Urteil
1 K 942/20.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:1006.1K942.20.TR.00
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Leitsätze
1. Zur Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bedarf es keiner zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, da es sich bei diesem Tatbestand um einen dauerhaften Ausschlussgrund handelt, der nicht der Abwehr zukünftiger Gefahren dient, sondern die Konsequenz der aus der Begehung einer schweren Straftat resultierenden „Unwürdigkeit“ des Ausländers ist, den subsidiären Schutz (weiter) zu erhalten.(Rn.2)
2. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Ausschlussgründe hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus steht dem grundsätzlichen Willen des Unionsgesetzgebers, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte annähernd gleich zu behandeln nicht entgegen. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung bereits deshalb, weil beide Personengruppen im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr in den Heimatstaat nach Verlust des Schutzstatus einer unterschiedlichen Gefährdung unterliegen.(Rn.27)
3. Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG ist geeignet, den Tatbestand der "schweren Straftat" im Sinne des § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylG zu erfüllen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bedarf es keiner zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, da es sich bei diesem Tatbestand um einen dauerhaften Ausschlussgrund handelt, der nicht der Abwehr zukünftiger Gefahren dient, sondern die Konsequenz der aus der Begehung einer schweren Straftat resultierenden „Unwürdigkeit“ des Ausländers ist, den subsidiären Schutz (weiter) zu erhalten.(Rn.2) 2. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Ausschlussgründe hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus steht dem grundsätzlichen Willen des Unionsgesetzgebers, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte annähernd gleich zu behandeln nicht entgegen. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung bereits deshalb, weil beide Personengruppen im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr in den Heimatstaat nach Verlust des Schutzstatus einer unterschiedlichen Gefährdung unterliegen.(Rn.27) 3. Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG ist geeignet, den Tatbestand der "schweren Straftat" im Sinne des § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylG zu erfüllen.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und in ihrem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, da sich die Rücknahme des am 30. November 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus durch Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 11. März 2020 - 7586307-475 - als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist hier § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. 1. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; das gesetzlich vorgesehene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchlaufen. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2020 zu der beabsichtigten Rücknahme des subsidiären Schutzstatus gemäß § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG angehört. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylG liegen vor. Danach ist der subsidiäre Schutzstatus unter anderem zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung des subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. a. Einen solchen Ausschluss rechtfertigt unter anderem die auf schwerwiegenden Gründen beruhende Annahme, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Dabei ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung durch die Strafgerichte im Sinne einer abschließenden Erwiesenheit der Tat nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Anhaltspunkte für die Begehung der Straftat von einigem Gewicht sind. Hierzu müssen klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der schweren Straftat vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 20. März 2013 - 19 BV 11.288 -, juris Rn. 53). Der Kläger wurde vorliegend durch das Amtsgericht St. Goar - Schöffengericht - mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2018 des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. b. Hierbei handelt es sich auch um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Eine gesetzliche Definition, unter welchen Voraussetzungen eine strafrechtlich zu ahndende Gesetzesübertretung eine „schwere Straftat“ in diesem Sinne darstellt, existiert weder auf nationaler Ebene noch in den zugrundliegenden unionsrechtlichen Verordnungsbestimmungen (hier: Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EUR des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Anerkennungsrichtlinie, Abl. EU L 337, S. 9). Die Praxis orientiert sich daher an den Maßstäben, die für die Bestimmung einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 –, juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 - 23 K 181.18 A -, juris Rn. 21; VG Trier, Urteil vom 16. Januar 2020 - 10 K 1424/19.TR -, juris Rn. 25). Hiernach liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zur Bewertung der konkreten Tat können als Anhaltspunkte auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. Ziffer 25.3.