Urteil
1 K 3488/18.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:0326.1K3488.18.00
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Leitsätze
Rückkehrgefährdung sudanesischer Staatsangehöriger, afrikanischer Volkszugehörigkeit zum Volke der Masalit (hier verneint)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückkehrgefährdung sudanesischer Staatsangehöriger, afrikanischer Volkszugehörigkeit zum Volke der Masalit (hier verneint) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die das Gericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Kammer entscheidet (§ 76 Abs. 1 AsylG), bleibt erfolglos. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen begründet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan zu. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2018 erweist sich im Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. b. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Zu dem Verfolgungsgrund der Rasse stellt § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG klar, dass dies insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe umfasst. Der Verfolgungsgrund der Nationalität beschränkt sich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird. Eine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG). Den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass hierunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei allen genannten Verfolgungsgründen ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Vielmehr genügt es, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. c. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Deren Bestehen ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu internem Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Grundlage genauer und aktueller Informationen aus relevanten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 AsylG). 2. Ob eine Verfolgung der vorgenannten Art droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 2018 - 1 A 11641/16.OVG -, stRspr.). a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 36). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris Rn. 14). 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. a. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus dem Sudan ausgereist. Im Verfahren bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte er keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung durch den sudanesischen Staat oder durch nichtstaatliche Akteure wegen einer der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe geltend. In seiner damaligen Anhörung gab der Kläger vielmehr ausdrücklich an, dass er weder politisch aktiv noch verfolgt gewesen sei und dass er keine Probleme mit staatlichen Institutionen gehabt habe. Im Hinblick auf die bereits in der Anhörung thematisierte Inhaftierung, deren Dauer jedoch damals nicht spezifiziert worden ist, gab der Kläger mehrfach an, dass diese „grundlos“ erfolgt sei und seine Ausreise in keinem Zusammenhang hiermit gestanden habe. Insoweit fehlte es nach dieser Sachverhaltsdarstellung evident an der Glaubhaftmachung eines für die Verfolgungshandlung kausalen Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG. Soweit der Kläger sodann im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen hat, dass es sich um eine mehrjährige Inhaftierung gehandelt habe, die allein auf seiner Herkunft aus dem Darfur, seiner Zugehörigkeit zum Volk der Masalit und einer aus diesen Gründen zugeschriebenen politischen Zugehörigkeit zu regierungskritischen Oppositionskräften beruht habe, vermag das Gericht diesem Vorbringen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Glauben zu schenken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die entsprechende Behauptung nicht den Tatsachen entspricht und lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgt ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Vorbringen zum Geschehen im Herkunftsstaat nicht nur von erheblichen Steigerungstendenzen geprägt, sondern auch - gerade hinsichtlich des absoluten Kerngeschehens der geltend gemachten Vorverfolgung - von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet gewesen ist. An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 - juris). aa. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erweist sich das Vorbringen des Klägers in als unglaubhaft. Sein Vortrag erweist sich zunächst an gleich mehreren entscheidungserheblichen Stellen als erkennbar widersprüchlich. Widersprüche finden sich bereits innerhalb der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst. So ist es für das Gericht unerklärlich, wie der Kläger einerseits von einer Festnahme im Jahr 2008 berichten kann, die sich im weiteren Verfahrensgang zur Darstellung einer mehrjährigen unberechtigten Inhaftierung aus politischen Gründen entwickelt, aber andererseits an gleich mehreren Stellen der Anhörung angibt, dass ihm vor der Ausreise aus dem Sudan nichts passiert sei und er im Sudan auch keine Probleme mit staatlichen Institutionen gehabt habe. Die hierfür auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Klägers, dass sich seine diesbezüglichen Angaben bei der Anhörung nur auf die Zeit vor seiner Inhaftierung bezogen hätten, erweist sich - auch in Ansehung der übrigen Inkonsistenzen des Sachvortrags - als nicht nachvollziehbar. Weitere grundlegende Widersprüche betreffen etwa das Geschehen nach dem angeblichen Entweichen des Klägers aus der Strafhaft. