Beschluss
5 EO 574/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0229.5EO574.23.00
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Leitsätze
1. Die Überörtlichkeit der Planung setzt - insbesondere bei flächengroßen Gemeinden - nicht voraus, dass das Vorhaben mindestens das Gebiet zweier Gemeinden berührt.(Rn.44)
2. Immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (wie BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 -).(Rn.52)
3. Zum Einzelfall einer Entscheidung für die Errichtung einer Freileitung statt eines von der Gemeinde geforderten Erdkabels.(Rn.70)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überörtlichkeit der Planung setzt - insbesondere bei flächengroßen Gemeinden - nicht voraus, dass das Vorhaben mindestens das Gebiet zweier Gemeinden berührt.(Rn.44) 2. Immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (wie BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 -).(Rn.52) 3. Zum Einzelfall einer Entscheidung für die Errichtung einer Freileitung statt eines von der Gemeinde geforderten Erdkabels.(Rn.70) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Gemeinde, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen auf Antrag der Beigeladenen als Vorhabenträgerin ergangenen Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts. Die Beigeladene als Netzbetreiberin und die im Gewerbegebiet Erfurt-West ansässige Firma C... GmbH (fortan C... GmbH), eine Geschäftseinheit der C... (CATL), schlossen am 6. November 2020 einen Netzanschlussvertrag mit dem Ziel, die an diesem Standort neu errichteten Produktionsanlagen für eine Batteriefabrik der Firma C... GmbH künftig mit Strom zu versorgen. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung einer Hochspannungsleitung mit einer Nennspannung von 110-KV. Das Thüringer Landesverwaltungsamt (ThLVwA) als Obere Landesplanungsbehörde führte ein Prüfungsverfahren hinsichtlich des Standorts eines neu zu errichtenden Umspannwerks, des Leitungsverlaufs und zur Frage des Netzausbaus durch Erdkabel durch. Im Ergebnis entschied das ThLVwA kein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben des ThLVwA vom 7. September 2020 verwiesen. Nachdem der Standort des Umspannwerks in einem als Industriefläche (GI) festgesetzten Baufeld innerhalb des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ festgelegt war, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 18. Mai 2022 bei dem Antragsgegner die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben „Neubau 110-kV-Anschluss C... Umspannwerk Wachsenburg“. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragstellerin vom 18. Juni 2022 wurden die Planunterlagen in der Zeit vom 12. Juli 2022 bis zum 11. August 2022 in der Gemeindeverwaltung der Antragstellerin öffentlich ausgelegt. Während des Auslegungszeitraums waren die Bekanntmachung und die Unterlagen auf der Homepage des Antragsgegners einsehbar. Nicht ortsansässige Betroffene wurden benachrichtigt, die Träger öffentlicher Belange beteiligt und anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme aufgefordert. Die Antragstellerin hat im Planfeststellungsverfahren Einwendungen mit Schreiben vom 22. August 2022 gegen die ausgelegten Pläne erhoben und insbesondere die Verlegung eines Erdkabels vorgeschlagen. Am 25. Januar 2023 führte die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durch, an dem Vertreter der Antragstellerin teilnahmen und in dem die eingereichten Einwendungen und Stellungnahmen behandelt wurden. Die Planfeststellungsbehörde erließ den Planfeststellungsbeschluss am 19. September 2023; der Antragstellerin wurde er am 13. Oktober 2023 zugestellt. Darin wurde der Plan für die 110-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken (UW) Thörey und Wachsenburg unter Ergänzungen und Änderungen festgestellt. Im Bereich des Erfurter Kreuzes, westlich der Bundesautobahn 71 (BAB 71) und südlich der BAB 4 soll eine neue 2,32 km lange 110-kV-Freileitung mit zwei Stromkreisen zwischen dem im Gewerbegebiet Ichtershausen/Thörey gelegenen UW Thörey, dessen Rechtsträger die Beigeladene ist, und dem in Rechtsträgerschaft der C... GmbH stehenden neu errichteten UW Wachsenburg im Gewerbegebiet Erfurter Kreuz West errichtet und betrieben werden. Die Energie soll in Form von Drehstrom (50 Hz) übertragen werden. Die Freileitung soll in den Gemarkungen Thörey, Sülzenbrücken, Rehestädt und Ichtershausen innerhalb des Korridors der in der abschließenden Bewertung des ThLVwA vom 7. September 2020 favorisierten Variante 1 - fortan Vorzugsvariante - aus insgesamt drei Korridorvarianten verwirklicht werden. Unter Einbeziehung der Vorschläge der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) soll die Leitung über sieben Masten vom UW Thörey zunächst auf der Achse der bestehenden 110-kV-Leitung zum westlich gelegenen UW Gotha verlaufen, dann auf Höhe des bisherigen Masts 98 (M 98) über einen an dessen Stelle neu zu errichtenden Mast (M98N) nach Süden abschwenken, über die Masten M1 bis M3 annähernd parallel westlich des Gewerbegebiets Ichtershausen/Thörey bis zur Höhe der südlichen Grenze des Gewerbegebiets verlaufen, ab Mast M3 in südlicher Richtung fortgeführt werden, dann im Bereich des Schlammgrabens u. a. ein größeres Feldgehölz und Feuchtgebiete mit Kleingewässern tangieren und schließlich in südlicher Richtung im nordwestlichen Randbereich des Industriegebiets Erfurter Kreuz West auf dem Gebiet der Antragstellerin verlaufen, bevor sie am UW Wachsenburg endet. Die Masten sollen als Horizontal-/Einebenenmastgestänge ausgeführt werden, der M98N als Winkelabzweigmast, die Masten M1, M2, M4 und M5 als Tragmasten und die Masten M3, M6 und M7 als Winkelabspannmasten. Die Gesamthöhe der Masten soll zwischen 20,5 und 29 m ab Erdoberkante (EOK) liegen, die Spannfelder der Leitung sollen zwischen 275 und 305 m variieren. Im Bereich der Freileitung ist für jedes der Spannfelder ein durch die Überspannung dauerhaft in Anspruch genommener Schutzstreifen festgesetzt worden. Wegen des geplanten Bauablaufs im Einzelnen wird auf den Erläuterungsbericht, Beiakte 3, S. 76 f. verwiesen. Am 3. November 2023 hat die Antragstellerin Klage vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbeschluss (Aktenzeichen 5 O 573/23) erhoben und zugleich mit dem vorliegenden Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Antragsgegner das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt habe. Er sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Verfahren nach § 38 BauGB durchführen zu können, denn er habe verkannt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handele. Es rufe keinen gemeindeübergreifenden Koordinierungsbedarf hervor und solle privatnützig einzig auf ihrem Gemeindegebiet durchgeführt werden. Es sei nicht erkennbar, dass auch Baumaßnahmen für die allgemeine Versorgung beabsichtigt seien. Durch bloße Umspannarbeiten im Umspannwerk Thörey sollten die Kapazitäten neu verteilt werden. Die