Beschluss
4 EO 61/24, 4 ZO 62/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0607.4EO61.24.00
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Leitsätze
1. Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) ist nicht so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in (rein aufenthaltsrechtlichen) Verfahren (ohne Bezug zu einem - abgelehnten - Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EG (juris: EURL 32/2013)) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet werden muss.(Rn.37)
2. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Unionsrecht gebieten es, in jedem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten aufenthaltsrechtlichen Verfahren ein „juristische Vollprüfung“ vorzunehmen. Die „summarische Prüfung“ bezieht sich ebenso wie die „juristische Vollprüfung“ sowohl auf die Feststellung der für den Fall entscheidungserheblichen Tatsachen als auch auf das auf ihn anzuwendenden Recht. Ergeben sich in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren offene Sachverhaltsfragen hat das Gericht - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - zu entscheiden, ob es seiner Eilentscheidung den sich nach summarischer Prüfung ergebenden Sachverhalt zugrunde legt, es (ausnahmsweise) im Eilverfahren (grundsätzlich untunliche) Aufklärungsmaßnahmen vornimmt oder ob es den Erfolg des Hauptsacheverfahrens wegen der offenen Tatsachenfragen als offen bewertet und eine Interessenabwägung vornimmt. Ähnlich verhält es sich mit Rechtsfragen.(Rn.36)
3. Bei der Entscheidung, ob einem sog. faktischen Inländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art. 8 EMRK (juris: MRK) wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden kann, sind Feststellungen zum der Grad Verwurzelung in Deutschland und zum Grad der Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland zu treffen. Diese sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers abzuwägen. (Rn.50)
4. Aus Art. 8 EMRK (juris: MRK) folgt kein generelles Verbot einer Aufenthaltsbeendigung von Ausländern der zweiten Generation. Bei einem hier geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten.(Rn.51)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin (Az.: 4 ZO 62/24) wird ihm unter Abänderung von Ziff. IV Satz 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2024 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (Az.: 8 E 1357/23 Me) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Nordstraße 1, 99089 Erfurt, gewährt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 4 EO 61/24 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Nordstraße 1, 99089 Erfurt, gewährt.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird unter Abänderung der Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 K 1356/23 Me) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) ist nicht so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in (rein aufenthaltsrechtlichen) Verfahren (ohne Bezug zu einem - abgelehnten - Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EG (juris: EURL 32/2013)) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet werden muss.(Rn.37) 2. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Unionsrecht gebieten es, in jedem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten aufenthaltsrechtlichen Verfahren ein „juristische Vollprüfung“ vorzunehmen. Die „summarische Prüfung“ bezieht sich ebenso wie die „juristische Vollprüfung“ sowohl auf die Feststellung der für den Fall entscheidungserheblichen Tatsachen als auch auf das auf ihn anzuwendenden Recht. Ergeben sich in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren offene Sachverhaltsfragen hat das Gericht - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - zu entscheiden, ob es seiner Eilentscheidung den sich nach summarischer Prüfung ergebenden Sachverhalt zugrunde legt, es (ausnahmsweise) im Eilverfahren (grundsätzlich untunliche) Aufklärungsmaßnahmen vornimmt oder ob es den Erfolg des Hauptsacheverfahrens wegen der offenen Tatsachenfragen als offen bewertet und eine Interessenabwägung vornimmt. Ähnlich verhält es sich mit Rechtsfragen.(Rn.36) 3. Bei der Entscheidung, ob einem sog. faktischen Inländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art. 8 EMRK (juris: MRK) wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden kann, sind Feststellungen zum der Grad Verwurzelung in Deutschland und zum Grad der Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland zu treffen. Diese sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers abzuwägen. (Rn.50) 4. Aus Art. 8 EMRK (juris: MRK) folgt kein generelles Verbot einer Aufenthaltsbeendigung von Ausländern der zweiten Generation. Bei einem hier geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten.(Rn.51) Auf die Beschwerde des Antragstellers hin (Az.: 4 ZO 62/24) wird ihm unter Abänderung von Ziff. IV Satz 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2024 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (Az.: 8 E 1357/23 Me) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Nordstraße 1, 99089 Erfurt, gewährt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 4 EO 61/24 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Nordstraße 1, 99089 Erfurt, gewährt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird unter Abänderung der Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 K 1356/23 Me) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen Eilantrag gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Der am … 2000 geborene Antragsteller, kasachischer Staatsangehörigkeit, wurde ausweislich eines Vermerks über ein Gespräch mit der Staatsangehörigkeitsbehörde in der Behördenakte von einem kasachischen Staatsangehörigen, der 2004 die Mutter des Antragstellers heiratete, im Ausland adoptiert. Sein 1975 geborener Adoptivvater erhielt als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Jahr 2005 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Der Antragsteller reiste am 25. Dezember 2005 gemeinsam mit seiner 1978 geborenen Mutter und seinem 1996 geborenen Bruder Y. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller am 23. Januar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die bis zu seiner Volljährigkeit, also bis einschließlich 13. April 2018, verlängert wurde. 2008 wurde sein Bruder W. geboren. 2015 zog sein Bruder Y. von zu Hause aus. Der Antragsteller hat in Deutschland die 9. Schulklasse ohne Abschluss verlassen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Eine im August 2016 begonnene Ausbildung zum Maurer wurde ihm im April 2017 gekündigt. Wegen Konflikten mit seinem Vater wurde er im Mai 2017 für einen Monat in einer Jugendeinrichtung untergebracht; der Antragsteller hatte zu dieser Zeit ein Alkohol- und Drogenproblem. Durch Urteil vom 7. Juni 2017 (Az.: 372 Js 2491/17 Ds jug.), rechtskräftig seit dem 15. Juni 2017, verurteilte das Amtsgericht Jena den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (BtM), 1,2 g Marihuana, in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, 1 g Marihuana an eine 14-Jährige, Tattag 30. Oktober 2016, zu einem Jugendarrest von zwei Wochen, während die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung (2 Jahre) ausgesetzt wurde. Ferner wurde ihm aufgegeben, binnen 6 Monaten mindestens einmal im Monat ein Gespräch mit der Drogenberatung nachzuweisen und drogenfrei zu leben, was nicht erfolgte. Im Urteil ist ferner vermerkt, dass die Staatsanwaltschaft am 12. August 2016 ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von BtM, Tattag 6. Juni 2016, sowie ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (372 Js 26719/16, Tattag 3. Juni 2016), am 2. September 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt hatte. Ferner ist vermerkt eine Verurteilung vom 11. Januar 2017 mit der Auflage der Straftataufarbeitung im Rahmen des SAFE-Projektes wegen Körperverletzung (360 Js 26574/16), Tattag 6. Juli 2016; der Antragsteller hatte einem anderen in einem vom Antragsteller angefangenen Streit in den Bauch geboxt. Ferner waren Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (Tattag: 19. Mai 2016; Az. 370 Js 33559/16), Diebstahl (begangen am 29. Dezember 2015, Az. 370 JS 4015/16, und am 3. Juni 2018, Az. 370 Js 29637/16), gefährlicher Körperverletzung (Tattag: 14. Mai 2016, Az. 370 Js 33556/16, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO) und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Tattag: 1. Juni 2017, Az. 370 JS 20392/17) anhängig. Einen am 7. September 2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nahm der Antragsteller nach Hinweis der Antragsgegnerin auf ein wegen seiner Verurteilung bestehenden Ausweisungsinteresses am 9. November 2017 zurück. Durch Schreiben vom 16. November 2017 wies die Antragsgegnerin ihn darauf hin, dass bei weiteren Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen eine Ausweisung geprüft werde. Den Antrag vom 10. April 2018 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck „Wohnen mit Eltern und Arbeit“ verbeschied die Antragsgegnerin zunächst nicht, sondern stellte fortlaufende Fiktionsbescheinigungen aus. Mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 30. Mai 2018 (Az. 372 Js 11445/18 1 Ds jug.), rechtskräftig seit dem 7. Juni 2018, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tattag 29. Dezember 2017, 1,5 g Marihuana) unter vollständiger Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Jena vom 7. Juni 2017 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ausweislich des Urteils schlug der Antragsteller die ihm mehrfach während der Hauptverhandlung angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten aus. Er könne nicht auf BtM verzichten, diese seien für ihn wie ein Beruhigungsmittel, ohne das er sonst sehr aggressiv und nervös sei. Er sehe keinen Anlass, sein derzeitiges Verhalten