OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 5459/18.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:0326.1K5459.18.00
15Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Rückkehrgefährdung sudanesischer Staatsangehöriger, afrikanischer Volkszugehörigkeit aus dem Darfur (hier verneint)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückkehrgefährdung sudanesischer Staatsangehöriger, afrikanischer Volkszugehörigkeit aus dem Darfur (hier verneint) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die das Gericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Kammer entscheidet (§ 76 Abs. 1 AsylG), bleibt erfolglos. Das Begehren des anwaltlich vertretenen Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser den Bescheid vom 22. Oktober 2018 nur insoweit beanstandet, als ihm die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) und die Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 4) verwehrt hat. Bei Erfolg eines dieser im Eventualverhältnis stehenden Klageanträge wäre zudem die in Ziffer 5 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben, da deren Voraussetzungen nicht mehr vorlägen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Demgegenüber sind die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) nach dem Klagevorbringen nicht Streitgegenstand geworden und insoweit in Bestandskraft erwachsen. In dieser Fassung ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen begründet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan zu. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2018 erweist sich im Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. b. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Zu dem Verfolgungsgrund der Rasse stellt § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG klar, dass dies insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe umfasst. Der Verfolgungsgrund der Nationalität beschränkt sich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird. Eine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG). Den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass hierunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei allen genannten Verfolgungsgründen ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Vielmehr genügt es, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. c. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Deren Bestehen ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu internem Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Grundlage genauer und aktueller Informationen aus relevanten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 AsylG). 2. Ob eine Verfolgung der vorgenannten Art droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 2018 - 1 A 11641/16.OVG -, stRspr.). a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 36). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris Rn. 14). 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. a. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus dem Sudan ausgereist. Im Verfahren bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte er keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung durch den sudanesischen Staat oder durch nichtstaatliche Akteure wegen einer der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe geltend. In seiner damaligen Anhörung gab der Kläger als Gründe für seine Ausreise im Wesentlichen die allgemein unsichere Lage im Sudan, insbesondere in seiner Heimatregion Darfur, an. Dies stellt jedoch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 vorgetragen hat, dass er im Dezember 2013 von Angehörigen der sudanesischen Regierung wegen des Vorwurfes einer Zugehörigkeit zur Opposition für zwölf Tage inhaftiert und gefoltert worden sei, vermag das Gericht diesem Vorbringen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Glauben zu schenken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die entsprechende Behauptung nicht den Tatsachen entspricht und lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgt ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Vorbringen zum Geschehen im Herkunftsstaat nicht nur von erheblichen Steigerungstendenzen geprägt, sondern auch - gerade hinsichtlich des absoluten Kerngeschehens der geltend gemachten Vorverfolgung - von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet gewesen ist. An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 - juris). aa. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erweist sich das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2019 als unglaubhaft. Der Kläger ist eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb das nunmehr erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Geschehen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt worden ist. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erwähnte der Kläger die nunmehr behauptete eigene Inhaftierung trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung des verfolgungserheblichen Sachverhalts (vgl. Bl. 43-53 d. VA) nicht einmal ansatzweise. Vielmehr berichtete er lediglich ausführlich über die Lebensumstände in dem Flüchtlingslager, dessen Aufbau und Struktur sowie von der allgemeinen Gefahr, dass man jederzeit von Regierung verhaftet und mitgenommen werden könne. Auch über völlig belangloses Randgeschehen, wie beispielsweise den Umstand, dass er aus Langeweile im Flüchtlingslager auf einen Baum geklettert und dabei heruntergefallen sei, wurde in teilweise bemerkenswerter Breite berichtet (vgl. Bl. 22 d. VA). Das nunmehr geltend gemachte Kerngeschehen einer eigenen mehrtägigen Inhaftierung mit Folterung und der direkten Konfrontation mit der Ermordung mehrerer Mithäftlinge fand demgegenüber keinen Eingang in die Niederschrift über die Anhörung, obschon der Kläger nach seiner Anhörung auf dem entsprechenden Kontrollbogen der Beklagten mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt hat, dass das rückübersetzte Protokoll mit seinen Angaben übereinstimme, dass diese Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (vgl. Bl. 41 d. VA). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 - und damit rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung durch die Beklagte - nunmehr erstmals geltend gemacht hat, dass er in seiner Anhörung Probleme mit dem Dolmetscher gehabt habe, da dieser nur ein libanesisch geprägtes Arabisch gesprochen und ihn teilweise nicht verstanden habe, erachtet das Gericht dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung. Der Kläger gab selbst im Verwaltungsverfahren mehrfach an, dass er der arabischen Sprache mächtig sei (vgl. Bl. 6, 7, 18, 23, 24, 26, 42, 48, 73 d. VA). Er wurde im Verwaltungsverfahren von zwei verschiedenen Dolmetschern auf Arabisch angehört und bestätigte jeweils ausdrücklich durch seine Unterschrift, dass keine Verständigungsprobleme aufgetreten sind (vgl. Bl. 23, 26, 38 d. VA). Eine Rückfrage bei der Beklagten ergab, dass es sich bei dem Sprachmittler in der relevanten Anhörung vom 28. September 2017 nicht um einen libanesischen Staatsangehörigen gehandelt hat. Diese Anhörung wurde auch nicht aufgrund von Verständigungsproblemen abgebrochen oder der Sprachmittler ausgetauscht, obschon die verfahrensrechtliche Möglichkeit hierzu bestanden hätte. Die zahllosen protokollierten Detailangaben des Klägers über das Leben im Flüchtlingslager belegen darüber hinaus eindrücklich, dass eine Kommunikation mit dem anwesenden Dolmetscher offensichtig unproblematisch möglich gewesen ist und stattgefunden hat. Auch nach Abschluss der Anhörung hat sich der Kläger - trotz Rückübersetzung des Anhörungsinhalts (vgl. Bl. 22 d. VA) und Erhalt einer Ausfertigung des Anhörungsbogens (vgl. Bl. 23 d. VA) - nicht über die nunmehr geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten beklagt, obschon ihm eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits im Oktober 2017 die vermeintliche Lückenhaftigkeit der Anhörung aufgefallen war und er - wie insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde des ... hervorgeht - in weit überdurchschnittlichem Umfang durch ehrenamtliche Helfer verschiedener Stellen und Gemeinden unterstützt worden ist. Dabei erweist es sich ebenfalls als aufschlussreich, dass der nunmehr behauptete Umstand, dass es sich bei dem Kläger um ein dem Tode knapp entronnenes Folteropfer handeln soll, auch in dem für das Verfahren des Kirchenasyls verfassten Dossier zur Begründung eines etwaigen Härtefalles keine Erwähnung gefunden hat. Zwar betraf das genannte Dossier in erster Linie die Unzumutbarkeit einer Überstellung des Klägers nach Italien im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung 2013/604/EU (Dublin III-Verordnung) zur Durchführung eines dortigen Asylverfahrens. Indes wäre auch in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass auch die besondere Vulnerabilität des Klägers als Opfer konkreter Folterhandlungen Erwähnung findet. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr wird lediglich auf eine Rückkehrgefährdung des Klägers wegen seiner illegalen Ausreise verwiesen und im Anschluss erneut abstrakt darauf hingewiesen, dass es in sudanesischen Gefängnissen zu Folter und sexuellem Missbrauch komme (vgl. Bl. 164 d. VA). Es erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb man an dieser Stelle eine abstrakte Gefahr der Folter vortragen, eine erlittene konkrete Inhaftierung und Folter jedoch verschweigen sollte, wenn das nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Geschehen der Wahrheit entsprechen würde. Schließlich hat der Kläger es auch nach Bekanntgabe des Bescheids vom 22. Oktober 2018 und in den ersten Monaten des hiesigen Klageverfahrens versäumt, die erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Geschehensabläufe dem Gericht frühzeitig zur Kenntnis zu bringen. Spätestens nach Erhalt des Bescheids vom 22. Oktober 2018 musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass - sein Vorbringen als wahr unterstellt - der wesentliche Teil seines Verfolgungsschicksals wegen Verständigungsproblemen in der Entscheidung der Beklagten keine Berücksichtigung gefunden hat. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung war ihm sogar schon mehr als ein Jahr früher bewusst, dass er wegen der unterbliebenen Protokollierung seiner entsprechenden Aussagen in der Anhörung mit deren Nichtberücksichtigung rechnen musste. In dieser Situation wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit der Unterstützung der ihn intensiv betreuenden ehrenamtlichen Helfer unmittelbar um eine Richtigstellung bzw. eine Vervollständigung des Sachverhalts bemüht. Das Gegenteil ist jedoch der Fall gewesen. Die Klageschrift vom 31. Oktober 2018 schweigt vollständig zum Verfolgungsschicksal. Auch innerhalb der gesetzlichen Frist des § 74 Abs. 2 AsylG zur Vorlage der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel ist - trotz Erinnerung in der Klageeingangsbestätigung vom 6. November 2018 (Bl. 21 d. GA) - kein weiterer Vortrag erfolgt. Erst zwei Monate nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung und damit rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung durch die Beklagte hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 erstmals von den Verständigungsschwierigkeiten berichtet und die Darlegung des nunmehr behaupteten Verfolgungsschicksals vervollständigt. Diese nicht erklärliche Verzögerung ist geeignet, das Vertrauen der Kammer in den Wahrheitsgehalt des Vorbringens derart zu unterminieren, dass nicht mehr mit der gebotenen Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Verfolgungsschicksals ausgegangen werden kann. bb. Hinzu kommt erschwerend, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 auch zu seinem nachgeschobenen Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Februar 2019 teilweise in erheblichen Widerspruch gesetzt hat. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst vorgetragen, dass vier seiner Mithäftlinge in seiner Anwesenheit erschossen worden seien. Auf den entsprechenden Vorhalt seiner Angaben aus der ergänzenden Klagebegründung, wonach drei seiner Mithäftlinge durch die erlittenen Folterungen - und nicht durch Erschießung - ums Leben gekommen seien, gab der Kläger sodann dann an, dass drei Mithäftlinge vor seinen Augen erschossen worden seien und einer unter der Folter gestorben sei. Eine Erklärung für die inkonsistenten Angaben ist der Kläger schuldig geblieben. Seine letzte Sachverhaltsversion steht zudem (weiterhin) in Widerspruch zu den Angaben in der ergänzenden Klagebegründung, dass die Inhaftierten jeweils zu zweit in einem Raum festgehalten worden seien. Ebenso gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm mit mehreren anderen Inhaftierten in der Nacht vor einer geplanten Verlegung die Flucht gelungen sei. Dies hätten die Sicherheitskräfte allerdings bemerkt und daher auf sie geschossen. Dabei sei einer der Flüchtenden getroffen worden und man habe ihn zurücklassen müssen. Dieses Vorbringen steht jedoch ebenfalls gänzlich in grundlegendem Widerspruch zur ergänzenden Klagebegründung vom 25. Februar 2019. Hier war zunächst nur die Rede davon, dass er mit einem weiteren Inhaftierten geflüchtet sei und dass sie - wenn die Flucht bemerkt worden wäre - erschossen worden wären. Als den Sicherheitskräften seine Flucht schließlich aufgefallen sei, habe man seine Familie in dem Flüchtlingslager befragt und seinen Vater mitgenommen und gefoltert, um Informationen über den Aufenthaltsort der Geflüchteten zu erlangen. Auch die Beschreibung des Gefängnisses in der mündlichen Verhandlung (eine Art von Verschlag, der durch einen Zaun von der Außenwelt getrennt ist) weicht signifikant von den Angaben in der ergänzenden Klagebegründung (ein Lehmbau) ab. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger hierzu an, dass er sich diese Abweichungen nicht erklären könne, zumal nach seinen Angaben die ergänzende Klagebegründung von den ehrenamtlichen Unterstützern mit der Hilfe eines sudanesischen Dolmetschers erstellt worden ist. Im Ergebnis spricht dies alles dafür, dass es sich bei dem zuletzt beschriebenen Verfolgungsgeschehen nicht um reale Erlebnisse des Klägers, sondern bestenfalls um Berichte Dritter handelt, die der Kläger zur Begründung eines individuellen Verfolgungsschicksals auf seine Person projiziert hat. b. Auch das Bestehen von Nachfluchttatbeständen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG ist auf Grundlage der Klagebegründung nicht feststellbar. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen droht dem Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund eines der oben genannten Verfolgungsgründe, die eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen ließe. aa. Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragsstellung und seines längeren Auslandsaufenthalts droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung (§ 3a Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs.1 Nr. 5 AsylG). (1) Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht hierzu aus: „Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. (...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes drohen Rückkehrer und Rückgeführten Personen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d.h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. (...) Insbesondere führen weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Selbst Personen, die im Ausland Asyl erhalten haben, können nach Sudan zurückkehren, wie von im Sudan lebenden Betroffenen berichtet wird. In einem konkreten Fall arbeitet ein ehemaliger sudanesischer Staatsangehöriger, dem in Europa (nicht Deutschland) Asyl gewährt wurde und der in einem europäischen Staat eingebürgert wurde, inzwischen im Sudan mit sudanesischen Behörden zusammen, einschließlich dem Sicherheitsdienst NISS.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 26 f.). Eine ähnliche Erkenntnislage lässt sich auch zwei weiteren aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes entnehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 3). Hiernach wird auch bei der Einreise im Allgemeinen nicht geprüft, ob bei Verlassen des Landes ein entsprechendes Ausreisevisum erteilt worden war. Auch weitere öffentliche Stellen, namentlich das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das European Asylum Support Office (EASO), teilen diese Lagebewertung auf der Grundlage jüngerer Erkenntnisse (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 23; EASO, Information on treatment of non-Arab Dafuri people in Sudan, Information on treatment of returned asylum seekers to Sudan - both Arab and non-Arab, 26. Januar 2018, abrufbar unter: https://www.ecoi.net, zuletzt abgerufen am 4. April 2019). Der Danish Immigration Service und das United Kingdom Home Office führen ergänzend hierzu in ihrem gemeinsamen Bericht vom 31. August 2016 speziell zur Lage von Personen aus Darfur aus, dass nach den ausgewerteten Quellen keine Informationen vorlägen, wonach gescheiterte Asylbewerber aus Darfur oder den Two Areas (Blauer Nil und Südkordofan) bei ihrer Rückkehr über den Khartum International Airport Schwierigkeiten haben würden. Es könne allenfalls zu einer eingehenden Befragung kommen. Im Hinblick auf eine illegale Ausreise sei