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beispielsweise angegeben, dass er zwei Tage nach seiner Flucht aus der Haft zu Hause von zehn bis elf Leuten aufgesucht worden sei und vermute, dass es sich hierbei um Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes gehandelt habe. Daraufhin sei er in den Südsudan geflohen und dort für neun bis zehn Monate geblieben. Passiert sei ihm in dieser Zeit nichts. Dann sei er in den Sudan zurückgekehrt und habe immer bei einem Freund in seinem Dorf geschlafen. Nach zwei Wochen in der Heimat sei er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen und durch die örtliche Polizei zum Anhalten aufgefordert worden. Er sei jedoch einfach weitergefahren und außer Landes geflohen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger hingegen an, dass er nach der Gefängnisflucht zu seiner Mutter gegangen sei, um das Verlassen des Landes zu planen. Dann sei er in den Südsudan gegangen, den er jedoch wieder verlassen habe, nachdem die Situation dort wegen Gefechten rivalisierender Milizen unerträglich geworden sei. Dann sei er nach Khartum zurückgekehrt und habe in einer Wohnung seiner Familie gelebt. Nach kurzer Zeit sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden und habe bei seiner Mutter nach ihm gesucht. Daraufhin sei er direkt zum Libyschen Markt gegangen und habe dort einen Schleuser nach Ägypten gefunden. Bei der Flucht habe die Polizei ihn angeschossen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger eine nachvollziehbare Rechtfertigung dafür, weshalb das nunmehr dargestellte Vorfluchtgeschehen grundlegend von dem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegebenen Sachverhalt abweicht, schuldig geblieben. So ist insbesondere nicht verständlich, weshalb etwa die Schussverletzung weder in der Anhörung durch die Beklagte noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung Erwähnung gefunden hat. Im Gegenteil hatte der Kläger in der Anhörung durch die Beklagte auf die Frage, was ihm persönlich vor seiner Ausreise aus dem Sudan passiert sei, mit einem schlichten „Nichts.“ geantwortet. Die Behauptung des Klägers, es sei ihm nicht erklärlich, weshalb diese Tatsache, die er durchaus in der Anhörung erwähnt habe, nicht in der Niederschrift erwähnt sei, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. So hat der Kläger im Anschluss an seine Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Rückübersetzung des protokollierten Inhalts der Anhörung bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (vgl. Bl. 62-63 d. VA). Auf dem entsprechenden Kontrollbogen hat der Kläger die Rückübersetzung und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Zudem hat er im Anschluss an die Anhörung auch eine Kopie des Anhörungsprotokolls erhalten (vgl. Bl. 19 d. VA). Demnach hätte der Kläger bereits spätestens bei der rund viertelstündigen Rückübersetzung merken müssen, dass die - erkennbar flüchtlingsrechtlich relevante - Schussverletzung nicht niedergeschrieben worden war. Zudem wären etwaige Verständigungsschwierigkeiten auch ungeeignet, für das Gericht nachvollziehbar zu erklären, weshalb eine Korrektur des Sachverhalts nicht spätestens nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides oder zu einem deutlich früheren Zeitpunkt im Klageverfahren erfolgt ist. bb. Hinzu kommt, dass sich das klägerische Vorbringen gerade bei der Schilderung der behaupteten langjährigen Inhaftierung als sehr detailarm und oberflächlich erwiesen hat. So ging sein eigenständiger Vortrag nicht über distanzierte Aussagen über schlechte Haftbedingungen hinaus. Selbst von körperlichen Übergriffen hat der Kläger nicht eigenständig berichtet, sondern nur auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts. Die Schilderungen ließen jedoch jede persönlich-emotionale Regung missen und erweckten in der Gesamtschau vielmehr den Eindruck, dass der Kläger bestenfalls ihm berichtete Erlebnisse Dritter zur Begründung eines Verfolgungsschicksals auf die eigene Person projiziert hat. Das vermeintliche Entweichen aus der Haft ist zudem von derart zahlreichen Zufällen geprägt, die die reibungslose und zunächst unbemerkte Flucht erst ermöglicht haben sollen, dass die geschilderten Geschehensabläufe geradezu unvorstellbar erscheinen. Dies betrifft etwa die Überlassung einer zu Verdauungsproblemen führenden Tablette durch einen Mithäftling, wobei der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts völlig offenließ, aus welcher Motivation diese Überlassung ohne Gegenleistung hätte erfolgen sollen. Die Flucht durch das unbewachte Toilettenfenster, das