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Urteil

6 K 215/04.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2004:1118.6K215.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG vom 21. November 2003 wird aufgehoben. 2) Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4) Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes, mit der ihr Antrag auf erhöhte Festsetzung der gesondert berechneten Investitionskosten für das von ihr betriebene Alten- und Pflegeheim abgelehnt worden ist. 2 Die Klägerin betreibt seit 1985 das Senioren- und Pflegeheim ... in ... im Kreisgebiet des Beklagten zu 2). 3 Seit der Eröffnung des Heimes wurden mit den Beklagten Pflegesatzpauschalen vereinbart. Das Haus wurde zunächst in einem Altbau betrieben. Beginnend mit dem Jahre 1990 erstellte die Klägerin einen Neubau, der 1992 in Betrieb genommen wurde. Die Klägerin vereinbarte mit den Beklagten im Jahre 1994 umgerechnet 10,56 € Investitionskosten im Doppelzimmer und 11, 58 € im Einzelzimmer. Sie verfügte seinerzeit über 113 Heimplätze. Im Jahre 1996 begann die Klägerin mit Umbauarbeiten, bei denen Garagen und ein Wintergarten errichtet und unter anderem ein Bus, eine EDV–Anlage und Pflegebetten neu angeschafft wurden. 4 Mit Schreiben vom 10.08.2000 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) zu Verhandlungen über den Neuabschluss einer Vereinbarung gem. § 93 Abs. 7 BSHG über die Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gem. § 82 Abs. 4 SGB XI im Falle der Kostenträgerschaft durch die Sozialhilfe auf. Sie bat bei den vorhandenen 115 Heimplätzen einen Investitionsaufwand von 31,97 DM je Berechnungstag festzulegen. 5 Hierauf teilte der Beklagte zu 1) mit, es sei eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine Vereinbarung über die Berechnung des Investitionsbetrages erarbeiten solle. Da noch kein Ergebnis vorliege, müsse die Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach dem bisherigen Verfahren erfolgen. Dabei ergäbe sich lediglich eine Aufwendung von 18,94 DM pro Person und Tag. Da derzeit jedoch bereits 20,66 DM vereinbart seien, werde der Klägerin empfohlen, den Antrag bis zum Abschluss der Rahmenvereinbarungen – voraussichtlich bis zum Januar 2001 - zurückzuziehen. 6 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 griff die Klägerin ihren Antrag wieder auf und führte aus, da die vorgesehenen Rahmenvereinbarungen immer noch nicht abgeschlossen seien, könne sie nicht länger warten und bitte um Festsetzung höherer Investitionsaufwendungen. In einer Stellungnahme vom 25. April 2002 gab der Beklagte zu 2) zu Bedenken, dass eine Erhöhung des Investitionskostenzuschusses wegen des An- und Umbaus nicht in Betracht komme, da die Klägerin den Umbau ohne Zustimmung des Beklagten zu 2) vorgenommen habe. 7 Mit Schreiben des Beklagten zu 1) erging ein erneutes Angebot an die Klägerin, nach dem ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 10,15 € für das Doppelzimmer und 11,17 € für das Einzelzimmer angeboten wurden. 8 In einem am 02. August 2002 geführten Gespräch teilte der Beklagte zu 2) mit, dass er den Anbau des Wintergarten nicht für eine betriebsnotwendige Baumaßnahme halte und deshalb eine Vereinbarung von 9,53 € für Doppelzimmer und 10,55 € für Einzelzimmer für gerechtfertigt halte. 9 Mit Schreiben vom 27. November 2002 rief die Klägerin die Schiedsstelle bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des beklagten Landes an und beantragte, die Festsetzung der gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 93 Abs. 7 BSHG bzw. eines Investitionsbetrages nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG in Höhe von 13,38 € je Berechnungstag im Doppelzimmer zzgl. 1,02 € im Einzelzimmer für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2003. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsausschuss wurde das Verfahren für weitere Gespräche ausgesetzt bzw. unterbrochen. Auch in dieser Zeit kam keine Einigung zu Stande. 