Entwicklung des Standortes Erfurter Kreuz West als Industriegebiet sei nur möglich gewesen, weil den Einwohnern ihrer davon betroffenen Ortsteile im Rahmen der Bauleitplanung verbindliche Zusagen im Hinblick auf umfangreiche Ausgleichsflächen gegeben worden seien. Deshalb sei im westlichen Bereich des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ eine Ausgleichsfläche festgesetzt worden, die auch mit Großbäumen bepflanzt werden solle und ohne die der Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Desweiteren treffe der Bebauungsplan Festlegungen für die Errichtung und Bepflanzung eines Lärmschutzwalls auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück a..., der entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans einen Versatz erhalten müsste, um die Aufstellung eines Strommasts auf der Ausgleichsfläche zu ermöglichen. Es sei möglich, dass der Lärmschutzwall durch diesen Versatz seine Funktion nicht mehr im ausreichenden Maße erfüllen könne. Die Planungen zu den Ausgleichsflächen sollten nicht nur die Flächenversiegelung durch die gewerbliche Nutzung kompensieren, sondern auch die durch die industrielle Nutzung zu erwartenden Beeinträchtigungen, insbesondere für den Ortsteil Rehestädt, abmildern. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Durch ihn werde der Prioritätsgrundsatz verletzt, weil er keine Rücksicht auf die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Planung der Gemeinde nehme. Jedenfalls habe der Antragsgegner das Abwägungsgebot verletzt, weil er in dem angegriffenen Beschluss städtebauliche Belange der Gemeinde nicht ermittelt, jedenfalls aber nicht beachtet habe. Er habe verkannt, dass die in Rede stehende Grünfläche nicht lediglich die Funktion eines Ausgleichs und der Kompensation erfülle, sondern auch eine Nachbarschaft zwischen dem Ortsteil Rehestädt und dem Industriegebiet Erfurter Kreuz West städtebaulich ermögliche und erträglich mache und dies seinerzeit ein Grundzug ihrer gemeindlichen Planung gewesen sei. Der planfestgestellte Verlauf der Leitung würde dazu führen, dass der Lärmschutzwall versetzt werden müsse. Diese Folge sei nicht bedacht worden und dieser Fehler in der Abwägung sei auch beachtlich. Sie, die Antragstellerin, sei zwar nicht befugt, die Interessen ihrer Einwohner wahrzunehmen, sie sei aber verpflichtet, städtebaulich problematische Situationen - wie die Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets zu einem Industriegebiet - durch planerische Maßnahmen soweit wie möglich zu entschärfen. Dieser Obliegenheit sei sie durch die Festsetzung einer Ausgleichs- und Pufferfläche im Bebauungsplan nachgekommen, die nun durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und trägt im Wesentlichen vor, die planfestgestellte Leitung einschließlich der Änderung der Bestandsleitung Thörey-Gotha sei ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB und von den baurechtlichen Zulassungsvoraussetzungen freigestellt. Die Leitung werde in das von der Beigeladenen in Thüringen betriebene Flächen-und Verteilnetz integriert. Auch eine (zunächst nur) für einen Anschlussnehmer vorgesehene Stichleitung unterfalle dem EnWG und seinen Regulierungszwecken. Außerdem begründe das Energiewirtschaftsgesetz für die streitgegenständliche Hochspannungsleitung eine von der kommunalen Bauleitplanung losgelöste Planfeststellungsbedürftigkeit. Das planfestgestellte Vorhaben beruhe zwar im Wesentlichen auf einem Netzanschlussbegehren der Firma C... GmbH, die Planfeststellung umfasse aber auch die Änderung der Bestandsleitung Thörey-Gotha. Die Bedeutung des UW Wachsenburg erschöpfe sich nicht in der Versorgung der von der C... GmbH betriebenen Batteriefabrik. Mit der Realisierung dieses Vorhabens würden die durch die Batterieherstellung gebundenen Mittelspannungs-Leistungsreserven freigesetzt und stünden dann vorhandenen und neuen Investoren zur Verfügung. Das planfestgestellte Vorhaben trage dazu bei, die Versorgungssicherheit im Netzbereich zu stabilisieren. Der überörtlichen Bedeutung des Vorhabens steht auch nicht entgegen, dass sich der Vorhabenbereich der planfestgestellten Leitung auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin beschränke. Im Fall der „Einbettung" eines Vorhabens in überregionale Infrastrukturen und Netze könne es für die Frage der überörtlichen Bedeutung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „sinnvollerweise nicht" darauf ankommen. Die Annahme überörtlicher Belange setze auch nicht die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens voraus. § 38 BauGB sei anwendbar. An die Stelle einer strikten Verbindlichkeit bauplanungsrechtlicher Anforderungen trete das von ihm, dem Antragsgegner, beachtete Gebot, städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Sowohl die Belange der Beigeladenen als auch die städtebaulichen Belange der Antragstellerin seien ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Das Interesse der Antragstellerin an einer städtebaulich verträglichen Einbettung des Industriegebiets in die Umgebung habe er nicht verkannt, sondern als wesentlichen öffentlichen Belang in seine Entscheidung eingestellt. Prüfungsgegenstand seien dabei die Auswirkungen des Vorhabens auf die gesamte im Bebauungsplan ausgewiesene Ausgleichsfläche A1 gewesen. Wegen des im Industriegebiet gelegenen UW Wachsenburg verliefen alle Leitungsvarianten in ihrem südlichen Teil zwangsläufig im Geltungsbereich des Industriegebiets Erfurter Kreuz West. Dabei sei keine Variante ersichtlich, die nicht eine der an den nördlichen Grenzen des Industriegebiets gelegenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Maßnahmen A1 und A4) oder Ersatzflächen für die Erweiterung der Kläranlage Ichtershausen betreffen würde. Das gelte in besonderem Maße für die von der Antragstellerin favorisierte Erdkabelvariante. Die Beigeladene habe die Vorzugsvariante in diesem Bereich optimiert, indem sie den hier mit geringeren Eingriffen verbundenen Teilbereich der untersuchten Trassenvariante 7 integriert habe. Dadurch werde der nördlich des Verbindungswegs Rehestädt-L1044 gelegene Teil der Ausgleichsfläche A1 nicht mehr mittig, sondern nur noch in den östlichen Randbereichen überspannt. Die Querungslänge reduziere sich von ursprünglich 280 m (untersuchte Trassenvariante 1) auf 190 m (planfestgestellte Freileitung). Innerhalb des Schutzstreifens könnten Sträucher und in der Höhe begrenzte Bäume gepflanzt werden. Angesichts der ca. 40 ha großen Ausgleichsfläche seien die vorhabenbedingten Auswirkungen, die sich auf den nördlichen Teil und - dem Ortsteil Rehestädt abgewandte - Randbereiche der Ausgleichsfläche beschränkten, nicht wesentlich. Die festgesetzte Grünfläche erfülle weiter ihren Zweck, den Konflikt zwischen ausgewiesenem Industriegebiet und den durch Wohnnutzung geprägten benachbarten Ortsteilen zu bewältigen. Durch die Errichtung des M7 würden der 37,59 ha großen Ausgleichsfläche A1 lediglich 64 qm