unproblematische Entsorgen der Häftlingskleidung und der Umstand, dass er trotz halbnacktem Zustand von einem „Servicefahrer“ kostenlos mit in die Hauptstadt genommen worden sein soll, erweisen sich in der Gesamtschau als derart fernliegend, dass berechtigterweise zu vermuten ist, dass die Schilderung nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach dem Entweichen aus der Strafhaft zu seiner Mutter geflohen sein will und der Geheimdienst ihn in diesem - in erster Linie in Betracht kommenden Versteck - erst nach einigen Tagen aufgesucht haben will. Ebenso unplausibel waren die Erklärungsversuche dafür, weshalb der Kläger nach seinem Aufenthalt im Südsudan gerade wieder in die Hauptstadt Khartum zurückgekehrt sein will, obwohl er dort seinem Vorbringen zufolge jahrelang inhaftiert und nach seiner Flucht auch wieder gesucht worden ist, zumal aus dem Südsudan auch eine Ausreise in andere Nachbarstaaten naheliegender gewesen wäre. Beachtlich ist in diesem Kontext vor allem, dass der Kläger noch in der Anhörung durch die Beklagte auf Nachfrage durch den Entscheider ausdrücklich angegeben hatte, dass seine (behauptete) Inhaftierung im Mai 2008 mit seiner Ausreise im Jahr 2014 „nichts“ zu tun habe (Bl. 60 d. VA). b. Auch das Bestehen von Nachfluchttatbeständen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG ist auf Grundlage der Klagebegründung nicht feststellbar. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen droht dem Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund eines der oben genannten Verfolgungsgründe, die eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen ließe. aa. Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragsstellung und seines längeren Auslandsaufenthalts droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung (§ 3a Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs.1 Nr. 5 AsylG). (1) Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht hierzu aus: „Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. (...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes drohen Rückkehrer und Rückgeführten Personen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d.h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. (...) Insbesondere führen weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Selbst Personen, die im Ausland Asyl erhalten haben, können nach Sudan zurückkehren, wie von im Sudan lebenden Betroffenen berichtet wird. In einem konkreten Fall arbeitet ein ehemaliger sudanesischer Staatsangehöriger, dem in Europa (nicht Deutschland) Asyl gewährt wurde und der in einem europäischen Staat eingebürgert wurde, inzwischen im Sudan mit sudanesischen Behörden zusammen, einschließlich dem Sicherheitsdienst NISS.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 26 f.). Eine ähnliche Erkenntnislage lässt sich auch zwei weiteren aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes entnehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 3). Hiernach wird auch bei der Einreise im Allgemeinen nicht geprüft, ob bei Verlassen des Landes ein entsprechendes Ausreisevisum erteilt worden war. Auch weitere öffentliche Stellen, namentlich das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das European Asylum Support Office (EASO), teilen diese Lagebewertung auf der Grundlage jüngerer Erkenntnisse (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 23; EASO, Information on treatment of non-Arab Dafuri people in Sudan, Information on treatment of returned asylum seekers to Sudan - both Arab and non-Arab, 26. Januar 2018, abrufbar unter: https://www.ecoi.net, zuletzt abgerufen am 4. April 2019). Der Danish Immigration Service und das United Kingdom Home Office führen ergänzend hierzu in ihrem gemeinsamen Bericht vom 31. August 2016 speziell zur Lage von Personen aus Darfur aus, dass nach den ausgewerteten Quellen keine Informationen vorlägen, wonach gescheiterte Asylbewerber aus Darfur oder den Two Areas (Blauer Nil und Südkordofan) bei ihrer Rückkehr über den Khartum International Airport Schwierigkeiten haben würden. Es könne allenfalls zu einer eingehenden Befragung kommen. Im Hinblick auf eine illegale Ausreise sei festzustellen, dass die sudanesischen Behörden gehalten seien, das Vorliegen eines Ausreisevisums stets zu überprüfen. Dies finde aber in der Praxis nicht immer so statt. Eine Einreise ohne zuvor einen Ausreisestempel erhalten zu haben, könne jedoch eine Geld- oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten nach sich ziehen (vgl. Danish Immigration Service/United Kingdom Home Office, Sudan: Situation of Persons from Dafur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartoum, S. 13 ff., abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk, zuletzt abgerufen am 4. April 2019). (2) Die zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten Berichte unter anderem von Amnesty International über Erkenntnisse der Nichtregierungsorganisation Tahrir Institute, wonach einige durch Belgien abgeschobene Sudanesen nach ihrer Einreise in den Sudan misshandelt worden seien (vgl. Amnesty International, Belgium – returns to Sudan violated principle of non-refoulement, 30. Januar 2018, abrufbar unter: https://www.amnesty.org, zuletzt abgerufen am 4. April 2019), konnten nicht verifiziert werden. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner Auskunft vom 17. Oktober 2018 ausgeführt, dass in dem in Frage stehenden Zeitraum insgesamt zehn Personen aus Belgien zurückgeführt worden seien. Hiervon hätten drei Personen Gebrauch von den Unterstützungsleistungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gemacht. Keine diese Personen habe jedoch gegenüber der IOM behauptet, bei ihrer Rückkehr misshandelt oder auch nur durch sudanesische Stellen befragt worden zu sein. Dennoch liste das Tahrir Institute zwei dieser Personen als Misshandlungsopfer auf. Daraufhin habe die belgische Regierung am 22. Dezember 2017 eine unabhängige Untersuchung der Aussagen und Misshandlungsvorwürfe beim belgischen Generalkommissariat für Flüchtlinge und staatenlose Personen beantragt. Dieses sei zu dem Schluss gekommen, dass wesentliche Teile der Aussagen der vom Tahrir Institute genannten Hauptbetroffenen nachweislich nicht der Wahrheit entsprächen, zumal die Betroffenen bei einer erneuten Befragung ihre Aussagen teilweise erheblich relativiert und sich auch im Übrigen mehrfach in erhebliche Widersprüche verstrickt hätten. Seitens des Tahrir Institute sei der entsprechende Bericht trotz entsprechender Anfrage des Auswärtigen Amtes nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch ansonsten würden keine glaubhaften Aussagen zu negativen Erfahrungen nach Einzelrückführungen vorliegen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 5 ff.). Daher ist es auch unter Zugrundelegung dessen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragsstellung und seines längeren Auslandsaufenthalts droht. bb. Eine Verfolgung droht dem Kläger auch nicht aufgrund seiner Herkunft aus dem Darfur und seiner afrikanischen Volkszugehörigkeit. Das Auswärtige Amt geht in seinem jüngsten Lagebericht davon aus, dass Rückkehrern oder rückgeführten Personen in aller Regel bei Ankunft unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm keine Gefahren drohen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan [Stand: Juni 2018], S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 3). In seinem Lagebericht führt das deutsche Außenministerium darüber hinaus an anderer Stelle aus, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine Verfolgung durch sudanesische Sicherheitsbehörden darstelle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan [Stand: Juni 2018], S. 10). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in einer Anfragebeantwortung in diesem Zusammenhang aus, dass eine aus Darfur stammende Person lediglich dann Probleme bei der Rückkehr haben könne, wenn sie politisch gegen die sudanesische Regierung gehandelt habe oder diese öffentlich kritisiert habe. In diesem Fall könne diese Person aufgrund ihres Stammes oder ihrer Herkunft härter behandelt werden als andere Oppositionelle (vgl. BFA, Anfragebeantwortung zum Sudan, Abschiebung, Behandlung bei Rückkehr, 23. Februar 2017). Der Danish Immigration Service und das United Kingdom Home Office führen in ihrem gemeinsamen Bericht aus, dass eine der ausgewerteten Quellen zu dem Ergebnis gelange, dass rückkehrende Asylsuchende aus Darfur und den Two Areas gefährdet seien. Die überwiegende Mehrzahl der Erkenntnismittel gehe jedoch davon aus, dass die ethnische Zugehörigkeit die Behandlung bei der Ankunft am Khartum International Airport nicht beeinflusse. Jedenfalls lägen keine belastbaren Beweise hierzu vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen aus Darfur und den Two Areas eine unhöfliche Behandlung erfahren und gegebenenfalls zur Zahlung eines Bestechungsgeldes genötigt würden. Auch eine intensivere Befragung zum politischen Engagement sei möglich. Dies beruhe jedoch weniger auf der Herkunft der Befragten. So seien an dem Flughafen selbst auch Offiziere aus Darfur und den Two Areas tätig. (vgl. Danish Immigration Service/United Kingdom Home Office, Sudan: Situation of Persons from Dafur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartoum, S. 17; abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk, zuletzt abgerufen am 4. April 2019). Entsprechendes lässt sich auch einer Auskunft des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom September 2017 entnehmen (vgl. ACCORD, Dafur COI Compilation, September 2017, S. 125; zuletzt abgerufen am 4. April 2019). cc. Dies zugrunde gelegt, ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft - auch nicht in einer Gesamtschau mit seiner illegalen Ausreise, Asylantragsstellung und längerem Auslandsaufenthalt - droht, da die Mehrzahl der verfügbaren Quellen davon ausgeht, dass es für die Annahme einer Rückkehrgefährdung auf das individuelle politische Profil und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet ankommt. Ein politisches Profil weist der Kläger gerade nicht auf. So gab er in seiner Anhörung ausdrücklich an, weder politisch aktiv noch politisch verfolgt gewesen zu sein. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Angabe des Klägers aus seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach sein Vater bis 2001 politisch aktiv gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten hat, hat der Kläger auch nie behauptet, gerade aus diesem Grund in das Blickfeld der Regierung geraten zu sein, zumal auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht einmal ersichtlich ist, in welchem Umfang und in welchem politischen Sinne der Vater politisch aktiv gewesen sein soll. Darüber hinaus liegt die politische Aktivität ebenso wie der Tod des Vaters bereits viele Jahre in der Vergangenheit. II. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ist ebenfalls nicht gegeben; der erste Hilfsantrag des Klägers bleibt daher erfolglos. 1. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Auch insoweit hat das Gericht eine Prognoseentscheidung analog derjenigen im Rahmen des § 3 Abs. 4 AsylG zu treffen. Für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist dabei grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen, in die dieser typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Eine allgemeine Gefahr kann genügen und somit jede Person aus einem bestimmten Herkunftsgebiet einer relevanten Gefahr ausgesetzt sein. Je weniger individuelle Aspekte zu einer Gefahrerhöhung führen, desto höher sind jedoch die Anforderungen an das Niveau der allgemeinen Gefahr zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Dies bedeutet, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes insbesondere dann ausscheidet, wenn dem Asylsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem solchen ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Die Beurteilung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative erfordert dabei stets eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13a ZB 13.30185 -, juris Rn. 5, m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind in der Person des Klägers indes nicht erfüllt. a. Ein ernsthafter Schaden im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) kommt nicht in Betracht, da der Kläger zwar angab, in der Region Darfur geboren zu sein, jedoch bereits als Kleinkind in die Nähe der Hauptstadt Khartum gezogen ist, wo er den Rest seines Lebens verbracht hat. Für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist jedoch grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen, in die dieser typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris). Dies ist hier der Hauptstadt Khartum. Dort herrscht gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht zum Sudan aus, dass derzeit nur die Gebiete Abyei, Südkordofan, Blauer Nil und Darfur zu den Bürgerkriegs- und anderen Konfliktgebieten zählen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 20). Diese Einschätzung teilt das Gericht. Hieran ändern auch die zu Beginn des Jahres 2019 in der Hauptstadt feststellbaren Unruhen, die zu einer Ausrufung des Ausnahmezustands geführt haben, nichts. Sowohl die Intensität als auch die Dauerhaftigkeit der dokumentierten Zwischenfälle erreichen - jenseits der zwischenzeitlich eingetretenen Beruhigung der Lage - in der gebotenen wertenden Gesamtschau der regional spezifischen Konfliktdeterminanten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f.) offensichtlich nicht das erforderliche Maß quantitativer oder qualitativer Gefahrendichte. b. Dem Kläger droht in seinem Herkunftsstaat auch kein ernsthafter Schaden aufgrund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft aus der Region Darfur und seiner Zugehörigkeit zur (afrikanischen) Volksgruppe der Masalit. aa. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wird weder durch das Asylgesetz selbst noch durch die Richtlinie 2011/95/EU, die unter anderem durch den Katalog des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG umgesetzt worden ist, näher definiert. Der Europäische Gerichtshof legt Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK aus (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris). Demnach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, das heißt vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Rs. 30696/09 [M.S.S. ./. Belgien und Griechenland] -, juris; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - Rs. 54810/00 [Jalloh ./. Deutschland] -, juris). Hiernach muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer - einen bestimmten Schweregrad erreichenden - Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist im Übrigen dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - Rs. 54810/00 [Jalloh ./. Deutschland] -, juris). bb. Es erscheint nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Herkunft und/oder Volkszugehörigkeit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung in diesem Sinne ausgesetzt sein wird. (1) Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht sowie in einer aktuellen Auskunft aus, dass eine systematische Diskriminierung ethnischer Minderheiten im Sudan nicht erfolge, wenngleich erhebliche Spannungen bestünden. Eine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richte, existiere nicht. Allerdings würden aufgrund der zahllosen ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung vielfältige Spannungen bestehen, wodurch Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander weit verbreitet sei, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Diese Konflikte würden dabei nicht nur zwischen arabischen und nicht-arabischen Stämmen, sondern auch nur zwischen arabischen Stämmen und nur zwischen nicht-arabischen Stämmen stattfinden. In Khartum finde eine sichtbare soziale Diskriminierung gegen Menschen aus der Region Darfur mit Ausnahme innerhalb einzelner Personengruppen nicht statt. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden würde allein die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe kein hinreichender Grund für eine Verfolgung darstellen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 6, 10, 12; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 9 f.) (2) Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) führt in einer aktuellen Anfragebeantwortung zum Sudan aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Sudan in den vergangenen Jahren - auch in den Konfliktregionen - spürbar gebessert habe, die Regierung allerdings weiterhin Misstrauen gegenüber Mitgliedern der Volksgruppen der Fur, der Zaghawa und der Masalit hege. Diese Gruppen würden teilweise mit Rebellengruppen in Darfur in Verbindung gebracht, was sich im Einzelfall in Form einer Überwachung niederschlagen könne. Eine grundsätzliche gesellschaftliche Diskriminierung drohe einer Person aus Darfur jedoch nicht. Auch komme es nicht zu Festnahmen allein aufgrund der ethnischen Herkunft einer Person aus Darfur. Wenn eine Person aus Darfur jedoch aufgrund anderer Risikoprofile festgenommen worden sei, drohe ihr eine rassistische und unmenschliche Behandlung von Seiten der Regierung und es sei wahrscheinlich, dass die Person aus Darfur in der Haft schlechter behandelt werde als andere Sudanesen. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass eine nicht-arabisch stämmige Person aus Darfur bei ihrer Rückkehr in den Sudan alleine aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit eine schlechte Behandlung erfahre (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Sudan: Information zur Lage der Volksgruppe der Zaghawa [a-10829], 20. Dezember 2018, S. 1 ff.). In einer weiteren aktuellen Anfragebeantwortung führt das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) aus, dass es in der Vergangenheit zwar zu einzelnen Festnahmen, jedoch nicht zu massenhaften Inhaftierungen von Personen aus Darfur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gekommen sei. Es gebe kein spezifisches Profil einer Person aus Darfur, die Gefahr laufe, von der Regierung ins Visier genommen zu werden, jedoch würden Personen aus Darfur, die Aktivitäten gegen die Regierung ausüben, wahrscheinlich das Interesse der Sicherheitskräfte auf sich ziehen. Jedoch würden nicht pauschal alle Darfuris in Opposition zur Regierung stehen oder als Oppositionelle wahrgenommen werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Sudan: Lage von binnenvertriebenen Masalit ohne soziale oder familiäres Netzwerk in Khartum; Zugang zu Hilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt [a-10844-4(10858)], 21. Januar 2019, S. 1 f.). (3) Das Asylum Research Centre (ARC) führt in einer Anfragebeantwortung aus, dass zwar in mehreren ausgewerteten Quellen behauptet werde, dass Personen aus Darfur und den Two Areas (Blauer Nil und Südkordofan) möglicherweise allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von den Sicherheitsbehörden bedroht werden könnten. Allerdings fehle es bei diesen Quellen an spezifischen Nachweisen dafür, dass die Betroffenheit dieser Personen einzig auf der ethnischen Zugehörigkeit beruhe. Andere Quellen würden hingegen ausführen, dass Personen aus Darfur und den Two Areas mit einem größeren Misstrauen begegnet werde und diese im Falle einer Inhaftierung eine schlechtere Behandlung erfahren würden, wenn die Sicherheitsbehörden aufgrund der politischen Aktivitäten auf die Betroffenen aufmerksam geworden seien. Weitere Quellen würden wiederum von einer weitergehenden Überwachung dieser Gruppen berichten (vgl. Asylum Research Centre, Query response on the situation in Khartoum and Omdurman [security situation; arbitrary arrest and detention; forced recruiment; access to justice; freedom of movement; living conditins], 13. September 2018, abrufbar unter: https://www.ecoi.net, letzter Aufruf: 4. April 2019). (4) Unter Zugrundelegung dessen ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass dem Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden aufgrund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen seiner