10 Mit Beschluss der Schiedsstelle vom 21. November 2003 wurde der Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Die Schiedsstelle führt zur Begründung aus, die Klägerin dürfte zwar grundsätzlich berechtigt sein, aufgrund einer neuen Kalkulationsgrundlage, eine anderweitige Berechnung ihrer Investitionskosten vorzulegen, eine Neufestsetzung der Investitionskosten durch die Schiedsstelle sei jedoch aus drei anderen Gründen nicht möglich gewesen. Folgende drei Gründe wurden aufgeführt. 11 1.) Durch die Verringerung der Bettenzahl von 119 auf 115 bei dem Umbau sei eine Verteuerung der Investitionen pro Bett eingetreten und die Klägerin könne nicht verlangen, dass diese Kosten ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen würden. Die Schiedsstelle wirft hier die Frage auf: „Wo ist da die Grenze?“ 12 2.) Außerdem seien die Personalkosten für die Eigenleistungen beim Umbau von der Klägerin nicht nachgewiesen. die Klägerin habe nicht dargelegt, in wieweit diese Kosten bereits durch anderweitige Vergütung erstattet worden seien. 13 3.) Ferner seien die Zahlen für behauptete Nachinvestitionen nicht substantiiert dargelegt, sodass nicht geprüft werden könne, welche der Kosten bereits durch die Instandhaltungs- und Abschreibungspauschale abgegolten seien. Der Schiedsstelle fehlten somit die quantitativen Grundlagen für eine Schätzung. 14 Daraufhin hat die Klägerin am 16. Januar 2004 bei dem in der Rechtsmittelbelehrung der Schiedsstellenentscheidung genannten Verwaltungsgericht in Mainz die vorliegende Klage erhoben. 15 Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2004 an das Verwaltungsgericht Trier als örtlich zuständiges Gericht verwiesen. 16 Die Klägerin trägt vor, sie habe Anspruch auf eine Neu- und Höherfestsetzung der Investitionskosten. Bei dem vor Inkrafttreten des SGB XI bestehenden Vergütungssystem sei keine Dreiteilung der Heimkosten vorgesehen gewesen. Bei dem früheren Modell seien Heime in privater Trägerschaft, die hinsichtlich der Investitionskosten keine öffentlichen Fördermittel erhalten hätten, wesentlich schlechter gestellt. Diese Finanzlücke hätte zum Teil durch höhere Kostenbeiträge von den Selbstzahlern ausgeglichen werden können. Das sei nunmehr nicht mehr möglich. Deshalb sei es erforderlich mit den Sozialhilfeträgern neue Vereinbarungen über die Investitionskostenzuschüsse zu treffen. Der bisher nach dem alten Recht vereinbarte Investitionskostensatz sei zudem auch bereits seit dem 01.01.1999 ausgelaufen. Da sie nie eine öffentliche Förderung zur Errichtung ihrer Einrichtung erhalten habe, müssten alle Investitionskosten bei der Neuberechnung des Zuschusses berücksichtigt werden. Die Beklagten könnten lediglich einwenden, das „Maß des Notwendigen“ sei nicht beachtet worden. 17 Da die Beklagten nicht zur Vereinbarung eines neuen Investitionskostenbeitrages bereit gewesen seien, hätte der Schiedsausschuss eingeschaltet werden müssen. Dessen Entscheidung werde angefochten, da sie bereits aus formellen Gründen fehlerhaft sei. So habe die Schiedsstelle ihren Antrag abgewiesen, obwohl die Beklagten selbst bereits bereit gewesen seien einen zumindest etwas höheren Betrag zu vereinbaren. Mit der Abweisung habe die Schiedsstelle in unzulässiger Weise den bereits vereinbarten Satz unterschritten. 18 In der Sache habe sich die Schiedsstelle auch nicht mit den zu klärenden Fragen auseinander gesetzt. So sei keinerlei Begründung abgegeben worden warum die seinerzeit gültige Bettenwertpauschale als Geschäftsgrundlage für die zukünftige neue Investitionskostenvereinbarung fort gelten solle. Es sei auch nicht dargelegt worden, aus welchem Grund eine Abgrenzung von Neu- und Ersatzanschaffung erforderlich sei. Die insoweit geforderten Nachweise der Schiedsstelle könne die Klägerin gar nicht erbringen, da durch das Erfordernis moderner Techniken wie z.B. einer EDV–Anlage und elektrisch unterstützter Pflegebetten gar nicht mehr festgestellt werden könne, ob es sich hierbei um Neu- oder Ersatzanschaffung handele. 