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Urteil

1 K 100/10.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2010:1116.1K100.10.TR.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidungsfreiheit des Kreistages über die Bestimmung des Finanzbedarfs findet dort ihre Grenze, wo Mittel für Aufgaben eingesetzt werden, die nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch bei Beachtung des Gestaltungspielraumes nicht Aufgabe der Landkreise sein können. Die Landkreise dürfen nur auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, mithin nicht die in § 2 GemO genannten Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. (Rn.32) 2. Zu den überörtlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten zählen diejenigen, die nicht durch die spezifischen Umstände der örtlichen Gemeinschaft der jeweiligen Gemeinde bedingt sind, auch wenn sie gleichwohl für die Lebensbedürfnisse der Menschen an ihrem Wohnort Bedeutung haben, und nach ihrem sachlichen Zuschnitt sowie den weitergreifenden Auswirkungen nur im größeren Verband des Kreises wahrgenommen werden können. (Rn.33) 3.  Bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs schreibt die Verfassung dem Gesetzgeber kein bestimmtes Verteilungssystem vor. Vielmehr hat er bei seiner Entscheidung für das eine oder andere in Betracht kommende Modell grundsätzlich ein weites Ermessen. Er muss aber das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung beachten, welches sich aus der kommunalen Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsgarantie herleitet. Die Entscheidung des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verteilungssystem und dessen Ausgestaltung darf deshalb nicht willkürlich sein.(Rn.41) 3. Die Erhebung der Kreisumlage in der Form eines Progressionsanteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die progressive Staffelung der Umlagesätze gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LFAG begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.42) 4. Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantiert, darunter die Finanzhoheit, müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Der Kernbereich des Hoheitsrechts ist jedenfalls dann verletzt, wenn es beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidungsfreiheit des Kreistages über die Bestimmung des Finanzbedarfs findet dort ihre Grenze, wo Mittel für Aufgaben eingesetzt werden, die nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch bei Beachtung des Gestaltungspielraumes nicht Aufgabe der Landkreise sein können. Die Landkreise dürfen nur auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, mithin nicht die in § 2 GemO genannten Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. (Rn.32) 2. Zu den überörtlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten zählen diejenigen, die nicht durch die spezifischen Umstände der örtlichen Gemeinschaft der jeweiligen Gemeinde bedingt sind, auch wenn sie gleichwohl für die Lebensbedürfnisse der Menschen an ihrem Wohnort Bedeutung haben, und nach ihrem sachlichen Zuschnitt sowie den weitergreifenden Auswirkungen nur im größeren Verband des Kreises wahrgenommen werden können. (Rn.33) 3. Bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs schreibt die Verfassung dem Gesetzgeber kein bestimmtes Verteilungssystem vor. Vielmehr hat er bei seiner Entscheidung für das eine oder andere in Betracht kommende Modell grundsätzlich ein weites Ermessen. Er muss aber das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung beachten, welches sich aus der kommunalen Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsgarantie herleitet. Die Entscheidung des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verteilungssystem und dessen Ausgestaltung darf deshalb nicht willkürlich sein.(Rn.41) 3. Die Erhebung der Kreisumlage in der Form eines Progressionsanteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die progressive Staffelung der Umlagesätze gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LFAG begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.42) 4. Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantiert, darunter die Finanzhoheit, müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Der Kernbereich des Hoheitsrechts ist jedenfalls dann verletzt, wenn es beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Grundlage für die Erhebung der Kreisumlage ist § 58 LKO. Danach erhebt der Landkreis Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1), er beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für seine Leistungen (Abs. 2 Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Abs. 2 Nr. 2), und er erhebt nach den näheren Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (siehe §§ 4, 25 Landesfinanzausgleichgesetz - LFAG - vom 30. November 1999, GVBl. S. 415, in der Fassung vom 2. März 2006, GVBl. S. 57- LFAG-) jährlich eine Kreisumlage, soweit Finanzmittel nach Absatz 2 und sonstige Finanzmittel den Finanzbedarf nicht decken (Abs. 4). Aufgrund dieser Regelungen war der Beklagte berechtigt, für das Haushaltsjahr 2009 eine Kreisumlage in Höhe von 305.105,- € zu erheben. Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist daneben § 6 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2009, wonach von den Ortsgemeinden eine Kreisumlage bezogen auf die Umlagegrundlagen erhoben wird. Gegen die Richtigkeit der Berechnung dieser Umlage hat die Klägerin keine Einwände erhoben; es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Rechenwerks begründen könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet aber auch die Festsetzung der Umlage in § 6 der Haushaltssatzung des Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kreisumlage bemisst sich gemäß § 25 Abs. 1 LFAG nach Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf die kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen (Schlüsselzuweisungen A und B sowie Steuerkraftmesszahl). § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LFAG ermächtigt die Landkreise darüber hinaus, die Umlagesätze für