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Beschluss

2 L 4958/19.TR

VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0124.2L4958.19.00
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Leitsätze
1. Bei maßgeblichem Einfluss eines unzuverlässigen Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung ist die Unzuverlässigkeit der Gesellschaft gegeben, ohne dass es dabei auf die Zuverlässigkeit des eigentlichen Geschäftsführers ankommt.(Rn.12) 2. Ein Strohmann als steuerbare Marionette dient der Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse in einem Unternehmen.(Rn.18) 3. Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden beurteilt sich unabhängig vom Ausgang von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.(Rn.22) 4. Bereits Anhaltspunkte aufgrund tatsächlicher Umstände rechtfertigen die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG.(Rn.25) 5. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im Eilverfahren stellt eine Nachholung der Anhörung dar, wenn zum Ausdruck kommt, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, die Verfügung aber aufrechterhalten bleibt.(Rn.35) 6. Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO für eine Betriebsschließung findet auch im Rahmen des Prostitutionsschutzgesetzes Anwendung.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30,000.00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei maßgeblichem Einfluss eines unzuverlässigen Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung ist die Unzuverlässigkeit der Gesellschaft gegeben, ohne dass es dabei auf die Zuverlässigkeit des eigentlichen Geschäftsführers ankommt.(Rn.12) 2. Ein Strohmann als steuerbare Marionette dient der Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse in einem Unternehmen.(Rn.18) 3. Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden beurteilt sich unabhängig vom Ausgang von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.(Rn.22) 4. Bereits Anhaltspunkte aufgrund tatsächlicher Umstände rechtfertigen die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG.(Rn.25) 5. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im Eilverfahren stellt eine Nachholung der Anhörung dar, wenn zum Ausdruck kommt, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, die Verfügung aber aufrechterhalten bleibt.(Rn.35) 6. Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO für eine Betriebsschließung findet auch im Rahmen des Prostitutionsschutzgesetzes Anwendung.(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30,000.00 € festgesetzt. Der Antrag ist überwiegend zulässig. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagungs- und Schließungsverfügung der Antragsgegnerin gestellt hat, ist dieser als solcher nur zum Teil, im Übrigen jedoch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Trier, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 2 L 6241/18.TR –, nicht veröffentlicht; bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 12. März 2019 – 6 B 10173/19.OVG –, juris). Soweit sich der Antrag gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er unzulässig. Anträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sachdienlich auszulegen und gegebenenfalls umzudeuten, um das sich aus dem Antrag zu erkennende Rechtsschutzziel angemessen abzubilden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist oder nicht. Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris). Das Begehren der Antragstellerin richtet sich ausgehend vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. November 2019 sowohl gegen die Versagung der jeweils begehrten Erlaubnis (Ziffer 1) als auch gegen die Frist zur Abwicklung der Betriebe und die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) und die Gebührenfestsetzung (Ziffer 4). Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin neben der Wiederherstellung bzw. im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 3 und 4 insbesondere die – vorläufige – Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnisse nach dem Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG – begehrt, denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids würde diese ihrem Rechtsschutzziel, ihre Betriebe weiterhin zu betreiben, nicht näherbringen. Aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Anträge der Antragstellerin gilt für die Betriebe die Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 ProstSchG nicht mehr. Dabei lässt die wirksame Entscheidung an sich bereits die Fiktionswirkung entfallen, unabhängig davon, ob diese angefochten wird oder nicht. Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nämlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1/15 –; BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 –; beide juris jeweils m.w.N.). Da es sich bei § 37 Abs. 4 ProstSchG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die lediglich verhindern soll, dass für die Zeit der Bearbeitung des Erlaubnisantrags das Gewerbe eingestellt werden muss, ist es auch bei Berücksichtigung aller grundrechtlichen Garantien gerecht, dass im Fall einer wirksam gewordenen Negativentscheidung der jeweilige Antragsteller die seiner Ansicht nach gegebenen Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen muss. Es geht nach der Gesetzesbegründung in der Sache um Gefahrenabwehr (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 1). Demnach ist der Antrag nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffer 3) bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Ziffer 4) der Verfügung eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO des Inhalts, der Antragstellerin vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung des jeweiligen Betriebes zu erlauben, beantragt wird. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hierzu I.) und Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (hierzu II.) hat keinen Erfolg. I. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist (Regelungsanordnung). Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich insbesondere nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht gegeben. Zwar liegt der Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit wegen der starken Grundrechtsbetroffenheit vor, die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anordnungsanspruch zusteht. Art. 12 Abs. 1 GG und § 1 Gewerbeordnung – GewO – garantieren die Gewerbefreiheit, diese steht jedoch unter dem Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Vorliegend wird diese durch die im Prostituiertenschutzgesetz normierten Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung eingeschränkt. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es systematisch um die Abwehr von Gefahren, die regelmäßig mit dem Prostitutionsgewerbe verbunden sind, geht (vgl. auch hierzu: VG Trier, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 2 L 6241/18.TR –, nicht veröffentlicht; bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 12. März 2019 – 6 B 10173/19.OVG –, juris). Hier liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 ProstSchG bedarf einer Erlaubnis, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Liegen keine Versagungsgründe vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 76). Bezüglich der Antragstellerin liegen solche Versagungsgründe vor. Die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dabei ist bei einer juristischen Person wie der Antragstellerin sowohl auf diese selbst als Gewerbetreibende und dabei auf Untersagungsgründe, die diese selbst verwirklichen kann, als auch auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe abzustellen (vgl. Brüning in: BeckOK GewO, 48. Edition, Stand 1. Juni 2019, § 35 Rn. 27). § 15 Abs. 1 ProstSchG konkretisiert die geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen. Die Aufzählungen der Nummern 1 bis 3 enthalten Regelbeispiele, die jedoch nicht abschließend sind. Die genannten Regelbeispiele sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, jedoch ist bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben, wofür im Hinblick auf den Geschäftsführer Herrn ... vieles spricht. Dies würde auch trotz der zweiten Geschäftsführerin Frau ..., wegen der weiteren erheblichen Einflussmöglichkeiten des Herrn ... auf das Unternehmen durchschlagen. Ohnehin ist die Unzuverlässigkeit einer Gesellschaft bereits dann gegeben, wenn der unzuverlässige Alleingesellschafter, hier Herr ..., maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt, ohne dass es dabei auf die Zuverlässigkeit des eigentlichen Geschäftsführers ankommt (VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –). Nichts Anderes gilt in der hiesigen Konstellation, in der der Alleingesellschafter zugleich einer von zwei Geschäftsführern ist. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Ausschluss unzuverlässiger Person aus verantwortlichen Positionen im Bereich des Prostitutionsgewerbes bildet ein entscheidendes Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Ziele, Prostituierte vor Ausbeutung zu schützen, Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Zuhälterei zu bekämpfen (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 77). Ausgehend von diesem Maßstab des Gesetzgebers liegen hier erhebliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin beziehungsweise des Geschäftsführers Herrn ... vor. Ob sich daraus auch derartige Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, dass die Erlaubnisse nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG zu versagen sind, kann dahinstehen, jedenfalls liegt ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG vor. Aus dem Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe eine Prostitutionsstätte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann allerdings derzeit nicht auf die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden. Insoweit