zu ändern (S. 4 des Urteils oben). Die vernommene Bewährungshelferin erklärte, der Antragsteller habe nur jeden zweiten Termin bei ihr wahrgenommen. Eine ab September 2017 bei der Überbetrieblichen Ausbildungsgesellschaft (ÜAG) begonnene Maßnahme sei ihm wegen Fehlzeiten gekündigt worden. Entgegen der Bewährungsauflage sei er nicht bei der Suchtberatung gewesen. Die Jugendstrafe verbüßte der Antragsteller vom 26. Juni 2018 bis 21. Dezember 2018. Mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 12. Mai 2020 (Az. 2 Ls 370 Js 16747/19 2 jug; BA Bl. 127 ff.), rechtskräftig seit dem 20. Mai 2020, wurde der Antragsteller wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung (zwei Faustschläge in das Gesicht eines Mitgefangenen zwecks Erlangung von 4 Päckchen Tabak, Tattag: 13. September 2018), des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen bezogen auf geringwertige Sachen, eines räuberischen Diebstahls sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (in zwei Fällen jeweils 20 bis 30 g Marihuana, in einem Fall ca. 150 g Marihuana), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Antragsteller war am 14. November 2019 in U-Haft genommen worden; Beginn der Jugendstrafhaft war der 20. Mai 2020, Strafzeitende der 12. Januar 2022 (BA Bl. 117). Durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 19. Mai 2021 (Az. 774 Js 2256/20 2 Ls jug), rechtskräftig seit dem 27. Mai 2021, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Faustschlag in das Gesicht eines Mitgefangenen am 1. Dezember 2019) unter Einbeziehung des Urteils des AG Jena vom 12. Mai 2020 zu zwei Jahren und fünf Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt. Im Tatbestand heißt es, dass sich die Eltern des Antragstellers im Jahr 2017 getrennt hätten. Im Führungsbericht der JSA Arnstadt vom 12. Mai 2021 (BA Bl. 136 ff.: Beginn U-Haft hierin mit „14.11.2018“ angegeben) heißt es zum Antragsteller, dass er disziplinarisch wegen zweier körperlicher Auseinandersetzungen, einmal wegen Verstoßes gegen die Hausordnung, wegen Besitzes von Alkohol und wegen Nichtbefolgen von Weisungen auffällig geworden sei; er habe eine geringe Reflektionsfähigkeit und auch jetzt noch ein schwieriges Verhältnis zum Vater. Bei Diskrepanzen reagiere er uneinsichtig, fordernd und respektlos. Ein Förder- und Erziehungsbedarf (u. a. Maßnahmen zur Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit, Vorbereitung einer Therapie, Hilfen durch den Sozialdienst in lebenspraktischen Angelegenheiten, pädagogische Förderung) wurden aufgeführt; von einer Therapie habe der Antragsteller zwischenzeitlich wieder Abstand genommen. Er arbeite in keiner Weise an dem Vollzugsziel mit. Eine positive Entwicklung während der Haft könne nicht festgestellt werden. Mit Urteil des Amtsgerichtes Arnstadt vom 13. Oktober 2021 (Az.: 2 Ls 774 Js 12273/21 jug) in Gestalt des Berufungsurteils des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2023, rechtskräftig seit dem 17. Januar 2023, wurde der Antragsteller wegen am 1. April 2021 begangener vorsätzlicher Körperverletzung an einem Mitgefangenen (Faustschläge ins Gesicht mit der Folge einer mehrfachen Unterkieferfraktur) zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Durch Beschluss des AG Arnstadt vom 6. April 2022 wurde gegen den Antragssteller eine Führungsaufsicht von drei Jahren verhängt. Den Weisungen der Führungsaufsicht kam der Antragsteller nicht bzw. nur unvollständig nach. Das Ende der Strafzeit wurde neu berechnet auf den 14. April 2022. Der Antragsteller wurde am 13. April 2022 aus der Jugendstrafanstalt entlassen. Auf die Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2019 und 16. September 2021 zur geplanten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung und zur Ausweisung berief sich der Antragsteller sinngemäß darauf, ein faktischer Inländer zu sein. Er habe in seinem Heimatland keine Verwandten, kenne dort niemanden und beherrsche seine Muttersprache Russisch kaum noch. Die zwei Jahre Haft hätten ihm gezeigt, dass er sein Leben so nicht weiterführen und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wolle. Unter dem 27. April 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die weiterhin beabsichtigte Aufforderung zur Ausreise und Abschiebungsandrohung hin. Man warte im Hinblick auf das Strafverfahren 774 Js 12273/21 noch um Rückantwort der Staatsanwaltschaft. Am selben Tag stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis 26. Oktober 2022 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus und gestattete ihm die Erwerbstätigkeit. Zuvor, am 19. April 2022, hatte der Antragsteller um letzteres gebeten, weil er arbeiten wolle. Durch am 27. Oktober 2023 zugestellten Bescheid vom 25. Oktober 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids zu verlassen (Nr. 2). Bei nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Kasachstan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 3). Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre ab dem Folgetag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis sei mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit des Antragstellers nicht möglich; er sei an seinem 18. Geburtstag auch nicht im Besitz einer zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gewesen. Ein neuer Aufenthaltstitel könne ihm nicht erteilt werden. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse. Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion Saale-Holzland vom 31. Oktober 2023 war gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren als Beteiligter einer am 28. Oktober 2023 begangenen wechselseitigen Körperverletzung anhängig. Am 1. November 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage gegen den o. a. ablehnenden Bescheid erhoben (Az.: 8 K 1356/23 Me) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nachgesucht. Er gab u. a. an, Russisch schlecht, Kasachisch überhaupt nicht zu sprechen. Die Kasachen seien den Russen gegenüber enorm abgeneigt, er würde in Kasachstan auffallen und dort schwere Probleme bekommen. Er kenne dort niemanden. Durch dem Antragsteller am 5. Februar 2024 zugestellten Beschluss vom 24. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 5 des Bescheids vom 25. Oktober 2023 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angeordnet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt und Prozesskostenhilfe nur im Umfang des Obsiegens gewährt. Am 5. Februar 2024 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (Az.: 4 ZO 62/24) und auch gegen die Ablehnung seines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az.: 4 EO 61/24). Seine Beschwerden hat er am 27. Februar 2024 begründet. Auch für das Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 11. März 2024 Ziff. 5 des Bescheides vom 25. Oktober 2023 dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsteller im Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werde, dieses werde auf zwei Jahre ab dem Folgetag der Abschiebung befristet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung der Ziffern I Satz 2, II und IV des Beschlusses des VG Meiningen vom 24. Januar 2024 (8 E 1357/23) die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 anzuordnen und ihm Prozesskostenhilfe sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheibenhof, Erfurt, zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Beschwerde entgegengetreten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 E 1357/23 Me und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Bd.) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung. II. Die zulässigen Beschwerden - 4 EO 61/24 und 4 ZO 62/24 - sind begründet. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde (Az.: 4 EO 61/24) geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 AufenthG zu treffende Interessenabwägung fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus. Die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dass in den Fällen, in denen die Antragsablehnung den Verlust der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zur Folge hat, trotz Erlöschens der Fiktionswirkung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, beruht darauf, dass durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfällt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; Kluth/Hornung/Koch, ZuwanderungsR-HdB, 2020, § 9 Rechtsschutz Rn. 50, beck-online). Soweit der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird, sind zwar in der Hauptsache (Verpflichtungs-)Widerspruch und - nachfolgend - Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erheben. Gleichwohl weist der Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die dort im Einzelnen aufgeführten Regelungen keine aufschiebende Wirkung haben, auf § 80 Abs. 5 VwGO als statthafte Verfahrensart (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2023 - 4 EO 208/23 - juris). Der auch im Übrigen zulässige Eilantrag ist begründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Dabei sind die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Abschiebung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Ausländer, wenn sich die Abschiebung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits anzuordnen, weil die „sog. summarische Prüfung“ der Erfolgsaussichten der Klage durch das Verwaltungsgericht „bereits verfassungsrechtlich und unionsrechtlich problematisch“ wäre (1.). Gemessen an den o. g. Grundsätzen sind die Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 gegenwärtig offen, weil im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des - erstmals vom Verwaltungsgericht als Anspruchsgrundlage geprüften - § 25 Abs. 5 AufenthG und des von den Beteiligten noch gar nicht in den Blick genommenen § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Aufklärungs- und sodann erneuter Entscheidungsbedarf durch die Antragsgegnerin besteht (2.). Die daher vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (3.). 