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Urteil

2 K 5291/18.TR

VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gebührentatbestände müssen hinreichend bestimmt sein.(Rn.22) 2. Die Gebührenhöhe darf für Mitglieder und Nichtmitglieder der Innung nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unterschiedlich gestaltet werden.(Rn.23)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 30. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gebührentatbestände müssen hinreichend bestimmt sein.(Rn.22) 2. Die Gebührenhöhe darf für Mitglieder und Nichtmitglieder der Innung nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unterschiedlich gestaltet werden.(Rn.23) Die Bescheide der Beklagten vom 30. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Die Bescheide vom 30. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte ist nach § 73 Abs. 2 der Handwerksordnung - HwO - grundsätzlich dazu berechtigt, für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren zu erheben. Gebühren können dabei gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 HwO auch von Nichtinnungsmitgliedern erhoben werden, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen. Die Erhebung von Beiträgen kann demgegenüber nur gegenüber Innungsmitgliedern erfolgen (§ 73 Abs. 1 HwO). Die Innungen dürfen mithin kraft gesetzlicher Ermächtigung von Nichtinnungsmitgliedern nur Gebühren erheben, nicht aber davon wesensunterschiedliche Beiträge. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In §§ 64 Abs. 2 und 23 Abs. 2 Nr. 2 der Innungssatzung vom 17. Februar 2016, i.V.m. § 8 Abs. 1b) der Beitrags- und Gebührenordnung in der Fassung vom 17. Februar 2016, diese wiederum i.V.m. Ziffer 1.4.1. des Gebührenverzeichnisses der Beklagten in der Fassung vom 21. März 2018 ist dabei die Erhebung einer sogenannten Lehrlingsbetreuungsgebühr vorgesehen. Sie knüpft nach den genannten Bestimmungen an die Eintragung in die Lehrlingsrolle an. Die Rechtmäßigkeit einer Gebühr bestimmt sich nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. Hiernach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Gebühren sind demnach Geldleistungen für eine besondere Leistung - also eine tatsächliche Inanspruchnahme - der Verwaltung und nicht allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme, die dem daneben bestehendem Recht, Beiträge zu erheben, untersteht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1986 - 8 OVG A 57/82 -; VG Stade, Urteil vom 9. Februar 1984 - 5 VG A 118/83 -; BeckOK, HwO, Stand: 1. Januar 2019, § 73 Rn. 27). Eine Gebührenpflicht tritt nur ein, wenn die Inanspruchnahme der Einrichtung oder Tätigkeit tatsächlich erfolgt. Eine explizite Zustimmung des Gebührenschuldners, z.B. eine besondere Vereinbarung oder ein Vertrag, ist nicht erforderlich (Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 Rn. 41). Was den vorliegenden Zusammenhang anbelangt, so sollen in der Gesamtschau die allgemeinen Kosten der Innungstätigkeit von den Innungsmitgliedern durch ihre Mitgliedsbeiträge getragen werden, während Nichtinnungsmitglieder die Kosten der Innung nur insoweit mittragen sollen, als sie Leistungen der Innung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 4926/94 -; BeckOK, HwO, Stand: 1. Januar 2019, § 73 Rn. 27). Die hier erhobene Lehrlingsbetreuungsgebühr ist mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts nicht vereinbar. Danach ist bei der Erhebung von Gebühren zu beachten, dass zwischen dem Wert einer einzelnen Leistung und der hierfür geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip), die Gesamtheit der Gebühren die Aufwendungen für den Verwaltungsaufwand für diesen Bereich nicht übersteigt (Kostendeckungsprinzip) und die Gebührenerhebung keine willkürliche Ungleichbehandlung erkennen lässt (Gleichheitsprinzip) (vgl. Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 73 Rn. 25, § 113 Rn. 42; Wiemers, Die Sicherung eines geordneten Haushaltsund Finanzwesens in Kreishandwerkerschaften und Innungen - Maßstäbe für die Buchführung sowie die Beitrags- und Gebührenerhebung und deren Kontrolle - (Teil II), GewArch 2018, 458-461, juris). Diesen Grundsätzen wird die von der Beklagten erhobene Lehrlingsbetreuungsgebühr aus mehreren Gründen nicht gerecht. So ist festzustellen, dass es an einer expliziten Festlegung der einzelnen gebührenpflichtigen Leistungen der Beklagten fehlt. Diese konnten von der Beklagten im Wesentlichen auch nur als „Leistungspaket“ beschrieben werden. Das genügt nicht den Anforderungen an die vorgeschriebene Bestimmtheit von Gebührentatbeständen. Von daher fehlt auch denknotwendig eine hinreichende Kopplung an die tatsächliche Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen aus dem „Leistungspaket“. Zwar ist in § 3 der Satzung der Beklagten vom 17. Februar 2016 aufgelistet, welche Aufgaben die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit vorzunehmen hat. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Aufgabenbeschreibung bzw. die Wiederholung des Gesetzestextes. Eine konkrete Festlegung, welche Aufgaben zur Lehrlingsbetreuung explizit gehören und durch wen diese vorgenommen werden, ist nicht erkennbar. Eine solche Festlegung ist auch nicht im Hinblick auf die in der Handwerksordnung allgemein abstrakt festgelegten Rechte und Pflichten der Innung in § 54 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HwO entbehrlich. Denn dort sind - wie in der Satzung der Beklagten - die Befugnisse und Verpflichtungen der Innung bei der Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung im Rahmen der Verfolgung des Ausbildungszieles obliegenden Verpflichtung lediglich allgemein umschrieben, ohne explizit festzulegen, wo und durch wen die erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen vorzunehmen sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1986 - 8 OVG A 48/84 -). Darüber hinaus verstößt die Regelung in § 1.4.1 des Gebührenverzeichnisses der Beklagten vom 21. März 2018 gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes - GG -, wonach Gleiches gleich zu behandeln ist. Zwar verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung, jedoch bedürfen diese stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -, Rn. 11, juris). Die Leistungen, um die es bei der zu erhebenden Lehrlingsbetreuungsgebühr geht, sind bei Inanspruchnahme gleichartig für Auszubildende von Innungsmitgliedern und Nichtinnungsmitgliedern, sodass die Beachtung des Gleichheitssatzes vorliegend zwingend ist. Für die Gebührenbemessung hat dies zur Folge, dass eine sachgerechte Belastungsproportionalität im Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander erforderlich ist. Die Gebührenhöhe muss dem Maß der Benutzung oder der Inanspruchnahme im Einzelfall entsprechen. Die Bemessung der Einzelgebühr erfordert einen Maßstab, der bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden in etwa angemessenen Gebühren zur Folge hat. Dabei können die Gebühren ihrer Höhe nach für Innungsmitglieder und Nichtinnungsmitglieder grundsätzlich differenziert werden, da es sich bei Innungsmitgliedern und Nichtinnungsmitgliedern um unterschiedliche Sachverhalte handelt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 BA 22/96 -; VG Stade, a.a.O.). Allerdings darf die Belastung von Nichtinnungsmitgliedern nicht unverhältnismäßig hoch sein (BeckOK, HwO, Stand: 1. Januar 2019, § 73 Rn. 31). Vorliegend werden Nichtinnungsmitglieder von der Beklagten in unverhältnismäßig höherem Umfang zu einer Lehrlingsbetreuungsgebühr herangezogen, als die Mitglieder der Beklagten. Für Mitglieder der Beklagten ist die Lehrlingsbetreuungsgebühr bereits im Jahresbeitrag enthalten, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss 23. Dezember 