Beschluss
11 L 1950/22.TR
VG Trier 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0727.11L1950.22.TR.00
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Leitsätze
1. Für die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich die sog. abgebende Ausländerbehörde örtlich zuständig (Anschluss VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 4 K 317/14 , juris).(Rn.5)
2. Die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)setzt unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3a Satz 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Zustimmung der sog. aufnehmenden Ausländerbehörde voraus. Zu einer Änderung ohne eine solche Zustimmung ist die sog. abgebende Ausländerbehörde nicht berechtigt. (Rn.7)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.375,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich die sog. abgebende Ausländerbehörde örtlich zuständig (Anschluss VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 4 K 317/14 , juris).(Rn.5) 2. Die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)setzt unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3a Satz 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Zustimmung der sog. aufnehmenden Ausländerbehörde voraus. Zu einer Änderung ohne eine solche Zustimmung ist die sog. abgebende Ausländerbehörde nicht berechtigt. (Rn.7) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.375,00 € festgesetzt. Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes war nicht zu entsprechen, da seine Rechtsverfolgung aus den nachfolgend ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Antrag des Antragstellers ist, soweit er sich in Ziffer 1 erkennbar auf die einstweilige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet, bereits unzulässig. Sein Antrag in Ziffer 3 auf einstweilige Änderung der Wohnsitzauflage ist zulässig, aber nicht begründet. Auch soweit der Antragsteller in Ziffer 2 und 4 einstweilen die Nichtabschiebung begehrt, ist sein Antrag zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – oder nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, ist bereits unzulässig. Die Erteilung einer (ggf. auch nur vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein zulässiges Rechtsschutzziel (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn.4; Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR/Rechtsschutz/ 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 9). Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag des Antragstellers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Wohnsitzauflage dergestalt zu ändern, dass er zur Wohnsitznahme in F... verpflichtet würde, ist zulässig, insbesondere als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antragsgegner ist auch wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im E..., den dieser jedenfalls zur Entgegennahme von Sozialleistungen aufsucht, die für die Änderung der Wohnsitzauflage örtlich zuständige Behörde (vgl. instruktiv: VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 –, juris Rn. 45 ff.). Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Änderung der Wohnsitzverpflichtung ist jedoch nicht begründet. Die einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Antragsteller fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner ist zu der begehrten Änderung der Wohnsitzauflage dergestalt, dass der Antragsteller zur Wohnsitznahme in hessischen Stadt F... verpflichtet würde, weder berechtigt noch verpflichtet. Es fehlt an der erforderlichen Zustimmung der Stadt F.... Das Gesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zu einem förmlichen Beteiligungserfordernis der aufnehmenden Ausländerbehörde im Rahmen des § 61 Abs. 1d AufenthG (vgl. etwa OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 – 2 B 148/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.) und die Beteiligungsabreden zwischen Bund und Ländern sowie Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes entfalten gegenüber Privaten keine Bindungswirkung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 O 1/15 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2018 – OVG 3 N 118.18 –, juris Rn. 4). Das Erfordernis der Zustimmung der aufnehmenden Gebietskörperschaft zu einer sie betreffenden Wohnsitzverpflichtung des Antragstellers ergibt sich allerdings weder aus der Abrede zwischen Bund und Ländern noch aus Verwaltungsvorschriften, sondern folgt vielmehr unmittelbar aus dem Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung aus § 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –, der den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln sowie – in länderübergreifenden Sachverhalten – aus dem Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Vollzug des Bundesrechts durch die Länder gemäß Art.. 83 GG. Wenngleich die begehrte Wohnsitzverpflichtung des Antragstellers zur Stadt F... nicht den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts betreffen dürfte, ginge sie unmittelbar mit einer hoheitlichen Verpflichtung einer anderen Gemeinde – hier: in einem anderen Bundesland – einher, den dauerhaften Aufenthalt eines Ausländers zu dulden und mittelbar, ihm im Falle der Bedürftigkeit Sozialleistungen zu gewähren. Eine solche Verpflichtung bedarf der Grundlage in der Gestalt eines verfassungskonformen Gesetzes; Beeinträchtigungen des Selbstverwaltungsrechts ohne gesetzliche Grundlage sind verfassungswidrig (Epping/Hillgruber, in: BeckOK Grundgesetz, 51. Edition, Stand: 15. Mai 2022, Art. 28 Rn. 44). Eine auf den Wortlaut des § 61 Abs. 1d AufenthG beschränkte Auslegung würde zu einem Rechtsakt des Antragsgegners – oder einer dahingehenden Verpflichtung durch das erkennende Gericht – führen, dem die Stadt F... zu Recht keine sie bindende Wirkung beimäße. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 61 Abs. 1d AufenthG erfordert daher die analoge Anwendung des § 72 Abs. 3a Satz 1, 2 AufenthG, der sich nach seinem Wortlaut auf die Fälle des § 12a AufenthG bezieht. Eine planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie statt vieler: HessVGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 7 A 1802/21.Z –, juris Rn. 50) ergibt sich aus dem Fehlen eines gesetzlichen, aber bereits verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsverfahrens in Hinblick auf die von der Änderung der Wohnsitzverpflichtung betroffenen Gemeinde. Bereits in der Begründung zu § 72 Abs. 3a AufenthG gab der Gesetzgeber zu erkennen, dass er in Umverteilungsfällen ein Beteiligungsverfahren voraussetzt und dasselbe nicht neu einführen, sondern lediglich infolge einer dem gesetzgeberischen Willen widersprechenden obergerichtlichen Entscheidung kodifizieren wollte. So führte die Bundesregierung aus: „Die Regelung dient der gesetzlichen Verankerung des Verfahrens in Umzugsfällen. Diese ist insbesondere für länderübergreifende Umzüge erforderlich, nachdem das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 7. Mai 2018 (Az. OVG 3 N 118.18) das zuvor durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern verabredete Zustimmungsverfahren unter Beteiligung der Ausländerbehörde am Zuzugsort mangels gesetzlicher Verankerung für nicht verbindlich erklärt hat.“ (BT-Drucks. Drucksache 19/8692, Seite 11) Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber diese – lediglich klarstellende – Lösung auch für die Verfahren in Umzugsfällen nach § 61 Abs. 1d AufenthG vorgesehen hätte, wenn er sich der in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung der fehlenden Erforderlichkeit einer Zustimmung der aufnehmenden Ausländerbehörde bewusst gewesen wäre. Auch die Interessenlage im ausdrücklich geregelten Fall ist mit derjenigen im vorliegenden, nicht ausdrücklich geregelten Fall vergleichbar. In beiden Fällen geht es um das Verfahren bei Änderungen der Wohnsitzverpflichtung bei Umzügen. In beiden Fällen ist Nr. 12.2.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AufenthG-VwV –, die das Beteiligungsverfahren sowohl in den Fällen des § 12a AufenthG als auch in jenen des § 61 Abs. 1d AufenthG im Verhältnis der Behörden zueinander regelt, nicht gegenüber Gerichten und dem Ausländer verbindlich. Die nach § 72 Abs. 3a Satz 1 AufenthG analog erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts fehlt. Ob auch § 72 Abs. 3a Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 61 Abs. 1d AufenthG entsprechend anzuwenden wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da weder der Antragsteller noch der Antragsgegner ein Zustimmungsersuchen zur Änderung der Wohnsitzauflage nach § 72 Abs. 3a AufenthG analog an die Stadt F... gerichtet haben. Bedenken gegen eine analoge Anwendung auch dieser Vorschrift erwachsen allerdings aus dem Umstand, dass Nr. 12.2.5.2.4.3 AufenthG-VwV, der gesetzlich verankert wurde, bestimmt, dass die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern darf, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts vorliegt. Eine Zustimmungsfiktion hat der Gesetzgeber erstmals in § 72 Abs. 3a Satz 3 AufenthG eingefügt, ohne dass der Anlass dieser Regelung Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hätte. Dessen ungeachtet ließe auch die Sachentscheidung des Antragsgegners über die Änderung der Wohnsitzverpflichtung keinen Ermessensfehler erkennen. Eine Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung kommt gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG nicht in Betracht, weil die Wohnsitzverpflichtung kraft Gesetzes fortbesteht, solange der Ausländer – wie hier – vollziehbar ausreisepflichtig und sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Eine Änderung der Wohnsitzauflage ist zwar grundsätzlich angezeigt, wenn die Herstellung der Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern begehrt wird; dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres dann, wenn die Aufenthaltsbeendigung eines beteiligten Familienmitglieds unmittelbar bevorsteht (Funke-Kaiser, in: Berlit Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, 105. Lfg., Stand 1. August 2020, § 61 AufenthG Rn. 60). Der Antragsteller soll, wie er auch selbst vortrug, gegenwärtig abgeschoben werden und muss jederzeit mit Abschiebemaßnahmen des Antragsgegners rechnen. Vor diesem Hintergrund ging der Antragsgegner frei von Ermessensfehlern davon aus, dass die Änderung der Wohnsitzverpflichtung nur eine kurzfristige Zusammenführung der Familienmitglieder bewirken würde. Diese hätte zudem vorhersehbar eine Belastung der Kinder durch die unmittelbare Wahrnehmung der bevorstehenden, gegebenenfalls zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers für die Dauer des Visumverfahrens zur Folge. Da es dem Antragsteller nach alledem jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt, bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Antrag