19 Selbst wenn man aber der Argumentation der Beklagten folgen würde, dass die Berechnung des neuen Investitionskostenzuschusses auf der alten Bettenwertpauschale aufbaue, so hätte der neue Beitrag bei pauschaler Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten zumindest 14,30 € im Doppelzimmer und 15,32 € im Einzelzimmer betragen müssen. Eine pauschalierte Betrachtungsweise wäre jedoch möglich gewesen, da sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. 20 Schließlich sei eine Erhöhung des Investitionskostensatzes aber auch deshalb erforderlich, weil die Bettenwertpauschale früher, als sie noch der entscheidende Index gewesen sei, den steigenden Investitionskosten angepasst worden und regelmäßig erhöht worden sei. Dies sei aber in der Vergangenheit nicht mehr erfolgt. 21 Die Annahme der Schiedsstelle, sie habe keine Neuanschaffung nachgewiesen, sei nicht zutreffend. Sie habe diese Nachweise vielmehr mit dem vorgelegten Anlagenverzeichnis erbracht. Sie habe stets angeboten alle Einzelnachweise vorzulegen, falls dies von der Schiedsstelle gewünscht werde. Man habe nur von einer Vorlage von vielen Aktenordnern abgesehen, weil die Beklagten und die Schiedsstelle stets zu erkennen gegeben hätten, dass sie ausgehend von der früheren Bettenwertpauschale nachgewiesen haben wollten, welche Investitionen mit dieser Pauschale nicht abgegolten seien. dies sei ihr aber aus den oben genannten Gründen nicht möglich gewesen. 22 Schließlich sei auch zu Unrecht gerügt worden, dass ihre geltend gemachten Investitionskosten deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien, weil sie nicht mit den Beklagten abgestimmt worden seien. Eine derartige Abstimmung sei aber vorliegend nicht erforderlich gewesen, weil die entsprechende Vorschrift des § 93a Abs. 2 Satz 4 BSHG erst am 01.01.1999 in Kraft getreten sei, während sie – die Klägerin – bereits 1997 mit den Umbauarbeiten begonnen habe. 23 Entgegen der Annahme der Schiedsstelle habe sie auch nicht eigenständig eine Verringerung der Bettenzahl vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung 1994 hätte sie 113 Heimplätze vorgehalten. Diese seien auch bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt worden. Zwar habe sie zwischenzeitlich einmal 119 Heimplätze zur Verfügung gestellt, diese habe sie aber durch Umwidmung von zwei Doppelzimmern in Gemeinschaftsräume auf 115 reduzieren müssen. Es sei ihr nämlich durch die Heimaufsicht des Beklagten zu 2) aufgegeben worden auf jeder Etage einen Gemeinschaftsraum zu schaffen. Auch der Abbau eines 4-Bettzimmers habe exakt den mit Zustimmung der Beklagten verabschiedeten Qualitätsrichtlinien entsprochen. 24 Zudem unterstelle die Schiedsstelle auch zu Unrecht, dass die Kosten des Hausmeisters bereits bei der Bemessung der Pflegevergütung berücksichtigt worden seien. Die von ihr im Rahmen der Eigenleistungen angesetzten Kosten seien durch die Beschäftigung zusätzlicher Hausmeister entstanden. Zudem seien nur die Personalkosten angegeben, die allein auf die Umbauarbeiten entfallen seien. Diese Kosten hätten aber bei den Pflegevergütungen gar nicht berücksichtigt werden dürfen, sodass, wenn überhaupt, allenfalls eine Beanstandung im Rahmen dieser Vergütung erfolgen könne. 25 Letztlich könne auch nicht beanstandet werden, dass sie verschiedene Investitionssummen angegeben habe. Dies beruhe auf verschiedenen Berechnungsmethoden, mit denen sie habe nachweisen wollen, dass ihr auch bei Berücksichtigung der alten Bettenwertpauschale höhere Investitionskosten zustünden. 26 Die Klägerin beantragt, 27 den Schiedsstellenbeschluss vom 21.11.2003 aufzuheben. 28 Die Beklagten bitten, 29 die Klage abzuweisen. 