Beschluss
4 EO 357/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0730.4EO357.24.00
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Leitsätze
1. § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) regelt nur das Verfahren für die Aufnahme in Klassenstufe 1 und 5 und nicht für Klasse 6.(Rn.26)
2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) auf die Aufnahme in Klasse 6 liegen nicht vor.(Rn.28)
3. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke schon deshalb, weil es mit § 24a Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) seit dem 1. August 2020 eine ausdrückliche Regelung gibt, nach der der Schulleiter die Aufnahmeentscheidung trifft. (Rn.29)
4. Es fehlt an einer interessengleichen Lage, da es sich in der Klassenstufe 6 in der Regel nur um vereinzelt freiwerdende Schulplätze handelt. 2c. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, der an mehr als einer bzw. zwei Schulen geltend gemacht werden kann, wird durch einen Anspruch auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) geregelten Aufnahmeverfahren ersetzt (und mit § 15a Abs. 7 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) durch einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers ergänzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 95).(Rn.30)
3. Die Schulleitung hat für die Klassenstufe 6 ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der freien Plätze auszuüben und dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits die 5. Klasse an der Schule absolviert hat.(Rn.35)
4. Der Umstand, dass der Antragsteller nur aufgrund gerichtlicher Entscheidungen vorläufig an der Schule aufgenommen war, berechtigt nicht, den Umstand des tatsächlichen Besuchs der Schule auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unberücksichtigt zu lassen.(Rn.39)
5. Für die Geltungsdauer einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung wird die Hauptsache vorweggenommen.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) regelt nur das Verfahren für die Aufnahme in Klassenstufe 1 und 5 und nicht für Klasse 6.(Rn.26) 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) auf die Aufnahme in Klasse 6 liegen nicht vor.(Rn.28) 3. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke schon deshalb, weil es mit § 24a Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) seit dem 1. August 2020 eine ausdrückliche Regelung gibt, nach der der Schulleiter die Aufnahmeentscheidung trifft. (Rn.29) 4. Es fehlt an einer interessengleichen Lage, da es sich in der Klassenstufe 6 in der Regel nur um vereinzelt freiwerdende Schulplätze handelt. 2c. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, der an mehr als einer bzw. zwei Schulen geltend gemacht werden kann, wird durch einen Anspruch auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) geregelten Aufnahmeverfahren ersetzt (und mit § 15a Abs. 7 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) durch einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers ergänzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 95).(Rn.30) 3. Die Schulleitung hat für die Klassenstufe 6 ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der freien Plätze auszuüben und dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits die 5. Klasse an der Schule absolviert hat.(Rn.35) 4. Der Umstand, dass der Antragsteller nur aufgrund gerichtlicher Entscheidungen vorläufig an der Schule aufgenommen war, berechtigt nicht, den Umstand des tatsächlichen Besuchs der Schule auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unberücksichtigt zu lassen.(Rn.39) 5. Für die Geltungsdauer einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung wird die Hauptsache vorweggenommen.(Rn.40) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es ihn verpflichtet hat, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 6 der ...., eine Staatliche Gemeinschaftsschule in Erfurt aufzunehmen. Mit Antrag vom 19. Februar 2023 meldeten die Eltern des am ... 