Urteil
7 F 297/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0527.7F297.23.00
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Leitsätze
1. Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt im Bodenordnungsverfahren eine Plankorrektur nur noch unter den Voraussetzungen des nach § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß anwendbaren § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - V B 72.77, 76.77 -, juris).(Rn.24)
2. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen.(Rn.25)
3. Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 44.75 -, juris).(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 50 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt im Bodenordnungsverfahren eine Plankorrektur nur noch unter den Voraussetzungen des nach § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß anwendbaren § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - V B 72.77, 76.77 -, juris).(Rn.24) 2. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen.(Rn.25) 3. Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 44.75 -, juris).(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 50 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren wieder aufgegriffen wird und die ihm und der A... GmbH gegenüber abgegebene verbindliche Zusicherung vom 20. September 2011 zur Gestaltung ihrer Abfindungen in der Fassung des Widerspruchsbescheids des damaligen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 6. August 2012 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2015 vorgenommenen Änderungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückverwiesen wird. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf eine hoheitliche Neuregelung des bereits verwirklichten Bodenordnungsplans ergibt sich nicht aus dem allein als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 64 FlurbG, der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG sinngemäß anzuwenden ist (OVG MV, Urteil vom 23. April 2008 9 K 23/04 juris). Nach § 64 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht den der Bestandskraft der Ausführungsanordnung, an (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 9 B 20/12 juris). Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" (vgl. Satz 1 der Vorschrift) d. h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwG; Urteil vom 16. September 1975 5 C 44.75 BverwGE 49, 176 ). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung (die hier noch aussteht) im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 11 C 21.92 Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7). Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 5 B 72.77, 76.77 Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3 und Urteile vom 26. März 1981 5 C 67.79 Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 und vom 14. April 1983 5 C 60.80 Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4). Sind demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen, ist eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (vgl. OVG MV a. a. O., Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor, denn der Kläger beruft sich allein auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des ihn und die A... GmbH gleichermaßen bindenden Bodenordnungsplans. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2021 7 F 275/21 festgestellt, dass der Bodenordnungsplan einschließlich seiner Nachträge in Bestandskraft erwachsen und keiner erneuten Überprüfung im gerichtlichen Verfahren über die Ausführungsanordnung zugänglich sei. Das Urteil vom 4. Oktober 2021 ist rechtskräftig und der neue Rechtszustand durch Erlass der Ausführungsanordnung am 22. Oktober 2020 und der Änderung des Grundbuchs am 10. März 2022 eingetreten. Die vom Kläger begehrte Grundbuchberichtigung ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes nunmehr allein der Initiative der betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der für die Bodenneuordnung zuständigen Behörde nicht (mehr) zu, denn es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 5 C 41/84NVwZ-RR 1990, 443, 444 = juris, vom 25. April 1985 5 C 49.82 Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17 = juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 13 A 98.3480juris). Würde die Bodenneuordnungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten treffen, läge darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Bodenneuordnungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich, denn die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Bodenneuordnungsrechts für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 5 C 49.82 a. a. O.). Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 V C 44.75 und Beschluss vom 9. Januar 2013 9 B 20.12 jeweils zitiert nach juris). Dafür ist im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sich auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des Bodenordnungsplans beruft, nichts ersichtlich. Ergänzend sei ohne dass es hier darauf ankommt darauf hingewiesen, dass die behauptete Änderung der Sachlage im Übrigen auch nicht vorliegt, weil die A... GmbH nach den Feststellungen des Beklagten und entgegen der bloßen Behauptung des Klägers auch nach Bestandskraft des Bodenordnungsplans weiter Kühe in die streitgegenständliche Stallanlage eingestellt hat. 2. Selbst wenn man neben § 64 FlurbG ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. § 51 VwVfG und damit eine nachträgliche Änderung des bestandskräftigen Bodenordnungsplans und der darin enthaltenen Abfindungszusicherung für zulässig halten wollte, stünde dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu. Nach § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben und der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung. Es braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob der Wiederaufgreifensantrag des Klägers vom 8. Dezember 2021 binnen der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wurde. Der Kläger hat dazu nur vorgebracht, er habe erstmals vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2021 davon Kenntnis erlangt, dass die A... GmbH die Milchviehanlage aufgegeben habe. Jedenfalls rechtfertigen die von dem Kläger in seinem Antrag geltend gemachten Gründe kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Er hat weder neue Beweismittel, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) vorgebracht, noch sich auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 ZPO berufen. Auch ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hätte. Die Behauptung des Klägers, dass die A... GmbH ihren Milchviehbetrieb bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2021 aufgegeben habe, trifft offensichtlich nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass die A__ GmbH im Rahmen ihrer Milchwirtschaft in den streitgegenständlichen Stall Färsen statt ausgewachsener Milchkühe eingestellt hat, ergibt sich keine nachträgliche Änderung der Sachlage, durch die der bestandkräftige Bodenordnungsplan und die Abfindungszusicherung in Frage gestellt würden. Außer diesem Umstand hat der Kläger aber nichts vorgebracht, was die Sachlage zu seinen Gunsten verändern könnte. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil das Bodenordnungsverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist solange die Allgemeinverfügung der Schlussfeststellung (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 149 FlurbG) noch nicht erlassen ist, kommt es hier demnach nicht mehr an. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig ist, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes ausgehen wollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er die betreffenden Einwendungen nicht bereits im gerichtlichen Verfahren 7 F 275/21 hätte geltend machen können, zumal er doch selbst angibt, unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2021 von der Aufgabe der Stallnutzung erfahren zu haben. 3. Ein Wiederaufgreifen kommt schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch) in Betracht. Denn die vom Kläger vorgetragene Änderung in der bloßen Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Stallanlagen durch die A... GmbH innerhalb ihres weitergeführten Milchviehbetriebs hat nicht zu einem mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnis geführt. Vielmehr dient sie zweifelslos der Erhaltung des Wirtschaftsbetriebs und der Betriebsgebäude der A... GmbH. Für den zum Erhalt des Betriebes abgetretenen Grund und Boden wurde der Kläger seinerseits durch Land im gleichen Wert abgefunden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Auslagenpauschsatzes und die Anordnung der Gebührenpflicht beruhen auf § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000 Euro festgesetzt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt ein Wiederaufgreifen des Bodenordnungsverfahrens „Milchviehanlage und Durchfahrtsilo G.“. Der Kläger Ordnungsnummer ... und die A... __ GmbH G... ... _ (A... GmbH) Ordnungsnummer ... haben mehrere Grundstücke in das Bodenordnungsverfahren eingebracht. Die A... GmbH ist zudem Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Gebäude und Anlagen, die sich zum Teil auf Grundstücken befinden, die der Kläger eingebracht hat. Nachdem das damalige Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera (Flurneuordnungsamt) im Jahre 2007 eine Wertermittlung der in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Flächen durchgeführt hatte, hörte es die Beteiligten im August 2010 zu ihren Wünschen hinsichtlich der Abfindung an und erarbeitete ein Abfindungskonzept, auf dessen Grundlage es am 20. September 2011 u. a. gegenüber dem Kläger und der A... GmbH eine verbindliche Zusicherung zur Gestaltung ihrer Abfindungen im noch zu erstellenden Bodenordnungsplan abgab. Danach sollte der Kläger die im Bereich der Milchviehanlage mit Gebäuden überbauten und für die Nutzung der Gebäude benötigten Grundstücke bzw. Grundstücksteile an die A... GmbH abgeben und im Austausch dafür andere Flächen erhalten. Der gegen die Zusicherung erhobene Widerspruch, die Klage vor dem erkennenden Senat (Urteil vom 28. September 2015 7 F 618/12 juris) und auch das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Januar 2017 9 C 29.15 BVerwGE 157, 194 = juris) blieben ohne Erfolg. Der ursprünglich erstellte Bodenordnungsplan wurde durch den Nachtrag I zu Gunsten der A... GmbH geändert. Den vom Kläger gegen den Plan erhobenen Widerspruch wies das nunmehr zuständige Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020 zurück. Der Bodenordnungsplan wurde durch einen am 16. September 2020 bekanntgegebenen Nachtrag II nochmals geändert. Der Kläger erklärte seinen dagegen zunächst erhobenen Widerspruch mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 für erledigt. Unter dem 22. Oktober 2020 erließ das TLBG eine Ausführungsanordnung, in der es die Ausführung des Bodenordnungsplans anordnete, als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands den 1. Februar 2021 bestimmte, die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete und festsetzte, dass das dem Kläger als Abfindung zugesprochene Grundstück Gemarkung G., Flur 1, Flurstück a__ (neu), durch die alte Eigentümerin spätestens zwei Monate nach Bestandskraft der Entscheidung zum Termin des neuen Rechtszustands ohne Belastung mit Schadstoffen und in beräumtem Zustand zu übergeben sei. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers, sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2021 7 F 850/20 juris) und seine nachfolgende Klage (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2021 7 F 275/21 ) blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten ein Wiederaufgreifen des Verfahrens „Milchviehanlage G. Flurbereinigung 42.1/2-8-0249“ und führte zur Begründung aus, dass die A... GmbH ihren Betrieb in der streitgegenständlichen Anlage wie er erst kurz vor dem Termin am 4. Oktober 2021 erfahren habe aufgegeben habe. Laut Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Datenbank) waren zum 10. Dezember 2021 in dem Stall der A... GmbH 73 Färsen untergebracht. Anlässlich eines Ortstermins am 8. November 2022 stellte das TLBG fest, dass der Stall zur Rinderhaltung genutzt wurde. Auf das anlässlich des Termins gefertigte Protokoll und die Fotografien wird verwiesen (Beiakte B9-B11, Blatt 22 ff.). Das Grundbuch wurde am 10. März 2022 berichtigt. Unter dem 13. Oktober 2022 teilte der Kläger dem TLBG mit, dass er an seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens festhalte. Daraufhin kündigte das TLBG dem Kläger mit Schreiben vom 10. November 2022 an, dass es nunmehr beabsichtige, den Abschluss des Verfahrens festzustellen. Am 19. Mai 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, im Bodenordnungsverfahren sei der Beklagte von den Angaben der A... GmbH ausgegangen, wonach sie einen Milchviehbetrieb mit 180 Milchkühen führe. Zwischenzeitlich mutmaßlich vor der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 F 275/21 sei der Milchviehbetrieb eingestellt worden. Mit der Betriebseinstellung sei zivilrechtlich gesprochen die Geschäftsgrundlage entfallen, die dem Landwirtschaftsanpassungsantrag auf Neuordnung und damit dem gesamten Verfahren auf Bodenordnung der Milchviehanlage G. zugrunde gelegen habe. Er stütze seinen Wiederaufgreifensantrag auf § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Wenn es Ziel des Landwirtschaftanpassungsgesetzes (LwAnpG) sei, leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe wiederherzustellen, dann sei ein funktionierender Milchviehbetrieb Grundvoraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Mangele es daran, sei die Geschäftsgrundlage entfallen und die getroffene Bodenordnungsentscheidung müsse geändert werden. Die Behörde könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihr die A... GmbH auf telefonische Nachfrage erklärt habe, den Betrieb nicht aufgegeben zu haben. Der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß seinem Antrag vom 8. Dezember 2021 wieder aufzugreifen und die verbindliche Zusicherung vom 20. September 2011 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zur Gestaltung ihrer Abfindungen in der Fassung des Widerspruchsbescheids des damaligen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 6. August 2012 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2015 vorgenommenen Änderungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens sei unzulässig. Der Kläger habe dafür kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bodenordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Anders als das freiwillige Landtauschverfahren ende ein Bodenordnungsverfahren nicht bereits mit der Berichtigung der Grundbücher, sondern erfordere den öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsakt der Schlussfeststellung. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Schlussfeststellung sei dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben der Flurneuordnungsbehörde vom 10. November 2022 mitgeteilt worden. Gleichfalls sei das Protokoll zum Ortstermin vom 8. November 2022 einschließlich der von der Flurneuordnungsbehörde an diesem Tage gefertigten Fotos übersandt worden. Daraus ergebe sich, dass die Stallanlage mit Dutzenden Rindern in Betrieb gewesen sei. Zu diesem Protokoll habe sich der Kläger nicht geäußert. Das Bodenordnungsverfahren sei noch anhängig und der Kläger könne schon deshalb die begehrte Wiederaufnahme nicht erreichen, denn die Flurneuordnungsbehörde habe zwar das Notwendige getan, um die Schlussfeststellung vorzubereiten, den Verwaltungsakt der Schlussfeststellung aber noch nicht erlassen. Für den Fall, dass der Kläger eine Umstellung des Klageantrags erwäge, weise er, der Beklagte, darauf hin, dass § 51 VwVfG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG seien bei Verfahren des 8. Abschnitts des LwAnpG zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Regelungen des FlurbG sinngemäß anzuwenden. Somit sei für eine Planänderung nach Eintritt des neuen Rechtszustandes allein die Spezialvorschrift des § 64 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) heranzuziehen. Mit dem Stichtag der Ausführungsanordnung erlösche die umfassende Planungsänderungsbefugnis nach § 60 Abs.1 Satz 2 FlurbG, denn die Ausführungsanordnung nach §§ 61, 63 FlurbG binde die Behörde und die Unanfechtbarkeit des Planes die Beteiligten. Bereits mit der Ausführungsanordnung in einem Verfahren zur Neuordnung des Eigentums nach FlurbG oder LwAnpG trete eine Zäsur ein, die den Anspruch der Beteiligten auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG, § 58 LwAnpG und auf sachgerechte Interessenabwägung bei der Zuteilungsentscheidung zeitlich beschränke und eine spätere Änderung der Umstände mit Ausnahme der in § 64 FlurbG genannten unerheblich werden ließen. Nichts anderes ergebe sich aus dem zur Zusicherung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017. Die A... GmbH habe zum 1. Februar 2021 das Grundstückseigentum (ursprüngliches Bodeneigentum anderer Beteiligter eingeschlossen) unter der schon vorher in ihrem Eigentum (Gebäudeeigentum) stehenden Stallanlage erlangt. Dabei handele es sich keinesfalls um Arbeitseigentum ähnlich dem früher vergebenen Bodenreformeigentum, sondern um vom Grundgesetz geschütztes Eigentum, dessen Inhalt sich u. a. nach den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimme. Somit könne die Eigentümerin selbstverständlich darüber bestimmen, was mit ihrem Eigentum passiere. Aus einer Umstellung ihres Betriebs ergebe sich kein ausreichender Grund für eine nachträgliche Änderung des Bodenordnungsplanes im Sinne von § 64 FlurbG. Ein Anspruch des Klägers auf Abriss der Anlage oder kostenlose Überlassung der Baulichkeiten habe niemals bestanden. Die zwischen Boden- und Gebäudeeigentum bis zur Ausführung des Bodenordnungsplanes vorhandene Trennung zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentum könne nicht anders beseitigt werden als durch die mit dem im Bodenordnungsplan getroffene Zuteilungsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.