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 25 AufenthG, abgedruckt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 25 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf die Frage, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, allerdings nicht allein im Hinblick auf die nationale Strafandrohung - etwa die Einordnung des Straftatbestands als Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) oder als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) - beurteilt werden. Diese hat lediglich indizielle Bedeutung. Vielmehr bedarf es einer Einbeziehung aller besonderen Umstände des Einzelfalles, was einem automatischen Schluss von der Höhe der Strafandrohung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes entgegensteht. So muss eine Beurteilung der konkret begangenen Tat anhand einer Vielzahl an Kriterien erfolgen. Hierzu zählen etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - Rs. C-369/17 [Ahmed] -, juris Rn. 49 ff.). In gleicher Weise hat bereits das Bundesverwaltungsgericht zur insoweit parallelen Vorschrift in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeführt, dass es weniger darauf ankommt, ob die Straftat in der nationalen Rechtsordnung als „schwer“ eingestuft wird, sondern darauf, ob ihr nach internationalen Maßstäben ein entsprechendes Gewicht beigemessen wird. Hiernach muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7/09 -, juris Rn. 47). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat, dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Hierfür spricht zunächst indiziell, dass es sich bei der begangenen Tat um ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB handelt, das darüber hinaus als „schwere Straftat“ im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. b) StPO besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsmaßnahmen, etwa die auch vorliegend zur Erfassung des Täters führende Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 StPO), rechtfertigt. Auch lässt sich Art. 83 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entnehmen, dass der illegale Drogenhandel innerhalb der Europäischen Union dem Bereich der „besonders schweren Kriminalität“ zugeordnet wird, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten eine grenzüberschreitende Dimension hat und bei der „eine besondere Notwendigkeit [besteht], sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen“. Die besondere Schwere der vom Kläger verwirklichten Tat folgt zudem aus den erheblichen Gefahren, die vom unerlaubten Vertrieb von Betäubungsmitteln, insbesondere für Leben und körperliche Gesundheit der Allgemeinheit, ausgehen (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2020 - W 9 K 19.31444 -, juris Rn. 26; VG Ansbach, Beschluss vom 17. April 2019 - AN 1 S 19.30405 -, juris Rn. 38). Die konkreten Umstände des Einzelfalls lassen eine andere Bewertung der begangenen Straftat ebenfalls nicht zu. Das Amtsgericht hat dem Kläger zwar zugutegehalten, dass er „nur“ mit weichen Drogen (konkret: Cannabis und Cannabisprodukten) gehandelt hat und dass es letztlich bei einer einmaligen Tatbegehung geblieben ist. Die Erheblichkeit der zum Weiterverkauf beschafften Menge von rund einem Kilogramm und die Tatsache, dass es wohl nur deshalb bei einer einzigen Tat geblieben ist, weil der Kläger bereits auf seiner ersten Beschaffungsfahrt gefasst worden ist, stehen jedoch letztlich der Einordnung als nicht schwerwiegende Straftat entgegen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Amtsgericht von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Annahme eines minderschweren Falls (§ 29a Abs. 2 BtMG) im konkreten Einzelfall keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Protokoll der Telekommunikationsüberwachung vom 12. April 2018 sowie den Feststellungen im Strafurteil vom 15. November 2018, dass der Kläger bei der Tatbegehung beabsichtigte, sich durch den Drogenhandel dauerhaft eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren und seine im Libanon verbliebene Familie zu unterstützen. Ein derart gewerbsmäßiges Handeln rechtfertigt regelmäßig auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Annahme eines besonders schweren Falles der Tatbegehung (vgl. etwa § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). c. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers bedarf es im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keiner zusätzlichen zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, wie sie etwa bei dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten Ausschlusstatbestand in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um einen dauerhaften Ausschlussgrund, der nicht der Abwehr zukünftiger Gefahren dient, sondern die Konsequenz der aus der Begehung einer schweren Straftat resultierenden „Unwürdigkeit“ des Ausländers ist, den subsidiären Schutz (weiter) zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - Rs. C-369/17 [Ahmed] -, juris Rn. 51). Deshalb wirkt der Ausschluss selbst dann fort, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 17. April 2019 - AN 1 S 19.30405 -, juris Rn. 41; vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 26). Dieser rechtlichen Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass es dem erkennbaren Willen des europäischen Gesetzgebers entspreche, subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich die gleichen Rechte zuzubilligen wie anerkannten Flüchtlingen, so dass ein unterschiedlicher Maßstab bei der Anwendung der Ausschlusstatbestände systemwidrig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen (8), (9) und (39) der Richtlinie 95/2011/EU der Willen zu einer annähernden Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen. Allerdings geht der Erwägungsgrund (39) auch ausdrücklich davon aus, dass es notwendige und sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelungen für subsidiär Schutzberechtigte gibt. Die Richtlinie selbst regelt die für Flüchtlinge geltenden Ausschlusstatbestände in Art. 12 der Richtlinie 95/2011/EU abweichend von denjenigen für subsidiär Schutzberechtigte in Art. 17 der Richtlinie 95/2011/EU. Gerade der hier in Rede stehende Ausschlusstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 95/2011/EU ist weiter gefasst als der auf anerkannte Flüchtlinge Anwendung findende Ausschlusstatbestand in Art. 12 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, - C-369/17 -, juris Rn. 46). Auch erfordert bei anerkannten Flüchtlingen die Aberkennung des bereits erhaltenen Status nach Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 95/2011/EU, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine entsprechende Anforderung findet sich in der Regelung zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus (Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU) gerade nicht. Hierbei handelt es sich erkennbar um eine bewusste Entscheidung des Richtliniengebers, der nicht durch das pauschale Ziel der Gleichbehandlung aller Schutzberechtigten in Frage gestellt wird. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung der anerkannten Flüchtlinge und der subsidiär Schutzberechtigten bereits deshalb, weil beide Personengruppen im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr in den Heimatstaat nach Verlust des Schutzstatus einer unterschiedlichen Gefährdung unterliegen. Ungeachtet dessen läge eine entsprechende Wiederholungsgefahr, wenn sie von Gesetzes wegen erforderlich wäre, im Falle des Klägers ohnehin vor. Nach der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist von einer solchen auszugehen, wenn „(…) in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 - A 9 S 314/12 -, juris Rn. 46) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in Zukunft der Anlassstraftat vergleichbare Straftaten wieder begehen wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, für die Annahme einer Widerholungsgefahr bei drogenabhängigen Straftätern bereits, dass eine Suchttherapie bislang nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 10 ZB 11.2512 -, juris Rn. 6; VG Ansbach, Beschluss vom 17. April 2019 - AN 1 S 19.30405 -, juris Rn. 43). Schon diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers offensichtlich gegeben. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 15. November 2018 ist der Kläger seit seinem 17. Lebensjahr Cannabiskonsument und konnte aus diesem Grund keine ausreichende finanzielle Unterstützung an seine Familie im Libanon leisten. Insbesondere deshalb habe er sich zur Begehung der Straftat entschlossen. Die Drogenproblematik des Klägers ist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage jedoch erkennbar nicht bewältigt. So hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz im Beschluss über die Ablehnung einer Aussetzung des Strafrests zur Bewährung vom 12. November 2019 - 8 StVK 646/19 - ausgeführt: „Trotzdem ist die o.g. Vermutung [, dass eine erstmalige Inhaftierung ihre Wirkung nicht verfehlt hat,] durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt. Zuvörderst besteht bei dem Verurteilten nach der von ihm in dieser Hinsicht nicht angegriffenen Stellungnahme der JVA eine schon länger bestehende, unbewältigte Suchtproblematik, die weitere Straftaten im Betäubungsmittelbereich und demjenigen der Beschaffungskriminalität befürchten lässt. Ein Kontakt zur Suchtberatung ist ein Anfang, reicht aber mit Sicherheit nicht aus, um die daraus folgende Gefahr zu bannen. […] Der Verurteilte hat zudem keine Arbeit […], so dass die ohnehin schwierige Situation nach der Entlassung, die zum Konsum von Betäubungsmitteln als bewährtes Mittel, sich zu entspannen, reizen wird, weiter verschärft wird.