30 Der Beklagte zu 1) trägt vor, die Entscheidung der Schiedsstelle sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei sei zu beachten, dass der Schiedsstelle ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative eingeräumt sei, da sie auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gremium sei, das mit der zu regelnden Materie vertraut und daher besonders geeignet sei, gegenläufige Interessen vermittelnd zusammen zu führen und damit eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Das Gericht könne daher nur überprüfen, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt habe und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt sei. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, diese im Grundsatz die Vertragsverhandlung mit der entsprechenden Vertragsfreiheit der Parteien abschließende Entscheidung und das dieser zugrunde liegende Zahlenwerk detailliert zu überprüfen. Demzufolge habe auch das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil festgestellt, dass das Gericht die Entscheidung der Schiedsstelle nur aufheben und durch eine eigene ersetzen könne, wenn allein diese rechtmäßig sei und somit ein Fall der Ermessenreduzierung auf Null vorliege. Da vorliegend die Voraussetzungen einer derartigen Ermessenreduzierung nicht vorlägen, könne die Klage keinen Erfolg haben. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr genau der von ihr beantragte Gesamtbetrag der abrechenbaren Investitionskosten zustehe. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, den beantragten Betrag zu reduzieren, da sie hierzu nicht bereit gewesen sei, habe die Schiedsstelle den Antrag nur ablehnen können. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Verhandlung mit Sozialhilfeträgern andere Kriterien gelten als bei einer Verhandlung von Pflegesätzen mit Selbstzahlern. Vorliegend hätte die Klägerin z.B. durch den Nachweis eines erheblichen Liquiditätsengpasses oder gar drohender Insolvenz nachweisen müssen, dass sie mit den angebotenen und bisher geleisteten Beträgen nicht mehr auskommen könne. Schon von daher bestehe kein Grund, die Entscheidung der Schiedsstelle, die ein Weitergelten der bisher vereinbarten Beträge zu Folge habe, aufzuheben. 31 Des Weiteren sei es auch unstreitig, dass der Anbau mit Garagen und Wintergarten nicht gem. § 93 Abs. 7 Satz 3 BSHG mit den Beklagten abgestimmt gewesen sei. Auch wenn diese Vorschrift erst 1999 eingeführt worden sei, sei ihr Gedanke dem BSHG auch vorher nicht fremd gewesen. Unstreitig sei auch, dass die Bettenzahl ohne Vereinbarung mit den Beklagten von 119 auf 115 reduziert worden sei. Außerdem sei es wohl unstreitig, dass Eigenleistungen mit bereits bei der Pflegevergütung berücksichtigtem Personal bewerkstelligt worden seien. Zudem habe die Klägerin keine Nachweise über Investitionen und Nachinvestitionen vorgelegt. Die Kosten seien lediglich in Form von Excel-Tabellen ohne Nachweise eingereicht worden und mehrfach in unterschiedlicher Höhe angegeben worden. 32 Schließlich habe die Klägerin auch zu Unrecht gerügt, dass die Schiedsstelle nicht wenigstens den von den Beklagten zugestandenen Betrag von 10,60 € bzw. 11,62 € festgelegt habe, denn einem derartigen Betrag habe keine Einigung der Vertragspartner zu Grunde gelegen. Diese sei nur im Wege eines öffentlichen Vertrages, der der Schriftform in einer einheitlichen Urkunde bedürfe, möglich. 33 Der Klägerin sei angeboten worden, für die ursprüngliche Gebäudesubstanz die so genannten Instandhaltungs- und Abschreibungspauschalen für insgesamt 115 Pflegeplätze und die Aufwendungen für die seit dem 01.07.1996 durchgeführten Investitionsmaßnahmen in „nachgewiesener“ Höhe zu berücksichtigen. Dafür, dass diese Instandhaltungs- und Abschreibungspauschalen auskömmlich seien, spreche auch, dass auf dieser Basis die Investitionsaufwendungen mit sämtlichen stationären Pflegeinrichtungen in Rheinland–Pfalz unabhängig von deren Trägerschaft vereinbart worden seien. 34 Der Beklagte zu 2) schließt sich diesem Vortrag an. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Unterlagen verwiesen. Auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Schiedsstelle wird ebenfalls Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 36 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist gem. § 93 b Abs. 1 BSHG gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage ist nach dieser Vorschrift auch ohne Vorverfahren zulässig und obwohl Gegenstand der Klage die Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenentscheidung als so genannter vertragsgestaltender Verwaltungsakt ist, ist sie gegen den bzw hier die anderen Vertragspartner – also die Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe - zu richten.(vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5 C 25.01). 37 Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG vom 21. November 2003, mit der der Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung der gesondert berechneten Investitionskosten abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 38 Nach § 97 Abs. 7 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes getroffen worden sind. Ergänzend bestimmt § 93 a Abs. 2 BSHG, dass Vergütungen für Leistungen über die eine Vereinbarung geschlossen worden ist, mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmenpauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) bestehen muss. Das bedeutet, wenn eine Einrichtung gemäß den Voraussetzungen des § 93 BSHG an der Versorgung von Sozialhilfeempfängern teilnimmt, so muss grundsätzlich zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Einrichtung auch eine Vereinbarung über die Höhe der zu erstattenden Investitionskosten stattfinden. Hat eine Partei – wie hier die Klägerin – schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert und kommt innerhalb von 6 Wochen eine Einigung über eine Vereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG nicht zu Stande, so hat gem. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigungen erreicht werden konnte. 39 Das bedeutet, die Schiedsstelle trifft eine Streit schlichtende Entscheidung, an die die Parteien gebunden sind. Hierbei leitet sich die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Vertragsautonomie der Verhandlungspartner ab, da es sich vorliegend nicht um eine freiwillige, vertraglich vereinbarte Unterwerfung unter eine Entscheidung der Schiedsstelle handelt, sondern der Gesetzgeber hat mit der Einführung der oben genannten Vorschriften über die Schiedsstelle, dieser die Befugnis zur hoheitlichen Entscheidung eingeräumt (so auch Friedrich in Mergler/Zink BSHG, 4. Aufl.33. Lieferung § 93b Rdn. 5.1 und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2002 a.a.O.). Die Schiedsstelle ist deswegen bei ihrer Entscheidung nicht an das von einer Vertragspartei unterbreitete Angebot gebunden, sondern kann eigenständig die Vertragsbeziehungen inhaltlich gestalten. Eine solche Kompetenz ist auch erforderlich, um die ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe (BT-Drs.12/5510 S. 12), die Rechtsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung strittiger Positionen definieren und ausfüllen zu können (vgl. Friedrich in Mergler/Zink a.a.O.). Das bedeutet, der Gesetzgeber hat den Einrichtungsträgern und den Trägern der Sozialhilfe zwar die Möglichkeit eingeräumt, sich vertraglich auf die Höhe der für die Unterbringung von Sozialhilfeempfängern zu leistenden Beträge zu einigen, er hat aber gleichzeitig mit der Regelung über die Entscheidung der Schiedsstelle bei Anrufung durch eine Partei verhindert, dass ein Verhandlungspartner durch überzogene Forderungen das Zustandekommen einer angemessenen Vereinbarung boykottiert. Für diesen Fall wird der öffentlich–rechtliche Vertrag, den die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst gestalten können, durch einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt der Schiedsstelle ersetzt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG a.a.O.). 