auf einstweilige Änderung der Wohnsitzverpflichtung die Hauptsache vorwegnähme. Dies läge jedoch nahe, da dem Antragsteller die vorübergehende Abwesenheit vom Gebiet des Antragsgegners bereits nach § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG qua Gesetz erlaubt ist und er in der Sache die Herstellung einer (legalen) dauerhaften Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern begehrt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf das einstweilige Absehen von Abschiebungsmaßnahmen und Duldung im Bundesgebiet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). In dem hier zu entscheidenden Fall kommt eine Sicherungsanordnung zugunsten des Antragstellers nicht in Betracht, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat Rechtsgrundlage der geplanten Abschiebung sind die §§ 58 und 50 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Der Antragsteller ist seit dem 13. Juni 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers. Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht aufgrund eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels steht bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 AufenthG entgegen. Hiernach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG oder im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erteilt werden. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind indes nicht erfüllt und auch ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG besteht nicht. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dessen Bescheid vom 9. November 2021 sowie auf den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2022 Bezug und macht sich diese zu Eigen. Insbesondere den Ausführungen des Antragsgegners in Hinblick auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, welche der Antragsteller durch die beharrliche Verweigerung, seinen Reisepass vorzulegen, nicht erfüllt, trat er nicht entgegen. Der Antragsteller hat auch nicht aus anderen Gründen Anspruch darauf, dass seine Abschiebung einstweilen ausgesetzt wird. Dieser Anspruch bestünde insbesondere dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Abschiebung des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Antragstellers weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris). Hiernach kann eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Ausländer und seinem Kind im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft in Hinblick auf Art. 6 GG eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 8 ME 3/18 –, juris). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 10 CS 16.408 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 10 CS 16.408 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andererseits ist eine kurzfristige Trennung von Familienangehörigen nicht von vornherein unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 – 2 BvQ 24/18 –, juris Rn. 6). Es ist grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, sogar den Vater eines deutschen Kindes auf die Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zu verweisen, wenn die damit zwangsläufig verbundene Trennung als zumutbar angesehen werden kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist entscheidend, welche Dauer das Visumsverfahren voraussichtlich haben wird und ob besondere Umstände (z.B. Pflegebedürftigkeit) vorliegen. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist dabei nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Denn Art. 6 GG gewährleistet keinen grenzenlosen Schutz der familiären Lebensgemeinschaft. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es dem Ausländer zumutbar ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise kurzfristig zu unterbrechen. Dabei ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Je intensiver der Schutzbereich der familiären Lebensgemeinschaft betroffen ist, desto stärker müssen die berechtigen öffentlichen Belange für eine Ausreise sein. Für den Antragsteller ist es nach derzeitiger Aktenlage nicht unzumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen und während dieser Zeit die familiäre Lebensgemeinschaft telefonisch oder über das Internet aufrechtzuerhalten. Zwar spricht für das private Interesse des Antragstellers, dass er Zeit mit seinen Kindern verbringt und die Personensorge für sie ausübt. Jedoch überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Nachholung des Visumsverfahrens. Die Geburt eines Kindes bzw. die Anerkennung einer Vaterschaft an sich begründet noch keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens. Für das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers zur Nachholung des Visumsverfahrens spricht, dass der Einhaltung des Visumsverfahrens als Steuerungsinstrument der Zuwanderung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-123/17 –, juris Rn. 77). In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht das Interesse, dass dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren eingehalten und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert wird. Hier ist der Antragsteller im Wege des Asylverfahrens in die Bundesrepublik eingereist, obwohl sein Asylantrag offensichtlich unbegründet war. Anschließend erfolgte ein Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zum Familiennachzug. Das eigentlich für einen Familiennachzug gesetzlich vorgesehene Visumsverfahren hat der