Urteil
10 K 1124/23.TR
VG Trier 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2023:0727.10K1124.23.TR.00
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Leitsätze
Bei § 5 GewAbfV (juris: GewAbfV 2017) handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur dann eingreift, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle unter Ausnutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf demselben Grundstück einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei § 5 GewAbfV (juris: GewAbfV 2017) handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur dann eingreift, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle unter Ausnutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf demselben Grundstück einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eingehalten. II. Die Klage führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren ist § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG – i.V.m. §§ 1 ff. der Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV – i.V.m. §§ 1 ff. und 20 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen, zuletzt vom 15. September 2020, gültig ab 1. Januar 2021 – AS – i.V.m. §§ 1 ff. und 10 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. September 2019 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen, zuletzt vom 30. November 2021, gültig ab dem 1. Januar 2022 – GS –. Gemäß§5 Abs. 1 Satz 1 LKrWG obliegt es dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihm nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG – obliegende Pflicht der Abfallentsorgung durch Satzung zu regeln und dabei festzulegen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Abfälle zu überlassen sind. Nach §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 1 KAG ist der Beklagte weiter berechtigt, für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen, dementsprechend auch für Abfallentsorgungseinrichtungen, aufgrund einer Satzung Gebühren zu erheben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen wurden weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. 2. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger gemäß § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (mehrmals) angehört. 3. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig, da das Grundstück des Klägers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt (a.), das daran anknüpfende und vom Beklagten zugrunde gelegte Behältervolumen von 80 l nicht zu beanstanden ist (b.) und die anteilige Jahresgebühr vom Beklagten nach Maßgabe der GS korrekt berechnet wurde (c.). Schließlich kann auch kein unverhältnismäßiges oder treuwidriges Verhalten des Beklagten festgestellt werden (d.). a. Die danach zunächst vorgreifliche Voraussetzung des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwanges für das streitgegenständliche Grundstück ist erfüllt. Der Kläger unterfällt der Anschluss- und Benutzungspflicht für Rest- bzw. Siedlungsabfälle gemäß § 7 AS. Nach § 7 Abs. 1 AS ist jeder Eigentümer eines bewohnten Grundstücks im Entsorgungsgebiet des Beklagten im Rahmen der AS verpflichtet, sein Grundstück an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen, wobei überlassungspflichtige Abfälle nur in den zugelassenen Abfallbehältern gesammelt werden dürfen und dem Beklagten zu überlassen sind. Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Beklagten zu überlassen sind, sind auch die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichtet, die Grundstücke auf denen jene Abfälle anfallen an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen (§ 7 Abs. 2 AS). aa. Welcher Abfall überlassungspflichtig ist, regelt das KrWG. Grundsätzlich sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG verpflichtet, ihre Abfälle selbst zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG vom Erzeuger oder Besitzer zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind abweichend hiervon Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG erstreckt diese Verpflichtung auch auf Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von ihnen nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind alle Abfälle, die nicht in privaten Haushaltungen angefallen sind. Dazu gehören alle Abfälle aus den Bereichen des Gewerbes, der Wirtschaft, des Handels, öffentlicher Einrichtungen und auch aus dem Bereich der freien Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten etc.) (Beckmann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 100. EL Januar 2023, KrWG, § 17 Rn. 48), mithin auch Abfälle aus dem Betrieb des Bauunternehmens des Klägers. Näher konkretisiert wird die Überlassungspflicht für die – hier einschlägigen – gewerblichen Siedlungsabfälle durch § 7 GewAbfV. Nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 GewAbfV müssen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese, soweit sie nicht verwertet werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen und dazu Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, nutzen. Unter den Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle fallen, nach der Definition in § 2 Nr. 1 GewAbfV und § 5 Abs. 8 AS Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, insbesondere „Sozial- und Büromüll“ wie z.B. Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 488/13 –, juris). Die in § 7 Abs. 2 GewAbfV normierte Pflicht zur Nutzung mindestens eines Abfallbehälters enthält die auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis beruhende normative – widerlegliche – Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 7 Satz 4 GewAbfV i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 [BGBl. I Nr. 37 S. 1938]: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25/03 – unter Verweis auf BR-Drucks. 278/02, S. 33; zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 7 Satz 4 GewAbfV i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2012 [BGBl. I S. 212]: OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13.OVG –; SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O., jeweils juris). Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen daher nur dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.). § 7 Abs. 2 GewAbfV enthält über diese Vermutung hinaus ferner eine daran anschließende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, unterliegen sie keiner Behälterbenutzungspflicht. An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen (SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die an die allgemeine Lebenserfahrung anknüpfende Vermutung, dass auf seinem Grundstück gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, nicht widerlegt. Im Gegenteil hat er selbst vorgetragen, dass auf seinem Grundstück „Hausmüll“ in kleinen Mengen anfalle, den er sodann selbst entsorge. Im Übrigen haben die Beteiligten auch bei einem gemeinsamen Ortstermin am 8. Dezember 2021 festgestellt, dass sich auf dem Betriebsgelände des Klägers in kleinen Mengen Speiseabfälle und gemischter Siedlungsabfall (Kehricht, Kippen, etc.) befanden (vgl. Bl. 4 d. Verwaltungsakte). bb. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Voraussetzungen für eine Ausnahme bzw. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang liegen hier nicht vor. Es greift weder eine Ausnahme oder Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Grundlage des § 8 AS noch aufgrund des § 5 GewAbfV ein. Dass er die vorgenannten Abfälle durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 AS zuführt, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch den oben genannten Anforderungen entsprechend belegt, sondern allein ausgeführt, dass die Satzung des Beklagten eine solche Ausnahme zulasse. Ihm ist auch nicht zu gestatten, dass er dem Beklagten den bei ihm anfallenden Restabfall durch Mitbenutzung der auf seinem „Haupt“-betriebsgrundstück befindlichen Restmülltonne überlässt. Für die Annahme einer solchen Ausnahme stellt der Kläger auf § 5 GewAbfV ab, nach welcher Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle diese „gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder Beseitigung zuführen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach §§ 3 und 4 [GewAbfV] wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von Abfallbehältern nach § 7 Abs. 2 [GewAbfV]“. Wie auch der Kläger bereits angemerkt hat, ist die Norm ihrem Wortlaut nach bereits nicht auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Der Kläger entsorgt den anfallenden Siedlungsabfall nämlich nicht gemeinsam mit dem, auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfall aus privater Haushaltung, sondern über sein 1,4 km entferntes Betriebsgrundstück. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 5 GewAbfV liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es war dem Verordnungsgeber durchaus bewusst, dass in Gewerbebetrieben nur geringe Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle anfallen können, wie bereits die in §§ 5 und 7 Abs. 2 GewAbfV getroffenen Regelungen zeigen. Dem Umstand, dass nur kleine Mengen Restabfall auf einem Gewerbegrundstück anfallen, hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass eine Behälterbenutzungs- und Abfallüberlassungspflicht nur in „angemessenem Umfang“ besteht und auch ein einziger Abfallbehälter ausreichend sein kann (§ 7 Abs. 2 GewAbfV). Eine gänzliche Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang bei Kleinmengen sollte nur in dem ausdrücklich normierten Umfang gestattet werden und zwar nur in dem Fall, in welchem der Abfall noch auf demselben Grundstück entsorgt werden kann. Es handelt sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Darüber hinaus besteht auch keine vergleichbare Interessenlage, um eine analoge Anwendung des § 5 GewAbfV auf den vorliegenden Fall zu begründen. Hintergrund der Regelung des § 5 GewAbfV ist es gerade Anreize zu „absichtlichen Fehlwürfen“ in Abfallgemischen zur Verwertung auszuschließen (BR-Drucks. 