Fläche entzogen. Das entspreche 0,017 Prozent der Gesamtfläche. Auch die für Wartungszwecke frei zu haltende Zuwegung beanspruche die Ausgleichsfläche nicht beträchtlich, weil der Mast unmittelbar am Verbindungsweg zwischen Rehestädt und der L 1044 gelegen sei und im Wartungsfall von dort angefahren werden könne. Im Übrigen ist bei einer Freileitung eine dauerhaft befestigte Zuwegung nicht erforderlich. Die Zufahrt zu Mast 6 sei im Schutzstreifen möglich. Die für den Schutzstreifen vorgesehene Fläche könnte bei der noch ausstehenden konkreten Ausgestaltung der Ausgleichsfläche vollumfänglich oder teilweise in einer der für die Ausgleichsfläche vorgesehenen Lichtungen aufgehen. Die überspannte bzw. als Schutzstreifen zu berücksichtigende Fläche sei in großen Teilen mit der ursprünglich für den Erdwall vorgesehenen Fläche identisch. Die Gemeinde habe den Wall in diesem östlichen Bereich nur eingeschränkt für Waldanpflanzungen vorgesehen. Der geplante Erdwall solle innerhalb der Ausgleichsfläche A1 und dort nur teilweise verschoben werden. Ohne diese Verschiebung des als Sicht- und Lärmschutz geplanten Erdwalls ließe sich der Standort von Mast 7 nicht wie geplant realisieren. Außerdem verliefe der Wall unter der Leitung bzw. in deren Schutzstreifen mit der Folge, dass der auf dem Erdwall vorgesehene Bewuchs eingeschränkt würde. Infolge der Verschiebung könne die hinter dem bepflanzten Wall liegende 110-kV-Leitung zumindest teilweise von der Ortslage Rehestädt abgeschirmt werden. Dies entspreche am ehesten dem Planungswillen der Antragstellerin, die Industrieflächen einzugrünen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt im Wesentlichen vor, das Einvernehmen der Antragstellerin gemäß § 36 BauGB habe nicht eingeholt werden müssen. Es liege ein Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, jedenfalls habe das Vorhaben überörtliche Bedeutung. Die (bau-)planerischen Vorstellungen der Antragstellerin hätten sich nicht soweit verfestigt, dass sie dem Planfeststellungsverfahren vorgingen. Bisher sei weder der Lärmschutzwall errichtet, noch seien die Bepflanzungen nördlich des Verbindungswegs zur L 1044 vorgenommen worden, so dass die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen den durch die Planfeststellung geänderten Umständen bzw. den wirtschaftlichen Erfordernissen angepasst werden könnten. Die Entwicklung eines Industriegebiets sei ein dynamischer Prozess. Sofern die planfestgestellte Leitung jetzt nicht verwirklicht werden könnte, seien auch künftige Ansiedlungen in dem Industriegebiet ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss sei insbesondere hinsichtlich der Belange der Antragstellerin abwägungsfehlerfrei ergangen. Die vorgesehenen Maßnahmen beträfen nur 2,5 % der Ausgleichsfläche und die Raum- und Siedlungsstrukturen, insbesondere die Wohnbebauung seien in die Entscheidung einbezogen worden. Mit Beschluss vom 30. November 2023 hat der Senat die Netzbetreiberin dem Rechtsstreit beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Vorgang zum Planfeststellungsverfahren und den von der Antragstellerin vorgelegten Aktenvorgang verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Eilantrag bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, weil die Hauptsache ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz -EnWG) betrifft, für das die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes nicht begründet ist und auch kein Fall des § 43e Abs. 4 EnWG vorliegt. A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. 1. Der Antrag ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO statthaft, denn die innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO fristgerecht erhobene Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zum Aktenzeichen 5 O 573/23 hat gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - ThürAGVwGO - sowie § 43 Nr. 5 EnWG i. V. m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 ThürVwVfG nicht. 2. Der rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG gestellte und begründete Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt schon aus der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit, deren Verletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (zum Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris, Rn. 12 m. w. N.). Zudem ist die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Ichtershausen, Flur 7, Flurstück a..., das vom Schutzstreifen des Vorhabens erfasst würde und auf dem einer der Masten errichtet werden soll. Auch wenn sie als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 90, 96 = juris; st. Rspr.), kann sie dennoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, dass die Inanspruchnahme ihres Grundstücks das Gebot der gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange verletze (BVerwG, Urt. v. 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 = juris Rn. 22 ff., Beschl. v. 13. März 1995 - 11 VR 2.95 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3 = juris Rn. 23; vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 – BRS 81 Nr. 203 = juris Rn. 17 und Beschl. v. 26. September 2023 - 4 VR 1.13 - juris Rn. 17). B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht das gesetzlich bestimmte öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragstellerin dringt mit ihren innerhalb der Begründungsfrist nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebrachten Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht durch. 1. Im Hauptsacheverfahren wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach ergeben, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen nicht präkludiert ist (vgl. § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG). 2. Allerdings ergibt sich aus den von der Antragstellerin binnen der Frist des § 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Gründen, die im vorliegenden Verfahren den Prozessstoff bestimmen, keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte, die im Hauptsacheverfahren zu einem Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere nicht gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG verstoßen; ihr sind keine Ermittlungsfehler unterlaufen, indem sie Belange übersehen oder in ihrer Bedeutung grundlegend verkannt hätte, so dass es hier nicht darauf ankommt, ob ein Mangel nach § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO (eingeführt durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 ) außer Acht zu lassen wäre. 3. Die Antragstellerin ist als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Sie kann ein Rechtsmittel gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum stützen. Diese Rechte vermitteln ihr jedoch keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der Antragstellerin führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; siehe auch BVerwG, Urt. v. 24. November 1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 97, 143 ). Dem einfachrechtlichen Eigentumsschutz ist ein Vollüberprüfungsanspruch nicht immanent (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2017 - 4 VR 18/16 -, juris Rn. 7). Eine Gemeinde ist auch nicht befugt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger zu machen und den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen (stRspr, etwa BVerwG, Urt. v. 28. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14 und ThürOVG, Urt. v. 21. Mai 2015 - 1 O 114/11 - sowie Beschl. v. 10. Januar 2020 - 1 EO 420/19 - n. v.). 4. Die Antragstellerin kann sich nicht erfolgreich auf formelle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses berufen. a. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 43b Abs. 1 EnWG bedürfen Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) oder mehr der Planfeststellung nach §§ 73 und 74 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - / § 73 und 74 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Durch die bundesgesetzlich angeordnete Planfeststellung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf die von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG / ThürVwVfG). b. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht nach § 38 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - am Planfeststellungsverfahren lediglich beteiligt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass darüberhinausgehend das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BauGB für die Planfeststellung nicht erforderlich war, weil Gegenstand des Verfahrens eine Planung von überörtlicher Bedeutung auf dem Gebiet der Elektrizitätsübertragung und -verteilung war. aa. Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem eine Plangenehmigung betreffenden Beschluss vom 31. Juli 2000 (- 11 VR 5.00 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.), dem sich der 7. Senat des Gerichts mit Beschluss vom 30. Juni 2004 (- 7 B 92.03 - BRS 63 Nr. 35 = NVwZ 2002, 90 f = juris Rn. 6 ff.) angeschlossen hat, zur Auslegung von § 38 BauGB Folgendes ausgeführt: "Nach der bis Ende 1997 geltenden Fassung des § 38 BauGB wäre das nach bundesrechtlichem Fachplanungsrecht genehmigte Vorhaben gemäß Satz 1 der Bestimmung generell aus dem Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37 BauGB ausgenommen gewesen. Zu dem - hier nicht einschlägigen - damaligen Satz 2 des § 38 BauGB, wonach u.a. bei Planfeststellungsverfahren "für überörtliche Planungen" auf den Gebieten des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften die §§ 29 ff. BauGB keine Anwendung fanden, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf abgestellt, ob der überörtliche Träger der Planungshoheit nach den für ihn maßgeblichen Planungsgesetzen die Aufgabe und die Befugnis habe, Planungen von überörtlicher Bedeutung mit Verbindlichkeit auch für die Ortsplanung zu erlassen; sei dies zu bejahen, dann handele es sich bei seinen Planfeststellungsbeschlüssen um eine überörtliche Planung auch dann, wenn sie im konkreten Fall über das Gebiet einer Gemeinde nicht hinausreiche (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. April 1981 - 4 C 11.79 - Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 1 S. 4 f.). Hiervon abweichend stellte das Gericht später darauf ab, ob die in Rede stehende Planung die städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde angesichts "überörtlicher" und damit raumbedeutsamer Bezüge voraussichtlich überfordere; das sei jedenfalls regelmäßig dann anzunehmen, wenn das Vorhaben das Gebiet von zumindest zwei Gemeinden tatsächlich berühre (vgl. BVerwGE 79, 318 ). Zu der Neufassung des § 38 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081), wonach nicht mehr zwischen bundesrechtlich und landesrechtlich geregelten Planungsverfahren unterschieden wird und wonach es nicht mehr auf die Überörtlichkeit der Planung, sondern auf die überörtliche Bedeutung des Vorhabens ankommt, liegt Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vor. Der veränderte Wortlaut spricht allerdings dafür, nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde abzustellen, sondern überörtliche Bezüge eines Vorhabens für die Zuerkennung des in § 38 BauGB zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde generell ausreichen zu lassen… Auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird für die Abgrenzung zwischen örtlicher und überörtlicher Fachplanung nach der Neufassung des § 38 BauGB eine typisierende Betrachtungsweise bevorzugt, wonach die durch ein Fachplanungsgesetz begründete nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit die überörtliche Bedeutung des Vorhabens indiziert…“ Dies zugrunde gelegt weist das genehmigte Vorhaben durch seine Einbettung in das überregionale Hochspannungselektrizitätsverteilungsnetz nach den Maßgaben des § 1 EnWG, insbesondere durch die geplante Einbindung in die bestehende überregionale 110-kV-Leitung zwischen dem UW Thörey und dem UW Gotha, überörtliche Bezüge auf, die es zumindest nahelegen, ihm überörtliche Bedeutung beizumessen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sollen für das planfestgestellte Vorhaben nicht lediglich die Kapazitäten im Umspannwerk Thörey durch Umspannarbeiten neu verteilt werden. Das planfestgestellte Vorhaben sieht eine zusätzliche Freileitung ausgehend vom UW Thörey vor, die dann nach Westen bis zum Mast 98 der Bestandsleitung Thörey-Gotha geführt wird. Der bisherige Tragmast 98 soll durch einen neu zu errichtenden Winkelabzweigmast (Mast 98 N) ersetzt werden, damit an dieser Stelle die planfestgestellte Freileitung nach Süden abschwenken kann. Darauf, dass sich die Ausführung des konkret genehmigten Vorhabens auf das Gebiet der Antragstellerin beschränkt, kann es dagegen sinnvollerweise nicht ankommen. Auch wenn das Vorhaben derzeit im Wesentlichen dem Netzanschlussbegehren der Firma C... GmbH dient, erschöpft sich ihr Nutzen nicht in der Versorgung der von der C... GmbH betriebenen Batteriefabrik. Der Antragsgegner und der beigeladene Netzbetreiber weisen zu Recht darauf hin, dass mit der Realisierung des Vorhabens die bisher durch die Batterieherstellung gebundenen Mittelspannungs-Leistungsreserven freigesetzt und vorhandenen und zukünftigen Investoren in den ausgewiesen Gewerbe- und Industriegebieten zur Verfügung stehen würden. Das planfestgestellte Vorhaben soll also dazu beitragen im Sinne von § 1 EnWG die leitungsgebundene Versorgung im gesamten überörtlichen Netzbereich zu stabilisieren und zu sichern. bb. Konnte demnach die Planfeststellungsbehörde nach summarischer Prüfung von einer überörtlichen Bedeutung ihrer Planung ausgehen, kann jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren offenbleiben, ob schon die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamts als Träger überörtlicher Planung für die Planfeststellung die überörtliche Bedeutung des Vorhabens indiziert. cc. Es kommt hier auch nicht mehr darauf an, ob die örtliche von der überörtlichen Bedeutung eines Vorhabens auch danach abgegrenzt werden kann, ob das Vorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde tatsächlich berührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Kriterium herangezogen, um die überörtliche von der örtlichen Planung im Sinne des § 38 Satz 2 BauGB a. F. abzugrenzen (Urt. v. 