die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl progressiv festzusetzen. Dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v.H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um bis zu 10 v.H. erhöht werden; der Umlagesatz darf in der höchsten Progressionsstufe 150 v. H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen. Der Beklagte hat von der Ermächtigung in § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFAG Gebraucht gemacht und in § 6 Haushaltssatzung bestimmt, dass neben einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes von 37,1 v.H. eine progressive Festsetzung erfolgt. Dabei soll der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v.H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um 7,5 v.H. bis zur höchsten Stufe von 145 v. H. des Eingangsumlagesatzes erhöht werden. Der Beklagte hat durch die Ausgestaltung seines Kreisumlagesystems in § 6 Haushaltssatzung die dargestellten rechtlichen Grenzen nicht überschritten (I). Die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems ist einschließlich ihres Progressionsanteils rechtlich nicht zu beanstanden (II). Der finanzielle Handlungsspielraum der Klägerin wird durch die Kreisumlage in Verbindung mit der Verbandsgemeindeumlage und sonstigen Umlagen nicht über den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus eingeschränkt (III). I. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. November 1998 - 7 C 11935/97.OVG-) ergibt sich aus dem Begriff des "Finanzbedarfs" die tatbestandliche Grundlage der Kreisumlagenerhebung. Welche die danach angesprochenen, den Finanzbedarf bestimmenden Aufgaben des Kreises sind, ist in der Landkreisordnung im Grundsatz bestimmt: Gemäß § 2 Abs. 1 LKO können die Landkreise neben den ihnen durch Gesetze zugewiesenen Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung weitere auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen. Hinsichtlich der `freien Aufgaben` im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LKO stehen den Kreisen sowohl bei der Festsetzung der Prioritäten als auch bei der Ausführung der Aufgaben meist mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, sodass der Aufgabenumfang und damit auch der Finanzbedarf des einzelnen Kreises weitgehend von den kommunalpolitischen Zielvorstellungen der jeweiligen Kreistagsmitglieder abhängt. Die Entscheidungsfreiheit des Kreistages über die Bestimmung des Finanzbedarfs findet jedoch dort ihre Grenze, wo Mittel für Aufgaben eingesetzt werden, die nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch bei Beachtung des Gestaltungspielraumes nicht Aufgabe der Landkreise sein können. Die Landkreise dürfen nur auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, mithin nicht die in § 2 Gemeindeordnung -GemO- genannten Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (so auch OVG Rheinland-Pfalz, 21. Mai 1993 - 10 C 10178/92.OVG- unter Verweis auf BVerfGE 79, 127 ff Rastede-Entscheidung). Enthält daher der Haushaltsplan Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben so umfasst auch das dem Umlagesatz zugrunde zu legende Umlagesoll Mittel für landkreisfremde Ausgaben und ist daher rechtsfehlerhaft festgesetzt. § 2 Abs. 1 LKO setzt die "Überörtlichkeit" der Aufgabenwahrung durch den Kreis voraus. Es handelt sich um Aufgaben mit einem örtlich- überörtlichen Substanzgemisch, die insbesondere je nach gemeindlicher Gebietsstruktur vor allem im ländlichen Raum großes Gewicht haben können. Die Überörtlichkeit der Aufgabenwahrung durch den Kreis nach § 2 Abs. 1 LKO kann sich auch auf Teile des Kreisgebiets beziehen. Nicht allein der Umstand, dass einzelne größere Gemeinden die Aufgabe auf örtlicher Ebene zu erfüllen vermöchten, schließt es aus, dass für andere Teile des Kreisgebiets die Aufgabenwahrnehmung dem Landkreis als überörtliche Aufgabenerfüllung anfällt. Die überörtliche Aufgabenerfüllung schließt nicht aus, dass der Kreis sich der Gemeinden oder Dritter zur Durchführung bedient bzw. dort vorhandene Ansätze zur Aufgabenerfüllung in seinem Sinne fördert, wobei sich die finanzielle Förderung als Fortsetzung der Sachaufgabe mit anderen Mitteln darstellen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O. m.w.N.). Ausgehend davon zählen zu den überörtlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten diejenigen, die nicht durch die spezifischen Umstände der örtlichen Gemeinschaft der jeweiligen Gemeinde bedingt sind, auch wenn sie gleichwohl für die Lebensbedürfnisse der Menschen an ihrem Wohnort Bedeutung haben, und nach ihrem sachlichen Zuschnitt sowie den weitergreifenden Auswirkungen nur im größeren Verband des Kreises wahrgenommen werden können (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5 /00-). Dem entspricht umgekehrt die Eingrenzung der Angelegenheiten des gemeindlichen Wirkungskreises auf die Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen besonderen Bezug haben und dort zum Nutzen der Gemeindeeinwohner zu befriedigen sind. Dabei ist zu sehen, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung für die Gemeinden und für die Kreise die Möglichkeit einer Überschneidung der Aufgabenerfüllung zulässt, wenn nur - ausgehend von der gemeindlichen Allzuständigkeit in ihrem räumlichen Bereich - ein überörtlicher Bezug der Aufgabe vorliegt, der die Annahme einer Kreiszuständigkeit - eventuell auch neben derjenigen der Gemeinde - rechtfertigt, ohne der Gemeinde jene Allzuständigkeit unter Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu entziehen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Zweckverbandsgesetz gerade den kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt hat, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, wenn hierfür Gründe des Gemeinwohls vorliegen (§ 1 ZwVG). Von daher erlaubt eine allein darauf bezogene Wertung, dass eine Aufgabe in einem Bedürfnis der örtlichen Gemeinschaft wurzelt, zwar indiziell die alleinige Zuordnung zur Gemeinde als Aufgabenträger; die Beurteilung, ob eine überörtliche Zuständigkeit des Kreises in Anknüpfung an dieselbe Aufgabe angenommen