hat die Antragsgegnerin den Vorwurf auf Tatsachenebene nicht ausreichend ermittelt und diesen lediglich auf Indizien und Wahrnehmungen von Beamten des kommunalen Vollzugsdienstes gestützt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es durchaus gewichtige Indizien dafür gibt, dass es in den Räumlichkeiten des 1. und 2. Obergeschosses in der ...Straße ... nicht nur zur Anbahnung von sexuellen Dienstleistungen, sondern auch zur Ausübung solcher gekommen ist, mit der Folge, dass ohne Zweifel eine Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG betrieben worden wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Erlaubnisverfahrens für diese Lokalität und das in Aussicht stellen einer zeitnahen Erlaubniserteilung wäre die Antragsgegnerin jedoch gehalten gewesen, insoweit sorgfältig Beweis zu erheben. Dabei stehen ihr die in § 26 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – genannten Beweismittel zur Verfügung, wobei sich die Vernehmung der bei den Kontrollen anwesenden Damen als Zeugen geradezu aufdrängt. Eine weitere Sachverhaltsermittlung und abschließende Beurteilung, gerade auch vor dem Hintergrund der starken Grundrechtsbetroffenheit, muss diesbezüglich dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Darüber hinaus ist im Übrigen in Ansicht der Größe des bereits betriebenen Gewerbes, insbesondere teilweise auch unter dem gleichen Dach, und dem Schutzzweck des Prostituiertenschutzgesetzes insgesamt fraglich, ob der Betrieb einer – allenfalls – nur untergeordneten Prostitutionsstätte, in Ansehung einer bereits in Aussicht gestellten Genehmigung (vgl. etwa Bl. 128, 143, 151 der Akte „...“) geeignet sein kann, das gesamte Gewerbe zu infizieren und zur Feststellung einer Unzuverlässigkeit des Betreibers zu führen. Auch dies bleibt einer abschließenden Beurteilung im Widerspruchsverfahren vorbehalten. Ein ähnliches Ermittlungsdefizit ist im Hinblick auf den Vorwurf der Antragsgegnerin zu sehen, in der Vergangenheit, bevor Herr ... ebenfalls zum Geschäftsführer berufen worden ist, habe ein Strohmannverhältnis zwischen Frau ... und diesem bestanden. Dabei kann das aktuelle oder auch vergangene Bestehen eines solchen durchaus zur Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen, insbesondere ist ein bestehendes Strohmannverhältnis explizit in der Gesetzesbegründung als Grund für die fehlende Zuverlässigkeit genannt (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 80). Von einem Strohmann wird im Gewerberecht gesprochen, wenn jemand zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als Aushängeschild. In der Rechtsprechung ist der Strohmann auch als „jederzeit steuerbare Marionette“ bezeichnet worden, die von dem Hintermann vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als „Marionette“ des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 – 6 C 10/03 –, juris m.w.N.). Vorliegend sprechen gewissen Indizien dafür, dass in der Vergangenheit ein Strohmannverhältnis bestanden haben könnte, jedoch sind diese nicht allesamt belastbar. So finden sich in den Verwaltungsakten zwar beispielsweise Hinweise darauf, dass bei Kontrollen Herr ... und nicht Frau ... verständigt worden sei, nähere Informationen zu den Kontrollen, insbesondere wer kontrolliert worden ist, ist den teils handschriftlichen Vermerken jedoch nicht zu entnehmen (vgl. z.B. Blatt. 142 der Akte „...“). Darüber hinaus sind der Verwaltungsakte aber gerade auch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geschäftsführerin Frau ... in der Vergangenheit das Gewerbe geschäftsführend betrieben hat. So konnte diese bei einer Vorsprache beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin am 24. Januar 2019 alle gestellten Fragen zu den Betriebsabläufen beantworten (Bl. 132 der Akte „...“). Insgesamt wurde der Sachverhalt hier von der Antragsgegnerin nicht umfassend aufgeklärt, obwohl ihr eine belastbare Beweisaufnahme möglich gewesen wäre. Auch insofern muss die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen § 25 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG, das Beschäftigen von Prostituierten ohne die erforderliche Anmeldebestätigung, und eine daraus resultierende Unzuverlässigkeit, verkennt die Kammer nicht, dass auch hier Indizien dafür vorliegen, dass Prostituierte bereits vor der Ausstellung der erforderlichen Anmeldebestätigungen in den Prostitutionsstätten der Antragstellerin tätig waren, jedoch handelt es sich hierbei nicht um belastbare Tatsachen. Vielmehr sind dies hauptsächlich Mutmaßungen der Antragsgegnerin, die einer weiteren Sachverhaltsermittlung im Widerspruchsverfahren bedürfen. Ob aufgrund der in der Vergangenheit gegen Herrn ... geführten Strafverfahren auf dessen persönliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, bedarf im hiesigen Verfahren ebenfalls keiner abschließenden Beurteilung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Berücksichtigung von eingestellten und nicht zu einer Verurteilung geführten Strafverfahren jedenfalls nicht die Unschuldsvermutung nach dem Grundgesetz und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – entgegensteht. Vielmehr kann die bei einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu Grunde liegende Handlung auch dann verwertet werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht oder noch nicht stattgefunden hat oder das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Die Unschuldsvermutung bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite und gilt nicht für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, juris). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden können selbst Sachverhalte relevant sein, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – zugrunde gelegen haben. Auch im Falle eines Freispruchs können Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt frei würdigen. Maßgeblich ist allein das Verhalten des Gewerbetreibenden (OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2015 – 4 A 955/13 –, juris). Letztlich ist auf eine Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände abzustellen, namentlich der Art und Umstände des Verhaltens des Betroffenen sowie die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Je näher die Straftat dem ausgeübten Gewerbe steht und je größer der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld ist, umso mehr spricht für seine Unzuverlässigkeit. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose muss geprüft werden, ob die künftige Begehung erneuter Straftaten wahrscheinlich ist, etwa wegen sich wiederholender Situationen. Die Untersagung der Gewerbeausübung ist keine Sanktion für das Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit, wenn sich der Gewerbetreibende künftig bei der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhält (vgl. insgesamt: VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2015 – W 6 K 15.466 –, juris m.w.N.). Legt man dabei die im Rahmen des Strafverfahrens aus dem Jahr 2016 gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die WhatsApp-Chatverläufe (Bl. 95 ff. der Akte „...“) zugrunde, so ist diesen zu entnehmen, dass Herr ... weniger um den aufenthaltsrechtlichen Status der für ihn arbeitenden Damen als um den von ihnen erbrachten Service bemüht war. Dabei stellt gerade das Aufenthaltsrecht dabei insbesondere das Fehlen von Aufenthaltstiteln eine für das Prostitutionsgewerbe und die Prostituierten typische Gefahrenlage und ein Einfallstor für Abhängigkeitsverhältnisse und Zwangsprostitution dar, sodass gerade in diesem Bereich von den Betreibern höchste Sensibilität und Gesetzeskonformität zu erwarten ist. Den Chatverläufen ist insofern zumindest eine frappierende Gleichgültigkeit des nunmehrigen Geschäftsführers Herrn ... zu entnehmen. Ob ihm diese Einstellung auch noch nach mehreren Jahren vorgeworfen werden und Grundlage für eine Zukunftsprognose über seine persönliche Zuverlässigkeit sein kann, insbesondere da weitere Verfehlungen in diesem Bereich derzeit nicht ersichtlich sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ob sich darüber hinaus aus dem im Jahr 2019 geführten Ermittlungsverfahren und den dort gewonnenen Erkenntnissen auf eine persönliche Unzuverlässigkeit des Herrn ... schließen lässt, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Die Erlaubnisse sind hier jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG zu versagen. Danach ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 oder Abs. 4 ProstSchG vorliegen. Nach § 26 Abs. 2 ProstSchG ist es dem Betreiber und für den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes handelnden Personen untersagt, Weisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Prostitutionsgesetzes – ProstG –, mithin Weisungen die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, zu erteilen oder sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen zu machen. Gemäß § 26 Abs. 4 ProstSchG ist es dem Betreiber zudem verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an eine Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG wesentlich geringer sind, als die an die persönliche Zuverlässigkeit zu stellenden Anforderungen, denn, anders als bei der persönlichen Zuverlässigkeit, bei der Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, reicht es für eine Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG aus, dass aufgrund tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Zwar lagen zunächst durchaus Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 4 ProstSchG in Form von doppelten Mietzahlungen vor, diese wurden von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, wenn auch erst nach mehreren Schriftwechseln, durchaus nachvollziehbar entkräftet, sodass derzeit nicht von einem diesbezüglichen Verstoß ausgegangen werden kann. Es liegt jedoch ein von belastbaren Tatsachen