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kriterium nur ein Indiz gesehen, aus dem regelmäßig auf die Überörtlichkeit der Planung geschlossen werden konnte. Dass - quasi im Umkehrschluss - eine überörtliche Planung ausschließlich dann vorliegen könne, wenn sie das Gebiet mindestens zweier Gemeinden berührt, ist hingegen nicht vertreten worden. Es liegt auf der Hand, dass auch für den Begriff der überörtlichen Bedeutung in § 38 BauGB n. F. nicht ausschließlich darauf abgestellt werden kann, ob das Vorhaben das Gebiet mehrerer Gemeinden berührt, dies vielmehr nur ein Indiz sein kann, das die Heranziehung anderer Indizien nicht ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2000 und v. 30. Juni 2004 jeweils a. a. O.). 5. Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich nicht an durchgreifenden inhaltlichen Mängeln. Verstöße gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 43 Satz 3 EnWG, die dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht gegeben. a. Zweifel an der erforderlichen Planrechtfertigung bestehen nicht. Dass das Vorhaben gemessen an dem nach § 1 EnWG anzustrebenden Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1987 - 4 C 78.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110), hat der Antragsgegner unter Nummer IV 1 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Planfeststellungsbeschluss, Seite 20 - 23) nachvollziehbar dargelegt. Das Vorhaben ist danach energiewirtschaftlich notwendig. Der mit dem Vorhaben verbundene Ausbau und die Änderung des 110-kV-Leitungsnetzes beruhen auf einem Netzanschlussbegehren der C... GmbH. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat der C... GmbH mit Bescheiden vom 14. Juli 2020 und 17. Januar 2022 jeweils Teilgenehmigungen zur Errichtung und Inbetriebnahme von zunächst zwei Fertigungslinien für die Batterieherstellung mit einer Kapazität von 8 Gigawattstunden in dem auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin gelegenen Industriegebiet (Gemarkung Ichtershausen, Flur 7, Flurstücke b... (tw) und c...) erteilt. Die Genehmigungen umfassen auch Entscheidungen zur Erweiterung des Betriebs auf das ebenfalls in der Gemarkung Ichtershausen, Flur 7, gelegene Flurstück d... auf dem zwischenzeitlich u. a. das firmeneigene 110-kV/20-kV-Umspannwerk Wachsenburg errichtet wurde. Derzeit werden die Arbeiten zur Errichtung der Produktionsgebäude und zum Aufbau der sechs geplanten Produktionslinien fortgesetzt und die Inbetriebnahme der ersten beiden Produktionslinien vorbereitet. Soweit die Antragstellerin möglichweise meint, dass auf den Neubau einer Hochspannungsleitung zur Versorgung der Batteriefabrik der C... GmbH überhaupt hätte verzichtet werden können, weil die vorhandenen Mittelspannungsleitungen zur Versorgung ausreichen werden und auf diese Weise die zusätzliche Belastung von Grundstücken ausgeschlossen bzw. minimiert werden könnten, wird sie mit diesem Einwand im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht durchdringen können. Um die künftigen Produktionsanlagen sicher mit Strom versorgen zu können, ist nach den Feststellungen des Antragsgegners ein Anschluss an das Hochspannungsnetz zwingend erforderlich. Die Produktionsanlagen der gegenwärtig im Bau befindlichen Batteriefabrik sind für einen Betrieb an 290 Tagen im Jahr rund um die Uhr von Montag bis Sonntag im Vier-Schichten-Betrieb ausgelegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde davon ausging, dass der zu erwartende hohe Energiebedarf von zunächst bis zu 80 (möglicherweise bis zu 120) Megawatt nicht aus dem Mittelspannungsnetz gedeckt werden kann. Zudem komme die Versorgung des Werks nach den Feststellungen des Antragsgegners über die vorhandene Mittelspannungsleitung nicht als Dauerlösung in Betracht. Der Anschluss an das Mittelspannungsnetz, der während der Bauphase ausgereicht habe, tauge nur als zeitlich begrenzte Übergangslösung, weil er für den Betrieb aller Produktionslinien nicht ausreichen werde. Der dafür erforderliche Leistungsbedarf könne noch nicht einmal vorübergehend aus dem 20-kV-Netz gedeckt werden. Zudem gebe es im Baugebiet „Erfurter Kreuz“ zahlreiche Industrieansiedlungen, für deren derzeitigen Energiebedarf und erforderliche Leistungsreserven die existierenden Mittelspannungsleitungen vollständig benötigt würden. Außerdem sei die Energieversorgung über die vorhandene 20-kV-Leitung nicht optimal, weil sie wegen der großen Leitungslängen störanfällig sei, was sich auf die anderen Stromabnehmer, darunter die Stadtwerke Arnstadt auswirke. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung für den Ersatzneubau evident fehlerhaft wäre, etwa, weil es für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gäbe. b. Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG ist nicht dargetan, soweit sich die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten zu ihren Lasten berufen will, weil der in ihrem Bebauungsplan „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ festgesetzte Lärmschutzwall für die Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahme verlegt werden müsste. Die planfestgestellte 110-kV-Leitung unterfalle als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 - Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten dienen aber dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 64). c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind bei der hier gebotenen summarischen Prüfung - soweit es die Antragstellerin betrifft - keine Mängel der nach § 43 Satz 4 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§§ 43 Satz 7, 43c EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), ersichtlich. Gemäß § 43 Satz 4 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19. August 2004 - 4 A 9.04 -, juris, Rn 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (i. d. S. zu den Anforderungen bei einer Normenkontrolle vgl. ThürOVG, Urt. v. 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Rn. 54). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG/ThürVwVfG bleiben unberührt. aa. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der Inanspruchnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks erfolgreich geltend machen können. Als Hoheitsträgerin kann die Gemeinde den Planfeststellungsbeschluss wegen seiner enteignenden Vorwirkung nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (BVerwG, Urt. v. 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 = juris; Urt. v. 