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Beschluss

5 L 1045/04.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2004:0830.5L1045.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 18. und 26. März 2004 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 05. und 06. August 2004 zur Errichtung von Windkraftanlagen des Typs Enercon E 70 E 4 in der Gemarkung ... (WKA 1 - 3, 6 - 10) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zulässig. 2 Angesichts der zunächst unklaren Formulierung im Antragsschriftsatz vom 29. Juli 2004 bedarf dieser der ergänzenden Auslegung. Wie nunmehr auch im neu formulierten Antrag im Schriftsatz vom 24. August 2004 zum Ausdruck gebracht wird, soll Gegenstand des Verfahrens der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen alle zugunsten der Beigeladenen ergangenen Baugenehmigungen vom 18. bzw. 26. März 2004 in der Fassung der Nachträge vom 05. bzw. 06. August 2004 zur Errichtung von 8 Windkraftanlagen des Typs Enercon E 70 E 4 sein. Nicht mitumfasst vom Begehren des Antragstellers sind somit die beiden nicht genehmigten Windkraftanlagen mit der Bezeichnung WKA 4 und WKA 5. Das so verstandene Rechtsschutzziel ist mithin nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO insgesamt zulässig. 3 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 4 Die im Rahmen der §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung erstreckt sich bei Nachbarstreitigkeiten nicht auf die Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, sondern darauf, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer mit Widerspruch angefochtenen Baugenehmigung gebietet sich von daher grundsätzlich nur dann, wenn bereits im summarischen Verfahren mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten feststeht, dass die Baugenehmigung gegen Nachbarrechte verstößt oder der Sachverhalt sich bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass dem Nachbarn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, auch durch den Inhaber der Baugenehmigung, möglich wäre. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend dem Antrag des Antragstellers der Erfolg nicht versagt bleiben. Dabei lässt sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten: 5 1) Im vorliegenden Verfahrensstadium ist es der Kammer unter Beachtung des vorläufigen und summarischen Charakters des Eilverfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO nicht möglich, eine zu förderst an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache orientierte Interessenabwägungsentscheidung zu treffen. Rechtlich und tatsächlich schwierige Sachverhalte können, unter Umständen erst nach Durchführung einer vorherigen Beweisaufnahme, erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. So wird zunächst zu prüfen sein, ob bereits die Umgehung des eigentlich gebotenen förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz unter Beachtung Europarechtlicher Vorgaben nicht doch auch subjektive Rechte des Antragstellers verletzt. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, obgleich auch das OVG Koblenz bereits mit Urteil vom 07. August 2003 - 1 A 11186/02.OVG - diese Auffassung vertreten hat, steht fest, dass für die 8 Windkraftanlagen im Gebiet ..., die zweifellos in einer engen räumlichen Zuordnung zueinander errichtet werden sollen, selbst die Beigeladenen sprechen in diesem Zusammenhang stets von dem Windpark oder der Windfarm ***, keine 8 separaten Baugenehmigungen hätten ergehen dürfen, sondern das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit allen erforderlichen Verfahrensschritten (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung, UVP etc.) hätte durchgeführt werden müssen. Die Kammer hat zwar bisher den Standpunkt vertreten, dass der Einzelne keinen Anspruch darauf hat, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren stattfindet, sondern nur darauf, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden (vgl. z.B. VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 5 L 1053/03.TR -). 6 Diese Festlegung bezog sich aber in der Vergangenheit stets nur auf die Frage, ob ein Baugenehmigungsverfahren oder das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ebenso verhält es sich mit dem der Entscheidung des OVG Münster vom 07. Januar 2004 - 22 B 1288/03 - in DÖV 2004, S. 581 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt. Grundsätzlich ist aber schon immer anerkannt, dass der Gesetzgeber mit verfahrensrechtlichen Vorschriften auch vorgezogenen Grundrechtsschutz bezwecken kann und dass diesen Vorschriften deshalb eine drittschützende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Oktober 1990 - 7 C 55/89 -, BVerwGE 85, S. 368 und OVG Münster a.a.O.). Deshalb wird in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob im vorliegenden Fall schon der Verzicht auf das richtige Verfahren in der Zusammenschau mit den sonstigen möglichen materiellen Rechtsverstößen (vgl. hierzu unter 2 ff.) zu Lasten der Beigeladenen die Kassation der angegriffenen Baugenehmigungen rechtfertigt. 7 2) Weiterer Aufklärungsbedarf besteht auch bezüglich der Frage, ob die Baugenehmigungen einerseits bestimmt genug sind, den Antragsteller vor unzumutbarem Lärm zu schützen und andererseits die Auflagen und Nebenbestimmungen überhaupt in der Lage sind, dies sicherzustellen. Aus den in den Verwaltungsakten vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen des Ing. Büros ... ergibt sich, dass der für die Nachtzeit geltende Lärmgrenzwert von 45 dB(A) am Anwesen des Antragstellers nur knapp eingehalten werden kann. Da mit den Nachtragsbaugenehmigungen vom 05. und 06. August 2004 nicht nur eine geringfügige Verringerung der Nabenhöhe von 0,5 m sowie Vergrößerung der Rotorblätter um 0,5 m genehmigt worden ist, sondern ein neuer Anlagentyp mit der Bezeichnung Enercon E 70 E 4, bei dem das Ing.