1981 - 8 OVG B 20/81 -; VG Stade, a.a.O.). Nach § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Beitrags- und Gebührenordnung der Beklagten setzt sich der Beitrag aus einem Grundbeitrag (§ 2 der Satzung) und einem Zusatzbeitrag (§ 3 der Satzung) zusammen. Für das Beitragsjahr 2016 hat die Versammlung der Beklagten beispielsweise einen Grundbeitrag in Höhe von ... EUR und einen Hebesatz für den Zusatzbeitrag in Höhe von 2,65 Promille beschlossen, wobei die Kappungsgrenze des Zusatzbeitrages bei ... EUR gelegen hat. Dies hat zur Folge, dass der Höchstbeitrag für Mitglieder der Beklagten für das Beitragsjahr 2016 bei ... EUR lag, unabhängig von der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Auszubildenden. Anders verhält es sich hingegen bei Nichtinnungsmitgliedern. Ein Nichtmitglied, das beispielsweise fünf Lehrlinge pro Jahr beschäftigt - wie hier die Klägerin - wird zur Zahlung einer Lehrlingsbetreuungsgebühr in Höhe von 900,- EUR, was ... v.H. des Höchstbeitrages i.H.v. ... EUR entspricht, pro Jahr herangezogen, da hier nur die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse Berücksichtigung findet und eine Kappungsgrenze hier nicht vorgesehen ist. Hieraus wird deutlich, dass Nichtinnungsmitglieder in einem unverhältnismäßig höheren Umfang zur Zahlung einer Lehrlingsbetreuungsgebühr als Innungsmitglieder herangezogen werden, ohne dass ihnen weitere Leistungen bzw. Einrichtungen der Beklagten zugutekommen. Bei einer noch höheren Zahl von Ausbildungsverhältnissen verschiebt sich das Missverhältnis immer stärker zu Lasten von Betrieben, die nicht Mitglied der Beklagten sind. Eine Rechtfertigung für ein solches Missverhältnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung keinen plausiblen Grund hierfür nennen. Sofern sie diesbezüglich geltend macht, dass die Kappungsgrenze aus einer anderen Überlegung hervorgehe und diese dazu diene, große Betreibe nicht exorbitant zu belasten, hat sie offensichtlich die unverhältnismäßige Belastung von Nichtinnungsmitgliedern nicht im Blick gehabt. Eine derartige Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht mit einem höheren Verwaltungsaufwand für Nichtinnungsmitglieder begründen. Dieser ist im Hinblick auf die beschriebenen und denkbaren Leistungen weder belegt noch ohne weiteres hinreichend erkennbar. Ferner hat die Beklagte bei der Kalkulation der Lehrlingsbetreuungsgebühr Kosten zugrunde gelegt, die nicht mehr vom Zweck der Gebühr gedeckt sein dürften. Ausweislich der Regelung in dem maßgeblichen Gebührenverzeichnis der Beklagten soll eine Gebühr für die „Lehrlingsbetreuung“ erhoben werden. Gegenstand der Gebühr ist demnach die kontinuierliche Betreuung der Lehrlinge durch Einrichtungen und Organe der Beklagten während des Ausbildungszeitraums (vgl. so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1986, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte jedoch in die Kalkulation der Gebühr beispielsweise Kosten für Berufserkundungsveranstaltungen/Azubibörsen etc. in Höhe von ... EUR eingerechnet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit der Beklagten, die den Auszubildenden während des Ausbildungszeitraumes zugutekommt. Vielmehr dient diese Art von Tätigkeit dazu, neue Ausbildungsverhältnisse zu akquirieren. Schließlich dürfte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. das Kostendeckungsprinzip auch insofern vorliegen, als die Beklagte bei der Kalkulation der Lehrlingsbetreuungsgebühr Kosten der Kreishandwerkerschaft MEHR bzw. Kosten aller Innungen in dem Bezirk berücksichtigt hat. Die Klägerin ist nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HwO nur dazu berechtigt, Gebühren für die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung zu erheben (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 HwO). Dies könnte hier fraglich sein, denn in der vorliegenden Kalkulation