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 = juris; Beschl. v. 13. März 1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 903, 905 = juris). Dass ein Privater eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen kann, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ebenso wie Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Freistaats Thüringen eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (Urt. v. 18. März 1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 , v. 6. März 1987 - 4 C 11.83 - BVerwGE 77, 86 und v. 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 ). Dieser Schutz kommt einer Gemeinde jedoch nicht zu, da sie - wie oben (II. A. 3.) bereits ausgeführt - nicht Grundrechtsträgerin ist, sich damit also auch nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 61, 82). Anderenfalls könnten die Gemeinden sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, wenn sie mehr oder minder zufällig als Grundstückseigentümer von einem hoheitlichen Akt mit enteignender Vorwirkung betroffen sind. Die Gemeinden sind Teil der öffentlichen Gewalt, auch soweit sie als Fiskus über Eigentum an Grundstücken verfügen. Bundesrecht und Landesrecht können sogar vorsehen, dass Gemeinden ihnen gehörende Grundstücke entschädigungslos für bestimmte öffentliche Zwecke bereitzustellen haben (BVerwG, Urt. v. 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388-396 = juris Rn. 21). bb. Allerdings hat die Gemeinde die gleiche Rechtstellung wie andere - private - Eigentümer, als sie zulässigerweise als Fehler der Abwägung rügen kann, dass ihre Interessen, vor allem Nutzungsinteressen, als Eigentümerin von Grundstücken nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Insofern sind hier indes keine Fehler ersichtlich; der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsmängeln in Bezug auf ihr Grundstückseigentum. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums nicht etwa, dass das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum wie für andere abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann. Eine solche Zurückstellung ist umso leichter möglich, je weniger gewichtig die betroffene Eigentumsposition und je bedeutsamer die ihr entgegenstehenden planstützenden (öffentlichen oder privaten) Belange sind. Umgekehrt ist die planerische Überwindung von Eigentumspositionen umso schwerer, je gewichtiger die betroffene Position ist und je schwerer der Eingriff in sie wiegt (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 = BRS 45 Nr. 127 = NJW 1981, 2137 = DVBl 1981, 932 = DÖV 1981, 758 = juris Rn. 32, m. w. N.). Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen, dass die Gemeinde sich auch als Grundstückseigentümerin gegen die geplante Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden im Bebauungsplan Erfurter Kreuz West als Ausgleichsfläche festgesetzte Flächen gewandt hat und dass durch den Standort des Masts 7 auf diesem Flurstück 64 qm Boden befestigt werden. Für Wartungszwecke werde die Fläche nicht beträchtlich beansprucht, weil der Mast 7 unmittelbar am Verbindungsweg zwischen Rehestädt und der L 1044 gelegen sei und im Wartungsfall von dort angefahren werden könnte. Eine dauerhaft befestigte Zuwegung sei nicht erforderlich. Da die Gemeinde insoweit keine konkreten aus dem Grundstückseigentum folgenden Belange vorgetragen, sondern nur betont hat, eine Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum stehenden Ausgleichsfläche abzulehnen, erweist sich die Bewertung des Antragsgegners nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung nicht als fehlerhaft. cc. Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch nicht die in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnde Planungshoheit der Antragstellerin missachtet. Eine Gemeinde wird durch eine überörtliche Fachplanung in ihrer Planungshoheit nur beeinträchtigt, wenn die Fachplanung eine konkrete gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (stRspr; Urt. v. 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1 S. 11 = juris und v. 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 127= juris und Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris Rn. 23). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Urt. v. 21. März 1996 a. a. O.). Daran gemessen ist das planfestgestellte Vorhaben nicht geeignet, die Realisierung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ der Antragstellerin nachhaltig zu stören. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde erkannt, dass kommunale bzw. städtebauliche Belange durch das planfestgestellte Vorhaben betroffen sind, weil es im südlichen Teil den Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Industriegebiet „Erfurter Kreuz West“ ändert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 88 f.). Der Grünordnungsplan sieht in diesem Bereich eine 40 ha große Ausgleichsfläche vor, die nördlich und südlich des Verbindungswegs zwischen Rehestädt und der L 1044 und westlich des UW Wachsenburg liegt. Hier soll ein vollständig naturnahes Feldgehölz mit dem Charakter eines Eichen-Hainbuchen-Mischwaldes mit Lichtungen als Ruhezone für Tiere entstehen. In der Ausgleichsfläche soll ein 5 m hoher Erdwall parallel zur geplanten Eisenbahnlinie aufgeschichtet und sein östlicher Rand mit frei wachsenden Hecken bepflanzt werden. Die planfestgestellte Leitung soll nun über den nördlich des Verbindungswegs gelegenen Teil verlaufen und auf dem Flurstück a..., auf dem der Erdwall vorgesehen ist, soll der Mast 7 errichtet werden. Zudem würden die Spannfelder zwischen den Masten 6 und 7 sowie zwischen dem Mast 7 und den Portalen des UW Wachsenburg einen Teilbereich der Ausgleichsfläche überspannen und der nördlich des Verbindungswegs vorgesehene Teil des Erdwalls nach Westen verschoben werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung grundsätzlich nur abwehren kann, wenn - was hier nicht zweifelhaft ist - ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist (Urt. v. 22. Juni 1976 - 4 C 40.75 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11; Urt. v. 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 - DVBl. 1984, 88; Urt. v. 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 ; vgl. auch Urt. vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371 = ZfBR 1994, 43, zur Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, diejenige Planung grundsätzlich Rücksicht auf die andere zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat (BVerwG, Urt. v. 