Urteil
2 K 300/02.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2002:1022.2K300.02.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses ... vom 4. Februar 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 25. Juli 2000 geforderte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bezüglich der Parzelle Gemarkung ..., Flur 4, Nr. 2/9, so lange zinslos zu stunden, wie das veranlagte Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die zinslose Stundung einer von ihm geforderten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. 2 Er ist Eigentümer der 6.465 qm großen Parzelle Gemarkung ..., Flur 4 Nr. 2/9. Mit Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2000 wurde er in Bezug auf eine Teilfläche von 920 qm des vorstehend genannten Grundstücks zu einer Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag zur Teilfinanzierung der Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsstraße im Neubaugebiet ... in Höhe von 15.527,43 DM (entspricht 7.939,05 €) veranlagt. 3 Mit Antragsschreiben vom 08. August 2000 begehrte der Kläger alsdann die zinslose Stundung der geforderten Vorausleistung und führte aus, dass er in ... einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit intensiver Milchviehhaltung führe. Die vorgenannte Parzelle sei für den Betrieb als hofnahe Weidefläche für kranke und hoch tragende Tiere unentbehrlich. 4 Die zu dem Stundungsbegehren gehörte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz äußerte sich unter dem 6. Oktober 2000 dahingehend, dass das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes unverzichtbar sei, ohne dies allerdings näher zu begründen. 5 In seiner Sitzung vom 19. Oktober 2000 beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten, dem Stundungsbegehren nicht zu entsprechen, und vertrat die Auffassung, der Kläger könne Flächen im Bereich des Ortsteiles Eulenbruch als "hofnahe" Flächen in Anspruch nehmen. 6 Mit Bescheid vom 14. November 2000 wurde alsdann das Stundungsbegehren abgelehnt. 7 Mit seinem am 21. November 2000 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm stehe als hofnahe Weidefläche nur die Parzelle Nr. 2/9 zur Verfügung, da die andere dem Hof am nächsten gelegene Parzelle mit Fahrsilo und Freigärhaufen belegt sei. 8 Ergänzend äußerte sich die Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz erneut unter dem 12. Dezember 2000 zu dem Stundungsbegehren und vertrat die Auffassung, dass bezüglich der Unverzichtbarkeit des Grundstücks für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht lediglich auf die beitragsrechtlich veranlagte Teilfläche des Grundstücks, sondern auf das Gesamtgrundstück abzustellen sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2002 wies der Kreisrechtsausschuss ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Fläche von 920 qm für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht ausschlaggebend sei. Die Argumentation der Klägers zur Unverzichtbarkeit der Fläche sei nicht nachvollziehbar. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 7. Februar 2002 hat der Kläger am 6. März 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen und die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer verweist. Sonstige hofnahe Weideflächen für kranke oder kurz vor der Abkalbung stehende Tiere stünden ihm nicht zur Verfügung. In dem Betrieb würden bei 125 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche derzeit 266 Stück Rindvieh gehalten. Die Ländereien verteilten sich auf 9 verschiedene Gemarkungen im Umkreis von 14 bis 15 km von der Hofstelle. Jährlich komme es zu etwa 130 bis 140 Abkalbungen. Auf der in der Nähe des Betriebes liegenden Parzelle Nr. 78/1 befinde sich eine Fahrsiloanlage, so dass sie nicht als Weidefläche genutzt werden könne. Zwei weitere Parzellen mit den Nrn. 624/167 und 167/1 seien als Beobachtungsweide ungeeignet, weil sie aufgrund der Topographie nur teilweise einsehbar seien. Gleiches gelte für die von der Beklagten angesprochene Fläche im Bereich Eulenbruch, bei der es zur Einsichtnahme erforderlich sei, vom Traktor abzusteigen und die Fläche zu Fuß zu erkunden. Sofern er die von der Straße aus einsehbare Fläche durch eine Einzäunung begrenze werde die verbleibende Fläche nutzlos, weil sie aufgrund ihrer hängigen Lage dann nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden könne; bislang könnten die Maschinen auf der einsehbaren weitgehend ebene Fläche wenden, was in dem hängigen Bereich nicht möglich sei. Der Betrieb werde wirtschaftlich geführt und habe in den letzten Jahren einen weit über dem Bundesdurchschnitt liegenden Gewinn erwirtschaftet. Insoweit verweist der Kläger auf eine Stellungnahme des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Nassau e.V. vom 3. Juli 2002, die die jährlichen Gewinne in den Jahren 1997 bis 2001 angibt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses ... vom 4. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 25. Juli 2000 geforderte Vorausleistung so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und verweist auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen. Des Weiteren wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses ... verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet, dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf zinslose Stundung der von ihm erhobenen Vorausleistung zur Seite. 18 Gemäß § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) ist ein für ein landwirtschaftlich oder als Wald genutztes Grundstück geschuldeter Erschließungsbeitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. 