-Büro ... in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2004 bestätigt, dass insoweit der Anlagentyp noch nicht 3-fach vermessen worden ist, also eine neue Lärmimmissionsprognose erforderlich ist, können die von der SGD Nord, Regionale Gewerbeaufsicht zum Schutz des Antragstellers vorgegebenen zusätzlichen Auflagen (vgl. z.B. Schreiben vom 19. Januar 2004 Nr. 2 zur WKA Nr. 7) hinsichtlich des nicht zu überschreitenden Immissionsanteiles (z.B. WKA Nr. 7: 37,1 dB(A)) der jeweiligen Anlage ohne zusätzliche Überprüfung und Berücksichtigung des neuen Anlagentyps nicht ohne weiteres noch Geltung beanspruchen. Was die Bestimmtheit der Baugenehmigungen im Übrigen betrifft, ist festzustellen, dass eine bestimmte Betriebsweise nicht geregelt worden ist. Denn die Begrenzung der zulässigen Schallimmissionen in einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage als bloße Zielvorgabe ist alleine noch nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 06. August 2002 - 10 B 939/02.OVG - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2003 - 8 B 11383/03.OVG -). Auch insoweit besteht deshalb noch Aufklärungs- und Handlungsbedarf in einem späteren Hauptsacheverfahren. 8 3) Auffällig ist ferner, dass, obwohl offensichtlich der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde *** und mit Sicherheit der inzwischen geltende regionale Raumordnungsplan für die Region Trier - Bereich Windkraft - in seiner Fassung vom 05. Dezember 2003 einen Mindestabstand von 500 m von Windkraftanlagen für Wohngebäude im Außenbereich vorsehen, die Windkraftanlagen Nr. 6 und Nr. 7 diesen Abstand deutlich unterschreiten. Grund dieses Zieles der Regionalplanung bei der Abstandswahl war es ausdrücklich, akustische und visuelle Beeinträchtigungen durch die Windenergie auszuschließen (vgl. S. II. 8 des beschlossenen Raumordnungsplanes). In einem Hauptsacheverfahren wird deshalb auch der Frage nachzugehen sein, ob diese Festsetzung im Raumordnungsplan zugunsten der betroffenen Eigentümer einer Außenbereichssiedlung Nachbarschutz vermittelt. 9 4) Schließlich kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die genehmigten 8 Windkraftanlagen wegen ihrer halbrunden Anordnung um das Anwesen des Antragstellers nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt erheblich von vielen anderen Fällen ab, in denen die Kammer über Nachbarklagen gegen Windkraftanlagen zu entscheiden hatte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Konzentration von 8 Windkraftanlagen halbkreisförmig um das Wohngebäude des Antragstellers herum, und zwar beginnend in westlicher Richtung, sich nach Süden fortsetzend und in südöstlicher Richtung endend bei Abständen zwischen 480 m und 1100 m im besonderen Einzelfall rücksichtslos ist. Zur Klärung dieser Frage wird die Vorlage einer Sichtanalyse, eventl. auch einer Ortsbesichtigung, notwendig sein. 10 Muss nach alledem die Erfolgsaussicht einer späteren Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die ergangenen Baugenehmigungen unter den verschiedensten Aspekten zumindest als offen bezeichnet werden, so bedarf es vorliegend einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dabei besteht naturgemäß das Interesse des Antragstellers derzeit darin, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die die Durchsetzung seiner Rechte erschweren könnten. Demgegenüber stehen die wirtschaftlichen Belange und finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber, die Windkraftanlagen möglichst schnell in Betrieb nehmen zu können. Keine abwägungserhebliche Bedeutung hat hier indessen die gesetzliche Regelung in § 212 a BauGB. Einerseits deshalb nicht, weil mit der Neueinführung des § 212 a BauGB der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der Interessen vorgenommen hat. Dieser hat lediglich eine Verfahrenslast anders als bisher verteilt. Statt des Bauherrn (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 VwGO) muss der Nachbar das gerichtliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einleiten. Der Gesetzgeber hat keine materielle Bewertung der Interessen des Bauherrn und des die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn in dem Sinne vorgenommen, dass dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Bauaufsichtsbehörde nur von einer äußeren Begründungspflicht befreien wollen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - in NVwZ 98, S. 980; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 - in BVerwGE 96, S. 239 zum Fachplanungsrecht). Soweit die Kammer in vergangenen Entscheidungen eine andersartige Bewertung vorgenommen hat, hält sie an dieser Auffassung nicht mehr fest. 11 Andererseits muss auch gesehen werden, dass ein Rechtsbehelf gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wäre sie denn ebenfalls erteilt worden, aufschiebende Wirkung gehabt hätte. 12 Da bei einem möglichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht nur der Betrieb der Windkraftanlagen wegen der Lärmimmissionen sondern vor allem die Anlagen insgesamt wegen ihrer eventuell erdrückenden Wirkung die Rechtssphäre des Antragstellers beeinträchtigen können, reicht es vorliegend nicht aus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nur bezüglich des Betriebes anzuordnen. Die Interessenabwägung ergibt deshalb, dass dem Interesse des Antragstellers, vorerst von den Folgen des Vollzuges der angefochtenen Baugenehmigungen verschont zu bleiben, Vorrang einzuräumen ist vor dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung durch Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlagen. Denn zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches insgesamt geboten. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese tragen auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Festsetzungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer hält eine Orientierung bei der Anfechtung von 8 Baugenehmigungen für 8 Windkraftanlagen an dem Streitwert für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Dritten für gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitgegenstandes wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.