Herkunft aus der Region Darfur und seiner Volkszugehörigkeit zum Volke der Masalit droht. Aus der Gesamtschau der vorstehend genannten Erkenntnismittel ergibt sich, dass der Sudan ein Staat mit vielen verschiedenen Ethnien ist, was zu teils erheblichen Spannungen führt. Eine systematische Diskriminierung einzelner Ethnien, wie den afrikanisch-stämmigen Volkzugehörigen der Fur, Masalit und Zaghawa findet jedoch nicht statt, insbesondere nicht durch staatliche Akteure. Soweit sich der Anfragebeantwortung des Asylum Reseach Center entnehmen lässt, dass einzelne Quellen von einem höheren Risiko für Personen aus dem Darfur ausgehen würden, allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten, konnten diese Quellen hierzu keine näheren Informationen liefern. Soweit in den Erkenntnismitteln von den (wechselseitigen) Spannungen und Diskriminierungen unter den verschiedenen Volksgruppen die Rede ist, folgt daraus nicht, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht, da allein hierdurch die Schwelle des Art. 3 EMRK noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überschritten wird. Eine etwaige politische oder oppositionelle Tätigkeit, die möglicherweise zu einer anderslautenden Beurteilung der Gefahrenlage führen könnte, hat der Kläger indes nicht behauptet. Auch die frühere Inhaftierung des Klägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da dieses Vorbringen durch die Kammer entsprechend den vorstehenden Ausführungen als insgesamt unglaubhaft erachtet wird. III. Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Sudan. 1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht gegeben. a. Gemäß § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Betroffenen für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn.23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164). b. Das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führen zur generellen Bewertung der Versorgungssituation im Sudan übereinstimmend aus, dass die Lage in großen Teilen des Landes insoweit kritisch sei und lediglich in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot existiere (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 26; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 22). Hieraus folgt jedoch, dass es jedenfalls in der Hauptstadt grundsätzlich möglich ist, den Mindestbedarf an Gütern des täglichen Lebens zu erwerben. Ferner gibt es in Khartum eine signifikante, sich als afrikanisch stämmig identifizierende Bevölkerung, die ihrem täglichen Leben und ihren Geschäften nachgehen können. Diese Menschen sind in allen Bereichen der Gesellschaft bis hin zu Regierungskreisen, Wissenschaft und Hochschulen, Sicherheitskräften und Medien vertreten. Eine Beschränkung zu Zugang zu Wohnraum in Khartum aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gibt es nicht, der limitierende Faktor ist in der Regel das verfügbare Einkommen, was im Übrigen auch ein wesentlicher Faktor beim Zugang zu Dienstleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 9 f.). Im Hinblick auf die Erreichbarkeit ausreichender Versorgung im Einzelfall führt das Auswärtige Amt in zwei aktuellen Auskünften aus, dass diese in starkem Maße von dem Individuum und seinen persönlichen Fähigkeiten abhänge, in den vorgefundenen Umständen Erwerbsmöglichkeiten für sich zu entdecken und zu realisieren. Hiernach bestimme sich maßgeblich, ob es gelinge, sich zu integrieren und erfolgreich eine Existenz aufzubauen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S.10). Sudanesische Staatsangehörige können im Sudan legal arbeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 6). Für Rückkehrer und rückgeführte Personen besteht zudem die Möglichkeit durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 27). Rückkehrer aus Deutschland können über das Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG17) bis zu 1.000,00 Euro Sachleistungen und Reintegrationshilfen zwischen 400 und 800 Euro erhalten. Dabei stellt schon der niedrige Bargeldbetrag für viele Sudanesen mehr als ein Jahreseinkommen dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10). Die IOM hat Anfang 2018 zudem ein Übergangswohnheim eröffnet, in dem bis zu 84 Personen im Falle einer Rückkehr zeitlich befristet unterkommen können. Im Sudan können sich Rückkehrer zudem auch an das Sekretariat für sudanesische Auslandsmitarbeiter (SSWA) wenden, welches allerdings nur über ein sehr begrenztes Budget verfügt. Rückkehrer, die auf Integrationshilfen aus westlichen Ländern zurückgreifen können, haben eine Ausgangsbasis, um finanziell und gesellschaftlich erfolgreich zu sein und sind im Vergleich zu anderen Personengruppen mit Migrationsbezug in einer deutlich besseren Situation (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 4 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10 f.). c. Bei dem Kläger ist danach zu erwarten, dass er sich sein Existenzminimum in Khartum sichern kann. Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die ihm bei einer Arbeitsaufnahme im Heimatland im Wege stehen würden. Er ist bereits in der Vergangenheit jahrelang einer beruflichen Tätigkeit in der Nähe von Khartum nachgegangen, die ihn - nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung durch die Beklagte - vor der Ausreise in eine gute wirtschaftliche Situation versetzt hat (vgl. Bl. 61 d. VA). Darüber hinaus verfügt der Kläger über ein breites Spektrum an Berufserfahrung in verschiedenen Berufen (Werkzeugmacher, Schreiner, Tischler, Dachdecker), das es ihm ermöglicht hat, auch im wirtschaftlich schwachen Südsudan einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch befindet sich die Familie des Klägers weiterhin im Sudan, so dass gegebenenfalls für eine Übergangszeit auch eine familiäre Unterstützung in Betracht zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass es dem Kläger offensteht, von den oben genannten Rückkehrhilfen Gebrauch zu machen und sich somit aussichtsreichere Startbedingungen zu verschaffen. 2. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung in diesem Sinne ist nach der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Obergerichte einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durch ein aktuelles qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nachzuweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17.OVG -, juris, m.w.N.). Wird - wie vorliegend - jedoch keine Erkrankung nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. IV. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger, dem Volk der Masalit zugehörig und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylerstantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. August 2017 gab der Kläger an, dass er zuletzt in der Nähe von Khartum gelebt und sein Heimatland im April 2014 verlassen habe. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan sei ihm persönlich nichts widerfahren, er sei - anders als sein verstorbener Vater - weder politisch verfolgt noch politisch aktiv gewesen. Seine damalige wirtschaftliche Lage sei als gut zu bezeichnen. Probleme mit staatlichen Institutionen habe er nicht gehabt. Sein Vater sei bis zu seinem Tod im Jahr 2001 politisch aktiv gewesen. Im Laufe der weiteren Anhörung gab der Kläger an, dass er selbst im Mai 2008 von „bewaffneten Menschen“ in ein Gefängnis nach Khartum gebracht worden sei. Den Grund dafür kenne er nicht. Er habe im Gefängnis bewusst Tabletten eingenommen und sei dann in ein Krankenhaus eingeliefert worden, aus dem er ohne Probleme habe entfliehen können. Mit seiner Ausreise im Jahr 2014 habe seine Inhaftierung jedoch nichts zu tun. Anfang 2013 sei er wieder aus dem Krankenhaus gekommen. Nachdem er zwei Tage zu Hause gewesen sei, seien zehn bis elf Leute in Zivil dort erschienen. Er glaube, dass es sich um den Geheimdienst gehandelt habe. Dies habe er an den Fahrzeugen erkannt. Daraufhin sei er zunächst drei Häuser weiter und schließlich in das nächste Dorf gelaufen. Über einen Bekannten habe er Geld von seiner Familie erhalten, so dass er schließlich in den Südsudan habe ausreisen können. Nach neun bis zehn Monaten sei er dann wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe bei einem Freund übernachtet. Zwei Wochen später sei er mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als die örtliche Polizei ihn zum Anhalten aufgefordert habe. Er sei jedoch einfach weitergefahren und habe sich auf den Weg nach Ägypten gemacht. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan drohe ihm vielleicht die Todesstrafe. Nach erfolgloser Durchführung eines Überstellungsverfahrens nach der Verordnung 2013/604/EU (Dublin III-Verordnung) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2018, zugestellt am 8. Juni 2018, den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Sudans nicht vorlagen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in den Sudan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 6). Am 14. Juni 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 5 K 3488/18.TR registriert worden ist und mit der er sein Begehren - mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigter - weiterverfolgt. Seit Übergang der Zuständigkeit auf die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 1. September 2018 trägt das Verfahren das Aktenzeichen 1 K 3488/18.TR. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 hat der Kläger auf seine grundlose Inhaftierung verwiesen und ausgeführt, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, erneut ohne Grund in Haft zu kommen. Ferner sei davon auszugehen, dass wegen seiner Flucht aus der Haft seitens der sudanesischen Sicherheitsbehörden ein erkennbar gesteigertes Interesse an seiner Person bestehe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan festzustellen. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Klage abzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei der Gerichtsakte befindlichen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse im Sudan sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.