19 Der Begriff des Grundstücks in § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist dabei inhaltlich nicht stets identisch ist mit dem des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts. Vielmehr erfasst ein Grundstück im Sinne dieser Norm ausnahmsweise dann nur eine Teilfläche eines Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts, wenn und soweit ausschließlich die Teilfläche eines Buchgrundstücks als im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen an der Aufwandsverteilung teilnimmt, denn einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB können ausschließlich solche Grundstücksflächen unterliegen, die gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sind; ohne ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit eine Teilnahme an der Aufwandsverteilung kann sich die Frage nach der Erfüllung des § 133 Abs. 1 BauGB nicht stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 8 C 34/94 -, BVerwGE 101, S. 382 und vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 - BVerwGE 68, S. 41/43). 20 Durch die Stundungsregelung soll vermieden werden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Erschließungsbeitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist; damit soll gewährleistet werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - 4 C 93.77 - BVerwGE 61, S. 124/126). 21 Ob die beitragspflichtige Fläche für den Betrieb notwendig ist, richtet sich danach, ob bei ihrem Ausscheiden die Wirtschaftlichkeit des Betriebs in Frage gestellt wird. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der beitragspflichtige Betriebsinhaber sich mit dem Erlös aus einem Verkauf der beitragspflichtigen Fläche als Bauland an anderer Stelle ein für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in gleicher Weise geeignetes Grundstück wieder beschaffen kann, denn das Gesetz verpflichtet nicht zu derartigen Grundstücksgeschäften sondern will generell den Zwang zur Herauslösung eines beitragspflichtigen Grundstücks aus einem wirtschaftlichen Betrieb verhindern. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung des geforderten Beitrags die Wirtschaftlichkeit des Betriebs gefährdet (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2002 § 135 Rdnr. 15a). 22 Ausgehend hiervon liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der geforderten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Bezug auf die Parzelle Nr. 2/9 vor, ohne dass es zur Entscheidungsfindung erforderlich wäre, in eine Beweisaufnahme einzutreten. 23 Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der ausweislich der Stellungnahme des Bauern- und Winzerverbands ... vom 3. Juli 2002, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, als wirtschaftlich rentabel einzustufen ist. 24 Des Weiteren hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass die vorgenannte Parzelle zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss. Zum Einen steht diese seine Auffassung in Einklang mit den durch die Beklagte eingeholten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Zum Anderen sind die Angaben des Klägers zu den seine Behauptung stützenden Tatsachen plausibel und nachvollziehbar, so dass das Gericht von ihrem Wahrheitsgehalt überzeugt ist. Insoweit ist die Kammer zunächst der Überzeugung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit intensiver Milchviehhaltung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebs darauf angewiesen ist, dass ihm in Hofnähe Weideflächen zur Verfügung stehen, auf denen kranke oder kurz vor der Abkalbung stehende Tiere gehalten werden können, da nur auf derartigen Flächen die erforderliche Überwachung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand gewährleistet erscheint. Ferner hat der Kläger anhand von Kartenmaterial überzeugend dargelegt, dass dem Betrieb außer der Parzelle Nr. 2/9 keine sonstigen geeigneten hofnahen Weideflächen zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für die Flächen in dem Bereich Eulenbruch. Diese sind, wovon das Gericht aufgrund der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben überzeugt ist, ohne größeren Aufwand nur teilweise einsehbar. Für eine Beobachtungsweide erscheint eine gute Einsichtmöglichkeit indessen unentbehrlich, wobei es für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung einen erheblichen Unterschied ausmacht, ob eine Weidefläche von einem Fahrzeug aus vollständig überblickt werden kann - wie es bei der Parzelle Nr. 2/9 der Fall ist - oder ob die Fläche für eine Beobachtung zu Fuß begangen werden muss. Insoweit ist es dem Kläger auch nicht zumutbar, eine der vorgenannten Parzelle größenmäßig vergleichbare einsehbare Fläche im Bereich Eulenbruch einzuzäunen, denn dies würde, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, der Restfläche ihre wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit nehmen. 25 Demnach steht dem Kläger ein Rechtsanspruch auf zinslose Stundung der geforderten Vorausleistung zur Seite, so dass die Klage begründet ist. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 28 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Sonstiger Langtext 29 Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag gesetzlicher Stundungszinsen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 A 1311/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 732, unter Hinweis auf § 9 Satz 1 ZPO) auf 1.667,20 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).