getragener Verstoß gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG vor. § 26 Abs. 1 ProstSchG stellt klar, dass das Ob und Wie sexueller Dienstleistungen nur im Rahmen einer konkreten Kundenbeziehung zwischen der Prostituierten und dem Kunden in eigener Verantwortung bestimmt werden darf. Daraus ergibt sich, dass auch die Preisgestaltung für die einzelne sexuelle Dienstleistung zwischen Prostituierten und Kunden erfolgt. Diese Hervorhebung dient der Stärkung von Prostituierten in der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dabei wird das in § 3 Abs. 1 ProstG enthaltene dienstvertragliche Weisungsverbot des Arbeitgebers bezüglich Art oder Ausmaß sexueller Handlungen nochmals in öffentlich-rechtlicher Ausprägung als Verpflichtung des Betreibers formuliert und geht über die Fälle des § 3 ProstG hinaus. Es werden beispielsweise auch Weisungen aus einer bloß angemaßten Weisungsbefugnis und auch solche Vorgaben, die lediglich auf die Durchsetzung des Hausrechts des Betreibers zielen, erfasst (BT-Drucks 18/8556, S. 90). Ausgehend hiervon handelt es sich um eine sehr bedeutsame Schutzvorschrift. Hier liegen deutliche und belastbare Anhaltspunkte für dahingehende rechtswidrige Weisungen vor. Diese ergeben sich zum einen aus den Angaben der Frau C. Diese hat sowohl bei einer Vorsprache beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin am 28. Dezember 2018 (Bl. 289 der Akte „...“) als auch bei einer zeitlich späteren Vorsprache bei der Polizei am gleichen Tag (Bl. 126 der Akte „...“) angegeben, von Herrn ... zu Hausbesuchen gezwungen worden zu sein. Dies stellt eine unzulässige Weisung über die Art und Weise und auch das Ob der sexuellen Dienstleistung im oben beschriebenen Sinn dar. Dabei kommt Angaben gegenüber der Polizei, jedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine besondere Beweiskraft zu. Den betreffenden Feststellungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie ist vielmehr durch Vorlage von Quittungen lediglich dem Vorwurf der Frau C. entgegengetreten, ihr Gehalt sei einbehalten worden. Darüber hinaus finden sich in den Verwaltungsakten belastbare Anhaltspunkte für unzulässige Weisungen im Hinblick auf Preisvorgaben. So ist einer ausführlichen Gesprächsnotiz des Ordnungsamts der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2019 (Bl. 310 der Akte „...“) zu entnehmen, dass sowohl Frau D. als auch Frau S. – beide tätig für die Antragstellerin – im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu ihnen erteilten Preisvorgaben gemacht haben. Einem weniger ausführlichen Vermerk vom 24. September 2019 ist zudem zu entnehmen, dass zwei weitere Frauen unabhängig voneinander beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin vorgesprochen und von Preisvorgaben berichtet haben (Bl. 309 der Akte „...“). Darüber hinaus finden sich in der Akte weitere Vermerke über von Prostituierten vorgetragene Preisvorgaben (Bl. 294, 295 und 304 der Akte „...“). Jeder dieser einzelnen Vermerke für sich ist bereits ein Anhaltspunkt für unzulässige Preisvorgaben, in der Gesamtschau und aufgrund der voneinander unabhängigen Angaben fügen sie sich zu einem deutlichen Bild unzulässiger Preisvorgaben und eines gravierenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten und damit des Schutzgedankens des Prostituiertenschutzgesetzes zusammen, die einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG darstellen und weshalb die Erlaubnisse nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG zu versagen sind. Nach alledem verfügt die Antragstellerin nicht über den erforderlichen Anordnungsanspruch. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Schließungsverfügung ist unzulässig, soweit er sich gegen die Gebührenfestsetzung richtet, da es insoweit an einem Antrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO fehlt. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Formell ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Begründung der sofortigen Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diesem Begründungserfordernis ist bereits genügt, wenn die gegebene Begründung sich nicht lediglich in allgemeinen Wendungen oder einer Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft und hierdurch erkennbar wird, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen geführt hat. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (VGH BW, Beschluss vom 13. März 2003 – 5 S 2771/02 –, juris). Hier hat sich die Antragsgegnerin durchaus den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen geführt und den Einzelfall gesehen. Dies insbesondere auch durch den Hinweis auf die Gefahren für ausländische Prostituierte, die mit den Gegebenheiten in Deutschland nicht vertraut sind. Gerade in der hiesigen Grenzregion ist von einem besonders hohen Anteil ausländischer Prostituierter auszugehen. Eine Anhörung vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht erforderlich (OVG RP, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 8 B 10342/14 –, juris). Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig, der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann herzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss vorliegend die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin ausfallen, da sich die insofern maßgebliche Androhung in der Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. November 2019 nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweist. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Schließungsverfügung bestehen nicht. Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVfG – zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen angehört, dieser Anhörungsmangel wurde jedoch im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Eilverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Veraltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (so: BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –; SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –; VG Neustadt, Beschluss vom 7. August 2017 – 5 L 881/17.NW –; alle juris; a.A.: HessVGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler durch ihre ausführliche Stellungnahme in der Antragserwiderung geheilt. Die Antragsgegnerin hat sich darin umfassend mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und ist gleichwohl bei ihrer Verfügung geblieben. Auch in der Sache selbst ist die Schließungsverfügung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Die Vorschrift wurde zwar von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich benannt, es ist jedoch hinreichend klar, dass sie Ausgangspunkt der Überlegungen war. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs eines Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das ohne diese Zulassung betrieben wird, verhindert werden. Diese Norm ist als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsieht, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. zur gleichen Ausgangslage im Glücksspielrecht: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2018 – 7 ME 15/18 –, juris). Vorliegend wird der Betrieb einer Prostitutionsstätte von einer prostitutionsrechtlichen Erlaubnis abhängig gemacht, deren Regelungen sich im Prostituiertenschutzgesetz, einem gewerberechtlichen Nebengesetz, befinden. Dieses enthält keine Regelungen zur Untersagung des Betriebs einer Prostitutionsstätte. Es kann daher auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO zurückgegriffen werden (VG Ansbach, Beschluss vom 22. Januar 2019 – AN 4 S 18.02102 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 2 L 6241/18.TR –, nicht veröffentlicht, bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 12. März 2019 – 6 B 10173/19.OVG –, juris ). Diese kann auch für die Ausgestaltung der Anordnung, wie die Fristsetzung, herangezogen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsnorm sind erfüllt. Zum einen verfügt die Antragstellerin, wie unter I. ausgeführt, nicht über die gemäß § 12 Abs. 1 ProstSchG erforderlichen Erlaubnisse und zum anderen betreibt die Antragstellerin ihre Betriebe nach dem Wegfall der Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 ProstSchG ohne die erforderlichen Erlaubnisse und somit illegal. Auch die Fristsetzung ist nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Antragsgegnerin das ihr dabei zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und hierzu, wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, ausführliche Erwägungen angestellt. Erweist sich damit die Verfügung der Antragsgegnerin nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, steht der Antragstellerin bereits unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen besteht zudem, da bei einem Betreiber, der sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes hält, Verletzungen der in den Betrieben tätigen Prostituierten in ihren Grundrechten, wie zum Beispiel der sexuellen Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit, ihrer Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte, zu erwarten und zu verhindern sind. Auch im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung überwiegt das bereits kraft Gesetzes mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR pro Betrieb für den Fall der Nichtbeachtung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61, 62 Abs. 1, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVG –. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe angeordnet worden, § 66 Abs. 5 LVwVG, die Höhe liegt dabei im gesetzlichen Rahmen des § 65 Abs. 2 S. 2 LVwVG. III. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 54.2.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169) – Streitwertkatalog – analog. Die Kammer berücksichtigt, dass in Verfahren auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert nach Nr. 1.5 Streitwertkatalog zu halbieren ist.