werden kann, erfordert indes eine umfassende Bewertung des jeweiligen Einzelfalles, in die einzubeziehen ist, dass strukturelle Unterschiede bestehen, örtliche und überörtliche Belange im Laufe der Zeit einem Wandel unterliegen und sich örtliche und überörtliche Belange teilweise überlagern bzw. zu Teilen nebeneinander bestehen können. Lässt die als Aufgabe der Gemeinschaft erkannte Befriedigung eines nicht bereits ausdrücklich einem öffentlichen Verwaltungssubjekt gesetzlich konkret zugewiesenen Bedarfs, der von seiner Eigenart und der daraus resultierenden Betroffenheit der Menschen her über den räumlichen Bereich einer, mehrerer oder aller Gemeinden eines Kreises hinaus Wirksamkeit entfaltet, eine Erledigung im überörtlichen Rahmen als sinnvoll erscheinen, ist der Kreis berechtigt und verpflichtet, sich seiner als freiwilliger Selbstverwaltungsaufgabe anzunehmen, ohne dadurch die grundsätzlich für ihren räumlichen Bereich, auch wenn sich ein Bezugsobjekt der erkannten Aufgabenerfüllung dort (oder auch dort) befindet, räumlich zuständige Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht zu verletzen. Dies leuchtet regelmäßig ohne weiteres ein zum Beispiel für das Versorgungs- und Verkehrswesen (vgl. zu Vorstehendem OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2001, a.a.O. m.w.N.). Die Aufgabenwahrnehmungskompetenz der Kreise kann sich je nach der Struktur eines Kreises und seiner Gemeinden darüber hinaus auch auf Bedarfe beziehen, die in dem Gebiet einer einzigen Gemeinde wurzeln, wenn und soweit ein überörtlicher Bezug im Einzelfall besteht und kompetenzbegründend für den Kreis durchschlägt. Folge ist dann, dass der Kreis die Aufgabenerfüllung übernimmt oder sich im Umfang ihrer überörtlichen Bedeutung an ihr beteiligt. Deshalb lässt sich die eindeutige Zuordnung und Reichweite der Kompetenz von Gemeinden einerseits und des Kreises andererseits vor allem bei einer Verflechtung von Belangen der beispielhaft geschilderten Art alleine an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vornehmen, ohne dass eine schematische Kompetenzzuweisung auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, wie z.B. der Belegenheit des oder der Bezugsobjekte der Aufgabenerfüllung möglich wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2001, a.a.O., m.w.N.). Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegende Klage sämtlich Tätigkeiten und Aufgaben des Kreises außerhalb des Bereichs der Unterstützungsaufgaben nach § 2 Abs. 5 LKO betrifft, so dass es, ungeachtet der Frage, ob an diesem Erfordernis festzuhalten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1998 - 7 C 11935/97.OVG-), nicht darauf ankommt, ob zusätzlich eine "Bedürftigkeit" der jeweiligen Sitzgemeinde vorliegt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1993 a.a.O.). Im Übrigen bewegt sich der Beklagte, was die Rügen der Klägerin anbelangt, im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Bei den Einzelpositionen "Wirtschaftsförderung Flugplatz ..." handelt es sich unabhängig davon, ob es um den Zweckverband oder die privatrechtliche GmbH geht, jeweils um Aufgaben mit überörtlichem Bezug für die der Beklagte zuständig ist. Der Flugplatz ... ist dem Verkehrswesen zuzurechnen. Darüber hinaus ist er überörtlich für alle Kreiseinwohner von Bedeutung. Er ist die bedeutsamste Konversionsmaßnahme im Gebiet des Beklagten. Im Jahre 1994 erfolgte die offizielle Rückgabe des ca. 500 ha großen Areals, das zuvor als NATO-Flugplatz genutzt wurde, an die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin. Seitdem arbeiten die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin, der Zweckverband Flugplatz ..., dessen Mitglieder die Ortsgemeinden Röhl und Scharfbillig, die Verbandsgemeinde ...-Land, die Stadt ... und der Beklagte sind, als kommunaler Planungsträger und das Land Rheinland-Pfalz als Beratungs- und Förderinstanz hinsichtlich der zivilen Nutzung zusammen. In die Infrastruktur des Areals wurden mehr als 30 Mio. € investiert, ca. 160 ha Gewerbe- und Industrieflächen konnten bisher vermarktet werden. Die angesiedelten Betriebe bieten über 1.200 Beschäftigten einen Arbeitsplatz. Die Flugplatz ... GmbH hat sich unter anderem der fliegerischen Nutzung angenommen und plant einen Fracht-, Werft- und Regionalflughafen. Allein aufgrund der Größenordnung und Bedeutung der Maßnahmen mit Auswirkungen auf den regionalen Raum, handelt es sich um eine überörtliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung im Bereich Verkehrswesen. Die Klägerin vermag vor dem geschilderten Hintergrund nicht mit Erfolg geltend zu machen, die Sitzgemeinde ... sei in der Lage, diese Infrastrukturmaßnahme zu bewältigen. Die Entwicklung eines solchen Geländes übersteigt die Leistungsfähigkeit entsprechender Gemeinden typischerweise. Von daher war der Beklagte befugt, sich hieran finanziell zu beteiligen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Verletzung der Vorschriften über die Begrenzung kommunaler Wirtschaftstätigkeit die Flugplatz ... GmbH betreffend, insbesondere kein Verstoß gegen § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO vor. Danach darf die Kommune wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Ungeachtet der der GmbH - Gründung zugrundeliegenden Analysen, auf die der Beklagte hingewiesen hat, ist festzustellen, dass die Flugplatz-...-GmbH seit dem 1. November 2009 zu 45,79 % bereits privat betrieben wird. Weitere private Interessenten standen nicht zur Verfügung und wurden somit auch nicht ausgeschlossen. Von daher ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass gegen die bezeichneten Vorschriften vorstoßen worden sein soll. Die getroffene Prognoseentscheidung des Beklagten zur erfolgreichen Umsetzung des Projektes, die durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, ist von daher rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beteiligung der öffentlichen Hand in der Projektionsphase mit späterer (Teil-)Privatisierung ist in aller Regel unerlässlich, um ein wie hier in Rede stehendes Konversionsprojekt überhaupt in die Wege zu leiten und umzusetzen. Soweit die Klägerin den Haushalt des Beklagten unter der Produkt-Nummer 5750 "Tourismusförderung" hinsichtlich im Einzelnen bezeichneter Nummern betreffend Betriebskostenzuschuss KBE mbH ... - Lehrpark Teufelsschlucht-, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park, Verbandsumlage Zweckverbände Schwarzer Mann, Stausee ..., Kur-Center ..., Gaytal-Park und Irsental rügt, folgt daraus keine andere Entscheidung. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen ländlich strukturierten Kreis, der auch von der Vermarktung der Natur- und Kulturlandschaft für den Tourismus zum Wohle seiner Einwohner abhängt. Eine sinnvolle Bewältigung der sich daraus ergebenden öffentlichen Aufgaben erfordert eine erhaltende Pflege und touristische Erschließung der Landschaft, die zwar grundsätzlich von jeder Gemeinde für sich und ihren örtlichen Bereich als mitprägendem Teil des vorhandenen, touristisch bedeutsamen Gebietscharakters bewirkt werden kann. Eine nachhaltige Wirkung für die in diesem Falle weitgehend von dem Florieren des Tourismus wirtschaftlich abhängigen Bewohner des Gebietes des Beklagten als Tourismusregion erfordert eine über die örtliche Gemeinschaft der Gemeinden auch der Verbandsgemeinden und deren Finanzkraft regelmäßig hinausgehende, koordinierte und kraftvolle Aufgabenerfüllung, die eine Beteiligung der überörtlichen Gemeinschaft - wie hier in Gestalt einer Mitgliedschaft in einem Zweckverband - rechtlich möglich macht. Bei den im Einzelnen bezeichneten Ausgabenpositionen handelt es jeweils nachvollziehbar um touristische Projekte, die offensichtlich im Hinblick auf das Prosperieren des Kreises zielgerichtet wahrgenommen werden, deren Erfüllung somit der Gesamtheit der Einwohner des Kreises nutzt. Vor dem Hintergrund ist der Bereich der möglichen Kreisaufgaben jedenfalls nicht überschritten, so dass es im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Gestaltungsermessens lag, sich vorgenannter Projekte anzunehmen. Von daher vermag die Klägerin mit ihrem nicht weiter substantiierten Einwand, die Projekte seien auf den Bereich der Gemeinde, allenfalls der Verbandsgemeinde, reduziert, die jeweils nicht bedürftig seien, nicht durchzudringen. II. Maßstab für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich sind Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -. Danach ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung gewährleistet. Diese Gewährleistung umfasst gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der kommunalen Gebietskörperschaften. Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV verpflichtet das Land darüber hinaus, den Kommunen die zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs schreibt die Verfassung dem Gesetzgeber kein bestimmtes Verteilungssystem vor. Vielmehr hat er bei seiner Entscheidung für das eine oder andere in Betracht kommende Modell grundsätzlich ein weites Ermessen. Er muss aber das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung beachten, welches sich aus der kommunalen Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsgarantie herleitet. Die Entscheidung des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verteilungssystem und dessen Ausgestaltung darf deshalb nicht willkürlich sein (VGH RP, AS 19, 339 [346]; AS 26, 391 [396]). Durch sie bindet sich der Gesetzgeber und verpflichtet sich, mit den selbst gewählten Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben eine im Grundsatz folgerichtige, widerspruchsfreie Ausgleichskonzeption zu schaffen und einzuhalten (VGH RP, AS 33, 66 [70]). Die Erhebung der Kreisumlage in der Form eines Progressionsanteils ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfassungsrecht verbietet es nicht, durch die Wahl des Kreisumlagemaßstabs zugleich einen negativen horizontalen Finanzausgleich unter den umlagepflichtigen Gemeinden herbeizuführen. Die progressive Staffelung der Umlagesätze gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LFAG begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Januar 1998, VGH N 2/97 zu §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 FAG 1977, Schlüsselzuweisungen B 2) zum Ausdruck gebracht hat, indem er den dort klagenden Landkreis gerade auf die Möglichkeit der Progression nach dem damaligen § 22 Abs. 2 Nr. 2 Finanzausgleichsgesetz hinwies. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Januar 1998 -a.a.O.-) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. September 1987 - 7 A 94/86.OVG -, AS 21, 420: dort zur Festsetzung verschieden hoher Umlagesätze für die einzelnen Steuerkraftzahlen) findet die progressive Umlagefestsetzung eine sachliche Rechtfertigung mit der Folge, dass keine Verletzung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Willkürverbotes, somit kein Verstoß gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung vorliegt. Der Überhang an Steuerkraft einzelner kreisangehöriger Gemeinden kann dazu führen, dass dem betroffenen Landkreis niedrigere oder gar keine Schlüsselzuweisungen B gewährt werden und deshalb in diesem Landkreis ein höherer Umlagebedarf besteht als in Landkreisen ohne solch steuerstarke Gemeinden. Hat die besonders hohe Finanzkraft einiger kreisangehöriger Gemeinden mittelbar eine relative Schwächung der Finanzkraft aller übrigen Gemeinden zur Folge, so ist es sachlich begründet, wenn über die progressive Umlagefestsetzung dieser stärkeren Finanzkraft Rechnung getragen wird (vgl. VG Neustadt/WStr, Urteil vom 8. Februar 1999 - 1 K 577/98.NW - zu § 22 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FAG). Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen dürfen im Wege des Finanzausgleichs grundsätzlich nur abgemildert, nicht aber eingeebnet oder gar umgekehrt werden. Ausgleichsregelungen, die in bestimmten Fällen nivellierend oder übernivellierend wirken, sind dann noch verfassungskonform, wenn sich dem Finanzausgleichssystem sachlich vertretbare Gründe hierfür entnehmen lassen (VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1998, a.a.O.). Zwar erging diese Rechtsprechung zum Finanzausgleichsgesetz 1977, dieses wurde jedoch in seinen hier relevanten Grundzügen durch das Landesfinanzausgleichsgesetz 1999 nicht geändert. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang geltend macht, nach Durchführung des Kreisfinanzausgleichs überstiegen die von ihr zu zahlenden Umlagen das Ist-Aufkommen an Steuern und Zuweisungen, so dass ihr nicht die durchschnittliche Finanzkraft der übrigen Gemeinden des Beklagten verbleibe, folgt keine andere Entscheidung. Zunächst ist festzustellen, dass die progressive Festlegung, wie in § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LFAG vorgesehen, nicht zu einem Rangplatztausch führt, sondern für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral ist. Die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems durch den Beklagten bewegt sich in den durch diese Norm vorgegebenen Grenzen. Soweit die Klägerin sich diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1978 - 7 A 72/77- gestützt hat, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Nach der genannten Entscheidung ist eine Umlageanspannung durch Kreis und Verbandsgemeinde, die zusammen über 100 v.H. hinausgeht, bei den Schlüsselzuweisungen grundsätzlich mit dem Gebot kommunaler Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren, weil die Ortsgemeinden als Umlageschuldner ein Mehr an Umlageforderungen abzuführen haben als sie an Umlagegrundlagen über die Schlüsselzuweisungen erhalten. Das Oberverwaltungsgericht leitet dies aus dem Gebot kommunaler Rücksichtnahme ab, das besagt, dass die in denselben Raum hineinwirkenden kommunalen Gebietskörperschaften wegen ihrer grundsätzlich gleichrangigen Stellung bei Gebrauchmachen ihrer Zuständigkeiten auf die Rechte, Pflichten und Aufgaben der im kommunalen Verbund von Kreis und kreisangehörigen Gemeinden zusammenwirkenden Partner Rücksicht nehmen müssen. Von diesem Ausgangpunkt sei es Kreisen und Verbandsgemeinden als Umlageberechtigten verwehrt, durch eine überzogene Umlageanspannung den Umlageschuldnern den notwendigen Spielraum für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben zu beschneiden oder die ihnen im Wege des kommunalen Finanzausgleichs gewährten Zuweisungen dergestalt in das Umlagensystem einzubeziehen, dass sich dadurch der Grundgedanke des Finanzausgleichs in sein Gegenteil verkehrt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ausweislich der von der Klägerin mit der Anlage K 4 übermittelten Daten betragen Kreisumlage und Verbandsgemeindeumlage zusammen nicht 100 v.H. der Umlagegrundlagen. Mit ihrem Argument macht die Klägerin letztlich nicht eine unzulässige Übernivellierung durch die Erhebung der Kreisumlage geltend, sondern eine übernivellierende Wirkung des Finanzausgleichssystems in Bezug auf die Erhebung der Umlagen insgesamt, ohne dies jedoch weiter darzulegen. Das Verhältnis des Ist-Aufkommens an Steuern und Zuweisungen zu den zu zahlenden Umlagen der kreisangehörigen Gemeinden ist hierfür kein aussagekräftiger Maßstab, da dieses Verhältnis auch von den Gestaltungsmöglichkeiten der einzelnen Gemeinde abhängt (Hebesätze). Diese Gestaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin bislang nicht voll ausgeschöpft. Mit ihrem Vortrag rügt sie letztlich die Aushöhlung ihrer Finanzkraft allgemein, worauf im Folgenden einzugehen sein wird. Die Klägerin vermag auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, es liege ein Verfassungsverstoß in Gestalt der Verletzung des Gebots interkommunaler Gleichbehandlung darin vor, dass bei der Erhebung der progressiven Kreisumlage ihre geringe Einwohnerzahl nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine zu ihrem Vorteil gereichende Berücksichtigung sei geboten, weil sich erhebliche Steuereinnahmen wie in ihrem Fall bei wenigen Einwohnern belastender auf die Höhe der Kreisumlage auswirkten. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland- Pfalz hat in seiner vorstehend zitierten Entscheidung zu den Schlüsselzuweisungen B 2 ausgeführt, dass das Finanzausgleichssystem seit der grundlegenden Reform durch das Landesgesetz vom 28. Oktober 1977 (GVBl. S. 353) von einer Gesamtbetrachtung des kreisangehörigen Raums ausgeht. Unter Aufgabe der Vorabaufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf die verschiedenen Kategorien kommunaler Gebietskörperschaften sei in Abkehr von der Einwohnergewichtung das "Einwohner = Einwohner-Prinzip", also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Finanzbedarfs aller kommunalen Gebietskörperschaften pro Einwohner eingeführt worden. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, so der VGH, der divergierenden Finanzkraftentwicklung der einzelnen Gruppen kommunaler Gebietskörperschaften besser Rechnung zu tragen und die finanzielle Grundausstattung aller Kommunen zu vereinheitlichen. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2006 -B 1 /05- führt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz aus, dass der aufgabenabhängige Finanzbedarf einer Gemeinde nach der Grundkonzeption des Landesfinanzausgleichsgesetzes wesentlich durch die Zahl der Einwohner, für die kommunale Einrichtungen und Leistungen erbracht oder vorgehalten werden müssen, bestimmt wird. In dem so bestimmten Prinzip liegt die sachliche Rechtfertigung dafür, dass sich -wie die Klägerin rügt-, "erhebliche Steuereinnahmen" bei der Höhe der Kreisumlage umso stärker auswirken, je weniger Einwohner die betroffene Gemeinde hat. III. Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf Selbstverwaltung dergestalt verletzt, dass von einer Aushöhlung ihrer Finanzkraft auszugehen wäre. Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 und 3 LV gehört die Finanzhoheit der Gemeinden. Sie umfasst neben der eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gemäß Art. 49 Abs. 6 LV auch die finanziellen Grundlagen der Kommunen. Danach hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern und ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung zu stellen. Hierdurch ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Finanzausstattung, die sie in eigener Verantwortung verwalten können, verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, AS 23, 434 [436]). Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantiert, darunter die Finanzhoheit, müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Der Kernbereich des Hoheitsrechts ist jedenfalls dann verletzt, wenn es beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt (BVerfG, 27. Januar 2010, -2 BvR 2185/04-). Das Wesen der gemeindlichen Finanzhoheit besteht darin, dass die Gemeinde eigenverantwortlich disponieren kann. Da eine Umlage regelmäßig die haushälterische Verantwortlichkeit als solche nicht in Frage stellt, kann die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht grundsätzlich nicht verletzen. Jedenfalls ist eine verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Umlagesatzes, die unabhängig von der Betrachtung des jeweils zu erfüllenden Aufgabenbestandes der Ortsgemeinden ist, nicht anzuerkennen. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist aber dann nicht mehr gewahrt, wenn die Gemeinden durch Abgaben und Umlagen derart ihrer Mittel beraubt werden, dass kein finanzieller Spielraum mehr für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben besteht. Ob zu dieser objektiven Grenze hinzutreten muss, dass der Landkreis mit der Umlage willkürlich und rücksichtslos ihre politischen Vorstellungen zu Lasten der Ortsgemeinden verfolgt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die objektive Berechtigung von Umlagen, die in ihrem Zusammenwirken die Finanzverantwortlichkeit der Ortsgemeinden aufheben, einen Verfassungsverstoß ausschließt oder lediglich dazu führt, dass dieser zwar nicht in der Erhebung der Umlagen, wohl aber in dem zur Unterdeckung führenden System des Finanzausgleichs begründet und deshalb dort zu korrigieren ist (vgl. zu Vorstehenden im Zusammenhang mit der Verbandsgemeindeumlage: VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. November 2007 - VGH B 10/07-, m.w.N.). Die Klägerin hat vorliegend keinen derartigen Verfassungsverstoß durch die progressive Festsetzung des Umlagesatzes in substantiierter Form geltend gemacht. Eine Kausalität zwischen der Wechselwirkung der Umlagen und den vorgetragenen Fehlbeträgen im Haushalt ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Erst dann, wenn im kommunalen Bereich sämtliche Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft wurden und insbesondere die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben nicht oder nur noch in völlig vernachlässigbarem Umfang erfolgen kann und dennoch durch die Wechselwirkung der Umlagen ein Haushaltsdefizit entsteht, könnte die Umlagehöhe beanstandet werden. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin kann erst dann angenommen werden, wenn die gemeindliche Finanzhoheit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. VG Neustadt/WStr. Urteil vom 8. Februar 1999, a.a.O.). Zwar weist der Haushalt der Klägerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen ein Defizit aus, die Umlagen insgesamt gehen über das Ist-Aufkommen aus Steuern und Zuweisungen hinaus und sie verfügt über eine negative Finanzspitze. Der Klägerin verbleiben ausweislich ihres Zahlenmaterials nach Abzug aller Umlagen von den gesamten Erträgen jedoch 107.415,32 € (Erträge aus dem Ergebnishaushalt: 831.112 €, Summe Umlagen: 723.696,68 €-). Vorliegend ist zudem festzustellen, dass die Klägerin es bislang unterlassen hat, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung der Hebesätze auf das in § 13 LFAG mögliche Niveau anzuheben, wodurch sie jedenfalls nach den von ihr vorgelegten "Ist-Zahlen 10/2007- 09/2008 bei angepassten Hebesätzen" noch einen positiven Saldo bei Abzug der Umlagen vom Ist-Aufkommen an Steuern und Zuweisungen vorzuweisen hätte. Konkret vollzogene Einsparmöglichkeiten hat sie nicht angeführt. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht dargelegt, in welchem Umfang sie Finanzmittel für freiwillige Aufgaben nutzt sowie in welcher Weise sie sich konkret durch mangelnde Finanzausstattung beengt sieht. Allein der Hinweis auf die Notwendigkeit der Kreditaufnahme genügt nicht (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Februar 2008 - 1 K 1012/07.TR-). Ferner hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Einbruch der Steuereinnahmen auf Seiten der Klägerin in nachfolgenden Jahren in einer geringeren Umlagebelastung auswirken wird. Das beeinflusst jedoch die Möglichkeit freiwillige Aufgaben anzugehen und umzusetzen wesentlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 305.151,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten festgesetzte Kreisumlage für das Jahr 2009. Der vom Ortsgemeinderat der Klägerin beschlossene Nachtraghaushaltsplan der Klägerin für das Haushaltsjahr 2009 weist im Ergebnishaushalt Erträge in Höhe von 831.112 € und Aufwendungen in Höhe von 988.376 €, somit einen Fehlbetrag von 157.264 € aus. Der Kreistag des Beklagten beschloss am 15. Dezember 2008 die Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2009. Nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 13. Februar 2009 wurde sie öffentlich bekannt gemacht. Ausweislich § 1 der Haushaltssatzung wurden im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf 103.775.500 € und der der Aufwendungen auf 105.623.227 € sowie der Jahresfehlbetrag auf 1.847.727 € festgesetzt. Der Beklagte erhob 2009 eine Kreisumlage in Höhe von 31.408.619,- €. Der Eingangsumlagesatz wurde gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Landesfinanzausgleichsgesetz -LFAG- vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), in der Fassung vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), auf 37,1 v. H. festgesetzt. Darüber hinaus erfolgte für Gemeinden, welche eine über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl aufweisen, eine progressive Festsetzung. Hierbei wurde der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v. H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um 7,5 v. H. bis zur höchsten Stufe von 145 v. H. des Eingangsumlagesatzes erhöht. Mit Bescheid vom 17. August 2009 setzte der Beklagte zu Lasten der Klägerin die Kreisumlage auf 305.151,- € fest. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, dass es durch die Erhebung einer progressiven Kreisumlage zu einer Überabschöpfung kommunaler Einnahmen komme. Dies sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz unzulässig, weil ihr die finanziellen Möglichkeiten zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung genommen würden. Die hohe progressive Kreisumlage führe dazu, dass diese über Kassenkredite finanziert werden müsse. Der Beklagte nehme Aufgaben war, für die er keine Zuständigkeit besitze. Hierbei sei beispielhaft auf den Zweckverband Kurcenter ... zu verweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2010 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss beim Eifelkreises ...-... aus, dass der angefochtene Bescheid in rechnerischer Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Allerdings besitze der Kreisrechtsausschuss keine Überprüfungs- und Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die der Festsetzung zugrunde liegende Haushaltssatzung des Beklagten. Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Kreisumlage könnten, da sie in der Satzung festgesetzt worden seien, keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin hat am 09. März 2010 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus einer teilweise unzulässigen Aufgabenwahrnehmung des Beklagten ergebe und die Kreisumlage in der geforderten Höhe zu einer Überforderung und damit zu einem Eingriff in ihre Finanzhoheit führe, weil sie die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung verliere. Die Kreisumlage sei insoweit verfassungswidrig, als ein progressiver Umlagesatz erhoben werde. Der Haushalt des Beklagten weise in nachfolgend bezeichneten Haushaltsansätzen Mittel aus, die sich auf Angelegenheiten bezögen, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich der Gemeinden fielen: 1. Produktnummer 5710 "Wirtschaftsförderung": - Nr. 541220 Verlustausgleich der Flugplatz ... GmbH in Höhe von 179.000,- € - Nr. 544360 Verbandsumlage Zweckverband Flugplatz ... 74.000,- €. - Nr. 541440 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke - an den öffentlichen Bereich - an Zweckverbände als Vorteilsausgleich in Höhe von 95.000,- € (Flugplatz ...). Diesbezüglich handele es sich nicht um eine übergemeindliche Aufgabe kraft Gebietsbezogenheit, da sich das betreffende Konversionsobjekt im Gebiet der verhältnismäßig finanzstarken Stadt ... befinde. Bei der reinen Stadtentwicklung handele es sich grundsätzlich um eine Gemeindeaufgabe, weil sie in ihren Auswirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt sei. Abzustellen sei dabei nur auf die Entwicklung des Geländes überhaupt, nicht auf die Auswirkungen einzelner denkbarer Nutzungen. Bei derartigen Aufgaben mit rein örtlichem Bezug spreche eine Vermutung für die Zuständigkeit der Gemeinde (so das BVerfG, Urteil vom 23. November 1998, 2 BvR 1619/83). Wirke eine in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde fallende Maßnahme der Wirtschaftsförderung zugleich über den örtlichen Rahmen hinaus, komme eine Unterstützungszahlung des Landkreises mittels zweckgebundener Zuweisung nur dann in Betracht, wenn über die Ausstrahlungswirkung hinaus eine besondere "Bedürftigkeit" der betreffenden Gemeinde gegeben sei (so das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1993 - 10 C 10178/92.OVG -). Dies sei im Fall der Stadt ..., bezogen auf die Wirtschaftsförderung für den Flugplatz ..., nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des § 85 GemO lägen in Bezug auf die Flugplatz ... GmbH nicht vor. Der Beklagte könne die Aufgabe des Betreibens eines Flugplatzes nicht besser und wirtschaftlicher erfüllen als ein privater Dritter. 2. Produktnummer 57510 "Tourismusförderung": - Nr. 541510 KBE mbH ... (für Lehrpark Teufelsflucht) in Höhe von 56.300,- € - Nr. 542900 Schuldendiensthilfe - an Sonstige für Schuldendiensthilfe Gaytal- Park in Höhe von 21.500,- € - Nr. 544310 Allgemeine Umlagen an Zweckverbände für die Verbandsumlage Zweckverband Schwarzer Mann in Höhe von 32.000,- € - Nr. 544320 Allgemeine Umlagen an Zweckverbände für die Verbandsumlage Zweckverband Stausee ... in Höhe von 141.500,- € - Nr. 544330 Allgemeine Umlagen an Zweckverbände für die Verbandsumlage Zweckverband Kurcenter, ... in Höhe von 126.500,- € - Nr. 544340 Allgemeine Umlagen an Zweckverbände für die Verbandsumlage Zweckverband Gaytalpark in Höhe von 72.000,- € - Nr. 544350 Allgemeine Umlagen an Zweckverbände für die Verbandsumlage Zweckverband Irsental in Höhe von 12.000,- € Diese Tourismusaufgaben bezögen sich auf konkrete Projekte, die von der betroffenen Gemeinde in eigener Zuständigkeit als eigene Aufgabe wahrgenommen würden und allenfalls Auswirkungen auf das Gebiet einer Verbandsgemeinde hätten. So betreffe das "Kurcenter ..." den Betrieb eines Hallenbades und damit eine ureigenste Aufgabe einer Verbandsgemeinde. Auch die Auswirkungen der Maßnahmen Gaytal-Park und Irsental seien allenfalls auf das Gebiet einer Verbandsgemeinde beschränkt. Eine Bedürftigkeit der betroffenen Gemeinden läge nicht vor und werde ausdrücklich bestritten. So lägen insbesondere die Maßnahmen "Kurcenter ..." - Betrieb eines Hallenbades - und "Schwarzer Mann" - eine Skieinrichtung - in der Verbandsgemeinde ... und damit in der finanzstärksten Verbandsgemeinde des Landkreises. Entsprechendes gelte für den Betrieb des Stausees .... Diese freiwilligen Ausgaben schlügen zu Unrecht hinsichtlich des Finanzbedarfs zur Berechnung der Kreisumlage für das Jahr 2009 zu Buche. Damit sei die geforderte Erheblichkeitsschwelle für die Darlegung der Verletzung ihrer Rechte erfüllt (so das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Dezember 1998 - 7 C 11935/97 -: 0,1 v.H.). Die Festsetzung der Kreisumlage führe unter Berücksichtigung aller zu zahlenden Umlagen zu einer unzulässigen Einschränkung der durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 