Urteil
2 K 901/02.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2002:0903.2K901.02.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 2001 und vom 27. Februar 2001 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 24. Juni 2002 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Friedhofsgebühren für eine Grabstelle, die von ihrer Mutter, ..., erworben wurde. 2 Frau ... war bis zu ihrem Tode am 03. Oktober 1994 Nutzungsberechtigte einer Dreiergrabstelle auf dem Friedhof der Beklagten. Sie hatte das Nutzungsrecht aus Anlass des Todes ihres Ehemannes im Jahre 1983 für eine 25-jährige Nutzungszeit erworben. Das Nutzungsrecht für die damalige Doppelgrabstelle wurde aus Anlass des Sterbefalles des Sohnes von Frau ... auf eine Dreiergrabstelle erweitert. Die Mutter der Klägerin bestimmte bis zum Zeitpunkt ihres Ablebens keine Nachfolge im Nutzungsrecht. Die Klägerin schlug am 14. Oktober 1994 beim Amtsgericht ... das Erbe nach ihrer Mutter wirksam aus. Nachdem zunächst versucht worden war, Friedhofsgebühren von der jüngeren Tochter von Frau ... und von ihrer Schwiegertochter zu erheben, zog die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2001 die Klägerin zu Friedhofsgebühren in Höhe von insgesamt 324,00 DM heran. Es handelte sich dabei um die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts für zwei Grabstellen für das Jahr 2009, nach dessen Ablauf die Mindestruhezeit von 15 Jahren endet. Zum anderen wurden die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dreiergrabstelle für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von jeweils 75,00 DM festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Nutzungsrecht sei nach der Friedhofssatzung der Beklagten nach dem Tode der Mutter auf die Klägerin als deren ältestes Kind übergegangen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2001 wurden Friedhofsunterhaltungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von 75,00 DM festgesetzt und angefordert. 3 Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mit Bescheiden vom 24. Juni 2002 mit der Begründung zurück, nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten könne der Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Werde keine derartige Regelung getroffen, gehe das Nutzungsrecht zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann auf die Kinder über. Von diesen werde unter Ausschluss der übrigen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Hinsichtlich dieser Satzungsbestimmung stehe dem Kreisrechtsausschuss keine Verwerfungskompetenz zu. Die Ausschlagung des Erbes durch die Klägerin habe lediglich zivilrechtliche Folgen und könne die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht beseitigen. 4 Dagegen richtet sich die am 01. Juli 2002 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin ausführt, sie habe keine Bestattung in der Wahlgrabstätte auf dem Friedhof der Beklagten veranlasst und auch das Erbe wirksam ausgeschlagen, sodass für sie auch keine gebührenrechtliche Verantwortlichkeit begründet werden könne. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die von der Beklagten herangezogene Satzungsbestimmung. Im Übrigen widerspreche die Heranziehung der Klägerin dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin habe die Problematik bereits vor über zwei Jahren mit einem Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung erörtert, der der Klägerin erklärt habe, die Angelegenheit sei für sie erledigt. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 2001 und vom 27. Februar 2001 sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 24. Juni 2002 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie beruft sich auf ihre Satzungsbestimmung und betont, dass die Klägerin unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden könne. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die dem Gericht vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 12 Die Klägerin ist nicht Schuldnerin der Gebühren, die vorliegend erhoben werden. Gemäß § 3 Ziffer 1 b, bb der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Beklagten vom 12. November 1986 - FGS - wird für die Verlängerung des Nutzungsrechts einer Doppelgrabstätte je Jahr eine Gebühr von 24,00 DM erhoben. Der Gebührenschuldner ist in § 7 FGS bestimmt. Danach sind Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. Darüber hinaus haftet für die Gebührenschuld auch der Antragsteller und diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. Da es sich vorliegend weder um eine Erstbestattung noch eine Umbettung oder Wiederbeisetzung handelt, die Klägerin aber auch weder einen Antrag gestellt noch sich zur Tragung irgendwelcher Kosten schriftlich verpflichtet hat, scheidet sie nach dieser Vorschrift als Gebührenschuldner aus. Hinsichtlich der angeforderten jährlichen Unterhaltungsaufwendungen kommt § 4 FGS in Betracht. Danach sind die ungedeckten Kosten für den allgemeinen jährlich entstehenden Unterhaltungsaufwand der Friedhofsanlagen als Umlage von den Grabnutzungsberechtigten, welche auch tatsächlich mit der Belegung ihrer Grabstellen begonnen haben, nach dem tatsächlichen Aufwand zu erheben. 13 Die Klägerin ist jedoch nicht wirksam Grabnutzungsberechtigte geworden. Gemäß § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 12. November 1986 - FS - geht das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für den Fall, dass der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Übertragungsregelung getroffen hat, zunächst auf den überlebenden Ehegatten, dann auf die Kinder und sodann auf weitere Angehörige über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Die Klägerin ist das älteste Kind ihrer vormals nutzungsberechtigten Mutter und wäre somit nach der Satzung ohne ihre Zustimmung nutzungsberechtigt geworden. Diese Regelung ist ungültig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 = KStZ 1987, 233 - zu einer vergleichbaren Satzungsregelung entschieden, soweit bestimmte Personen auch ohne ihre Zustimmung für nutzungsberechtigt erklärt würden, sei dies unwirksam. Eine Regelung, nach der das Nutzungsrecht mit den damit verbundenen Pflichten auf einen anderen ohne Zustimmung übergehe, stelle einen Eingriff in die durch Artikel 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht ergebe sich, dass der Bürger ohne seine Zustimmung das mit Lasten verbundene Nutzungsrecht an einer Grabstätte nur aufgrund eines Gesetzes erwerben könne. Als ein solches Gesetz sei die Satzung einer Gemeinde nicht anzusehen. Die allgemeine Satzungsautonomie enthalte nicht die Befugnis zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum der Bürger, zur Verlagerung von gemeindlichen Leistungen auf Bürger, zur Auferlegung vermögensrechtlicher Leistungen und zum Hinausgreifen über den Kreis der Einwohner und Grundbesitzer der Gemeinde. In solchen Fällen seien autonome Regelungen nur zulässig, wenn besondere gesetzliche Ermächtigungen vorlägen. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. 14 Eine gesetzliche Ermächtigung zum Übergang des Nutzungsrechts ohne Zustimmung besteht nicht. Erbrechtliche Regelung scheiden schon deshalb aus, weil die Klägerin das Erbe wirksam ausgeschlagen hat. § 9 des Bestattungsgesetzes kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach ist für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen der Erbe verantwortlich und, wenn dieser nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, die Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge. Bei den vorliegenden Gebührenforderungen handelt es sich jedoch nicht um Ansprüche nach dem Bestattungsgesetz, sondern um kommunale Abgaben. 15 In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage ist daher der in der Satzung vorgesehene Nutzungsrechtsübergang auf die Klägerin unzulässig. Ihrer Klage ist daher stattzugeben. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 17 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sonstiger Langtext 18 Beschluss: 19 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 204,01 EURO festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).