40 Im Hinblick auf die hier streitigen gesondert berechneten Investitionen hat die Schiedsstelle somit zunächst festzustellen, in welcher Höhe die Einrichtung – hier die Klägerin -Investitionsaufwendungen geltend machen kann. Sodann ist zu klären, welche dieser Aufwendungen als betriebsnotwendig anzuerkennen sind, da gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI, auf den § 97 Abs. 7 BSHG Bezug nimmt, nur die betriebsnotwendigen Investitionen in Rechnung gestellt werden dürfen. In diesem Rahmen ist dann – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Beschluss ausführt - ebenfalls zu prüfen, ob die geltend gemachten Investitionskosten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Rahmen dieser Kriterien hat die Schiedsstelle die von der Einrichtung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, gegebenenfalls Positionen, die nach ihrer Auffassung diesen Anforderungen nicht gerecht werden, zu streichen und aus den von ihr für erforderlich gehaltenen Investitionskosten einen Betrag für gesondert berechnete Investitionskosten pro Tag und Person im Doppel- und im Einzelzimmer festzustellen. 41 Eine solche Entscheidung kann in einem gerichtlichen Verfahren allerdings nur eingeschränkt überprüft werden, da der Schiedsstelle, die nach den gesetzlichen Vorgaben des § 94 BSHG sowohl mit Vertretern der Einrichtungen als auch mit Vertretern der Träger der Sozialhilfe und einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt ist, und somit ein fachlich kompetentes Gremium darstellt, eine Einschätzungsprärogative zusteht. Das Gericht kann daher die Entscheidung der Schiedsstelle nur auf die Einhaltung von Formvorschriften und darauf überprüfen, ob die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet sind, der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und die Schiedsstelle in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist. 42 Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so hat das Gericht die Entscheidung der Schiedsstelle aufzuheben. Die Schiedsstelle hat dann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung über die Feststellung des Investitionsbetrages zu fällen. Nur dann, wenn für das Gericht unter Beachtung aller Kriterien und ohne eigene Wertung zweifelsfrei zu ermitteln ist, in welcher Höhe der festzusetzende Betrag ausfallen muss, d.h. wenn das Ermessen der Schiedsstelle derartig reduziert ist, dass nur eine einzige rechtlich tragfähige Entscheidung erfolgen kann, kann das Gericht auch selbst diesen Betrag festsetzen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 02. Februar 1995 – 3 A 8186/94). 43 Unter Beachtung dieser Kriterien war die Entscheidung der Schiedsstelle vom 21. November 2003 aufzuheben, da sie den gesetzlichen Vorgaben, unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit eine Streit schlichtende Entscheidung zu fällen, nicht gerecht wird. Die Schiedsstelle hat nämlich ohne ausreichende Sachermittlung den Antrag der Klägerin abgelehnt und damit die ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Entscheidungsbefugnis nicht ausgeübt. 44 Zunächst geht die Schiedsstelle bereits zu Unrecht davon aus, dass sie an Anträge der Verhandlungspartner gebunden ist. Sie hat vielmehr – wie oben dargelegt -ohne Berücksichtigung der einzelnen Angebote den Investitionsbetrag in der Höhe festzusetzen, die sie nach Ermittlung und Bewertung der vorgelegten Unterlagen für gerechtfertigt hält. Dass die Schiedsstelle sich zu Unrecht an Angebote und Anträge gebunden sah, zeigen schon die Ausführungen zur Auslegung des Antrages der Träger der Sozialhilfe als Abweisungsantrag, mit der Begründung diese hätten trotz Benennung eines ziffernmäßigen Betrages keinen eigenen Antrag auf Neufestsetzung der Investitionskosten gestellt. 