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 ; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285 ). Der Gesichtspunkt der Priorität ist ein wichtiges Abwägungskriterium. Die vom Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat einen Vergleich der beteiligten Interessen vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente insbesondere in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche, den noch nicht realisierten Lärmschutzwall und den geplanten, in diesem Bereich aber noch nicht angepflanzten Hainbuchen-Eichen-Mischwald der Errichtung der Hochspannungsleitung nicht entgegenstehen. Er hat sich mit den Einwendungen der Antragstellerin im Einzelnen auseinandergesetzt, und ist zu der Auffassung gelangt, dass die durch die Ausgleichfläche beabsichtigte Trennung des Ortsteils Rehestädt auf der einen und des Industriegebiets auf der anderen Seite durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt und die entsprechenden Planungen der Gemeinde nicht nachhaltig gestört würden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die auf den nördlichen Bereich der Ausgleichsfläche beschränkten planfestgestellten Maßnahmen angesichts ihres Umfangs und ihrer Flächeninanspruchnahme im Bezug zur Größe der Ausgleichsfläche als nicht wesentlich bewertet hat, und keine empfindliche Störung ihrer Funktion als Pufferfläche und Habitat für Heckenbrüter sah. Der Ausgleichsfläche würden durch das Fundament des Masts 7 lediglich 0,017 Prozent der Gesamtfläche entzogen und die Freihalteflächen für Wartungsarbeiten beanspruchten die Ausgleichsfläche nicht beträchtlich, weil sie keiner Befestigung bedürften. Der Antragsgegner hat sich auch hinreichend mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass im Bereich der Freileitung und ihres Schutzstreifens die beabsichtigten Großbäume (Hainbuchen und Eichen) nicht gepflanzt werden könnten. Insoweit ist es nicht zu bemängeln, dass er davon ausging, dass durch die höhenmäßige Begrenzung des künftigen Bewuchses die Entwicklung von Waldfläche nur in geringem Umfang eingeschränkt werde, weil nur geringfügig Flächen in Anspruch genommen und befestigt würden und innerhalb des Schutzstreifens auch Sträucher und in der Wuchshöhe begrenzte Bäume gepflanzt werden könnten. Die Beurteilung des Antragsgegners ist auch nicht zu missbilligen, soweit er sich mit der Verschiebung des im Bebauungsplan festgesetzten Lärm- und Sichtschutzwalls befasst. Der Antragsgegner hat erkannt, dass der geplante Wall bei der gewählten Trassenvariante unter der Hochspannungsleitung läge und dadurch nur noch eingeschränkt bepflanzt werden könnte und der für den Mast 7 vorgesehene Standort nur realisiert werden kann, wenn die Fläche des Erdwalls reduziert oder er innerhalb der Ausgleichsfläche nach Westen verschoben wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner einer Verschiebung des Erdwalls den Vorzug gegeben hat, weil er zusätzlich auch einen Sichtschutz gegenüber der Hochspannungsleitung bewirken und den Ortsteil Rehestädt zumindest teilweise abschirmen könnte. Zudem würde er innerhalb der Ausgleichsfläche verschoben und die Maßnahme wirkt sich somit nicht auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung der Bauleitplanung der Antragstellerin aus. dd. Die summarische Überprüfung ergibt, dass sich der Planfeststellungsbeschluss beanstandungsfrei für die Errichtung einer Freileitung anstelle eines Erdkabels entschieden hat. (1) Der Antragsgegner hat zunächst geprüft, ob eine Pflicht nach § 43h EnWG zur Verlegung eines Erdkabels anstelle einer Freileitung besteht (Planfeststellungsbeschluss, S. 31). Danach sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; auf Antrag des Vorhabenträgers kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antragsgegner hat die voraussichtlichen Kosten eines Erdkabels (Trasse 4) und einer technisch vergleichbaren Freileitung (beantragte Freileitung) verglichen (Planfeststellungsbeschluss, S. 43). Dafür hat er zunächst die Länge und den Verlauf eines Erdkabels ermittelt (Planfeststellungsbeschluss, S. 31 f.) und dann auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin vorgelegten Kostenvergleichs, den er zutreffend als Kostenschätzung mit prognostischem Charakter eingestuft hat, auch unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen als hinreichend detailliert und hinsichtlich der verwerteten Erkenntnismittel als geeignet sowie der Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin als plausibel und nachvollziehbar eingestuft. Danach ermittelte er prognostizierte Kosten für eine Freileitung in Höhe von 3.420.400 EUR denen Kosten von 10.570.300 EUR für ein Erdkabel gegenüberstanden. Dies ergab einen Faktor 3,01 bis 3,03 bei isolierter Betrachtung des Leitungsabschnitts sowie einen Faktor von 3,09 im Netzverbund. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird verwiesen auf den Planfeststellungsbeschluss, Blatt 45 (Freileitung) und Blatt 46 - 47 (Erdkabel). Die Planfeststellungsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Kalkulation auf einer sicheren Datengrundlage beruhe und die Berechnung nachvollziehbar sei. Auch durch die von ihr aufgrund des Preisniveaus zum Zeitpunkt der Planfeststellung fiktiv und pauschaliert um 30 % erhöhte Vergleichsrechnung änderte daran nichts. Die Kostenermittlung hat die Antragstellerin nicht in Einzelnen angegriffen und Fehler im Kostenansatz, denen der Senat auch im Eilverfahren nachgehen müsste, sind nicht ersichtlich. (a) Soweit die Antragstellerin gegen die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde einwendet, dass die Behörde für das Erdkabel zu hohe Kosten angesetzt habe, weil sie das Kabelpflügen nicht berücksichtigt habe und auch von einer getrennten Verlegung der 110-kV-Systeme ausgehe, hat sich die Planfeststellungsbehörde mit diesen technischen Fragen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 48 f.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungbehörde nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Verfahren hier schon deshalb nicht geeignet ist, weil es zu einer aus Gründen des Bodenschutzes zu vermeidenden Vermischung der Bodenschichten führen würde, Bodendenkmale zerstört werden könnten und das Verfahren nicht in Betracht komme, wenn das Kabel andere Infrastrukturen kreuze. Selbst wenn die Bahntrasse noch nicht fertiggestellt ist und es sich derzeit nur um eine Bahnvorbehaltstrasse handelt, kann sie einer Erdverkabelung gleichwohl entgegenstehen, weil die Planfeststellungsbehörde nicht nur die Verlegung des Kabels in den Blick zu nehmen hat, sondern auch, dass die Querung zu einem späteren Zeitpunkt den Einwirkungen des Bahnverkehrs ausgesetzt sein wird. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde nach Beteiligung des Landesbeauftragten für Eisenbahnaufsicht auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte zu der Erkenntnis gelangt ist, dass eine Querung der Bahnvorbehaltsfläche im Tiefbau so auszuführen wäre, dass die für Querungen üblichen Standards einzuhalten sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 49). (b) Auch der Einwand, dass die Planfeststellungsbehörde zu ihrer Bewertung gelangt sei, ohne dass zuvor Baugrunduntersuchungen vorgenommen wurden, führt nicht zum Erfolg des Eilantrags. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit der Frage, ob Baugrunduntersuchungen im vorliegenden Fall entbehrlich waren, ausführlich befasst und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die von der Vorhabenträgerin herangezogenen Erkenntnisquellen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Planung und Baudurchführung und für eine realistische Einschätzung der Tiefbaukosten und der einsetzbaren technischen Verfahren für einen möglichen Erdkabelbau ausreichen. Die Antragstellerin widerspricht der durch die Benennung von sechs Baugebieten in der unmittelbaren Umgebung gestützten Einschätzung (Planfeststellungsbeschluss, Seite 48), ohne ansatzweise darzutun, warum die Planfeststellungsbehörde insoweit einer Fehleinschätzung unterliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Referenzgebiete, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der geplanten Maßnahme befinden, als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichen sollten. (2) Auch unabhängig davon, dass keine Verpflichtung zur Verlegung eines Erdkabels bestand, hat die Planfeststellungsbehörde die geforderte Verlegung eines Erdkabels mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verworfen. Sie hat insbesondere darauf abgehoben, dass ein Erdkabel zwar im Betrieb weniger in das Landschaftsbild eingreifen würde und - allerdings nicht gravierende - Nachteile für die Funktionen Wohnumfeld und siedlungsnahe Erholung brächte, die Freileitung sich aber auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden und Wasser weniger auswirke, als das deutlich teurere und weniger versorgungssichere Erdkabel. Im Zuge der Verlegung eines Erdkabels würden im Vergleich zur Freileitung erheblich stärkere Eingriffe in Grund und Boden, Natur und Landschaft notwendig sein (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50 f.). Die Bodenverluste insbesondere wertvoller Böden und von Böden besonderer Standorteigenschaften seien beim Erdkabelbau in diesen Gebieten, die der Raumordnungsplan Mittelthüringen vorwiegend als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung ausgewiesen habe, deutlich höher. Ein in der Trasse 4 verlaufendes Erdkabel beträfe größtenteils Agrarflächen, deren Bodenfunktionen großflächig und dauerhaft verloren gingen, während sie im Bereich der Freileitungen nur punktuell betroffen wären. Die im Vorhabengebiet vorhandenen hochwertigen, seltenen und schutzwürdigen Böden würden durch das Erdkabel insbesondere durch den dauerhaften Entzug von Bodenfunktionen erheblich mehr in Anspruch genommen. Bestehende und geplante Kompensations- bzw. Ökokontoflächen umliegender Gewerbe- und Industriegebiete würden sowohl durch die Freileitung als auch das Erdkabel beeinträchtigt. Den Eingriffen durch die Freileitung stünden aber schwerwiegendere Eingriffe durch das Erdkabel gegenüber. Trotz insgesamt höherer Störanfälligkeit hätten Freileitungen jedenfalls eine bessere Versorgungszuverlässigkeit als Erdkabelanlagen, weil Störungen bei Freileitungen wegen der kürzeren Fehlerortungs- und Reparaturzeiten schneller zu beheben seien. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ee. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich nichts entnehmen, was dafür sprechen könnte, dass sich Defizite bei der Abwägung räumlicher Trassenalternativen zu ihren Lasten ausgewirkt haben könnten. (1) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG / ThürVwVfG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen müssen allerdings untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - juris, Rn. 32, m. w. N.). Gemessen daran lässt die Entscheidung des Antragsgegners, für die neue Hochspannungsfreileitung die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Umspannwerken Thörey und Wachsenburg zu wählen, keine Abwägungsmängel erkennen. (2) Es ist auch nicht zu bemängeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihren Erwägungen zur Trassenwahl die durchgeführte raumordnerische Überprüfung des Vorhabens durch die Obere Landesplanungsbehörde zugrunde gelegt hat und - nach einer eigenen Bewertung unter Einbeziehung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde - eine Vorauswahl getroffen und sich die Feststellungen zu eigen gemacht hat, dass die Trassenkorridore der Varianten 1 und 2 grundsätzlich mit den im Landesentwicklungsprogramm (LEP) Thüringen 2025 und im Regionalplan Mittelthüringen benannten Erfordernissen der Raumordnung vereinbar seien, die Variante 1 als kürzeste Verbindung zwischen den beiden Umspannwerken aber vorzugswürdig sei, weil sie dem LEP besser entspreche, und weniger Konfliktpotential enthalte und deshalb planfestgestellt werden sollte. (3) Die Planfeststellungsbehörde hat geprüft, ob die Verlegung eines Erdkabels anstelle einer Freileitung in Betracht kommt, und diese Variante - wie bereits festgestellt (vgl. oben dd.) - mit tragfähigen Erwägungen verworfen. (4) Weiter hat die Planfeststellungsbehörde festgestellt, dass die beiden nach raumordnerischen Vorgaben in Frage kommenden Varianten 1 und 2 keine umliegenden bebauten Ortslagen berühren und sich die Variante 1 in Bezug auf das Landschaftsbild am günstigsten auswirke. Der entlang des Gewerbegebiets Thörey verlaufende Leitungsabschnitt sei etwa einen Kilometer lang und führe dort nicht zu einer neuen technischen Überprägung des Siedlungsfreiraums, da die Masten die vorhandene Bebauung nicht wesentlich überragten. Im anschließenden offenen Gelände nehme die Sichtbarkeit der dort von vier Masten getragenen Leitung zwar zu, bleibe aber immer noch 400 Meter von der Ortslage von Rehestädt entfernt. Es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde bei diesem Befund und nach Würdigung der Prägung der Umgebung durch die künftige Batteriefabrik nicht von erheblichen Beeinträchtigungen des Siedlungsfreiraums, des Wohnumfeldes und der landschaftsgebundenen Erholung ausgeht und im Vergleich mit der mehr als doppelt so langen Variante 2, insbesondere im Hinblick auf die Vorbelastungen von Thörey und insbesondere die Auswirkungen auf die Ortslage, die bei Verwirklichung dieser Variante von technischer Infrastruktur eingekreist würde, der Variante 1 den Vorzug gegeben hat. Nachvollziehbar ist auch die Bewertung, dass die Wirkung der Leitung nach der Variante 1 durch die vorhandene Bebauung in den vorhandenen Gewerbe- und Industriegebieten abgemildert wird, auch wenn die Variante 1 im künftigen Umgebungsschutzbereich der „Drei Gleichen“ liegen wird, während die Variante 2 wegen denkmalschutzrechtlicher Bedenken sich unerwünscht dem Schloss Molsdorf annähere und auch eine Dorfkirche und Bodendenkmale beeinträchtigen würde. Auch die Einschätzung, dass dem Bodenschutz mit der Verwirklichung der kürzeren Variante wegen der geringeren Anzahl von Masten und der dafür notwendigen Fundamente am ehesten genügt würde, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der unterlegenen Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ginge der Senat im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 60.000 EUR aus (vgl. Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs), den er wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).