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Urteil

10 K 1397/18.TR

VG Trier 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:0919.10K1397.18.TR.00
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Leitsätze
1. Nach § 73 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Zuerkennung nachträglich und dauerhaft entfallen sind.(Rn.19) 2. Die Ursache kann in der Person des Ausländers oder in den Verhältnissen im (ehemaligen) Verfolgerstaat begründet liegen.(Rn.19) 3. Bei der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 73 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Zuerkennung nachträglich und dauerhaft entfallen sind.(Rn.19) 2. Die Ursache kann in der Person des Ausländers oder in den Verhältnissen im (ehemaligen) Verfolgerstaat begründet liegen.(Rn.19) 3. Bei der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin und trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, da diese gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden könne, ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2018 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO) (dazu 1.). Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - (dazu 2.). Ferner hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu 3.). 1. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung des auf § 73 Abs. 1 AsylG gestützten Widerrufsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dieses Begehren ist begründet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt sind, wobei die verwaltungsgerichtliche Kontrolle uneingeschränkt die Rechtmäßigkeit des Bescheides prüft (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 - A 9 S 314/12 -, juris). Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen für die ursprüngliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nach Art. 11 der Richtlinie 2011/95EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) nicht mehr vor, wenn die Gefahr der flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nachträglich und dauerhaft weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris). Die Ursache für den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann in der Person des Ausländers oder in den Verhältnissen im (ehemaligen) Verfolgerstaat begründet liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O. und Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, jeweils juris). Bei der Prüfung, ob die Zuerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sind dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris), weshalb der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Prognosemaßstabes Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris). Die ursprünglichen Zuerkennungsvoraussetzungen sind auch auf eine inländische Fluchtalternative hin zu überprüfen (vgl. Bergmann, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 73 Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich des mit Bescheid vom 31. Januar 2018 verfügten Widerrufes der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine rechtlichen Bedenken, da der Kläger nunmehr auf eine inländische Schutzalternative verwiesen werden kann. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 -, juris). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13a ZB 13.30185 -, juris). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris). Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -, juris,). Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N.) Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger nunmehr bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in der Provinz Herat keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre und die Provinz – dort etwa die Stadt Herat – als innerstaatliche Fluchtalternative geeignet und zumutbar ist, so dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zu berücksichtigen ist insofern, dass weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Interesse daran hätten, den Kläger landesweit zu verfolgen, da sie ihn nach seinem eigenen Vortrag nicht aufgrund einer anderen politischen Meinung verfolgt haben, sondern zwangsrekrutieren wollten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach der derzeitigen Erkenntnismittellage davon auszugehen ist, dass es nur wenige Dutzend, höchstens 100 Personen gibt, bei denen die Taliban den Ressourcen- und Planungsaufwand investieren, um sie in den großen Städten aufzuspüren (vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Dezember 2017). Es fehlt vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht davor, dass die Taliban den Kläger auch in einer anderen Provinz aufsuchen könnten und ihre Netzwerke gerade zur Auffindung des Klägers bemühen sollten und könnten. Grundsätzlich ist die Provinz Herat auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. In der Provinz Herat besteht derzeit jedenfalls kein solcher Grad willkürlicher Gewalt, dass von einer individuellen Bedrohung des Klägers ausgegangen werden kann. Von den bewaffneten Konflikten in der Provinz Herat geht jedenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende alleine durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten in der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 4. Juni 2019, S. 140 m.w.N.). Bei einer Bevölkerungszahl der Provinz von über 1.900.000 Einwohnern (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 139) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2018 in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert; im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz 495 zivile Opfer gezählt, davon 238 Getötete und 257 Verletzte. (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 141). Die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2017 in der Provinz Herat ziviles Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden lag damit im gesamten Jahr 2017 bei 1:3.830 und damit unter 1:800, mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.13 – juris; im Einzelnen: VG Wiesbaden, Urteil vom 24. November 2017 – 7 K 3150/16.WI.A –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 04. September 2018 – W 1 K 18.31101 –, juris). Die innerstaatliche Reise von Kabul – dem Zielort der Abschiebungen aus Deutschland – nach Herat ist dem Kläger auch im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 AsylG möglich. Herat ist von Kabul aus sowohl auf dem Luftweg wie auch auf dem Landweg – per Gemeinschaftstaxi oder Bus im regelmäßigen Linienbetrieb – erreichbar. Die Kosten für eine Reise von Kabul nach Herat mit dem Bus belaufen sich pro Person auf weniger als 2.000 Afghani, umgerechnet knapp 25 €. Mit dem Gemeinschaftstaxi kostet die Reise etwa 2.800 Afghani, umgerechnet knapp 35 € (vgl. Republik Österreich a.a.O., S. 257 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Aufbringung der für eine solche Reise erforderlichen Kosten unzumutbar wäre, bestehen nicht. Daneben besteht auch die