45 Des Weiteren führt die Schiedsstelle zwar aus, dass zu den Investitionskosten die ursprünglichen Herstellungskosten und die Kosten für die Erweiterung der Einrichtung gehören und dass auch Umbaukosten zu den Investitionskosten gehören können. Sie macht aber nicht kenntlich, welche der von der Klägerin geltend gemachten Kosten nun konkret als solche Investitionskosten anzusehen sind. Sie stellt vielmehr in den Raum, dass die Klägerin „berechtigt sein dürfte, für einen späteren Zeitraum auf Grund einer neuen Kalkulationsgrundlage (Altlastenfälle und Wegfall von Kompensationsmöglichkeiten) eine anderweitige Berechnung ihrer Investitionskosten vorzulegen“. Sie wird aber in keiner Weise ihrer Aufgabe gerecht, selbst Streit schlichtend festzustellen, welche Investitionen der Kalkulation zu Grunde gelegt werden dürfen und welche nicht. Sie ist vielmehr der Auffassung dies sei entbehrlich, da der Antrag der Klägerin - wohl auf Festsetzung bestimmter von der Klägerin beantragter Investitionskosten – aus anderen Gründen scheitere. Allein aus diesem Aufbau der Entscheidung und der Formulierung ist zu ersehen, dass die Schiedsstelle entgegen der Auffassung des Gerichts glaubte, sie habe nur die Wahl, entweder den vollen von der Klägerin geforderten Betrag als Investitionskosten festzustellen oder den Antrag abzuweisen. Wie oben ausführlich dargelegt, ist es aber gerade nicht nur die Aufgabe der Schiedsstelle festzustellen, ob genau der beantragte Betrag für die Investitionskosten gerechtfertigt ist, sondern sie soll die fehlende Einigung der Parteien über die gesondert berechenbaren Investitionskosten durch ihre Entscheidung ersetzten und den angemessen Investitionsbeitrag verbindlich festlegen. 46 Die angefochtene Entscheidung ist somit bereits deshalb rechtswidrig, weil sie den ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht ausschöpft und damit der von dem Gesetzgeber gewollten Funktion, möglichst schnell verbindliche Beträge für die Abrechnung der Unterbringung von Sozialhilfeempfängern in Einrichtungen der Altenpflege festzulegen, nicht gerecht geworden ist. 47 Eine derartige betragsmäßige Festlegung der gesondert berechneten Investitionskosten war der Schiedsstelle im Falle der Klägerin für den hier fraglichen Zeitraum vom 01.Dezember 2002 bis 30. November 2003 auch möglich. 48 Soweit die Schiedsstelle rügt, die Klägerin habe Vierbettzimmer umgewandelt und damit die Gesamtzahl der Heimplätze ohne vorherige Zustimmung der Beklagten von 119 auf 115 reduziert, so hat sie auch hier nur Probleme aufgezeigt, ohne sie – entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe – zu lösen. Hier hätte die Schiedsstelle zunächst prüfen müssen, ob es sich überhaupt, im Verhältnis zu der letzten Vereinbarung der Investitionskosten im Jahre 1994, um eine Reduzierung der Heimplätze gehandelt hat, da seinerzeit – wie die Klägerin angibt und sich auch aus den Verwaltungsakten ersehen lässt – der Berechnung der Investitionskosten nur 113 Heimplätze zu Grunde lagen. Darüber hinaus wäre es dann gegebenenfalls Aufgabe der Schiedsstelle gewesen – wenn sie denn von einer Reduzierung der Heimplätze ausgeht -, die Erforderlichkeit der Auflösung der Vierbettzimmer und der Einrichtung von Aufenthaltsräumen zu überprüfen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Aus den Verwaltungsakten der Schiedsstelle lässt sich nämlich nicht ersehen, dass die Klägerin aufgefordert worden ist, Auflagen der Heimaufsicht oder Vereinbarungen im Rahmen der Qualitätssicherung vorzulegen, die die Notwendigkeit der Heimplatzreduzierung belegen könnten. Insofern wäre es Aufgabe der Schiedsstelle gewesen, sich die entsprechenden Unterlagen vorlegen zu lassen und dann zu entscheiden, ob die von ihr für erforderlich gehalten Investitionskosten auf 119 oder 115 Heimplätze umzulegen sind. Der Verweis in der Schiedsstellenentscheidung, dass es „bei einer neuen Antragstellung zu prüfen bleibe“, ob diese Umwandlung der Betten betriebsnotwendig und angemessen sei, zeigt wiederum deutlich, dass die Schiedsstelle ihre Aufgaben, dies selbst zu entscheiden nicht wahrgenommen hat. Sie verkennt nämlich, dass die Klägerin - wenn die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Verfahren Bestand hätte - einen