278/02, S. 33). Genau diese Gefahr ist aber gegeben, wenn Abfälle nicht auf dem Grundstück selbst entsorgt werden können, sondern dafür eine erhebliche Wegstrecke zurückgelegt werden muss. Hier besteht gerade ein Anreiz dafür, dies aus Bequemlichkeit zu unterlassen und stattdessen einen für Abfall zur Beseitigung nicht vorgesehenen Abfallbehälter zu nutzen, der für Abfälle zur Verwertung gedacht ist. Genau dies ist ausweislich des Protokolls des Ortstermins, in welchem festgehalten wurde, dass Mitarbeiter den für Bauschutt bereitgestellten Abfallbehälter auch zum Entsorgen ihres Restabfalls verwendeten, aber geschehen. Auch die Verordnungsbegründung verhält sich ausdrücklich dazu, dass die Ausnahme nur den Fall regeln soll, in welchem der Siedlungsabfall aus Gewerbe und der Restabfall aus privatem Haushalt auf demselben Grundstück anfallen. Es sollen die bereits zur Verfügung stehenden Abfallbehälter auf dem Grundstück genutzt werden. Der Begründung ist weiter zu entnehmen, dass gerade keine neuen Überlassungspflichten begründet, sondern vielmehr die konkret auf dem Grundstück bereits bestehende Entsorgungsinfrastruktur genutzt werden soll. Fälle, in denen auf dem Grundstück nicht gleichzeitig auch Haushaltsabfälle anfallen, sind von der Regelung nicht erfasst, weil eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung über die Behälter für Haushaltsabfälle gerade nicht sichergestellt wäre (vgl. BT-Drucks. 18/10345, S. 88). Somit greift die Ausnahmeregelung des § 5 GewAbfV im Falle des Klägers weder direkt noch analog ein. Andere Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. b. Auch das vom Beklagten zugrunde gelegte Behältervolumen von 80 l ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da § 7 Abs. 2 GewAbfV die Nutzungspflicht von mindestens einem Behälter vorschreibt und es sich nach § 5 Abs. 1 a) AS bei dem 80 l Restabfallbehälter um das kleinste zugelassene Abfallbehältervolumen handelt, ist hiergegen nichts zu erinnern. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wie viele Mitarbeiter sich tatsächlich (regelmäßig) auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufhalten. Dass dieses Behältervolumen im vorliegenden Einzelfall für die tatsächlich anfallende Abfallmenge überdimensioniert sein könnte ist vom Kläger hinzunehmen. Das Mindestbehältervolumen und die damit einhergehenden Mindestleerungen sind eine Vereinheitlichung (Typisierung) des tatsächlich zur Verfügung gestellten Behältervolumens und der tatsächlich zur Verfügung gestellten Leerungen. Diese Pauschalierung ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Abfallablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt (so bereits VG Trier, Urteil vom 26. November 2023 – 10 K 2555/20.TR – unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2014 – 9 KN 33/14 –, jeweils juris). c. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die anteilige Jahresgrundgebühr auch korrekt berechnet. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AS i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 GS bemisst sich die – hier gegenständliche – Jahresgrundgebühr für die Abfallentsorgung aus sonstigen Herkunftsbereichen, bei denen Abfälle anfallen, die mit festen Abfallbehältern gem. § 5 Abs. 1 lit. a) – c) AS entsorgt werden, nach Zahl, Art und Größe der vorgehaltenen Abfallbehälter. Hieran anknüpfend hat der Beklagte für die Monate August bis Dezember 2022 – ausgehend von einer Jahresgrundgebühr von 135,61 € für den am 27. Juli 2022 aufgestellten 80 l Restabfallbehälter gemäß § 10 Abs. 1 lit. b GS – eine anteilige Jahresgrundgebühr i.H.v. 56,50 € (5/12 x 135,61 €) rechtsfehlerfrei festgesetzt. d. Das Aufstellen des 80 l Restabfallbehälters ist auch nicht unverhältnismäßig, da dem Kläger damit zugemutet werde, seine Tonne am Abend vor der Leerung durch den Beklagten außerhalb des Betriebsgrundstücks aufzustellen und er damit Gefahr laufe, dass Dritte die (größtenteils leere) Restabfalltonne sodann mit eigenem Abfall befüllten. Diese Gefahr besteht für alle Anschlussnehmer (privat oder gewerblich) gleichermaßen und ist hinzunehmen, zumal hieraus erwachsende Nachteile (denen nicht mit der Inanspruchnahme der Ordnungsbehörden begegnet werden könnte) nicht ersichtlich sind. Im Übrigen könnte der Kläger dem entgehen, indem er seine Restabfalltonne erst am Morgen zur Abholung bereitstellt. Schließlich ist dem Beklagten auch kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Allein die Tatsache, dass der Beklagte den (rechtswidrigen) Zustand über Jahre hinweg hingenommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem auch in Zukunft so sein wird. Aus dem bloßen Schweigen oder Nichts-Tun (passive Duldung) lassen sich in der Regel keine Rechte auf Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustandes (Bestandsschutz/Vertrauensschutz) herleiten (U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 92). Einen dahingehenden Vertrauenstatbestand hat der Beklagte auch durch kein ihm zurechenbares Verhalten gesetzt. III. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. hierzu ausführlich: VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.KO –, esovgrp). Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, weil Gründe der in §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren. Der Kläger betreibt als Inhaber der Firma „…“ auf dem Grundstück „…“ ein Bauunternehmen. Dieses Grundstück ist mit einem 80 l-Restabfallbehälter an die Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen. Zudem ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks „…“ (Gemarkung …, Flur …, Flurst.-Nr. …), auf welchem er eine zum vorgenannten Betrieb gehörende Lagerstätte unterhält. Anlässlich eines Ortstermins der Beteiligten am 8. Dezember 2021 auf dem Grundstück „…“ wurde festgestellt, dass dieses über einen 15 m³-Container eines privaten Entsorgungsfachbetriebes verfügt, welcher drei Mal jährlich geleert wird. In diesem wurden überwiegend Umreifungsbänder und sonstige Kunststoffbehälter (90 %) festgestellt. Daneben befanden sich auch Speiseabfälle und kleinere Mengen weiterer gemischter Siedlungsabfall in diesem Container. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für die Entsorgung von Speiseabfällen der Mitarbeiter eine Umstellung auf einen Restabfallbehälter des Beklagten notwendig sei. Hierzu wurde dem Kläger die Möglichkeit aufgezeigt, entweder einen 80 l-Restabfallbehälter inklusive 13 Mindestentleerungen im Jahr und einem kostenfreien 240 l-Papierbehälter oder – sollte eine Trennung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung durch den Kläger nicht möglich sein – einen 3.000 l-Restabfallbehälter von dem Beklagten zu beziehen. Mit Schreiben vom 1. März 2022 und 11. April 2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er für das Grundstück keinen Restabfallbehälter benötige, da der Bauschutt privat entsorgt würde und dass für den gelegentlich auf dem Grundstück anfallenden Hausmüll ein Abfallbehälter bereitstehe, den der Kläger regelmäßig selbst entleere und über die Betriebsstätte „…“ entsorge, weshalb er der Ausnahmeregelung für sog. „Kleinmengen“ in § 5 der Gewerbeabfallverordnung unterfalle, jedenfalls in analoger Anwendung. Für diese geringen Mengen sei die Bereitstellung eines 80 l-Abfallbehälters völlig überdimensioniert und unverhältnismäßig. Soweit – wie im Ortstermin festgestellt – tatsächlich Speiseabfälle der Mitarbeiter über den Container für Bauschutt entsorgt würden, handele es sich hierbei um Einzelfälle aufgrund individuellen Fehlverhaltens einzelner Mitarbeiter, welches der Kläger zu unterbinden bestrebt sei. Am 28. Juli 2022 stellte der Beklagte auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen 80 l-Restabfallbehälter auf, für welchen er mit Bescheid vom 31. August 2022 für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 56,50 festsetzte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. September 2022 Widerspruch und verwies zur Begründung desselben auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er 9 bzw. 13 Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftige. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Februar 2023 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Grundstück des Klägers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege und ausgehend von den Angaben des Klägers zu der Anzahl der Mitarbeiter, welche sich regelmäßig auf dem Grundstück aufhielten, zu seinen Gunsten das kleinstmöglich zugelassenen Abfallgefäß festgesetzt und die anteilige Jahresgrundgebühr auch ordnungsgemäß errechnet worden sei. Mit Eingang vom 23. März 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, die Bereitstellung eines separaten Restabfallbehälters durch den Beklagten würde dazu führen, dass dort sämtlicher Müll „ungetrennt“ lande und ferner dazu, dass der Kläger diesen abends, über Nacht und teilweise auch tagsüber vor dem abgeschlossenen Gelände abstellen müsse und in diesem Zuge mit einer unbefugten Nutzung durch Dritte zu rechnen sei. Ein fast leerer Restabfallbehälter lade zu diesem Verhalten geradezu ein. Die klägerseits jahrzehntelang praktizierte und vom Beklagten bisher nicht beanstandete private Entsorgung sei am besten geeignet, für eine ordnungsgemäße und getrennte Müllentsorgung zu sorgen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, im Fall des Klägers bestehe eine Behälternutzungs- und Anschlusspflicht. Die normative Vermutung dafür, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück Abfall anfalle der nicht verwertet werde, habe der Kläger nicht entkräftet. Im Gegenteil sei der Anfall von Hausmüll vom Kläger selbst vorgetragen und auch im Ortstermin bestätigt worden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Klägers sich regelmäßig oder nur gelegentlich auf dem Betriebsgrundstück aufhielten oder nicht. Auch der Ausnahmetatbestand für Kleinmengen sei nicht einschlägig. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift seien nicht gegeben. Die Aufstellung eines 80 l-Restabfallbehälters sei in Anbetracht dessen, dass es sich hierbei um das kleinstmögliche Behältervolumen handele, auch nicht unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge verwiesen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.