Möglichkeit, gegen Zahlung entsprechend höherer Preise Inlandsflüge zwischen Kabul und Herat in Anspruch zu nehmen. So findet auf dieser Verbindung regelmäßiger Linienverkehr unter anderem durch Ariana Afghan und Kam Air statt (vgl. Republik Österreich a.a.O., S. 259 ff.). Dem Kläger ist eine Zuflucht in die Provinz Herat, dort etwa in Herat, auch wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in der Provinz Herat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Herat sicherstellen kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die ihm bei der Zuhilfenahme seiner Arbeitskraft im Heimatland im Wege stehen würden und daher selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn er keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhält (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10.OVG –, juris; zuletzt: Beschluss vom 13. Juli 2018 – 8 A 10028/18.OVG –, nicht veröffentlicht; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 9 LA 160/17 –, juris). Dies entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei leistungsfähigen Männern wie dem 20-jährigen Kläger, eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 – UNHCR-Richtlinien –, S. 125). Der Kläger hat in Afghanistan bereits in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und in Deutschland einen Schulabschluss erworben. Zudem befindet er sich derzeit in einer Ausbildung zum Metallbauer. Dem Kläger ist damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vollends fremd. Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind zudem in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris). Insgesamt hat sich das wirtschaftliche Umfeld im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Existenzsicherung zwar graduell verschlechtert. Indessen ist keine grundlegende Änderung eingetreten, die zu einer Neubewertung insbesondere der Situation alleinstehender junger Männer in dem Sinne Anlass böte, dass eine Existenzsicherung von vorneherein ausgeschlossen wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. August 2017 a.a.O.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann. Diese umfassen neben einer finanziellen Starthilfe auch Unterstützung bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche und Geschäftsgründung (vgl. etwa Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 42 ff.; VG München Urteil vom 8. Oktober 2018 – 26 K 17.35228 –, juris). Ein aus Europa zurückkehrender Afghane hat auch auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, in wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Losgelöst dessen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder (vgl. Gerichtsakte 10 K 3847/18.TR) nach Afghanistan zurückkehren wird und sich gemeinsam mit diesem eine Existenzminimum erwirtschaften kann. Darüber hinaus verfügt der Kläger noch über eine Familie in Afghanistan. Dem Kläger ist es zuzumuten, auch gegebenenfalls die an einem anderen Ort in Afghanistan lebende Verwandtschaft um finanzielle Unterstützung zu ersuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris). Unabhängig der eigenen Bemühungen zur Sicherung der Existenz ist daher zu berücksichtigen, dass der Familienverband den Kläger jedenfalls zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten finanziell unterstützen kann (so auch UNHCR-Richtlinien a.a.O.). Letztlich vermag auch das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 4. September 2019 vorgelegte Urteil des VG Meinigen vom 4. Oktober 2018 - 8 K 20396/16 - (juris) keine Änderung dieser Auffassung zu bewirken. Die Beurteilung, ob eine interne Fluchtalternative in Anspruch genommen werden kann, bedarf der Einzelfallprüfung, weshalb eine Vergleichbarkeit mit dem angeführten Urteil - gerade auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - nicht gegeben ist. Mithin kann es dem Kläger zugemutet werden, in der Provinz Herat Zuflucht zu suchen, weshalb die Voraussetzungen der Zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Beklagte hat nach alledem die mit Bescheid vom 3. Februar 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zutreffend nach § 73 Abs. 1 AsylG widerrufen. 2. Dem Kläger steht auch kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, denn ihm droht im Heimatland kein relevanter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine inländische Fluchtalternative besteht. Dass eine solche besteht, wurde bereits oben ausgeführt. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Der Kläger kann sich ferner nicht auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. zur internen Fluchtalternative Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum internen Schutz, nach welchen von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er einen solchen in Anspruch nimmt, verwiesen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volkszugehörigkeit der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Er lebte zuletzt in der Provinz Baghlan. Er stellte am 8. Oktober 2015 einen Asylantrag. Auf diesen Antrag hin wurde ihm durch Bescheid vom 3. Februar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet. Am 22. Februar 2017 ist der Kläger volljährig geworden. In der Folge leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein, informierte den Kläger über dieses und gab ihm mit Schreiben vom 20. November 2017 Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen. Der Kläger führte sodann aus, in der Entscheidung im Erstverfahren seien weder die Hintergründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genannt worden, noch sei dieser zu entnehmen, dass ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit keine Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe. Seine im Erstverfahren geschilderten erlittenen Verfolgungsmaßnahmen seien als Vorverfolgung zu qualifizieren, weshalb unter Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes eine Wiederholung derartiger Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Dies gelte auch bei einer Niederlassung in einer der afghanischen Großstädte. Darüber hinaus sei er auch nicht in der Lage, sich in einer der afghanischen Großstädte das Existenzminimum zu erwirtschaften, da er nie eine Schule besucht oder gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 wurde die mit Bescheid vom 3. Februar 2018 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Mit Eingang vom 22. Februar 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die ihm drohende Verfolgung durch die Taliban bestehe weiterhin und landesweit. Die Taliban verfüge landesweit über ein gut strukturiertes Netzwerk, weshalb er in ganz Afghanistan auffindbar sei. Auch könne er keine Existenzgrundlage in einer der Großstädte Afghanistans sicherstellen, da er dort über keine sozialen Netzwerke und Auffangmöglichkeiten verfüge. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages stützt sie sich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.