wurden etwa auch Kosten der Kreishandwerkerschaft MEHR für die Lossprechungsfeier in Höhe von ... EUR sowie Kosten anderer Innungen berücksichtigt. Eine Zusammenfassung der Kosten aller Innungen wäre im Übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn die in den einzelnen Innungen entstehenden Kosten nicht wesentlich voneinander abweichen und deswegen auch bei einer getrennten Zuordnung auf die einzelnen Innungen nicht zu Gebühren führen würden, die sich ihrer Höhe nach deutlich unterscheiden. Ist dagegen letzteres der Fall, muss diesem Unterschied angemessen Rechnung getragen werden (vgl. zum vergleichbaren Fall der Festsetzung von Sonderbeiträgen zur Finanzierung von Kosten der Überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskammern: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7/98 -, Rn. 43, juris). Ein solches Auseinanderfallen der Kosten der einzelnen Innungen ist vorliegend festzustellen. So sind im Jahr 2016 Kosten in Höhe von rd. ... EUR bei der Schreiner-Innung BKW und bei der MalerInnung WE in Höhe von rd. ... EUR in Bezug auf die Lehrlingsausbildung angefallen. Für die Bäcker-Innung MEHR oder die Dachdecker-Innung WE sind hingegen in dem Jahr 2016 keine Investitionen für die Förderung der Lehrlingsausbildung ausgewiesen worden. Die Investitionen in die Ausstattung der Schulen seitens der Beklagten betragen für die Jahre 2014 bis 2018 sogar nur insgesamt ... EUR, wobei es sich bei den diesbezüglich aufgelisteten Ausgaben auch überwiegend nicht um Aufwendungen der Lehrlingsbetreuung handeln dürfte, da hier überwiegend Ausgaben für Werbematerial, was - wie bereits oben dargelegt - zumindest nicht ohne weiteres Gegenstand der Lehrlingsbetreuung ist, aufgeführt sind. Eine Zusammenfassung der Kosten aller Innungen unter Berücksichtigung des Solidaritätsgedankens ist zwar im Ansatz als durchaus sachgerechte Überlegung nachvollziehbar, allerdings ist die konkrete Ausgestaltung vorliegend wegen der deutlich unterschiedlichen Kosten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz rechtlich bedenklich. Ob darüber hinaus eine Kalkulation auf der Grundlage der Kosten mehrerer Jahre zweckmäßiger ist, hat das Beschluss fassende Organ der Beklagten zu überdenken. Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich bei der sogenannten Lehrlingsbetreuungsgebühr dem Wesen nach tatsächlich noch um eine Gebühr im oben genannten Sinne oder nicht vielleicht, wie die Klägerin geltend macht, um einen „verdeckten Beitrag" handelt. Nach der Regelung in 1.4.1. des Gebührenverzeichnisses der Beklagten vom 21. März 2018 wird eine Lehrlingsbetreuungsgebühr (für die gesamte Ausbildungszeit) in Höhe von 180,- EUR erhoben, wenn ein Ausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen wird. Die Heranziehung zu einer Lehrlingsbetreuungsgebühr wird demnach von der Eintragung in die Lehrlingsrolle und damit von der Benutzung der Einrichtung durch Auszubildende der Nichtinnungsmitglieder abhängig gemacht. Eine Anknüpfung des Gebührentatbestandes an eine tatsächliche Inanspruchnahme einer konkret definierten Leistung stellt dies erkennbar nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, welche Leistungen der Beklagten die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe zu diesem Zeitpunkt bereits in Anspruch genommen haben oder in absehbarer Zeit nehmen werden. Konkrete gebührenpflichtige Leistungen sind nicht in der Vorschrift festgelegt. Nach den Ausführungen der Beklagten werden zu diesem Zeitpunkt jedoch beispielsweise bereits Gebühren für die Teilnahme an der Lossprechungsfeier veranlagt, wobei diese Feier erst am Ende des Ausbildungsverhältnisses stattfindet und eine Teilnahme an dieser Veranstaltung ungewiss ist. Gleiches gilt für weitere Leistungen wie etwa die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen. Mithin spricht viel dafür, dass dies keinen