“ (vgl. Bl. 3 d. Beschlusses). Die anlässlich der Entlassung des Klägers erstellte Sozialprognose des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Rohrbach vom 5. Juni 2020 bescheinigte ihm zwar ein grundsätzlich beanstandungsfreies und sozialverträgliches Verhalten in der Haft sowie realisierbare und positive Zukunftspläne, traute dem Kläger jedoch nicht zu, diese ohne Hilfe - etwa durch einen Bewährungshelfer - umzusetzen, weswegen ein Entfall der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB nicht befürwortet wurde. Dieses zunächst noch annähernd positive Bild musste aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz am 4. August 2020 jedoch vollends revidiert werden, nachdem der Kläger dort leugnete, überhaupt ein Suchtproblem zu haben und die Teilnahme an einer Therapie grundsätzlich ablehnte. Hierbei äußerte der Kläger unter anderem: „Die Entscheidung Drogen zu nehmen, liegt bei mir. (…) Eine Therapie wird nichts bringen, da es an mir hängt.“ (vgl. Niederschrift über die Anhörung nach § 454 Abs. 1 StPO vom 4. August 2020 - 8 StVK 415/20 -, S. 3). Dieses uneinsichtige Verhalten führte letztlich dazu, dass die Führungsaufsicht nicht nur nicht entfiel, sondern durch das Landgericht Mainz mit Beschluss vom 11. August 2020 - 8 StVK 415/20 - sogar für die gesetzlich maximal mögliche Zeitspanne von fünf Jahren angeordnet worden ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer sich außerstande sah, dem Kläger eine positive Sozialprognose zu stellen. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Bei dieser Sachlage kann eine positive Sozialprognose nicht mehr gestellt werden. Dies trotz der aus der Stellungnahme hervorgehenden positiven Entwicklung. Insbesondere in der Anhörung trat nämlich hervor, dass der Verurteilte keine realistische Vorstellung bezüglich seines Drogenproblems hat und meint, dies ganz allein lösen zu können, weshalb er nun auch für eine Therapie kein Verständnis mehr hatte. Dies lässt befürchten, dass der Verurteilte nicht allein die notwendigen Schritte ergreifen wird, um diesen kriminogenen Hauptfaktor zu beseitigen.“ (vgl. Beschluss vom 11. August 2020, S. 3) Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des sachnäheren Gerichts hat die erkennende Kammer nichts hinzuzufügen. Im Gegenteil bestätigte der Kläger durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020 den Eindruck der Strafvollstreckungskammer eindrucksvoll, indem er - trotz der rechtskräftigen Verurteilung und Verbüßung der vollen Haftstrafe - zunächst leugnete, überhaupt mit Drogen gehandelt zu haben. Erst nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in suggestiver Weise betont hatte, wie wichtig die Wahrnehmung der angeordneten ambulanten Suchttherapie sei, erklärte der Kläger auf Nachfrage, diese für sinnvoll zu halten und nicht zu beabsichtigen, erneut Betäubungsmittel zu konsumieren. Angesichts der hierin zum Ausdruck kommenden Grundhaltung erweist sich auch die in der Stellungnahme des Klägers vom 29. Januar 2020 gegenüber der Beklagten bekundete Reue als bloßes Lippenbekenntnis. Alles spricht dafür, dass die vorgebliche Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten ebenso wie die Aufarbeitung der Suchtproblematik nicht von einer inneren Überzeugung getragen gewesen ist, sondern lediglich aus verfahrenstaktischen Erwägungen zum Erhalt seines flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus zum Ausdruck gebracht wurde. Zuletzt konnte auch der sonstige persönliche Eindruck des Klägers die Kammer mitnichten davon überzeugen, dass dieser sich nunmehr den für alle bindenden Regeln des Rechtsstaats unterwerfen und zukünftig straffrei im Bundesgebiet leben wird. Insbesondere seine beharrliche Weigerung in der mündlichen Verhandlung, dem Gericht eine Anschrift mitzuteilen, unter der er aktuell tatsächlich wohnhaft ist, war in höchstem Maße geeignet, Misstrauen gegen seine Beteuerungen eines zukünftig rechtskonformen Verhaltens zu säen, zumal er die aus dem Rubrum erkennbare Anschrift - nach wiederholtem Ausweichen und Negieren - erst preisgab, nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die Klage anderenfalls wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig abzuweisen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 VR 2.19 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 7 A 11512/19.OVG -, juris). Erschwerend kam hinzu, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in K... nicht um die nach Aktenlage bei der zuständigen Führungsaufsichtsstelle bekannten Adresse des Klägers in B... handelte. Vielmehr gab der Kläger auf Nachfrage des Gerichts an, dass dort ein Freund nur Schriftstücke für ihn entgegennehme, abfotografiere und über Messenger-Dienste an ihn weiterleite. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Verhalten die angeordnete Führungsaufsicht unterlaufe und gegen die strafbewehrte Weisung im Beschluss des Landgerichts Mainz vom 11. August 2020 - 8 StVK 415/20 - verstoße, was seinerseits wiederum eine neue Straftat (§ 145a Satz 1 StGB) darstellen könne. Die unmittelbare Reaktion des Klägers hierauf konnte allenfalls als Gleichgültigkeit bezeichnet werden. Auch dieser sorglose Umgang des Klägers mit gerichtlichen Weisungen und seine erkennbaren Verschleierungsabsichten verhindern, dass ihm eine günstigere Prognose gestellt werden kann. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass der Kläger gegenwärtig in geordneten Verhältnissen lebt oder in absehbarer Zeit leben wird. d. Steht aufgrund dessen fest, dass vom Kläger auch zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten vor allem im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu erwarten sind, die angesichts des auf Schaffung und Erhaltung einer Abhängigkeit von Drogenkonsumenten gerichteten Handels mit Drogen eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben der Allgemeinheit darstellen, sind überdies auch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfüllt. 3. Ist der Kläger daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, ist der mit Bescheid vom 30. November 2016 - 6558185-475 - zuerkannte subsidiäre Schutzstatus (nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückzunehmen. Ein Ermessen steht der Beklagten insoweit nicht zu. Die Rücknahme des Schutzstatus erweist sich unter den gegebenen Umständen auch nicht als unverhältnismäßig, da die zu dieser Maßnahme führende Unwürdigkeit des Klägers auf einem allein ihm zurechenbaren Fehlverhalten beruht. II. Infolge dessen scheitert auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) am Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 22. Juli ... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2016 über den Libanon und die Balkanroute in das Bundesgebiet ein, wo er am 26. Juli 2016 einen Asylantrag stellte, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. November 2016 - 6558185-475 - erkannte die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter) wegen einer nicht zu befürchtenden individuellen Verfolgung ab. Mit Urteil vom 15. November 2018 - 2 Ls 6 Js 97/18 - sprach das Amtsgericht St. Goar - Schöffengericht - den Kläger des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hatte sich der Kläger spätestens am 12. April 2018 dazu entschlossen, mit größeren Mengen Betäubungsmitteln zu handeln, um seinen eigenen Drogenkonsum zu decken und seine Familie im Libanon finanziell unterstützen zu können. Vom 16. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2018 habe er sich zur Verwirklichung dieses Entschlusses mit einem gesondert verfolgten Mittäter auf einer Beschaffungsfahrt nach Dessau befunden, wo sie insgesamt fast ein Kilogramm Haschisch erworben hätten. Bereits auf den Autofahrten hätten sie sich telefonisch darum bemüht, im Großraum Koblenz Abnehmer für die Ware zu finden. Aufgrund einer bestehenden Telekommunikationsüberwachung bei einer der kontaktierten Personen konnten der Kläger und sein Mittäter jedoch bereits auf der Rückfahrt am 18. Mai 2018 festgenommen und die Betäubungsmittel sichergestellt werden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Schöffengericht insbesondere die umfassende geständige Einlassung des Klägers als strafmildernd. Strafschärfend stellte das Schöffengericht in seine Erwägungen ein, dass bei dem Kläger eine sehr große Menge Betäubungsmittel gefunden worden sei und dass der Kläger sein „Gastrecht“ im Bundesgebiet zur Begehung von Straftaten missbraucht habe. Ein derartiges Verhalten sei dazu geeignet, auch gesetzestreue Asylsuchende bei der Bevölkerung in Verruf zu bringen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgte im Anschluss an die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach. Mit Beschluss vom 12. November 2019 - 8 StVK 646/19 - lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz die Strafaussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) ab, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsanstalt der bedingten Entlassung entgegengetreten waren. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die Strafvollstreckungskammer auf die fortbestehende, unbewältigte Suchtproblematik des Klägers, die weitere Straftaten im Betäubungsmittelbereich und demjenigen der Beschaffungskriminalität befürchten lasse. Auch sei zu berücksichtigen, dass Perspektivlosigkeit nach der Haftentlassung den Anreiz zum illegalen Betäubungsmittelkonsum voraussichtlich weiterverschärfen werde. Auch ein Antrag des Klägers auf Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Suchttherapie (§ 35 Abs. 1 BtMG) blieb erfolglos, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Am 14. Januar 2020 leitete die Beklagte aufgrund der Straffälligkeit des Klägers ein Verfahren zur Rücknahme des subsidiären Schutzstatus ein und hörte den Kläger hierzu schriftlich an. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 verwies der Kläger auf die kriegsbedingt schlechte Lage in seinem Heimatland Syrien, wo es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen komme. Er wisse, dass er das Vertrauen in seine Person durch die Begehung einer Straftat missbraucht habe, bemühe sich jedoch aktiv um Besserung. Er nehme in der Haft an einem Berufsreifekurs teil und habe Kontakt zur Suchtberatung, weil er eine Therapie machen wolle. Er bitte darum, keinesfalls nach Syrien oder in ein anderes Land des Nahen Ostens zurückgeschickt zu werden. Mit angefochtenem Bescheid vom 11. März 2020 - 7586307-475 - nahm die Beklagte den mit Bescheid vom 30. November 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück. Sie verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen sei, da er eine schwere Straftat begangen habe. Ein bereits zuerkannter Schutz sei unter diesen Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen. Aufgrund der bestehenden humanitären Bedingungen in Syrien stellte die Beklagte zugunsten des Klägers jedoch das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Mit seiner am 24. März 2020 erhobenen Klage wendet sich der anwaltlich vertretene Kläger gegen die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus. Zur Begründung führt er aus, dass es nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG für die Versagung bzw. Rücknahme des Schutzes nicht ausreichend sei, dass der Ausländer eine „schwere Straftat“ begangen habe. Vielmehr bedürfe es auch einer umfassenden zukunftsgerichteten Prognose, dass dieser voraussichtlich weitere schwere Straftaten begehen werde. Eine solche Prognose sei in seinem Falle nicht begründet. Er sei Ersttäter gewesen, habe sich geständig eingelassen und setze sich mit der Tat auseinander. Sein Vollzugsverhalten sei von Reue geprägt und einwandfrei gewesen. Zudem sei er bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nicht der Rädelsführer gewesen. Damals habe er aufgrund seines jungen Alters und des Fluchtschicksals noch nicht über eine hinreichend gefestigte Persönlichkeit verfügt. Dies habe sich durch das Strafverfahren und die Haftstrafe jedoch geändert. Insbesondere konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 11. März 2020 - 7586307-475 - aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 11. März 2020 - 7586307-475 - zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Klage abzuweisen. Während des laufenden Klageverfahrens ist der Kläger nach Verbüßung der Freiheitsstrafe am 16. September 2020 aus der Haft entlassen worden. Das Landgericht Mainz - Strafvollstreckungskammer - hat jedoch angeordnet, dass die Führungsaufsicht nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB entfällt und ihre Höchstdauer von fünf Jahren nicht abgekürzt wird. Der Kläger ist für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle unterstellt worden. Er wurde zudem unter anderem angewiesen, sich für die Dauer der Führungsaufsicht einmal monatlich persönlich bei der Bewährungshilfe zu melden, jeden Wechsel des Wohnortes oder Arbeitsplatzes unverzüglich anzuzeigen, keine illegalen Drogen zu konsumieren und zum Zwecke des Nachweises der Abstinenz auf Kosten der Staatskasse monatlich eine Urinprobe abzugeben sowie sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer auf das Fehlen einer positiven Sozialprognose verwiesen. In der persönlichen Anhörung sei hervorgetreten, dass der Kläger keine realistische Vorstellung bezüglich seines Drogenkonsums habe. Insbesondere habe er weiterhin die Notwendigkeit einer Therapie nicht erkannt. Die Maßnahmen der Führungsaufsicht sollten eine Beobachtung der weiteren Entwicklung sowie eine positive Einflussnahme ermöglichen (Beschluss vom 11. August 2020 - 8 StVK 415/20). Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020 sowie den durch die Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (zwei E-Akten), zwei Aktenordnern und einem Aktenheft Strafakten, zwei Sonderbänden und einem Heft Strafvollstreckungsakten und der bei der Gerichtsakte befindlichen Dokumentation zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.