1.1 Soweit es nach Auffassung des Antragstellers „verfassungsrechtlich und unionsrechtlich“ „problematisch“ erscheinen soll, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage „nur im Wege einer sog. summarischen Prüfung“ geprüft und keine „juristische Vollprüfung“ vorgenommen habe, ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller mit dieser allgemein gehaltenen Rüge überhaupt die Anforderungen des Darlegungsgebotes des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt. Er trägt nämlich schon nichts dazu vor, warum die in dem erstinstanzlichen Beschluss vorgenommene „summarische Prüfung“ im Verhältnis zu einer „juristischen Vollprüfung“ (im Hauptsacheverfahren) im vorliegenden Fall defizitär gewesen sein könnte. Es ist nicht so, dass „summarische Prüfung“ und „juristische Vollprüfung“ in jedem Fall unterschiedlich sind (bzw. zwingend zu unterschiedlichen Ergebnissen führen). Die „summarische Prüfung“ bezieht sich ebenso wie die „juristische Vollprüfung“ sowohl auf die Feststellung der für den Fall entscheidungserheblichen Tatsachen als auch auf das auf ihn anzuwendenden Recht. Grundlage der Tatsachenfeststellung sind im verwaltungsgerichtlichen Prozess in erster Linie die Behördenakten und der Vortrag der Parteien in den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen. Ergibt sich nach Auswertung dieser Unterlagen ein unstreitiger Sachverhalt, wird dieser, wenn sich in der Zwischenzeit keine Änderungen oder keine neuen Erkenntnisse ergeben, in gleicher Weise der Entscheidung im Eil- als auch (später) im Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt werden. Ergeben sich offene Sachverhaltsfragen (z.B. bei sich schon abzeichnender Notwendigkeit, Beweise zu erheben), hat das Gericht im Eilverfahren - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - zu entscheiden, ob es seiner Eilentscheidung den sich nach summarischer Prüfung aus den Akten ergebenden Sachverhalt zugrunde legt, es (ausnahmsweise) im Eilverfahren (grundsätzlich untunliche) Aufklärungsmaßnahmen vornimmt oder ob es den Erfolg des Hauptsacheverfahrens wegen der offenen Tatsachenfragen als offen bewertet und eine Interessenabwägung vornimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung ggf. verstärkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 17 zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, der in Bezug genommen wird in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 - zu einem asylrechtlichen Folgeantrag; ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juli 2023 - W 8 S 23.30389 - juris, zit. vom Antragsteller). Ähnlich verhält es sich mit Rechtsfragen, deren Beantwortung aufgrund „summarischer Prüfung“ und „juristischer Vollprüfung“ nicht zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen muss (deshalb kritisch zur Verwendung des Begriffs der „summarischen Prüfung“ vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 313 ff.). Gemessen daran reicht es nicht aus, die Benennung des Prüfungsmaßstabes der „summarischen Prüfung“ durch das Verwaltungsgericht zu rügen und eine „juristische Vollprüfung“ zu fordern. 1.2 Für den Fall, dass der (sich dann anschließende) Vortrag des Antragstellers so auszulegen sein sollte, dass er die Auffassung vertritt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (aufenthaltsrechtlichen) Klage sei unionsrechtlich geboten, so wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat diese Auffassung nicht teilen würde. Die Richtlinie 2008/115/EG ist nicht so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in (rein aufenthaltsrechtlichen) Verfahren (ohne Bezug zu einem - abgelehnten - Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EG) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens angeordnet werden muss. Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG bestimmt sinngemäß, dass die von einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG betroffenen Drittstaatsangehörigen das Recht haben, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (u. a.) bei einem unparteiischen und unabhängigen Gremium (Abs. 1), das zur Überprüfung von Rückkehrentscheidungen befugt ist und auch die Möglichkeit hat, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen (Abs. 2). Daraus ergibt sich schon nach dem Wortlaut, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung - dies ist nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 AufenthG (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 24) - nicht unter allen Umständen aufschiebende Wirkung entfalten muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die Überprüfungsinstanz, wie dies in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach nationalem Recht vorgesehen ist, die Befugnis hat, die Rückkehrentscheidung in Einzelfällen auszusetzen (vgl. sog. Rückkehr-Handbuch der EU-Kommission, Empfehlung [EU] 