Gebührentatbestand mehr darstellt, sondern hier vielmehr eine Abgabenerhebung für die Bereithaltung von Einrichtungen, die für die Auszubildenden und Betriebe von Vorteil sind, ohne dass es darauf ankommt, dass sie im konkreten Fall tatsächlich genutzt werden, erfolgt. Eine solche Beitragserhebung ist allerdings nur gegenüber Innungsmitgliedern zulässig (vgl. so auch VG Stade, a.a.O.). Sollen mehrere, ggf. auch zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt werden, muss ein gestraffter Leistungskatalog beschlossen werden. Die angefochtenen Bescheide sind nach alledem jedenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben, weil es schon an einer hinreichend bestimmten Festlegung eines Leistungskatalogs fehlt und eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte ungleichhohe Belastung mit Kosten für die Leistungen zugunsten der Ausbildungsbetriebe zwischen den Mitgliedern der Beklagten einerseits und den Nichtmitgliedern andererseits vorliegt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V.m. § 708 Nr. 11,711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung war von der Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 genannten Art nicht vorliegen. Mit ihrer Klage wendet die Klägerin sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Lehrlingsbetreuung. Die Klägerin betreibt mehrere Bäckereien im Bezirk der Beklagten, ohne Innungsmitglied zu sein. Die Innungsversammlung der Beklagten hat am 4. April 2017 beschlossen, eine Lehrlingsbetreuungsgebühr für alle Ausbildungsverträge zu erheben, die ab dem 1. August 2017 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Handwerkskammer Trier eingetragen werden. Mit Bescheiden vom 30. April 2018 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer Lehrlingsbetreuungsgebühr für die gesamte Ausbildungszeit (drei Jahre) von zwei Lehrlingen in Höhe von jeweils 180,- EUR auf. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 7. Mai 2018 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, Voraussetzung für die Erhebung von Gebühren gegenüber Nichtinnungsmitgliedern sei eine Rechtsbeziehung bzw. Leistungserbringung der Innung gegenüber dem jeweiligen Betrieb. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine entsprechende Leistungserbringung sei auch nie vereinbart worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide zurück. Sie sei nach den Regelungen in der Handwerksordnung dazu berechtigt, Gebühren gegenüber Nichtinnungsmitgliedern zu erheben. Die Klägerin beanspruche Leistungen der Innung bzw. ihr kämen diese zu gute. Sie, die Beklagte, habe einen erheblichen Anteil daran, dass für die Auszubildenden im Bäckereihandwerk der Schulstandort in Bernkastel verblieben sei, die Schule mit ihrer finanziellen Unterstützung geeignete Fachräume unterhalten könne und durch einen ständigen Austausch mit der Schule eine praxisnahe Beschulung erfolge. Sie sei in der Werbung um Berufsnachwuchs aktiv und nehme mit anderen Innungen regelmäßig an verschiedenen Berufsinformationsveranstaltungen teil. In Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Mosel-Eifel-Hunsrück-Region - MEHR - biete sie den Junggesellen mit den feierlichen Lossprechungsfeiern einen würdigen und öffentlichkeitswirksamen Abschluss der Lehrzeit. Auch berate sie Auszubildende und Ausbilder in allen Fragen der Ausbildung durch ihre Lehrlingswarte, die Mitglieder in den Gesellenprüfungsausschüssen und durch die Geschäftsstelle. Die Klägerin hat am 22. Oktober 2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der Lehrlingsbetreuungsgebühr handele es sich um einen heimlichen Beitrag. In der Handwerksordnung habe der Gesetzgeber die Aufgaben der Innung auf der Basis der freiwilligen Mitgliedschaft festgelegt. Die Beklagte lege nicht dar, aus welchen Rechtsvorschriften sich ergeben könne, dass sie zur Gebührenerhebung berechtigt