festzustellen, dass die sudanesischen Behörden gehalten seien, das Vorliegen eines Ausreisevisums stets zu überprüfen. Dies finde aber in der Praxis nicht immer so statt. Eine Einreise ohne zuvor einen Ausreisestempel erhalten zu haben, könne jedoch eine Geld- oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten nach sich ziehen (vgl. Danish Immigration Service/United Kingdom Home Office, Sudan: Situation of Persons from Dafur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartoum, S. 13 ff., abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk, zuletzt abgerufen am 4. April 2019). (2) Die zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten Berichte unter anderem von Amnesty International über Erkenntnisse der Nichtregierungsorganisation Tahrir Institute, wonach einige durch Belgien abgeschobene Sudanesen nach ihrer Einreise in den Sudan misshandelt worden seien (vgl. Amnesty International, Belgium – returns to Sudan violated principle of non-refoulement, 30. Januar 2018, abrufbar unter: https://www.amnesty.org, zuletzt abgerufen am 4. April 2019), konnten nicht verifiziert werden. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner Auskunft vom 17. Oktober 2018 ausgeführt, dass in dem in Frage stehenden Zeitraum insgesamt zehn Personen aus Belgien zurückgeführt worden seien. Hiervon hätten drei Personen Gebrauch von den Unterstützungsleistungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gemacht. Keine diese Personen habe jedoch gegenüber der IOM behauptet, bei ihrer Rückkehr misshandelt oder auch nur durch sudanesische Stellen befragt worden zu sein. Dennoch liste das Tahrir Institute zwei dieser Personen als Misshandlungsopfer auf. Daraufhin habe die belgische Regierung am 22. Dezember 2017 eine unabhängige Untersuchung der Aussagen und Misshandlungsvorwürfe beim belgischen Generalkommissariat für Flüchtlinge und staatenlose Personen beantragt. Dieses sei zu dem Schluss gekommen, dass wesentliche Teile der Aussagen der vom Tahrir Institute genannten Hauptbetroffenen nachweislich nicht der Wahrheit entsprächen, zumal die Betroffenen bei einer erneuten Befragung ihre Aussagen teilweise erheblich relativiert und sich auch im Übrigen mehrfach in erhebliche Widersprüche verstrickt hätten. Seitens des Tahrir Institute sei der entsprechende Bericht trotz entsprechender Anfrage des Auswärtigen Amtes nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch ansonsten würden keine glaubhaften Aussagen zu negativen Erfahrungen nach Einzelrückführungen vorliegen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 5 ff.). Daher ist es auch unter Zugrundelegung dessen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragsstellung und seines längeren Auslandsaufenthalts droht. bb. Eine Verfolgung droht dem Kläger auch nicht aufgrund seiner Herkunft aus dem Darfur und seiner afrikanischen Volkszugehörigkeit. Das Auswärtige Amt geht in seinem jüngsten Lagebericht davon aus, dass Rückkehrern oder rückgeführten Personen in aller Regel bei Ankunft unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm keine Gefahren drohen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan [Stand: Juni 2018], S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 3). In seinem Lagebericht führt das deutsche Außenministerium darüber hinaus an anderer Stelle aus, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine Verfolgung durch sudanesische Sicherheitsbehörden darstelle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan [Stand: Juni 2018], S. 10). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in einer Anfragebeantwortung in diesem Zusammenhang aus, dass eine aus Darfur stammende Person lediglich dann Probleme bei der Rückkehr haben könne, wenn sie politisch gegen die sudanesische Regierung gehandelt habe oder diese öffentlich kritisiert habe. In diesem Fall könne diese Person aufgrund ihres Stammes oder ihrer Herkunft härter behandelt werden als andere Oppositionelle (vgl. BFA, Anfragebeantwortung zum Sudan, Abschiebung, Behandlung bei Rückkehr, 23. Februar 2017). Der Danish Immigration Service und das United Kingdom Home Office führen in ihrem gemeinsamen Bericht aus, dass eine der ausgewerteten Quellen zu dem Ergebnis gelange, dass rückkehrende Asylsuchende aus Darfur und den Two Areas gefährdet seien. Die überwiegende Mehrzahl der Erkenntnismittel gehe jedoch davon aus, dass die ethnische Zugehörigkeit die Behandlung bei der Ankunft am Khartum International Airport nicht beeinflusse. Jedenfalls lägen keine belastbaren Beweise hierzu vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen aus Darfur und den Two Areas eine unhöfliche Behandlung erfahren und gegebenenfalls zur Zahlung eines Bestechungsgeldes genötigt würden. Auch eine intensivere Befragung zum politischen Engagement sei möglich. Dies beruhe jedoch weniger auf der Herkunft der Befragten. So seien an dem Flughafen selbst auch Offiziere aus Darfur und den Two Areas tätig. (vgl. Danish Immigration Service/United Kingdom Home Office, Sudan: Situation of Persons from Dafur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartoum, S. 17; abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk, zuletzt abgerufen am 4. April 2019). Entsprechendes lässt sich auch einer Auskunft des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom September 2017 entnehmen (vgl. ACCORD, Dafur COI Compilation, September 2017, S. 125; zuletzt abgerufen am 4. April 2019). cc. Dies zugrunde gelegt, ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft - auch nicht in einer Gesamtschau mit seiner illegalen Ausreise, Asylantragsstellung und längerem Auslandsaufenthalt - droht, da die Mehrzahl der verfügbaren Quellen davon ausgeht, dass es für die Annahme einer Rückkehrgefährdung auf das individuelle politische Profil und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet ankommt. Eine derartige oppositionelle Gesinnung vermag das Gericht in der Person des Klägers nicht erkennen. Auch für eine Zuschreibung der oppositionellen Gesinnung durch sudanesische staatliche Stellen bestehen nach dem vorstehend genannten Maßstab keine ausreichenden Anhaltspunkte. II. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ist nicht gegeben; der erste Hilfsantrag des Klägers bleibt daher ebenfalls erfolglos. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. 1. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. a. Als ernsthafter Schaden gilt insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne ist gegeben, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet des betroffenen Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften beziehungsweise anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Bloße innere Unruhen oder Spannungen mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten genügen hingegen nicht. Der Konflikt muss dabei ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakité] -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, juris). Der Konflikt muss sich indes nicht auf das gesamte Staatsgebiet zu erstrecken, vielmehr ist es ausreichend, wenn bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebietes durchführen. Auch insoweit hat das Gericht eine Prognoseentscheidung analog derjenigen im Rahmen des § 3 Abs. 4 AsylG zu treffen. Für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist dabei grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen, in die dieser typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Eine allgemeine Gefahr kann genügen und somit jede Person aus einem bestimmten Herkunftsgebiet einer relevanten Gefahr ausgesetzt sein. Je weniger individuelle Aspekte zu einer Gefahrerhöhung führen, desto höher sind jedoch die Anforderungen an das Niveau der allgemeinen Gefahr zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris). b. Der jeweils drohende Grad der Gewalt ist anhand einer wertenden Gesamtschau der regional spezifischen Konfliktdeterminanten einzuschätzen, worunter sowohl qualitative als auch quantitative Faktoren fallen. Hierzu zählen in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 5. September 2013 - Rs. 886/11 [K.A.B. v. Schweden] -, HUDOC; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Rs. 8319/07, 11449/07 [Sufi and Elmi v. United Kingdom] -, HUDOC) in qualitativer Hinsicht erstens die Konfliktparteien und ihre relative militärische Stärke, die angewandten Methoden und Taktiken der Kriegsführung, insbesondere die hierdurch bewirkte Gefahr von Opfern in der Zivilbevölkerung, die Art der eingesetzten Waffen, der geografische Umfang der Kampfhandlungen und die Zahl der infolge der Kämpfe getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilpersonen, zweitens die Fähigkeit oder Unfähigkeit des Herkunftsstaates, seine Bürger gegen Gewalt zu schützen bzw. das Ausmaß des Staatsversagens, drittens die sozioökonomischen Bedingungen und viertens die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte. Im Hinblick auf die quantitative Gefahrendichte sieht das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko, mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegend an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f.). c. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Dies bedeutet, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes insbesondere dann ausscheidet, wenn dem Asylsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem solchen ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Die Beurteilung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative erfordert dabei stets eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13a ZB 13.30185 -, juris Rn. 5, m.w.N.). 2. Ausgehend hiervon sind in der Person des Klägers trotz der von ihm beschriebenen Zustände in seiner Heimatregion Darfur die Voraussetzungen einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht als erfüllt anzusehen. a. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob in Darfur weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht. Hiergegen sprechen nicht zuletzt die in der jüngeren Vergangenheit seitens der sudanesischen Regierung ausgerufenen Waffenruhen, der Friedensschluss und die fortdauernden Verhandlungen zwischen den früheren Konfliktparteien, die nur noch geringe militärische Präsenz der großen Milizen Justice and Equality Movement (JEM) und Sudan Liberation Army/Movement (SLA/M) sowie der Umstand, dass die letzten signifikanten Kampfhandlungen im Jahr 2016 stattgefunden haben. Umgekehrt ist nicht zu verkennen, dass es sich bei den militärischen und paramilitärischen Auseinandersetzungen im Darfur um einen langandauernden Konflikt mit erheblichen Fernwirkungen handelt, in dem es noch im Jahr 2016 erhebliche Opferzahlen gegeben hat und dass die Darfur-Region laut dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes „noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt“ ist (vgl. jeweils Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 7). b. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung durch das Gericht, da dem Kläger jedenfalls unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände seines Falles eine inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung steht. aa. Vor einem etwaigen bewaffneten Konflikt in seiner Heimatregion und den damit einhergehenden Gefahren stünde dem Kläger jedenfalls eine Schutzalternative in der sudanesischen Hauptstadt Khartum offen, welche nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen ist. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht aus, dass derzeit nur die Gebiete Abyei, Südkordofan, Blauer Nil und Darfur zu den Bürgerkriegs- und anderen Konfliktgebieten zählen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 20). Hieran ändern auch die zu Beginn des Jahres 2019 in der Hauptstadt feststellbaren Unruhen, die zu einer Ausrufung des Ausnahmezustands geführt haben, nichts. Sowohl die Intensität als auch die Dauerhaftigkeit der dokumentierten Zwischenfälle erreichen - jenseits der zwischenzeitlich eingetretenen Beruhigung der Lage - nicht das zum Entfallen der Schutzalternative erforderliche Maß. bb. Der Kläger kann den Ort der Schutzalternative auch sicher und legal erreichen, und wird dort aufgenommen werden. Zudem kann vernünftigerweise von ihm erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Diese Einschätzung beruht auf einer Bewertung der allgemeinen Gegebenheiten am in Betracht kommenden Zufluchtsort und den persönlichen Umständen des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung. Zudem ist an dem Ort des internen Schutzes das Existenzminimum gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 19.08 -, juris Rn. 16). (1) Rückführungen in den Sudan erfolgen über den Internationalen Flughafen Khartum (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 28). Anhaltspunkte dafür, dass diese Art der Einreise für den Kläger nicht sicher sein würde, sind nicht ersichtlich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, führen weder eine illegale Ausreise, eine Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt noch die Herkunft des Klägers aus dem Darfur und seine afrikanisch-stämmige Herkunft zu einer beachtlichen Rückkehrgefährdung. Auch im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Klägers über einen anderen Grenzübertrittspunkt wäre es dem Kläger möglich, sicher und legal nach Khartum zu reisen. Verfassung und Gesetze garantieren sudanesischen Staatsbürgern unter anderem Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Nennenswerte Beschränkungen finden lediglich in Konfliktzonen statt. Außerhalb der Konfliktgebiete können sich Staatsbürger hingegen generell frei bewegen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 21). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger Khartum sicher und legal erreichen könnte. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ihm bereits vor Verlassen des Landes - nach seinen Darstellungen sogar nach vorangegangener Flucht aus staatlichem Gewahrsam - eine mindestens 1.000 Kilometer weite Reise aus seiner Heimatregion bis zur libyschen Grenze geglückt ist. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb die Bewältigung einer vergleichbaren Distanz in umgekehrter Richtung nunmehr nicht mehr möglich sein sollte. (2) Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger in Khartum aufgenommen wird. Zwar befindet sich die Familie des Klägers seinen Angaben zufolge weiterhin in Darfur. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sammeln sich in Khartum jedoch Angehörige bestimmter Stämme in einzelnen Stadtteilen, womit es Neuankömmlingen möglich ist, Anschluss zu finden, auch wenn sie nicht über unmittelbare verwandtschaftliche Verbindungen in der Hauptstadt verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 6). An dieser Stelle ist zudem darauf zu verweisen, dass es dem Kläger auch im Bundesgebiet erkennbar gelungen ist, schnell sozialen Anschluss zu finden und sogar eine weit überdurchschnittliche ehrenamtliche Unterstützung zu erhalten. Daher geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr das Einfinden in ein Umfeld, mit dessen Sprache sowie örtlichen und kulturellen Gegebenheiten er bereits vertraut ist, ebenfalls gut gelingen wird. (3) Zuletzt ist auch zu erwarten, dass sich der Kläger in Khartum sein Existenzminimum sichern kann. Es ist grundsätzlich möglich, sich in Khartum mit dem Mindestbedarf an Gütern des täglichen Lebens zu versorgen. Ob die Sicherung des Existenzminimums gelingt, hängt dabei zwar maßgeblich von dem betroffenen Individuum selbst ab. Im Hinblick auf die Person des Klägers ist dies jedoch anzunehmen. (a) Das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führen zur generellen Bewertung der Versorgungssituation übereinstimmend aus, dass die Lage in großen Teilen des Landes insoweit kritisch sei und lediglich in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot existiere. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter seien für den Großteil der Bevölkerung jedoch kaum erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 26; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 22). Hieraus folgt jedoch, dass es jedenfalls in der Hauptstadt grundsätzlich möglich ist, den Mindestbedarf an Gütern des täglichen Lebens zu erwerben. (b) Hinsichtlich der Erreichbarkeit ausreichender Versorgung im Einzelfall führt das Auswärtige Amt führt in zwei aktuellen Auskünften aus, dass diese in starkem Maße von dem Individuum und seinen persönlichen Fähigkeiten abhänge, in den vorgefundenen Umständen Erwerbsmöglichkeiten für sich zu entdecken und zu realisieren. Hiernach bestimme sich maßgeblich, ob es gelinge, sich zu integrieren und erfolgreich eine Existenz aufzubauen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S.10). Sudanesische Staatsangehörige können im Sudan legal arbeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 6). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt jedoch vom Bildungsstand und persönlichen Kontakten ab. Viele Menschen aus Darfur und den Two Areas verfügen nur über einen sehr geringen Bildungsstand und arbeiten oft im informellen Sektor in unqualifizierten Tätigkeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 9). Für Rückkehrer und rückgeführte Personen besteht die Möglichkeit durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 27). Rückkehrer aus Deutschland können über das Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG17) bis zu 1.000,00 Euro Sachleistungen und Reintegrationshilfen zwischen 400 und 800 Euro erhalten. Dabei stellt schon der niedrige Bargeldbetrag für viele Sudanesen mehr als ein Jahreseinkommen dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10). Die IOM hat Anfang 2018 zudem ein Übergangswohnheim eröffnet, in dem bis zu 84 Personen im Falle einer Rückkehr zeitlich befristet unterkommen können. Im Sudan können sich Rückkehrer zudem auch an das Sekretariat für sudanesische Auslandsmitarbeiter (SSWA) wenden, welches allerdings nur über ein sehr begrenztes Budget verfügt. Rückkehrer, die auf Integrationshilfen aus westlichen Ländern zurückgreifen können haben eine Ausgangsbasis, um finanziell und gesellschaftlich erfolgreich zu sein und sind im Vergleich zu anderen Personengruppen mit Migrationsbezug in einer deutlich besseren Situation (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 4 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10 f.). Im Hinblick auf die spezifische Lage afrikanisch-stämmiger Rückkehrer führt das Auswärtige Amt in einer aktuellen Auskunft aus: „Es gibt eine signifikante, sich als afrikanisch stämmig identifizierende Bevölkerung in Khartum, die mit einer Zuwanderungsbewegung in den 80er und 90er Jahren dort hinzog und heute voll etabliert ist. Diese Menschen können ihrem täglichen Leben und ihren Geschäften in Khartum nachgehen. Sie sind in allen Bereichen der Gesellschaft vertreten, bis hin zu Regierungskreisen, Wissenschaft und Hochschulen, Sicherheitskräften und Medien vertreten. (...) Insgesamt gilt: Es gibt keine Beschränkung zu Zugang zu Wohnraum in Khartum auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der limitierende Faktor ist in der Regel das verfügbare Einkommen. Verfügbares Einkommen ist auch ein wesentlicher Faktor beim Zugang zu Dienstleistungen wie Wasser- und Stromversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung. (...) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist abhängig vom Bildungsstand und persönlichen Kontakten. (...) Es gibt keine sichtbare soziale Diskriminierung gegen Menschen aus Dafur und den Two Areas außer innerhalb einzelner Personengruppen, z.B. in Studentenkreisen.“ (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 9 f.) Eine ähnliche Lagebewertung ergibt sich von Seiten des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Sudan: Lage von binnenvertriebenen Masalit ohne soziales oder familiäres Netzwerk in Khartum; Zugang zu Hilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt [a-10844-4(10858)], 21. Januar 2019, S. 2). (c) Dies zugrunde gelegt, ist im Falle des Klägers nach den Erkenntnissen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu erwarten, dass er sich im Falle hypothetischer Rückkehr ein Existenzminimum in Khartum sichern kann. Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, der keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die ihm bei einer Arbeitsaufnahme im Heimatland im Wege stehen würden. So war es ihm nach eigenem Bekunden bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan möglich, sich für die Dauer von rund eineinhalb Jahren im Sudan an zwei verschiedenen Orten in ländlichen Regionen und entlang der Fluchtrouten nach Libyen - Al Juneina und Tinah - selbst zu versorgen und ein Existenzminimum zu sichern. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steht auch seine geltend gemachte Erkrankung nicht entgegen. Dem hierzu bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten und zwischenzeitlich auch eineinhalb Jahre alten Arztbrief des Krankenhauses ... vom 22. September 2017 (vgl. Bl. 63 ff. d. VA) lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger an einem bullösen Lungenemphysem in chronischer Ausprägung leide. Es bestehe jedoch keine Interventionsindikation, eine Dauermedikation sei nicht erforderlich. Eine fortschreitende Aggravation lässt sich dem Arztbrief hingegen - entgegen der Ansicht des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nicht entnehmen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers weiter verschlechtern wird. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, dass er an intervallartiger Kurzatmigkeit und schneller Ermüdung leide, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag sich daraus ergeben, dass der Kläger nicht jede körperlich anstrengende Arbeit, aufzunehmen vermag, dennoch würden dem Kläger selbst dann noch genügend andere Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit offenstehen. Den Beweis, dass er hierzu durchaus in der Lage und darüber hinaus beruflich auch vielseitig einsetzbar ist, hat er in den eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise bereits geführt, in denen er sein Existenzminimum mit Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Bereich und in der Gastronomie sichern konnte. Hinzu kommt, dass es dem Kläger offensteht, von den oben genannten Rückkehrhilfen Gebrauch zu machen und sich somit aussichtsreichere Startbedingungen zu verschaffen. III. Schließlich führt auch der zweite Hilfsantrag des Klägers nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Betroffenen für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn.23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164). Nach den vorstehenden Ausführungen führen die derzeitigen humanitären Bedingungen im Sudan jedoch nicht zu der Annahme, dass dem Kläger bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der inländischen Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG Bezug genommen. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung in diesem Sinne ist nach der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Obergerichte einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durch ein aktuelles qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nachzuweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17.OVG -, juris, m.w.N.). Wird eine Erkrankung nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Ausgehend hiervon kann der Kläger kein gesundheitsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich beanspruchen. Der einzig vorgelegte Arztbrief des Krankenhauses ... vom 22. September 2017 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht jeweils bereits mehr als eineinhalb Jahre alt und daher schon aus diesem Grund ungeeignet, zuverlässige Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu geben. Jenseits der Frage, ob das Attest den formellen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt, erweist das darin diagnostizierte bullöse Lungenemphysem erkennbar nicht als lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, was sich bereits aus dem Fehlen einer Interventionsindikation ergibt. Für das Vorliegen des im Verwaltungsverfahren behaupteten Tumors hat der Kläger trotz wiederholter Ankündigungen keinen Nachweis erbracht. IV. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger mit afrikanischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylerstantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. September 2017 gab der Kläger an, dass er den Sudan im August 2015 verlassen habe. Sein Heimatdorf im Darfur sei bereits im Jahr 2003 durch die Regierung zerstört worden. Daher habe seine Familie viele Jahre in einem Flüchtlingslager der Vereinten Nationen in Morni gelebt. Dieses Lager habe er jedoch nicht verlassen können, da ständig die Gefahr bestanden habe, von sudanesischen Milizen angegriffen und getötet zu werden. Kräfte der Regierung seien öfter in das Lager eingedrungen und hätten die Flüchtlinge bedroht und gefoltert, um Informationen über lokale Rebellengruppen zu gewinnen. Er selbst sei daraufhin aus dem Lager geflohen. Die Regierung habe einen Hass auf die Menschen aus dem Darfur, weil dort viele Bewohner der Opposition zugehörig seien. Im Falle seiner hypothetischen Rückkehr befürchte er, dass die Regierung ihn verhaften und töten werde, weil er einer als oppositionell geltenden Volksgruppe angehöre. In Deutschland sei bei ihm zudem „ein Tumor“ diagnostiziert worden. Nach erfolgloser Durchführung eines Überstellungsverfahrens nach der Verordnung 2013/604/EU (Dublin III-Verordnung), während dem sich der Kläger zeitweise im Kirchenasyl der Evangelischen Kirchengemeinden R... und B... befand, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Sudans nicht vorlagen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in den Sudan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 48 Monate befristet (Ziffer 6). Hiergegen richtet sich die am 31. Oktober 2018 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren - mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigter - weiterverfolgt. Eine Begründung der Klage ist zunächst nicht eingegangen. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 ergänzend vortragen lassen, dass er im Dezember 2013 gemeinsam mit sechs weiteren Personen durch sudanesische Regierungsmitarbeiter und Polizisten aus dem Flüchtlingslager entführt, für zwölf Tage inhaftiert und täglich mit einem Stock geschlagen worden sei. Es sei um Informationen zu möglichen Rebellenaktivitäten gegangen. Drei der Festgenommenen seien durch die Folter ums Leben gekommen. Ihm selbst sei mit einem anderen Inhaftierten die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Sie hätten jederzeit fürchten müssen, gefunden und erschossen zu werden. Nachdem die Polizei seinen Ausbruch bemerkt habe, habe man im Flüchtlingslager seinen Vater mitgenommen und gefoltert, um herauszufinden, wo er - der Kläger - sei. Schließlich habe der Leiter des Flüchtlingslagers für seinen Vater gebürgt. Er selbst sei erst nach Al Junaina geflüchtet, wo er zwei Monate für Kost und Logis gearbeitet habe. Die Region liege jedoch im Einflussbereich der Dschandschawid-Miliz, die oft afrikanisch-stämmige Menschen erschieße. Daher sei er anschließend nach Tinah gegangen, weil man dort gut über die libysche Grenze gelange, und habe dort für etwa eineinhalb Jahre Tiere gehütet. Seit Mitte 2018 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Diese habe ihm jedoch zuvor noch mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle, weil die Polizei ihn für einen Rebellen halte. Da er gesucht werde, habe er auch keine Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Sudans niederzulassen. Sein Bruder sei bereits wegen ihm entführt und gefoltert worden. Hinzu komme, dass er schon aufgrund seines Aussehens als „Schwarzer“ voraussichtlich diskriminiert und verfolgt werde. Auch sei er - insbesondere wegen seiner Erkrankung - nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. In der Anhörung durch die Beklagte habe er von alledem nichts berichten können, weil der libanesisch-stämmige Übersetzer ihn nicht richtig verstanden habe. In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2019 hat der Kläger sein Vorbringen auf Nachfrage durch die Kammer ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2018 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan festzustellen. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Klage abzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei der Gerichtsakte befindlichen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse im Sudan sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Kreisverwaltung des ..., die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.