neuen Antrag für den Zeitraum Dezember 2002 bis November 2003 nicht mehr stellen kann, da dieser Zeitraum mit der Entscheidung der Schiedsstelle abschließend entschieden wäre. 49 Des Weiteren kann die Schiedsstelle auch nicht zu Recht darauf verweisen, die Klägerin habe die Personalkosten der Eigenbeteiligung bei dem Umbau von Dachgeschoss, Garage und Wintergarten nicht ausreichend belegt und insbesondere nicht nachgewiesen, dass diese Kosten nicht bereits durch anderweitige Vergütungen erstattet seien. Vorliegend kann es offen bleiben, ob die Personalkosten von der Klägerin ausreichend belegt worden sind, denn auch wenn die Schiedsstelle hier zu Recht die Einbeziehung von Personalkosten gerügt hätte, so rechtfertigt diese Rüge nicht eine komplette Zurückweisung des Antrages der Klägerin auf Neufestsetzung der Investitionskosten. Hier wäre es allenfalls gerechtfertigt gewesen, bei der Aufstellung der erforderlichen Investitionskosten ein Teil oder den Gesamtbetrag der Personalkosten für den Umbau unberücksichtigt zu lassen. Die Schiedsstelle hat aber gar keine Berechnung angestellt, in welcher Höhe sich die gesondert berechneten Investitionskosten dann belaufen würden. Auch insofern hat sie zu Lasten der Klägerin ihre Entscheidungskompetenzen unterschritten. 50 Schließlich scheitert eine Berechnung der Investitionskosten für den beantragten Zeitraum auch nicht daran, dass die Klägerin keine Substantiierung der vorgenommenen Nachinvestitionen vorgelegt habe und nicht festgestellt werden könne, welche Kosten bereits von der Instandhaltungs- und Abschreibungspauschale abgegolten sei. Soweit dies aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat die Klägerin alle von ihr vorgenommenen Investitionen, deren Einbeziehung in die gesondert berechenbaren Investitionskosten sie für gerechtfertigt hält, zahlenmäßig angegeben und zum Teil auch durch Rechnungen etc belegt. Da das Gesetz aber nach der derzeitigen Rechtslage - wie auch in den mündlichen Verhandlungen von den Parteien übereinstimmend bestätigt wurde - keine Berechnung der Investitionskosten nach Instandhaltungs- oder Abschreibungspauschalen vorsieht, war es der Klägerin auch nicht möglich, Nachweise vorzulegen, welche Kosten nicht von derartigen Pauschalen abgedeckt waren. Wenn die Schiedsstelle insoweit Zahlen nicht für ausreichend belegt hielt, hätte sie die Klägerin auffordern müssen, bestimmte Kosten nachzuweisen. Derartige Aufforderungen sind in den Verwaltungsakten der Schiedsstelle nicht zu finden. Es ist deshalb für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche Angaben der Schiedsstelle fehlten, um eine Berechnung der Investitionskosten vorzunehmen. Auch hier hätte die Schiedsstelle gegebenenfalls eine Berechnung vornehmen müssen, bei der die ihrer Auffassung nicht nachgewiesenen Investitionen unberücksichtigt blieben. 51 Nach alledem hat die Schiedsstelle in der angefochtenen Entscheidung von der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungsprärogative keinen Gebrauch gemacht. Da es jedoch zur Festlegung eines gesondert berechneten Investitionsbetrages noch weiterer Sachaufklärung durch die Schiedsstelle bedarf und keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass nach den gegebenen Umständen das der Schiedsstelle eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist, konnte das Gericht nicht selbst einen Investitionsbetrag festsetzen, sondern hatte lediglich die angefochtene Entscheidung der Schiedsstelle aufzuheben. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§188 VwGO). Den Beklagten waren auch gem. § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Anrufung des Verwaltungsgerichts Mainz aufzuerlegen, da die Schiedsstellenentscheidung insoweit eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Pflicht der Schiedsstelle, die Höhe der abrechenbaren Investitionskosten in vollem Umfang zu ermitteln, zu berechnen und festzusetzen, grundsätzliche Bedeutung hat.