2013 geborenen Antragstellers ihn für das Schuljahr 2023/24 zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 an der .... an. Bei der Anmeldung legten die Eltern das Zeugnis des 1. Schulhalbjahres 2022/23 für die vom Antragsteller seinerzeit besuchte 4. Klasse vor. Diesem Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch sowie Mathematik mit „gut“ und im Fach Heimat- und Sachkunde mit „sehr gut“ bewertet wurden. Des Weiteren gaben die Eltern unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens an, dass der Antragsteller an ADHS sowie LRS leide und eine Schulbegleitung habe. Er lebt im sog. Wechselmodell eine Woche bei seinem Vater in der M.... in .... E.... und eine Woche bei seiner Mutter in der M... in .... E..., wo er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nachdem - nach Durchführung des in § 15a ThürSchulG - sowohl eine Aufnahme an der .... als auch eine an der als Zweitwunsch angegebenen ... Wendenstraße jeweils durch Bescheid vom 12. Mai 2023 abgelehnt worden war, wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2023 der „... zugewiesen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und begehrte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Weimar. Durch Beschluss vom 10. August 2023 (Az.: 2 E 1171/23 We) hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 5 aufzunehmen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsgegner keine ausreichenden Unterlagen zur Kapazitätsfestlegung der Jahrgangsstufe vorgelegt hatte. Der Senat hat nach Vorlage der Kapazitätsunterlagen durch den Antragsgegner mit Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23) den erstinstanzlichen Beschluss mit Wirkung ab 1. August 2024 abgeändert und insoweit den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuweisung des Antragstellers an eine Regelschule rechtswidrig sei, weil er die Voraussetzungen für den Übertritt an ein Gymnasium erfülle. Aus der Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule könne in einem solchen Fall nicht geschlussfolgert werden, dass nicht das Abitur, sondern nur der Haupt- oder Realschulabschluss angestrebt werde. In Umsetzung der Gerichtsentscheidungen besuchte der Antragsteller im Schuljahr 2023/2024 die Klassenstufe 5 der ... Schon während des Schuljahres 2023/2024 wurde in der vom Antragsteller besuchten Klasse ein Schulplatz frei, der (nach Mitteilung des staatlichen Schulamtes vom 5. Juni 2024) zunächst mit dem Antragsteller besetzt wurde. Die Mutter des Antragstellers erklärte am 23. März 2024 gegenüber der Schule, dass sich der Antragsteller auf diesen Platz für das Schuljahr 2024/2025 bewerbe. Neben dem Antragsteller bewarben sich auch noch drei weitere Personen auf diesen freien Platz, von denen für zwei die ... die wohnortnächste Schule ist. An der ... wurde für diese vier Bewerbungen ein Auswahlverfahren nach § 15 a ThürSchulG durchgeführt, bei dem der Antragsteller Platz 4 erhielt. Dabei legte die Schulleitung für die beiden Klassen der Klassenstufe 6 des beginnenden Schuljahres - dabei handelt es sich um die beiden Klassen der Klassenstufen 5 des abgelaufenen Schuljahres - eine Kapazität von 44 Schülerinnen und Schülern fest. Dies entspricht der für das Schuljahr 2023/2024 für die damalige Klassenstufe 5 und das durchgeführte Verfahren nach § 15a ThürSchulG festgelegten Kapazität. Des Weiteren entschied die Schulleitung, dass die Klassen 6.1 und 6.2 des Schuljahres 2024/2025 in den Räumen verbleiben, die von ihnen auch im vergangenen Schuljahr belegt wurden (Raum 3 mit einer Größe von 44,69 m² für die Klasse 6.1 und Raum 4 mit einer Größe von 52,32 m² für die Klasse 6.1, vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. August 2023 im Verfahren 4 EO 460/23, GA Blatt 41). Durch Bescheid vom 29. Mai 2024 lehnte die ... die Aufnahme des Antragstellers ab Klasse 6 ab. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte der Antragsgegner ebenfalls mit, dass eine Aufnahme des Antragstellers in die gewünschte Schule nicht möglich sei. Gegen den Bescheid vom 29. Mai 2024 erhob der Antragsteller am 24. Juni 2024 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass über die Aufnahme des Antragstellers in die Klassenstufe 6 nicht nach § 15a ThürSchulG, sondern nach § 24a Abs. 1 ThürSchulG hätte entschieden werden dürfen. Insofern sei die Aufnahmeentscheidung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die Auswahlkriterien und das Verfahren müssten angemessen und erforderlich sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Die Bewerbungen der Schüler hätten nach objektiven Kriterien in eine Reihung gebracht werden müssen. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsteller bereits in der 5. Klasse an der ... beschult worden sei. Des Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schulwechsel des Antragstellers wegen seiner ADHS-Erkrankung zu vermeiden sei. Ergänzend komme hinzu, dass er, der Antragsteller, im Wechselmodell lebe und dass die ... im Verhältnis zur Wohnung des Vaters die wohnortnächste Schule sei. Dass der Antragsteller aufgrund einer Gerichtsentscheidung im Schuljahr 2023/24 in der Schule habe verbleiben dürfen, sei unbeachtlich. Der Antragsteller müsse als Härtefall aufgenommen werden. Er sei vergleichbar mit den Schülerinnen und Schülern, die bereits an einer Gemeinschaftsschule die Primarstufe absolviert hätten und deshalb ohne Teilnahme am Auswahlverfahren in die Klassestufe 5 übergingen. Ein weiterer zwangsweiser Schulwechsel sei nicht zumutbar. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers liegt noch nicht vor. Am 17. Juli 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung und einer Lese-Rechtschreibschwäche einer Schulbegleitung bedürfe. Er habe auf Grundlage des § 24a Abs. 1 ThürSchulG einen Anspruch darauf, die ... weiterhin besuchen zu dürfen. Diese Bestimmung enthalte zwar keine ausdrücklichen Vorgaben; es seien jedoch verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die sechste Jahrgangsstufe der ...., Staatliche Gemeinschaftsschule...., ..., ... Erfurt, in die bereits derzeit vom Antragsteller besuchte Klasse, aufzunehmen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag des Antragstellers entgegen getreten und vertritt die Auffassung, dass § 15a ThürSchulG auch für die Aufnahme in die Klassenstufe 6 anwendbar sei. Die Sekundarstufe I umfasse die Klassenstufen 5 bis 9 oder 10. Das Verfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sein Schulverhältnis an der ... mit Ablauf des 31. Juli 2024 ende. Seine ADHS-Erkrankung und seine Lese-Rechtschreibschwäche begründeten keinen Härtefall. Dass er die Schule wechseln müsse, begründe keine unzumutbare Härte, drei andere Schüler hätten sogar zum Halbjahr die Schule wechseln müssen. Im Übrigen drohe ein Wechsel auch noch im Falle einer endgültigen Ablehnung in der Hauptsache. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2024/25 vorläufig in die Klassenstufe 6 der ..., Staatliche Gemeinschaftsschule, .... in ... Erfurt, aufzunehmen. Dies Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nach § 24a Abs. 1 ThürSchulG glaubhaft gemacht. § 15a ThürSchulG sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung die Aufnahme an eine Schule nur für die Klassenstufe 1 und 5 regele. Für eine Aufnahme in eine andere Klassenstufe sei kein förmliches Aufnahmeverfahren geregelt. § 24a Abs. 1 ThürSchulG begründe zwar nur ein Teilhaberecht und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den geltend gemachten Aufnahmeanspruch, im vorliegenden Fall sei jedoch ein Ermessensfehler feststellbar. Der Antragsgegner habe den bedeutsamen Umstand, dass der Antragsteller bereits die 5. Klassenstufe an der Schule besucht habe, nicht berücksichtigt. Er kenne deshalb die Abläufe und Regeln, das besondere Konzept (Dalton) der Schule sowie deren Lehrer und die örtlichen Gegebenheiten. Zudem sei zu unterstellen, dass er diverse soziale Bindungen zu seinen Lehrern und den Mitschülern aufgebaut habe und auch der Schulweg routiniert von ihm absolviert werde. Derartige Umstände, die der Schulleitung ohne Zweifel bekannt seien, seien auch nicht vernachlässigbar oder irrelevant. Denn der Gesetzgeber habe bereits mit - den hier nicht unmittelbar anwendbaren - § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG und § 15 Abs. 1 ThürSchulG deutlich gemacht, dass auch soziale Erwägungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens bzw. einer Schulplatzvergabe eine Rolle spielten. Zudem messe das Thüringer Schulgesetz einem Schulverhältnis auch dadurch einen hohen Stellenwert zu, dass ein Schulverhältnis nicht etwa mit dem Umzug außerhalb eines Schulbezirks/Schulträgerbereichs ende (vgl. § 24a ThürSchulG). Dies verdeutliche, dass im Grundsatz dem - hier nur faktischen - Fortbestand des Schulverhältnisses des Antragstellers eine hohe Bedeutung zukomme. Dass der Antragsgegner einen wesentlichen Umstand im Rahmen der Ermessensausübung nicht beachtet habe, führe auch die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung und im vorliegenden Fall voraussichtlich auch auf eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten des Antragstellers. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass neben dem Antragsteller kein anderer Bewerber bereits in der Klasse 5 die ... besucht habe, für die mit der Aufnahme an dieser Schule notwendig ein Schulwechsel einhergehe. Demgegenüber hätte die Nichtaufnahme des Antragstellers den Verlust wesentlicher sozialer Beziehungen zur Folge. Er müsste sich an einer neuen Schule mit neuer Umgebung, anderen Lehrern und Mitschülern, neuen Regeln, Gepflogenheiten und Konzept sowie neuem Schulweg einfinden. Gleichwohl die Kammer nicht annehme, dass dies bei dem Antragsteller grundsätzlich, ggf. krankheitsbedingt, von vornherein ausgeschlossen wäre, sei jedoch sein Interesse an der Aufnahme an die ... höher zu bemessen als das Interesse der Mitbewerber. Besondere Umstände, weshalb diese an die Schule wechseln möchten, seien nicht aktenkundig. Die Schulleitung habe zudem ausweislich des Bescheids bei keinem Mitbewerber einen Härtefall angenommen. Für die Bewerber, die der Antragsgegner unter das Kriterium „Wohnortnähe“ fasse, ginge zwar ein kürzerer Schulweg mit der Aufnahme einher. Dies sei jedoch hinsichtlich der Bedeutung für den einzelnen Schüler im Hinblick auf seine Bildungsbiografie als weniger bedeutsam als der „Verbleib“ im bisherigen schulischen Umfeld zu gewichten. Insofern liege es auch nahe, in der vorliegenden besonderen Konstellation, in Anlehnung an § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG einen Härtefall anzunehmen. Denn mit dem in der Ablehnung letztlich konkludent verbundenen Verweis des Antragstellers auf eine andere Schule gingen soziale Belastungen einher, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überstiegen (vgl. zur kritischen Auslegung des Begriffs des Härtefalls ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 -, juris Rn. 39). So sei insbesondere der erneute Wechsel einer Schule innerhalb eines Jahres sicherlich kein häufiges Vorkommnis in der Schullaufbahn eines Schülers, auch wenn es Ausnahmen - etwa umzugsbedingt - geben möge. Im Fall des Antragstellers träten jedoch die vorgetragenen und nachvollziehbaren Schwierigkeiten des Antragstellers hinzu, die wegen des diagnostizierten ADHS sowie der LRS, einen Wechsel weiter erschweren dürften. Dass drei andere ehemalige Mitschüler die Schule nach entsprechenden Entscheidungen nach dem ersten Halbjahr hätten wieder verlassen müssen, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. Denn es handele sich um ein neues Aufnahmegesuch des Antragstellers, bei dem im letzten Schuljahr eingetretene Umstände zu berücksichtigen seien. Da der feststellbare Ermessensfehler die Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert habe, führe dies auf einen Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Aufnahme des Antragstellers eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Schule drohe. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Beginn des Schuljahres 2024/2025 am 1. August 2024 unmittelbar bevorstehe. Gegen den am 24. Juli 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 25. Juli 2024 Beschwerde erhoben, die er am 25. Juli 2024 begründet hat. Der Antragsgegner beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2024 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahren und des Verfahrens 4 EO 460/24 sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte. Diese waren Gegenstand der Beratung und auch Grundlage der Entscheidungsfindung. Der Beiziehung der Gerichtsakte des Verfahrens 4 EO 460/23 steht nicht entgegen, dass dies - angesichts der Kürze der bis zum Schuljahresbeginn am 1. August 2024 zur Verfügung stehenden Zeit - den Beteiligten nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde. Den Beteiligten sind die Schriftsätze und weiteren Unterlagen des Verfahrens 4 EO 460/23 bekannt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt der Antragsgegner keine Gründe auf, die es rechtfertigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 1. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass auch bei der Vergabe von - nach Abschluss des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG - freiwerdenden Schulplätzen, insbesondere ab Klassenstufe 6, § 15a ThürSchulG anzuwenden sei, ist sein Vortrag nicht geeignet, die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht legt § 15a ThürSchulG so aus, dass die dieses förmliche Verfahren regelnde Bestimmung nur für die Aufnahme in die Klassenstufe 1 und in die Klassenstufe 5 zur Anwendung kommt. Bezogen auf die Klassenstufe 1 knüpft es an den Begriff der Einschulung an und zieht daraus die Schlussfolgerung, dass damit nur die Aufnahme in die Klasse 1 einer Grundschule gemeint sein kann. Dies zieht auch der Antragsgegner nicht in Zweifel (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Eben so wenig befasst er sich mit den (nachfolgend auszugsweise) zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es begründet, warum § 15a Abs. 2 ThürSchulG mit den Worten „Anmeldung für die Sekundarstufe“ nur die Aufnahme in die Klasse 5 meint. Das Verwaltungsgericht führt dazu in dem angefochtenen Bescheid Folgendes aus: „Zwar verwendet der Gesetzgeber in § 15a Abs. 2 ThürSchulG die Wortwahl „Anmeldung für die Sekundarstufe“ und regelt in § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ThürSchulG, was unter Sekundarstufe zu verstehen ist (Sekundarstufe I: Klassenstufen 5 bis 9 oder 10). Daraus resultiert jedoch nicht die Anwendung der Norm für jede Klassenstufe der Sekundarstufe. Denn die Aufnahme eines Schülers in die Sekundarstufe erfolgt nur einmalig, nämlich mit Beginn der 5. Klasse und unabhängig von der Schule. Zudem wäre es andernfalls nicht erklärlich, warum der Gesetzgeber bei der Primarstufe nur die Aufnahme in eine einzige Klassenstufe mitumfassen wollte, bei der Sekundarstufe jedoch jede Klassenstufe. Für einen derart differenzierenden Ansatz besteht kein Anhaltspunkt und auch keine Notwendigkeit. Zum anderen ergibt sich der nur auf die Klassenstufen 1 und 5 beschränkte Anwendungsbereich des § 15a ThürSchulG auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn eine Vielzahl von Anmeldungen für eine Schule und damit einhergehend eine Kapazitätsüberschreitung ist im Regelfall nur mit Aufnahme in die 1. Klasse sowie für eine Vielzahl Thüringer Schüler nach Ende der Grundschulzeit zur 5. Klasse zu erwarten. Nur hierfür bestand wegen der hohen Anzahl von Bewerbern die Notwendigkeit, eine Regelung zu schaffen (vgl. zur Gesetzesbegründung: LT Drs. 6/6484, S. 108: „dringender Handlungsbedarf zur Normierung eines einheitlichen Auswahlverfahrens sowie der im Auswahlverfahren zulässigen Kriterien gezeigt, da sowohl auf Schul- als auch auf Schulträgerseite Rechtsunsicherheit besteht“). Zudem lässt sich auch der Thüringer Schulordnung ein Hinweis für die beschränkte Anwendbarkeit entnehmen. So regeln §§139a ff. das Verfahren zur Anmeldung näher. § 139a Abs. 1 ThürSchulO führt hierzu ausdrücklich „Zur Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5“ an, für die dann - insofern klarstellend - nach § 139b Abs. 1 ThürSchulO bei Kapazitätsüberschreitung ein Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG durchzuführen ist. Regelungen zur Aufnahme in andere Klassenstufen finden sich dort nicht.“ Der Antragsgegner trägt nichts Gegenteiliges dazu vor, warum § 15a ThürSchulG von seinem unmittelbaren Anwendungsbereich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Aufnahme in die Klassenstufe 6 (bzw. auch die anderen Klassenstufen der Sekundarstufe I) erfassen soll. Vielmehr macht er sinngemäß geltend, dass § 15a ThürSchulG analog anzuwenden sei, indem er in seiner Beschwerdebegründung dazu ausführt, dass die Anwendung des § 15a ThürSchulG „mangels ausdrücklicher Regelung …das Naheliegendste“ war. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen jedoch nicht vor. So mangelt es sowohl an einer planwidrigen Lücke (a.) als auch an einer interessengleichen Lage (b.). a. Eine planwidrige Lücke liegt schon deshalb nicht vor, weil es mit § 24a Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG seit dem 1. August 2020 sogar eine ausdrückliche Regelung gibt, nach der der Schulleiter die Aufnahmeentscheidung trifft. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich dabei tatsächlich - wie das Verwaltungsgericht annimmt - um eine Rechtsgrundlage oder eine lediglich um (klarstellende) Zuständigkeitsregelung handelt. Denn auch ohne ausdrückliche Regelung stünde fest, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die Aufnahme an einer bestimmten, von einer Schülerin oder einer Schülerin bzw. Eltern gewählten Schule abzuleiten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - Rn. 140; VG Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 2 E 737/17 - n. v. m. w. N., der in dem angefochtenen Beschluss auf Seite 8 auch in Bezug genommen wird; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 772 m. w. N. in Fußnote 979; Avenarius/Hanschmann, 9. Auflage 2019, Tz. 18.22, der jedoch eine gesetzliche Regelung fordert; LT-Drs. 6/6484, S. 6: „Im Falle der gesetzlichen Nichtregelung von Auswahlverfahren ist zwar möglich - wie auch bisher in Thüringen praktiziert - bei Anmeldeüberhang zur Ausschöpfung der Kapazitäten vor der Durchführung eines Losverfahrens seitens des jeweiligen Schulleiters sachgerechte Auswahlkriterien zur Anwendung zu bringen.