der Landesverfassung garantierten kommunalen Finanzhoheit. Ihr, der Klägerin, verbleibe unter Berücksichtigung der übrigen ihr abverlangten Umlagen kein finanzieller Spielraum mehr für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben. Der Haushalt für das Jahr 2009 weise im Ergebnishaushalt einen Fehlbetrag in Höhe von 157.264,- € und im Finanzhaushalt einen Fehlbetrag in Höhe von 140.753,- € aus. Die Berechnung der freien Finanzspitze ergebe sich für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von Minus 143.451,- €. In den folgenden Haushaltsjahren vergrößere sich dieses negative Ergebnis. Die Notlage werde durch die progressive Kreisumlage ausgelöst, weil es durch diese bei ihr zu einem negativen Saldo zwischen Ist-Aufkommen an Steuern und Zuweisungen im Haushaltsjahr 2009 sowie den von ihr zu zahlenden Umlagen inklusive der Sonderumlagen komme. Ihr verbleibe ausweislich der Übersicht "Finanzausstattung aus Steuern, Zuweisungen und Umlagen" nach Abzug der Umlagen ein erheblicher Fehlbetrag gegenüber den Einnahmen aus Steuern und allgemeinen Zuweisungen und zwar bezogen auf das Haushaltsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Ist-Zahlen in Höhe von 100.719,- €. Selbst bei Berücksichtigung fiktiver Hebesätze für die Grundsteuer B und Gewerbesteuer in Höhe der im Landesdurchschnitt liegenden Hebesätze ergebe sich ein Fehlbetrag in Höhe von 68.391,- €. Auch bezogen auf die Steuereinnahmen, die die Grundlage der Berechnung der Kreisumlage 2009 bildeten, verbleibe ihr ein negativer Saldo in Höhe von 7.500,- €. Hierin liege der Verfassungsverstoß. Wenn sie die von ihr zu zahlenden Umlagen durch Kredite finanzieren müsse, verbleibe für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben kein Spielraum mehr. Die streitgegenständliche Kreisumlage führe auch nicht nur zu einer kurzzeitigen hohen Belastung. Ihr entstünde durch die progressive Kreisumlage auch für das Haushaltsjahr 2010 ein negativer Saldo zwischen Ist-Aufkommen an Steuern und Zuweisungen und den daraus resultierenden Umlagen. Der Beklagte habe nicht sichergestellt, dass es durch die Erhebung der Kreisumlage 2009 nicht zu unverhältnismäßigen Nivellierungen oder gar Rangplatzvertauschungen zwischen den Gemeinden komme. Dies sei nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Januar 1998 - N 2/97- ) unzulässig. Während sie ohne Berücksichtigung der Umlagen, insbesondere der progressiven Kreisumlage, wegen ihrer Gewerbesteuereinnahmen eine komfortable Finanzausstattung aufweise, und bezogen auf die Finanzkraft je Einwohner einen der vorderen Plätze belege, falle sie nach Berücksichtigung der Umlagen weit hinter den Durchschnitt zurück. Die Erhebung der progressiven Kreisumlage verstoße gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Jedenfalls habe der Beklagte in Umsetzung der Regelungen zur Kreisumlage hiergegen verstoßen, weil er nicht sichergestellt habe, dass es innerhalb der Gemeinden seines Gebietes nicht zu unverhältnismäßigen Nivellierungen und sogar Rangplatzvertauschungen zwischen den Gemeinden komme. Nach Durchführung des Kreisfinanzausgleichs überstiegen die von ihr zu zahlenden Umlagen das Ist- Aufkommen an Steuern und Zuweisungen sogar erheblich, so dass sie nicht einmal mehr die durchschnittliche Finanzkraft der übrigen Gemeinden des Beklagten aufweise. Dies wirke bei ihr - der Klägerin - verstärkt, da sie im Verhältnis zu anderen Gemeinden wenige Einwohner habe. Je weniger Einwohner die betroffene Gemeinde habe, umso stärker wirkten sich erhebliche Steuereinnahmen - wie in ihrem Fall erhebliche Gewerbesteuereinnahmen - auf die Höhe der Kreisumlage aus. Dem könne der Beklagte durch die Berücksichtigung der Einwohnerzahl bei der Festsetzung der Kreisumlage entgegen wirken. Indem der Beklagte das nicht berücksichtigt habe, verstoße er bei der Umsetzung der Regelungen zur Umlageerhebung gegen ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht. Da das Gesetz dem Beklagten diese Möglichkeit nicht eröffne, liege ein Verstoß gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu trägt er vor, dass ihm hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Ausgaben für die Zweckverbände von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bzw. der Bezirksregierung als deren Rechtsvorgängerin als der nach § 5 Zweckverbandsgesetz zuständigen Errichtungsbehörde die notwendigen Genehmigungen erteilt worden seien. Hinsichtlich des Verlustausgleichs an die Flugplatz ... GmbH habe die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Gründung aufgrund der im Vorfeld vorgelegten Analyse im Sinne des § 92 Abs. 1 GemO zugestimmt. Grundlage für den von den Mitgliedskörperschaften an den Zweckverband Flugplatz ... abzuführenden Vorteilsausgleich sei § 11 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Flugplatz .... Unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Klägerin im Hinblick auf die Aufgabenbereiche des Landkreises sei ein Haushaltsausgleich auch bei Nichtbeachtung der aufgeführten Aufwendungen nicht gegeben. Der Fehlbetrag im Ergebnishaushalt 2009 würde sich ohne Berücksichtigung der genannten Aufwendungen von bisher Minus 2.104.567,- € um 769.800,- € auf dann Minus 1.334.767,- € reduzieren. Er habe seine Einnahmebeschaffungsmöglichkeiten entsprechend der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung zwar nicht in voller Höhe, was zu einer noch höheren Kreisumlage geführt hätte, jedoch in vertretbarer Weise ausgeschöpft. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterial ergebe, würde sie einen positiven Saldo erzielen, wenn sie zumindest ihre Hebesätze auf das Niveau der Nivellierungssätze nach § 13 LFAG anheben würde. Somit habe die Klägerin einen eigenen Spielraum, ihre Finanzkraft deutlich zu heben. Hiervon habe sie bislang keinen Gebrauch gemacht. Die durchschnittliche Kreisumlagebelastung 2009 der Klägerin liege im Rahmen der progressiven Festsetzung bei 45,49 %. Gründe der Verfassungswidrigkeit der progressiven Kreisumlage seien nicht erkennbar. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.