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Urteil

5 K 1183/04.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2004:1110.5K1183.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung zweier Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde. 2 Die Ortsgemeinde ... stellte am 21. November 2003 einen Bauantrag zur Errichtung zweier Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 150 m auf dem Grundstück in der Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle 4/1. 3 Der Standort liegt innerhalb eines in der Teilfortschreibung des Regionales Raumordnungsplanes Region Trier, Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie vorgesehenen Vorranggebietes. Darüber hinaus sollen die beantragten Windkraftanlagen innerhalb der Kontrollzone des Flugplatzes Spangdahlem errichtet werden. 4 Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 reduzierte die Ortsgemeinde ... die ursprüngliche Höhe der Windkraftanlagen von 150 m auf 130 m. 5 Unter dem 03. September 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Ortsgemeinde ... ab und führte zur Begründung aus, der Landesbetrieb Straßen- und Verkehr Rheinland-Pfalz – Referat Luftverkehr – habe die nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz – LuftVG – erforderliche Zustimmung mit Schreiben vom 21. Mai 2003 versagt, da bei der beantragten Höhe aus Sicht des Militärflugplatzes Spangdahlem der Flugbetrieb nicht mehr ungehindert stattfinden könne. Darüber hinaus könne es zu Beeinträchtigungen der Fluginstrumente beim An- und Abflugverhalten kommen. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Ortsgemeinde ... am 19. September 2003 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 teilte die Klägerin mit, dass sie die Ortsgemeinde ... als Bauherrin ablöse und das Widerspruchsverfahren weiterführe. 7 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, der beantragte Bauvorbescheid sei nicht zu erteilen. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, da die nach § 14 LuftVG erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden sei. 8 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des positiven Bauvorbescheides. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben, welches innerhalb eines im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes – Teilfortschreibung Windkraft – vorgesehenen Vorranggebietes für Windkraftanlagen liege. Desweiteren befänden sich die vorgesehenen Standorte auch innerhalb der Kontrollzone des US-Militärflughafens Spangdahlem mit der Folge, dass die Realisierung der Vorhaben grundsätzlich nach § 14 LuftVG zustimmungsbedürftig sei. Diese Zustimmung sei jedoch rechtswidrig verweigert worden, da eine Rechtsgrundlage insoweit fehle und auch keine tatsächlichen oder nachvollziehbaren Gründe gegen die Vorhaben vorgebracht worden seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2004 zu verpflichten, den begehrten Bauvorbescheid zur Errichtung zweier Windkraftanlagen in der Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle 4/1, zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 14 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er macht geltend, durch die Errichtung der Windkraftanlagen sei der Flugbetrieb des Militärflughafens Spangdahlem stark beeinträchtigt. Innerhalb der Kontrollzone habe der Flugplatz die Kontrolle über den Flugverkehr und könne fremde Flugzeuge aus diesem Luftraum ausschließen. Bereits aus diesem Grund sei die Kontrollzone von großen Hindernissen freizuhalten. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass der Flugverkehr in den Kontrollzonen meist kanalisiert werde. Um Lärmbeschwerden zu vermeiden, führten die Routen über möglichst wenige Gemeinden. Die Errichtung der Windkraftanlagen könne daher zu einer Verlegung der Routen führen, was wiederum zu einer erhöhten Lärmbelästigung der umliegenden Gemeinden führen könne. Des Weiteren führe die Errichtung der Anlagen zu einer Beeinträchtigung des Instrumentenanflugverfahrens. Die Windkraftanlagen lägen in der so genannten „circling approach area“. Der Flugplatz Spangdahlem verfüge nur über ein Instrumentenanflugverfahren von Nord-Osten kommend. Die Flugzeuge müssten gegen den Wind starten und landen. Bei Ostwindlage seien die Piloten gezwungen, den Instrumentenanflug nach Durchdringung der Wolkendecke abzubrechen und den Flugplatz im Sichtflug zu umfliegen, um von Südwesten her gegen den Wind zu landen. Dabei müsse der Pilot den Platz immer im Blickwinkel haben. Die Flughöhe sei je nach Wetterlage sehr niedrig. Windkraftanlagen über 85 Meter über Grund würden zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko der Piloten führen, da die geforderten Sicherheitsabstände nicht mehr eingehalten werden könnten. Die Gefahr einer Kollision – insbesondere bei schlechter Sicht – sei daher hoch. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides. 18 Nach §§ 70 Abs. 1, 72 LBauO ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben, wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst festzustellen, dass der Errichtung der geplanten zwei Windkraftanlagen keine bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches – BauGB – in der vorliegend noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141) entgegenstehen. Die unstreitig im Außenbereich zu errichtenden Windkraftanlagen dienen der Nutzung der Windenergie und sind daher gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus stehen den Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des BauGB entgegen, weil die Standorte der beabsichtigten Windkraftanlagen unstreitig innerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebietes für Windkraftanlagen der seitens der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft der Regierung Trier am 05. Dezember 2003 beschlossenen, am 13. Mai 2004 genehmigten und am 07. Juni 2004 