“). b. Soweit der Antragsgegner meint, dass es ein objektiv nachprüfbares Verfahren bei der Schulplatzvergabe geben müsse, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine interessengleiche Lage zu begründen, die eine analoge Anwendung des § 15a ThürSchulG auf die Entscheidung über die Aufnahme in die Klasse 6 gebietet. Gegen eine interessengleiche Lage spricht zunächst, dass es sich dann, wie auch im vorliegenden Fall, nur um einzelne freiwerdende Schulplätze handeln kann. Demgegenüber geht es bei der Vergabe von Schulplätzen auf Grundlage des § 15a ThürSchulG darum, alle zu Schuljahresbeginn einzuschulenden bzw. in die Sekundarstufe eintretenden Schülerinnen und Schüler - insbesondere anknüpfend an den Erstwunsch - auf die vorhandenen Schulen zu verteilen und bei Anmeldeüberhängen an bestimmten Schulen für die dortige Vergabe ein einheitliches Verfahren festzulegen (vgl. auch LT-Drs. 6/6484, S. 6). Schon das Verwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zutreffend darauf hin, dass nur für die Aufnahme in die 1. Klasse und in die 5. Klasse nach Ende der Grundschule die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bestand, weil für diese Klassenstufen mit einer hohen Anzahl von Bewerbern zu rechnen ist (vgl. auch Gesetzesbegründung in LT Drs. 6/6484, S. 108). Gegen eine interessengleiche Lage spricht auch, dass durch die Regelung des § 15a ThürSchulG in das verfassungsrechtlich gesicherte Wahlrecht, bei mehr als ein oder zwei Schulen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aufnahmegesuch geltend zu machen, eingegriffen wurde. Es ist gerichtsbekannt, dass in den Schuljahren vor der Schaffung des Auswahlverfahrens in § 15a ThürSchulG und auch des § 24a ThürSchulG ab 1. August 2020, also vor dem Schuljahr 2020/2021, die Möglichkeit bestand, sich zumindest im Bereich des örtlich zuständigen Schulträgers bei mehreren bzw. einer nicht nach oben begrenzten Anzahl (ab Klasse 5) in Frage kommenden weiterführenden Schulen anzumelden, deren Priorisierung im Entscheidungsbereich der Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler lag. Die jeweilige Schulleitung prüfte das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und entschied über die Aufnahme. Im Falle einer negativen Aufnahmeentscheidung bestand die Möglichkeit, einen Aufnahmeanspruch bei der nächsten gewählten Schule (und ggf. weiteren Schulen) geltend zu machen. In dieses Recht von Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern, sich bei mehreren Schulen anzumelden und um eine Aufnahme zu bemühen, wurde durch den ab 1. August 2020 in Kraft getretenen § 15a ThürSchulG zum einen in der Weise eingegriffen, dass nunmehr nur noch eine Anmeldung bei der Erstwunschschule möglich ist und ein Zweitwunsch angegeben werden kann (und dass bei Ablehnung beider Wünsche eine Zuweisung auf Grundlage des § 15 Abs. 7 ThürSchulG erfolgt). Zum anderen greifen die Regelungen über die Auswahlkriterien auf Gesetzesebene in das vor dem 1. August 2020 auch für die Aufnahme in die Klassen 1 und 5 bestehende verfassungsrechtlich ableitbare Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl- bzw. Aufnahmeentscheidung ein, weil - zumindest bei Anmeldungsüberhang - insbesondere die dort geregelten Aufnahmekriterien und ihr „Ranking“ maßgeblich dafür sind, ob sich eine Aufnahmechance zu einem Aufnahmeanspruch verdichtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 84). Bezogen auf die Klassen 1 und 5 wurde der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, der an mehr als einer bzw. zwei Schulen geltend gemacht werden kann, durch einen Anspruch auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Aufnahmeverfahren ersetzt (und mit § 15a Abs. 7 ThürSchulG durch einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers ergänzt, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 95). Dies ist aus den - auch vom Verwaltungsgericht bereits genannten - Gründen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil ein sachlicher Grund für eine einheitliche Regelung für die Aufnahme an einer Schule in der Klassenstufe 1 oder 5 besteht. Ein solcher, eine vergleichbare Interessenlage begründender sachlicher Grund besteht nicht, wenn es um die Vergabe einzelner Schulplätze ab Klasse 6 geht. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Grundsatz nur eine überschaubare Anzahl von Bewerbern zu erwarten sein dürfte. Mit einer Vielzahl von Bewerbern dürfte im Grundsatz nicht zu rechnen sein, weil diese, wie auch die anderen drei Bewerber im konkreten Fall, i. d. R. einen (ggf. sogar weiteren) Schulwechsel bewältigen müssten. 