wäre. Es fehle zudem an einer nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen den allgemeinen Tätigkeiten der Innung und den Tätigkeiten der Innung, die Grundlage einer Gebührenerhebung sein könnten. Für die Ausstattung der Fachräume, die praxisnahe Beschulung und die Einteilung der Schulbezirke sei der Schulträger verantwortlich. Zudem seien bei der Kalkulation diesbezüglich ohne Differenzierung Kosten der Kreishandwerkerschaft MEHR umgelegt worden. Insofern sei eine Anrechnung der Kosten schon aufgrund der undifferenzierten und unzulässigen Pauschalierung nicht möglich. Auch sei fraglich, ob die regelmäßige Werbung um Berufsnachwuchs Grundlage für eine Gebührenerhebung sein könne. Die Beklagte habe darüber hinaus undifferenziert Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zur Kalkulation der Gebühr herangezogen. Hierbei sei u.a. eine Investitionssumme von ... EUR für die Förderung der Lehrlingsausbildung berücksichtigt worden, wobei die tatsächlichen Investitionen zugunsten der Ausbildung im Bäckerhandwerk über vier Jahre lediglich ... EUR betragen hätten. Auch handele es sich bei den diesbezüglich aufgeführten Positionen nicht vollständig um Investitionen. Die Lossprechungsfeier sei eine klassische Innungsveranstaltung, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Ausbildung stehe. Sofern die Beklagte geltend mache, dass eine Beratung der Auszubildenden und Ausbilder in allen Fragen der Ausbildung stattfinde, so habe sie eine solche Beratungsleistung weder bestellt noch in Anspruch genommen. Im Übrigen sei auch die Handwerkskammer für die Berufsbildungsvorbereitung und die Förderung der Berufsausbildung zuständig. Sie werde bereits - unabhängig von der Finanzierung der Ausbildung im eigenen Betrieb - zur Deckung der Ausbildungskosten herangezogen. So zahle sie bereits Steuern an das Land Rheinland-Pfalz, das wiederum die Berufsbildenden Schulen finanziere. Auch habe sie Eintragungs- und Prüfungsgebühren an die Handwerkskammer zu leisten und führe 1,1 v.H. der Lohnsumme an das Förderwerk für die Beschäftigung des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. ab, dessen Hauptaufgabe die Erhaltung der Fachhochschulen des Bäckerhandwerks sei. Die Veranlagung einer pauschalen Gebühr in Höhe von 180,- EUR, die zu Ausbildungsbeginn komplett zu entrichten sei, berücksichtige nicht, dass es Auszubildende gebe, die die Abschlussprüfung bereits nach zwei Jahren absolvierten oder während der Ausbildung den Betrieb wechselten. Der maximale Jahresbeitrag für Innungsmitglieder liege bei ... EUR, wobei hierin die Lehrlingsbetreuungsgebühr bereits enthalten sei. Sie werde hingegen jährlich für fünf Lehrlinge allein zu einer Lehrlingsbetreuungsgebühr in Höhe von 900,- EUR herangezogen, was völlig unverhältnismäßig sei. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten erstreckten sich zudem insgesamt undifferenziert über verschiedene Gewerke. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 30. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Lehrlingsbetreuungsgebühr stelle keinen heimlichen Beitrag dar. Vielmehr erhebe sie diese Gebühr für die Tätigkeiten und Dienstleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 HwO, die sie auch im Interesse und zu Gunsten von Nichtinnungsmitgliedern erbringe. Es genüge, dass die Aktivitäten im Bereich der Berufsausbildung den Betrieben und Lehrlingen zugutekämen. Durch die Gebührenerhebung solle sichergestellt werden, dass alle Lehrlinge in gleicher Weise in den Genuss der Dienstleistungen kommen, die sie im Bereich der Berufsausbildung entfalte. Die Lehrlinge der Klägerin besuchten die Berufsbildende Schule in Bernkastel. Die sehr erheblichen Aktivitäten ihrer Geschäftsführung und verschiedener Ehrenamtsträger hätten zur Erhaltung dieses Schulstandortes beigetragen. Die Standortfrage sei für beide Parteien des