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz (S. 717) bekannt gemachten und damit verbindlich gewordenen Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Region Trier, Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie gelegen sind. 19 Jedoch stehen den ebenfalls unstreitig innerhalb der Kontrollzone des US-Militärflughafen Spangdahlem zu errichtenden Vorhaben sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, da die nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG – vom 27. März 1999 (BGBl. I, S. 550) notwendige Zustimmung der Luftfahrtbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht erteilt wurde. Entsprechend dieser Vorschrift darf außerhalb des Bauschutzbereiches die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen. Auf Grund ihrer Höhe von 130 Metern unterfallen die beabsichtigten Vorhaben dem Regelungsbereich der vorgenannten Vorschrift. Bei dieser Zustimmung handelt es sich nicht um einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um ein Verwaltungsinternum (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965, Az: IV C 30.65, BVerwG E 21, S. 354 ff.). 20 Aufgabe der Luftfahrtbehörde und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle ist gemäß § 29 Abs. 1 LuftVG die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Darüber hinaus können die Luftfahrtbehörden gemäß §§ 14 Abs. 1, 2. Halbsatz, 14, Abs. 4 zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene als zuständige Luftfahrtbehörde die erforderliche Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass die beantragten Anlagen den Instrumenten An- und Abflug des Flugplatzes Spangdahlem beeinträchtigen und darüber hinaus der Flugbetrieb stark beeinträchtigt werden kann. Als Orientierung für diese Entscheidung diente dabei entsprechend § 31 Abs. 3 LuftVG eine gutachterliche Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständige Stelle, hier die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen. Da es sich bei dem Flugplatz Spangdahlem um eine militärische Einrichtung handelt, hat die DFS entsprechend ihrem Schreiben vom 02. Januar 2003 das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) eingeschaltet, das wiederum, wie aus dem Schreiben vom 29. April 2003 erkennbar ist, auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen amerikanischen Stützpunkt handelt, die amerikanischen Streitkräfte in das Prüfungsverfahren mit einbezogen haben. Hinsichtlich der Begründung, die im Einzelnen zur Versagung der erforderlichen Zustimmung nach § 14 LuftVG geführt hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Schreiben des Beigeladenen vom 28. Oktober 2004, die im Tatbestand wiedergegeben sind, Bezug genommen werden. 21 Diese Begründung für die Verweigerung der Zustimmung gibt inhaltlich keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. 22 Die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes schränken die Befugnisse des Bauherrn von Grundstücken, die in der Sicherheitsfläche von Flughäfen belegen sind, über die baurechtlichen Beschränkungen hinaus weiter ein, soweit die Interessen des Luftverkehrs dies erfordern. Inhalt und Umfang dieser schwerwiegenden materiellrechtlichen Einschränkung der Baufreiheit sind zwar in den Einzelnormen des Luftverkehrsgesetzes nicht eindeutig umschrieben, lassen sich aber aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes mit genügender Deutlichkeit entnehmen. Einziges Anliegen der gesetzlichen Regelung ist, den Luftverkehr zu fördern und ihn von sich aus der Bebauung und Nutzung der im Einflugbereich von Flugplätzen liegenden Grundstücke ergebenden Störungen freizuhalten. Bei der Frage, ob die Behörde die Zustimmung zur Errichtung baulicher Anlagen versagen darf, handelt es sich nicht um eine in das pflichtgemäße Ermessen der Luftfahrtbehörde gestellte Entscheidung. Vielmehr hat das Gesetz diese Entscheidung an dem unbestimmten Rechtsbegriff der Notwendigkeit der Baubeschränkung für die Sicherheit der Luftfahrt ausgerichtet; sie ist also nicht nach den Grundsätzen der Nachprüfung der Ausübung des Ermessens, sondern als eine Entscheidung in Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs der richterlichen Überprüfung unterstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965, a.a.O.). 23 Vorliegend lassen die im Tatbestand dargelegten Ausführungen des Beigeladenen nachvollziehbar erkennen, dass die Errichtung der Bauvorhaben der Klägerin mit den Belangen des Luftverkehrsgesetzes nicht – auch nicht unter Berücksichtigung von Auflagen – vereinbar ist. 24 Ist somit die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG zu Recht versagt worden, stehen dem Bauvorhaben der Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen mit der Folge, dass die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zu versagen war. 25 Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 – 8 A 12977/94.OVG -). 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung i.S. des § 124. Abs. 2, Nr. 4 VwGO vor. Sonstiger Langtext 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 225.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Dabei berücksichtigt die Kammer, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3/01 -, NVwz 2002, S. 1112) der Streitwert in Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen gemäß § 52 GKG auf 10% der Herstellungskosten festzusetzen ist, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit 1,5 Millionen pro Anlage beziffert wurden und dass nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 – 8 E 10474/04.OVG -) der Streitwert in Klageverfahren, die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windkraftanlage gerichtet sind, auf ¾ des Streitwertes im Baugenehmigungsverfahren festzusetzen ist. 30 Die Beschwerde wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 31 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.