2. Soweit das Verwaltungsgericht einen Ermessensfehler und sogar eine Ermessensreduzierung auf null annimmt, ist der Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Wie bereits unter 1. ausgeführt, bestand eine Pflicht, ermessensfehlerfrei über den geltend gemachten Aufnahmeanspruch zu entscheiden. So ist zunächst festzuhalten, dass es sogar Gründe geben könnte, die die Schulleitung dazu berechtigen könnten, ermessensfehlerfrei zu entscheiden, einen durch Umzug frei gewordenen Schulplatz gar nicht zu besetzen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Verringerung der Klassengröße es ermöglichen sollte, die Klassenräume der Schule effizienter zu verteilen oder wenn die Zahl der in Klasse 5 aufgenommenen Schülerinnen oder Schüler die festgelegte Kapazität, z. B. durch Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern mit Förderbedarf, ohnehin übersteigt und auch keine Notwendigkeit bestünde, eine Person aufzunehmen, die von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Schulträgers hinzugezogen ist. Im vorliegenden Fall hat die Schulleitung jedoch ihr Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, den frei gewordenen Schulplatz wieder zu vergeben und eine Auswahl zwischen den vier Bewerbern zu treffen. Da eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung aus den unter 1. genannten Gründen nicht nach dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren und den dortigen Kriterien zu treffen war, liegt es auf der Hand, dass die Nichtberücksichtigung von weiteren, nicht in § 15a ThürSchulG geregelten Auswahlkriterien geeignet ist, zu einem Ermessensfehlgebrauch in dem vom Verwaltungsgericht beschriebenen Sinne zu führen. Im vorliegenden Fall ist auf Grundlage des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten feststellbar, dass die Vergabe des einen Platzes allein nach dem Kriterium „Wohnortnähe“ ermessensfehlerhaft war. Bezogen auf den Antragsteller hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsteller bereits die 5. Klasse an der .... tatsächlich absolviert hat (a.) und dass er geltend macht (und durch Vorlage einer Bescheinigung seiner Logopädin zumindest glaubhaft gemacht hat), wegen seiner ADHS-Erkrankung und seiner Lese-Rechtschreibschwäche einen Schulwechsel nur schwer zu verkraften (b.). a. Soweit der Antragsgegner, insoweit inhaltlich zutreffend, darauf verweist, dass der Antragsteller nur aufgrund gerichtlicher Entscheidungen vorläufig und auch nur bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 an der .... aufgenommen war, ist dies kein Gesichtspunkt, der dazu berechtigte, den Umstand des tatsächlichen Besuchs der Schule unberücksichtigt zu lassen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nur vorläufig aufgenommen war, ändert dies nichts daran, dass er an der .... tatsächlich und endgültig - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache - im Schuljahr 2023/2024 seine Schulpflicht erfüllt hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 143). Das Verwaltungsgericht begründet sehr anschaulich und überzeugend, warum dies ein bedeutsamer Umstand ist (vgl. Seite 9 des Beschlussabdruckes): „Denn der Antragsteller ist durch den Besuch der 5. Klassenstufe bereits für ein Schuljahr an der ... beschult worden, er kennt die Abläufe und Regeln sowie das besondere Konzept (Dalton) der Schule sowie deren Lehrer und die örtlichen Gegebenheiten. Zudem ist zu unterstellen, dass er diverse soziale Bindungen zu seinen Lehrern und den Mitschülern aufgebaut hat und auch der Schulweg routiniert von ihm absolviert wird.“ Dass der Antragsgegner lediglich daran anknüpft, dass der Antragsteller der Schule im Schuljahr 2023/2024 nur vorläufig zugewiesen war, lässt die Perspektive des im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung 11 Jahre alten Antragstellers und sein Kindeswohl unberücksichtigt. Dass dies ermessensfehlerfrei sein könnte, lässt sich auch nicht damit begründen, dass die anderen Kinder, die im ersten Schulhalbjahr 2023/2023 aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig an der ... in die 5. Klasse aufgenommen waren und diese Schule dann nach der jeweiligen Beschwerdeentscheidung des Senats mit Ablauf des 1. Halbjahres - nach den Winterferien - wieder verlassen mussten. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens die Frage war, ob das Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Da die jeweils stattgebenden Entscheidungen nicht rechtskräftig wurden, vermittelten diese - auch dem Antragsteller - zunächst nur die Rechtsposition, die Schule bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besuchen zu dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 79). Bezogen auf den Antragsteller besteht im Vergleich zu den anderen, den Beteiligten auch bekannten Parallelfällen, die Besonderheit, dass ihm mittels der Beschwerdeentscheidung gestattet wurde, außerkapazitär die Friedrich-Schiller-Schule bis zum Ende des Schuljahres zu besuchen, weil die Zuweisung an die Regelschule rechtswidrig war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn.. 143). Dass er der Schule nur vorläufig zugewiesen war, führt - bei Aufrechterhaltung des Wunsches an der Schule verbleiben zu dürfen - jedoch nur auf die Notwendigkeit, sich um eine endgültige Aufnahme ab der Klassenstufe 6 zu bemühen, was im vorliegenden Fall bereits im April 2024 unmittelbar nach dem Freiwerden des Platzes geschehen ist. Soweit der Antragsgegner meint, dass es sich um eine „unrechtmäßige Übervorteilung“ handele, wenn ein Antragsteller aus einem „vorläufigen Rechtsverhältnis nach rechtmäßiger gerichtlicher Beendigung ohne Hauptsacheentscheidung daraus wieder Vorteile ziehen könnte, berücksichtigt er nicht, dass zumindest für die Geltungsdauer einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird. Der Senat hat diesen Gesichtspunkt bei seinen, der Beschwerde des Antragsgegners in den Verfahren zum Schuljahr 2023/2024 stattgebenden, Entscheidungen in der Weise berücksichtigt, dass er einen Schulwechsel mitten im Schulhalbjahr als unzumutbar angesehen hat. Hätte der Senat die Beschwerde des Antragsgegners seinerzeit zurückgewiesen, wären die dadurch begünstigten Antragsteller berechtigt gewesen, „vorläufig“ bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf der Wunschschule zu verbleiben. Für einen solchen Fall stünde unzweifelhaft fest, dass sich die Hauptsache mit Voranschreiten der Schullaufbahn zumindest für die Vergangenheit immer weiter erledigte und sich deshalb - ohne dass dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall genauer bestimmt werden müsste - aus verfassungsrechtlichen Gründen immer mehr zu einem Recht auf endgültige Aufnahme verdichtete, der vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängig wäre. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Umstand der Vorwegnahme der Hauptsache schon bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, indem ein strenger Maßstab an die Erfolgsaussichten der Hauptsache gestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 76). b. Soweit der Antragsgegner meint, dass der Antragsteller wegen seiner nachgewiesenen ADHS-Erkrankung und Lese-Rechtschreibschwäche nicht als Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG angesehen werden dürfe, trifft dies zwar zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 113), soweit es um die erstmalige, mit einem Schulwechsel verbundene Aufnahme an eine weiterführende Schule geht. Der Antragsgegner berücksichtigt jedoch aus den unter 1. genannten Gründen nicht, dass bei der im vorliegenden Fall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Aufnahmeentscheidung nicht nur die in § 15a ThürSchulG genannten Aufnahmekriterien, sondern alle (geltend gemachten) Umstände zu berücksichtigen sind, die für eine Aufnahmeentscheidung relevant sein können. Dazu gehört auch der Umstand, dass der Antragsteller geltend macht, wegen seiner Beeinträchtigungen einen weiteren Schulwechsel nicht zu verkraften. Zu berücksichtigen könnte auch der Umstand sein, dass eine Person, die die Aufnahme in die Klassenstufe 6 begehrt, (erfolglos) an dem Auswahlverfahren teilgenommen hat und in die Warteliste aufgenommen wurde. Bezogen auf den Antragsteller steht dies eindeutig fest. Bezogen auf die anderen Bewerber ist das für dieses Verfahren nicht mehr klärungsbedürftig. Der aufgenommenen Person darf der Schulplatz aufgrund der Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr entzogen werden. Die anderen beiden Personen haben keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob den anderen drei Personen gewichtigere Gründe, als beispielsweise die Wohnortnähe für zwei Personen, zur Seite stehen könnten, als dem Antragsteller. Dieser ist aufgrund des bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten Ermessensfehlers erneut außerkapazitär - und zwar bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vorläufig aufzunehmen. Inwieweit und wann sich daraus aufgrund des Zeitablaufs ein Anspruch auf endgültige Aufnahme, insbesondere bei Freiwerden eines weiteren Schulplatzes ergeben könnte, ist der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).