Antragsteller unterlaufen. Es ist ein beachtlicher öffentlicher Belang, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen (BayVGH, Beschluss vom 22. August 2007 – 24 CS 07.1495 –, juris Rn. 19). Zudem besteht ein im Regelfall erhöhter Ermittlungs- und Bewertungsaufwand, der grundsätzlich durch das Visumsverfahren zu klären ist. Somit ist der Verweis auf die Nachholung des Visumsverfahrens vorliegend gerade kein bloßer Formalismus. Der Antragsteller hat es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumsverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit möglichst kurz zu halten und möglichst familienverträglich zu gestalten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 – Au 6 E 19.1999 –, juris Rn. 52). Das Vertrauen des Antragstellers, seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder in den uneingeschränkten Fortbestand der ausländerrechtswidrig – nunmehr abweichend von seinen Ausführungen im vorangegangenen Eilverfahren – 11 L 115/22.TR dargestellten – dauerhaften familiären Lebensgemeinschaft, sollte eine solche tatsächlich bestehen, ist nur erheblich vermindert schutzwürdig. Während die Kammer bislang ausweislich der Angaben des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner am 29. Juli 2021, wonach er „nie“ nach F... fahre, weil er dies mit seiner Duldung nicht dürfe und er die Kinder „nicht oft“ sehe, davon ausging, dass der Antragsteller lediglich Besuchskontakt zu seinen Kindern unterhalte (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2022 – 11 L 115/22.TR –), rühmt sich der Antragsteller nunmehr eines dauerhaften Aufenthalts im Verband seiner Familie, zu dem er bislang nicht berechtigt war und ist. Während er als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, gemäß § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG lediglich berechtigt ist, den Ort seiner Wohnsitzverpflichtung vorübergehend zu verlassen, trägt er vor, sich unter Missachtung der Wohnsitzverpflichtung dauerhaft und regelmäßig in F... aufgehalten zu haben und aufzuhalten. Das vorgetragene Ausmaß der in Deutschland gelebten Familienbeziehung ist somit nicht nur infolge der eigenmächtigen Einreise, sondern zusätzlich durch eine ausländerrechtswidrige Verlagerung des Lebensmittelpunkts zustandegekommen, auf deren Fortbestand der Antragsteller und seine Kinder nicht in gleicher Weise wie bei einem legal hergestellten Familienverband vertrauen dürfen. Vielmehr müssen der Antragsteller und seine Kinder bis zu einer rechtlichen Klärung, ob der Antragsteller bei seiner Frau und seinen Kindern seinen Wohnsitz nehmen darf, mit dem gewöhnlichen und regelmäßigen Aufenthalt des Antragstellers im E... rechnen. Vor dem Hintergrund der dem Antragsteller gegenwärtig gestatteten, vorübergehenden Besuchskontakte zu seinen Kindern ist dem Antragsteller eine vorübergehende Trennung von denselben zur Durchführung des Visumverfahrens zumutbar. Anhaltspunkte für einen unzumutbaren Trennungszeitraum bestehen nach alledem nicht, zumal es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich bereits unmittelbar nach der Geburt seiner Kinder am 23. November 2020 um einen Termin bei der deutschen Botschaft in Nigeria zwecks Beantragung des erforderlichen Visums zu bemühen und dadurch selbst zur Verkürzung der Dauer des Visumverfahrens beizutragen. Dies wäre dem Antragsteller auch dann zumutbar gewesen, wenn er davon ausging, nicht zur Ausreise verpflichtet zu sein und einen solchen Termin letztlich nicht wahrnehmen zu müssen, da es – wie dargestellt – ihm obliegt, die für die Durchführung des Visumsverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit möglichst kurz zu halten und möglichst familienverträglich zu gestalten. Ausweislich der Informationen des Auswärtigen Amts in Lagos hätte der Antragsteller bei frühestmöglicher Beantragung in Kenntnis der vollziehbaren Ausreisepflicht trotz über einjähriger Wartezeit einen solchen Termin mittlerweile bereits wahrnehmen können, ggf. bei nur kurzfristiger freiwilliger Ausreise nach Lagos. Auf Verzögerungen, die auf Versäumnissen, seiner Obliegenheit nachzukommen, beruhen, kann er sich nicht berufen. Hierzu rechnet auch, dass der Antragsteller durch schlichtes Befolgen seiner vollziehbaren Ausreisepflicht ein Wiedereinreiseverbot vermeiden kann. Der Lebensgefährtin des Antragstellers ist ebenso zuzumuten, die Dauer der Abwesenheit des Antragstellers zu verkürzen und durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung an der zeitnahen Rückkehr des Antragstellers mitzuwirken. Aufgrund ihrer glaubhaften Versicherung, zum Antragsteller zu halten, ist auch davon auszugehen, dass sie dies tun wird. Dass sie in dem voraussichtlich mehrmonatigen, jedoch überschaubaren Zeitraum des Visumsverfahren ihre Erwerbstätigkeit verlieren würde, ist nicht abzusehen. Zudem liegt in Ansehung der sozialen Bindungen des Antragstellers in Deutschland nahe, dass auch eine andere Person – etwa Herr ..., der ein Freund der Familie des Antragstellers ist – die Lebensgefährtin des Antragstellers unterstützen und eine Verpflichtungserklärung abgeben würde, um die Wiedereinreise des Antragstellers nach Deutschland zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Eilverfahren der vorliegenden Art drei Viertel des Regelstreitwertes anzusetzen sind (in Anlehnung an Ziffer 1.1.1, 8.1, 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).