Berufsausbildungsvertrages unter Berücksichtigung des zeitlichen und finanziellen Aufwandes ein sehr relevanter Gesichtspunkt. Insgesamt seien für dreizehn Besprechungstermine ein Betrag in Höhe von ... EUR in der Kalkulation berücksichtigt worden. Hiervon profitierten auch die Lehrlinge, da sie der Berufsschulpflicht unterlägen. Weiter seien in die Lehrlingsbetreuungsgebühr Kosten in Höhe von ... EUR eingeflossen, mit denen die in der Kreishandwerkerschaft MEHR zusammengeschlossenen Innungen in die Berufsausbildung in den Berufsbildenden Schulen ihres Bezirks investiert hätten. In den Kalenderjahren 2014 bis 2018 habe sie insgesamt ... EUR in die Ausstattung der Fachklassen „Bäckerei" in den Berufsbildenden Schulen investiert. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass die Ausstattung der Unterrichtsräume in der Verantwortung des Schulträgers liege, jedoch hätten die zusammengeschlossenen Innungen Direktinvestitionen in die Berufsbildenden Schulen geleistet, weil den Schulträgern keine entsprechenden Gelder zur Verfügung gestanden hätten. Da die Lehrlinge der Nichtinnungsmitglieder der Schulpflicht unterlägen, spreche die begründete Vermutung dafür, dass sie diese Einrichtungen auch in Anspruch nehmen. Überdies habe eine Mitarbeiterin der Kreishandwerkerschaft MEHR an siebzehn Informationsveranstaltungen als Standbetreuerin und Referentin teilgenommen. Hierbei seien insgesamt 136 Arbeitsstunden angefallen und damit ein Betrag in Höhe von ... EUR in die Kalkulation einzubeziehen. Hinsichtlich der Freisprechungsfeier sei ein Betrag in Höhe von ... EUR zu berücksichtigen. Die Lehrlinge erhielten in der Berufsschule nur die Berufsschulzeugnisse. Das Dokument über die Beendigung des Berufsausbildungsvertrages bekämen sie während der Lossprechungsfeier ausgehändigt, sodass die Feier auch zugunsten der Lehrlinge durchgeführt werde. In die Kalkulation seien zudem Kosten für die Beratung der ausbildenden Betriebsinhaber und ihrer Lehrlinge in Höhe von ... EUR eingeflossen. Es sei zwar richtig, dass auch die Handwerkskammer Ausbildungsberater beschäftige. Das hindere aber die ausbildenden Betriebsinhaber wie auch die Lehrlinge nicht daran, die Lehrlingswarte für Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Lehrlingswarte informierten in den Berufsbildenden Schulen die Lehrlinge über die Inhalte der Ausbildungsordnung, die Prüfungsanforderungen der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung. Der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft sei zugleich auch Geschäftsführer der angeschlossenen Innungen. Dadurch werde er bei nahezu jeder Geschäftsführertätigkeit, die er mit dem gesamten Team der Kreishandwerkerschaften MEHR ausführe, zugleich auch in aller Regel als Geschäftsführer für eine oder mehrere Innungen tätig. Die geschäftsführenden Tätigkeiten kämen hierbei verschiedenen Innungen zugute. Diese Dienstleistungen seien auf die Gesamtzahl der betreuten Ausbildungsverhältnisse umgelegt worden. Darin liege eine gewisse Pauschalierung, die u.a. der geschäftsführenden Tätigkeit der Kreishandwerkerschaft MEHR geschuldet sei. Zudem diene die Pauschalierung dem Interesse der nichtorganisierten Ausbildungsbetriebe. Auf diese Weise werde vermieden, dass diese zu einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Gebühr herangezogen würden. Um dies zu vermeiden und den Gedanken der Solidargemeinschaft im Rahmen der Berufsausbildung zu verdeutlichen, habe sie sich dazu entschieden, die für die Ausbildung in ihrer Gesamtheit zu ermittelnden Kosten aller Innungen auf die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse umzulegen und in dieser Höhe die Nichtinnungsmitglieder zur Lehrlingsbetreuungsgebühr heranzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte der Beklagten verwiesen. Die genannten Vorgänge lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.