Beschluss
8 DO 200/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0217.8DO200.09.0A
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Leitsätze
1. Anders als nach der Rechtslage unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte, kann in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz dem beschuldigten Beamten Prozesskostenhilfe gewährt werden.(Rn.2)
2. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen eine Disziplinarklage sind daran zu messen, ob der Vortrag des Beamten geeignet ist, das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, die Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, jedenfalls teilweise abzuwenden.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. Februar 2009 - 6 D 60014/08 Me - abgeändert und ihr für das Verfahren in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, …straße 4, …, gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anders als nach der Rechtslage unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte, kann in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz dem beschuldigten Beamten Prozesskostenhilfe gewährt werden.(Rn.2) 2. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen eine Disziplinarklage sind daran zu messen, ob der Vortrag des Beamten geeignet ist, das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, die Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, jedenfalls teilweise abzuwenden.(Rn.6) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. Februar 2009 - 6 D 60014/08 Me - abgeändert und ihr für das Verfahren in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, …straße 4, …, gewährt. Die nach § 65 Abs. 1 ThürDG i. V. m. §§ 146 Abs. 2 und 3 sowie 147 VwGO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Beklagten ist entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Disziplinarklage nach dem Thüringer Disziplinargesetz statthaft ist. Die nach der Bundesdisziplinarordnung bestandene Rechtslage, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte (vgl. hierzu nur Beschluss des Senats vom 25. August 2005 - 8 DO 400/02 - ThürVGRspr 2006, 155; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 1 D 1.09 - Juris und vom 26. Mai 1997 - 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92), gilt für Verfahren nach dem neuen Disziplinarrecht nicht mehr. Das Thüringer Disziplinargesetz wie auch das Bundesdisziplinargesetz gestalten das gerichtliche Disziplinarverfahren als kontradiktorischen Prozess. Dem entspricht es, dass im Gegensatz zum bisherigen Recht das gerichtliche Verfahren nicht mehr an der Strafprozessordnung, sondern an der Verwaltungsgerichtsordnung ausgerichtet ist. Soweit Sondervorschriften fehlen, gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach § 21 ThürDG ergänzend. Diese Verweisung umfasst mangels anderweitiger Bestimmung auch § 166 VwGO und damit weitergehend die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO in entsprechender Anwendung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beklagte ist nach ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie hat durch Vorlage des am 14. September 2008 unterzeichneten amtlichen Vordrucks mit Anlagen glaubhaft gemacht, dass sie unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO über kein anrechenbares Einkommen und kein zur Aufbringung der Prozesskosten vorrangig einzusetzendes verwertbares Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO) verfügt. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe erneut zu prüfen sein wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. - im Falle der Beklagten - Rechtsverteidigung bietet im Sinne des § 114 ZPO hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Anders als das Verwaltungsgericht meint, bemisst sich nach Auffassung des Senats die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht allein daran, ob es der Beklagten mit ihrem Vorbringen gelingen kann, ihr eigenes Kostenrisiko nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG abzuwenden, also überhaupt von einer Disziplinarmaßnahme verschont zu bleiben, mithin eine Klageabweisung oder eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Diese Beschränkung der Einschätzung der Erfolgsaussichten ist weder in der Sache gerechtfertigt, noch wird es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerecht. Der Erfolg der Rechtsverteidigung gegen die Disziplinarklage ist vielmehr daran zu messen, ob die Verteidigung des Beamten geeignet ist, das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, die Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, jedenfalls teilweise abzuwenden. Ist die Disziplinarklage auf die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen einen aktiven Beamten - die Entfernung aus dem Dienst - gerichtet, wird die Rechtsverteidigung schon dann Erfolgsaussichten haben, wenn sie Umstände aufzeigt, die auch die Verhängung einer milderen Maßnahme als angemessen erscheinen lässt. Dies wird der prozessualen Situation des Beamten im Disziplinarverfahren gerecht. Diese Situation ist häufig dadurch geprägt, dass auf Grund vorausgegangener Strafverfahren im Rahmen des § 16 ThürDG ein das Disziplinargericht bindendes Strafurteil existiert bzw. der Tatbestand aufgrund umfassender disziplinarischer Vorermittlungen feststeht und dementsprechend im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht vorrangig die Frage des Freispruchs, sondern der Verhängung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Vordergrund steht. Die Verteidigung des beklagten Beamten wird in dieser Situation regelmäßig dahin gehen, jedenfalls von der besonders folgenreichen Entfernung aus dem Dienst verschont zu bleiben. Ihm im Hinblick auf ein solches Ziel Prozesskostenhilfe zu gewähren, entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Erst durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird auch dem unbemittelten Beamten die Möglichkeit eingeräumt, sich mit fachkundiger anwaltlicher Beratung gegen die erhobenen Vorwürfe zu wehren und eine verschärfte berufliche Sanktion abzuwehren. An einem Maßstab für den Erfolg der Rechtsverteidigung fehlt es nicht deswegen, weil dem Antrag des Disziplinarklägers keine Bindungswirkung für das Gericht zukommt. Bereits mit der Erhebung der Disziplinarklage geht nämlich die Entscheidung der Disziplinarbehörde einher, dass sie den Vorwurf einer disziplinarisch zu verfolgenden Tat als hinreichend erwiesen und ihre Möglichkeiten einer disziplinarischen Ahndung als nicht ausreichend ansieht, also nur die Verhängung einer Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommt (§ 41 ThürDG). Der Beamte muss sich mithin dagegen verteidigen, möglicherweise mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme belangt zu werden. Dementsprechend ist es auch - wie hier - unerheblich, ob der Disziplinarkläger einen bestimmten Maßnahmeantrag stellt. Fehlt ein solcher Antrag und ergeben sich aus der Disziplinarklage keine anderweitigen Erwägungen, ist dieser Antrag regelmäßig auch darauf gerichtet, den aktiven Beamten aus dem Dienst zu entfernen. So liegt es auch hier. Der Kläger benennt umfassend Umstände, die die Verhängung der Höchstmaßname rechtfertigen können. Gemessen an dieser in der Klageerhebung liegenden Zielrichtung des Disziplinarverfahrens besitzt die von der Beklagten vorgetragene Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten. Eine solche ist ausreichend. Der Prozesserfolg muss nicht schon gewiss sein (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, 1749). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs ist nicht erforderlich; es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Eine entfernte Erfolgschance reicht allerdings nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14.92 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 33). Dabei kann dahinstehen, ob die Angriffe der Beklagten gegen die Verwertung ihrer vorhergegangenen strafrechtlichen Verurteilung zutreffend sind. Insoweit spricht in der Tat einiges dafür, dass, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Bindungswirkung des § 16 ThürDG noch nicht in Frage gestellt ist. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung abschließend einige Umstände - rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren, außerdienstliche Verfehlung, Schadenswiedergutmachung, mangelnde Wiederholungsgefahr, weit zurückliegender Zeitpunkt der Tat - aufgeführt, die es nicht von vorneherein als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen sein könnte. Diese Offenheit reicht jedenfalls, um im oben genannten Sinne die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung zu bejahen. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene abschließende Würdigung in dieses Nebenverfahren vorzuverlagern. Die Beiordnung der Rechtsanwältin der Beklagten beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Da Gerichtsgebühren nicht anfallen (§ 77 Abs. 4 ThürDG) und in dem Verfahren entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 124 Abs. 4 ZPO), sind ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 ThürBG, § 21 ThürDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).