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Sie sei klagebefugt, da ihr Anspruch auf einer Verletzung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GemO beruhe. Diese Vorschriften schützten alle Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche Betätigung in Gefahr gerieten. 16 Dadurch, dass die Beigeladene zu 1) sich bundesweit an Ausschreibungen der Beigeladenen zu 2) beteiligt habe, die hierdurch übernommenen Aufträge voraussichtlich zu einer Auslastung der von ihr genutzten Sortieranlage zu 75% führen würden und sie insgesamt die Tätigkeit der Abfallentsorgung nunmehr auch dem Beigeladenen zu 2) anbiete, liege demnach eine wesentliche Erweiterung im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO vor. 17 Auch wenn Einrichtungen der Abfallentsorgung im Grundsatz unter den Oberbegriff des in § 85 Abs. 3 Nr. 5 GemO aufgeführten Begriff "Umweltschutz" subsumiert und infolgedessen für den Anwendungsbereich des § 85 GemO als "nichtwirtschaftliche Einrichtungen" eingeordnet würden, sprächen nach der weitgehenden Privatisierung der Entsorgungswirtschaft gute Gründe dafür, Abfallentsorgungseinrichtungen als wirtschaftliche Unternehmen anzusehen beziehungsweise zu den "nichtwirtschaftlichen" Einrichtungen des Umweltschutzes nur solche zu zählen, die auch den Pflichtaufgaben der kommunalen Abfallentsorgung entsprächen. Selbst wenn die engen Schranken des § 85 Abs. 1 GemO für eine die Gemeinde- beziehungsweise Verbandsgrenzen überschreitende Abfallentsorgungstätigkeiten nicht gelten sollten, sei die räumliche Überschreitung der Grenzen nicht schrankenlos zulässig, sondern müsse sich dem öffentlichen Zweck messen lassen, wie sich auch aus § 85 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 GemO ergebe. Zu dem öffentlichen Zweck, dem eine einzelne Gemeinde ihre Tätigkeit zu widmen oder für den sie eine besondere "Einrichtung" zu gründen habe, gehöre es jedoch gerade nicht, über ihre Grenzen hinaus bundesweit Abfälle zu entsorgen. Allenfalls der Gesetzgeber sei befugt, Durchbrechungen des Territorialprinzips zu legitimieren. Die mangelnde Auslastung der Sortieranlage beziehungsweise sonstige Überkapazitäten bei der Beigeladenen zu 1) seien allein betriebswirtschaftlich zu lösen, könnten aber nicht ein Argument für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein, in dem sich die Beigeladene zu 1) als kommunal beherrschtes Unternehmen in Konkurrenz zu anderen Bietern begebe, die vergleichbare Probleme ebenfalls betriebswirtschaftlich zu lösen hätten. 18 Der Beklagte habe daher den von ihm zu verantwortenden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, indem er auf die Beigeladene zu 1) einwirke, die abgeschlossenen Entsorgungsverträge in den Vertragsgebieten Düren und Heinsberg unverzüglich zu kündigen. Entsprechende Beschlüsse seien nicht auf rechtlich unmögliches Handeln gerichtet. Für den Fall, dass die Beigeladene zu 1) keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch Aufkündigung der Entsorgungsverträge habe, wandle sich der Folgenbeseitigungsanspruch in einen Anspruch auf Ausgleich in Geld um. 19 Die Klägerin beantragt, 20 1. den Beklagten zu verurteilen, kraft seiner Stellung als Alleingesellschafter der Beigeladenen auf diese einzuwirken, sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten zur Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen für die Beigeladene zu 2), insbesondere in den nordrhein-westfälischen Vertragsgebieten NW 004-LS (Landkreis-Heinsberg) und NW 044-LS (Stadt Düren) zukünftig zu unterlassen und hierzu die notwendigen verbindlich wirkenden gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse zu fassen, 21 2. den Beklagten zu verurteilen, 22 a. kraft seiner Stellung als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1) die mit der Beigeladenen zu 2) abgeschlossenen Entsorgungsverträge für die nordrhein-westfälischen Vertragsgebiete NW 004-LS (Landkreis Heinsberg) und NW 044-LS (Stadt Düren) unverzüglich zu kündigen bzw. sonst wie aufzulösen und hierzu die notwendigen verbindlich wirkenden gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse zu fassen, 23 b. hilfsweise, den der Klägerin durch die Teilnahme der Beigeladenen zu 1) an den Ausschreibungen der Beigeladenen zu 2) entstandenen Schaden zu ersetzen, 24 3. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Teilnahme der Beigeladenen zu 1) bei der Ausschreibung rechtswidrig war. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klägerin könne sich bereits wegen § 85 Abs. 3 GemO nicht auf § 85 Abs. 1 GemO berufen. In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz - VGH N 12/98 - werde ausdrücklich ausgeführt, dass § 85 Abs. 1 GemO keine Geltung für Einrichtungen beanspruche, welche überwiegend Zwecken dienten, die § 85 Abs. 3 GemO als nicht-wirtschaftlich fingiere, und dass weder der Wortlaut noch die Systematik des § 85 Abs. 3 GemO Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten gebe. Zwar werde in der genannten Entscheidung ausgeführt, der neu gefasste § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO sei nach Wortlaut und Gesetzeszweck eine drittschützende Norm. Abgesehen davon, dass Zweifel am Schutzbereich bereits deshalb bestünden, weil nicht auf eine einzelne Leistung, sondern auf ein gesamtes Unternehmen abgestellt werden müsse, sei die Intention des Gesetzgebers durchaus zweifelhaft. 28 Eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit oder des Eigentumsrechts Privater liege jedenfalls solange nicht vor, als der wirtschaftende Staat sich auf einen öffentlichen Zweck stütze und weder ein Monopol beanspruche noch in einen Verdrängungswettbewerb eintrete. 29 Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben sich nicht geäußert. 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen. Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 32 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage bzw. Feststellungsklage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die Klägerin verfolgt in der Hauptsache einen vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch, da sie sich auf ein ihr angeblich zustehendes subjektives Recht auf Abwehr der wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten bzw. der Beigeladenen zu 1) beruft, das auf den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beruhen soll, denen der Beklagte bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit unterliegt. Entsprechendes gilt für ihren äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. 33 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin der von ihr geltend gemachte Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nicht zusteht und sie auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten hat. Sowohl der geltend gemachte Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten setzen voraus, dass der Beklagte durch die ihm als Alleingesellschafter zurechenbare und von der Antragstellerin beanstandete wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen zu 1) Rechte der Klägerin verletzt. Dies ist jedoch nicht der Fall. 34 Ein Eingriff in Grundrechte der Klägerin ist nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Auftreten eines Hoheitsträgers als Konkurrent zu einem privaten Anbieter nämlich grundsätzlich nicht als Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 bzw. Art. 14 GG zu sehen (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -). Gründe für das Vorliegen eines nach dieser Rechtsprechung möglichen Ausnahmefalls, dass nämlich die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird oder der in öffentlicher Trägerschaft stehende Konkurrent eine unerlaubte Monopolstellung erlangt, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgebracht. 35 Die streitgegenständliche Betätigung der Beigeladenen zu 1) verletzt die Klägerin auch nicht in subjektiven Rechten, die ihr aufgrund des § 85 GemO zustehen könnten. Nach § 85 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn 36 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 37 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht und 38 3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. 39 Nach der bis zur Änderung durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1998 (GVBI. S. 108) geltenden Fassung (im Folgenden: GemO a. F.) erfordert § 85 Abs. 1 Ziff. 3 GemO, dass der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. 40 Nach § 85 Abs. 3 GemO (entspricht Abs. 2 Sätze 1 und 2 a. F.) sind wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 (und 2) nicht Einrichtungen, die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind: 41 1. Erziehung, Bildung und Kultur 42 2. Sport und Erholung 43 3. Sozial- und Jugendhilfe 44 4. Gesundheitswesen, 45 5. Umweltschutz 46 6. Wohnungs- und Siedlungswesen sowie 47 7. Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde. 48 Auch diese Einrichtungen sind allerdings, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten. Dass der Antragsgegner grundsätzlich an die §§ 85 ff. GemO gebunden ist, folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Zweckverbandsgesetz, wonach §§ 78 - 110 GemO auf Zweckverbände entsprechend anwendbar sind. 49 Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin beanstandete Betätigung der Beigeladenen zu 1) mit den Regelungen des § 85 GemO vereinbar ist oder nicht. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Klägerin nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da sie ihren vermeintlichen Abwehranspruch lediglich darauf stützt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Geschäftstätigkeit über das Verbandsgebiet des Beklagten hinaus ausgedehnt hat. Nach Auffassung der Kammer kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob man die Beigeladene als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO oder als nichtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO ansieht. 50 Dass es sich bei dem Unternehmen der Beigeladenen zu 1) angesichts ihres oben beschriebenen Unternehmenszwecks grundsätzlich um eine Einrichtung handelt, die dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist und somit dem Wortlaut des § 85 Abs. 3 Nr. 5 GemO unterfällt, erscheint nicht zweifelhaft (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 15 B 1873/04 -, DÖV 2005, 302). Diese Einrichtungen müssen allerdings ebenso wie die wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO öffentlichen Zwecken dienen, wobei sich § 85 Abs. 3 GemO zunächst dadurch von Abs. 1 unterscheidet, dass er die im Einzelnen genannten Zwecke verbindlich zu öffentlichen Zwecken erklärt. Da es sich somit in beiden Fällen um zweckgebundene Verwaltungstätigkeit handelt (vgl. bezüglich der wirtschaftlichen Unternehmen: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, NVwZ 2000, 801, DVBI. 2000, 993), erscheint es zumindest nahe liegend, dass der Zweck eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO ebenso wie der einer Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO nach § 2 GemO im Grundsatz auf die Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben bzw. der nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragenen öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft beschränkt sein muss (anders - vor dem Hintergrund des § 107 Abs. 3 GO NRW - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 15 B 1873/04 -, DÖV 2005, 301). Allerdings genügt es nach § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO, dass die nach dieser Vorschrift privilegierten Unternehmen "überwiegend" einem der im Einzelnen aufgeführten Zwecke dienen, während § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO fordert, dass der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt. 51 Ob der Beklagte bzw. die Beigeladene zu 1) die für die streitgegenständliche Geschäftstätigkeit die letztlich aus § 2 GemO folgenden räumlichen Grenzen überschreiten, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Der Klägerin steht nämlich kein subjektives Recht zu, solche Überschreitungen des gemeindlichen Aufgabenbereichs abzuwehren, da § 2 Abs. 1 GemO ersichtlich nicht dem Schutz privater Wirtschaftsinteressen dient. Nichts anderes kann gelten, wenn die räumliche Begrenzung des gemeindlichen Aufgabenbereichs bei der Auslegung des Begriffs des "öffentlichen Zwecks" im Rahmen des § 85 Abs. 1 oder Abs. 3 GemO berücksichtigt wird. Daher kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, inwieweit § 85 Abs. 1 GemO, insbesondere dessen Nr. 3 oder § 85 Abs. 3 GemO, überhaupt subjektive Rechte privater Konkurrenten begründen (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, a.a.O..; sowie den Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2004 - 1 L 1216/04.TR -). Eine solche drittschützende Wirkung kann diesen Vorschriften nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht zukommen, soweit - wie im vorliegenden Fall - die behauptete Rechtswidrigkeit der beanstandeten Geschäftstätigkeit allenfalls auf der Überschreitung des in § 2 Abs. 1 GemO umschriebenen gemeindlichen Aufgabenbereichs beruht. 52 Da die Klage - auch hinsichtlich der Hilfsanträge - nach alledem keinen Erfolg hat, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt haben und ihnen folglich nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden können, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO einem der Beteiligten bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. 54 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 57 Gründe 58 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht dem Interesse der Klägerin daran, nach der angestrebten Lösung der Beigeladenen zu 1) von dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrag ihrerseits als deren möglicher Vertragspartner in Betracht zu kommen. Mangels näherer Informationen zu den durch diesen Auftrag zu erzielenden Umsätzen oder Gewinnen hat die Kammer den Wert des Interesses der Klägerin geschätzt, da es völlig unangemessen erscheint, insoweit lediglich den Regelstreitwert anzusetzen. 59 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.