2017/2338 vom 16. November 2017, ABl. L 339, S. 83/135). Soweit in dem Rückkehr-Handbuch ausgeführt wird, dass eine „Verpflichtung zur Gewährung einer automatischen aufschiebenden Wirkung bei drohender Zurückweisung“ in den Fällen des Art. 3 EMRK und „im Falle der Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ bestehe (vgl. EuGH in seinem in dem Rückkehr-Handbuch in Bezug genommenen Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 - juris, in dem dies als „absoluter Ausnahmefall“ bezeichnet wird), sind diese Gesichtspunkte im Rahmen der Anwendung der nationalen Bestimmung des § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Auch dem vom Antragsteller genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2018 - C-180/17 - sind keine zur Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG entwickelten Grundsätze zu entnehmen, die es gebieten, ohne Prüfung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer rein aufenthaltsrechtlichen Klage (insbesondere gegen eine rein aufenthaltsrechtliche Rückkehranordnung) anzuordnen. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass weder die (hier nicht einschlägige) Richtlinie 2013/32/EU (zu gemeinsamen Verfahren auf Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/60) noch die Richtlinie 2008/115/EG es gebieten, gegen ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil ein (weiteres) Rechtsmittel (in zweiter Instanz) zu ermöglichen bzw. ein solches kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung auszustatten. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil das erstinstanzliche Klageverfahren noch anhängig ist. Soweit der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung (unter Rn. 28 und Rn. 29) ausführt, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt (hat), das Recht haben muss, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, kann der Antragsteller für dieses Verfahren daraus nichts herleiten. Denn er gehört nicht zu dem Personenkreis, der einen Asylantrag gestellt und damit internationalen Schutz beantragt hat. Allein der Umstand, dass die Richtlinie 2008/115/EG sowohl für Abschiebungsandrohungen gilt, die bezogen auf eine Person erlassen wurden, die internationalen Schutz beantragt hat, als auch für rein aufenthaltsrechtliche Abschiebungsandrohungen, führt nicht auf die Schlussfolgerung, dass das erstinstanzliche Rechtmittel in rein aufenthaltsrechtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung entfalten bzw. diese aus unionsrechtlichen Gründen angeordnet werden müsste. Diese Anforderung gilt nur für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben. Dass von der dann auch unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fallenden Rückkehranordnung in solchen Fällen kein Gebrauch gemacht werden darf, knüpft allein an Art. 46 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/32/EU an. Danach besteht ein Anspruch, zur Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Sach- und Rechtslage ex-nunc geprüft wird, im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates zu verbleiben. Demgegenüber sieht Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG lediglich vor, dass es überhaupt einen erstinstanzlichen Rechtsbehelf geben muss, der eine Aussetzungsentscheidung ermöglicht. Das kann auch eine gerichtliche Entscheidung in einem Eilverfahren sein (s.o.). Ebenso wenig lässt sich aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Artikel von Hruschka, „Voller Rechtsschutz! Abschiebungen sind auch nach verweigertem Eilrechtsschutz europarechtswidrig“ vom 28. November 2018 (www.verfassungsblog.de), herleiten, dass im Rahmen der Überprüfung einer rein ausländerrechtlichen Rückkehrentscheidung allein wegen der Klageerhebung und der Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen wäre. Hruschka vertritt bezogen auf Klagen, die sich auf Entscheidungen über Asylanträge im Sinne des § 36 AsylG beziehen, die Auffassung, dass es unionsrechtlich geboten sei, die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des erstinstanzlichen Klageverfahrens und nicht nur bis zum Abschluss des Eilverfahrens anzuordnen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass Art. 46 Abs. 6a RL 2013/32/EU bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Modifizierung dahingehend erlaubt, dass nur der Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten ist, wenn der Mitgliedstaat ein Recht auf Verbleib in diesen Fällen nicht gewährt (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 38). Nichts anderes gilt unter dem Geltungsbereich des Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG für rein aufenthaltsrechtliche Eilverfahren (s.o.). 2. Aufgrund des sich aus den Akten und des Vortrags der Beteiligten ergebenden Sachstandes ist es derzeit jedoch offen, ob die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK (oder möglicherweise § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung seines Privatlebens Erfolg haben wird. a. Zunächst ist festzuhalten, dass auch diese Anspruchsgrundlage(n) Gegenstand der gerichtlichen Anspruchsprüfung sein kann (können). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid darüber nicht befunden, sondern nur das Verwaltungsgericht § 25 Abs. 5 AufenthG erstmals thematisiert und geprüft hat (und die Beteiligten § 25 Abs.4 Satz 2 AufenthG bisher gar nicht in den Blick genommen haben). Denn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist - sofern er nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage bzw. einen bestimmten Aufenthaltszweck beschränkt ist - bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und wird sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse beziehen (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 23 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 13 S 2070/07 - n. v., S. 16/17 BA). Vorliegend hat der Antragsteller vor Eintritt der Volljährigkeit und Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 10. April 2018 zwar ausdrücklich nur mit dem Ziel „Wohnen mit Eltern und Arbeit“ beantragt. Unter dem 25. Oktober 2018 hat er aber den Antrag insoweit auf jegliche Aufenthaltszwecke erweitert, als er in diesem Schreiben aus der Haft heraus die Ausstellung eines „gültigen Aufenthaltsdokumentes“ beantragt hat. Ferner scheidet die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht bereits deswegen eindeutig aus, weil §§ 25a und 25b AufenthG die Rechtsposition volljähriger Ausländer, die sich auf eine Integration in Deutschland berufen, hinreichend regelte. Die zwischen den Obergerichten umstrittene Frage, ob § 25 Abs. 5 AufenthG auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen spezialgesetzlicher Regelungen für den Familienschutz oder der Integrationsanforderungen bei Jugendlichen oder Heranwachsenden komplementär anwendbar ist, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. zum Meinungsstand: Hailbronner, Ausländerrecht, 135./136. AL, Rn. 144 ff. zu § 25 AufenthG). Insoweit dürfte maßgebend (und zu klären) sein, ob § 25 Abs. 5 AufenthG im Verhältnis zu anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in materieller Anspruchskonkurrenz steht oder ob es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 – beck-online Rn. 17 zu § 25 Abs. 5 und § 25a AufenthG, vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 10 f. und vom 11. Januar 2011 - 1 C 22/09 - juris Rn. 19). Ggf. ist auch § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 13 S 2070/07 - n. v., S. 35 ff. UA). b. Gegenwärtig kann im Lichte der Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bezogen auf den als Anspruchsgrundlage im Wesentlichen in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden, dass der im Tenor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende und die Abschiebung androhende Bescheid der Antragsgegnerin im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig ist, d. h. es dem Antragsteller gegenwärtig rechtlich möglich und zumutbar wäre, i. S. dieser Bestimmung auszureisen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verorteten § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang kann gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dem Erfordernis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absätze 1 und 2 AufenthG (Abs. 1 Nr. 1: Sicherung des Lebensunterhalts, Abs. 1 Nr. 2: kein Ausweisungsinteresse) abgesehen werden. Sollte das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren feststellen, dass die speziellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen, käme zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung gegen die Antragsgegnerin in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Antragsgegnerin hat bisher kein Ermessen im oben beschriebenen Sinne ausgeübt. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff der Ausreise sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise umfasst (Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2023, fortan: Kluth, AufenthG § 25 Rn. 128 m. V. a. BT-Drs. 15/420, 79/80; BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris). Nur dann, wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich dabei auch aus der Pflicht zum Schutz des Privatlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK ergeben. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im vorliegenden Fall ist es nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen kann, weil eine Aufenthaltsbeendigung möglicherweise sein Recht auf Achtung des Familienlebens (aa.) oder des Privatlebens verletzen könnte (bb.). (aa.) Es ist im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig, ob der Antragsteller sich auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK aufgrund seiner familiären Lebensgemeinschaft berufen kann. Dieser Schutz umfasst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eindeutig den Bereich der eigentlichen Kernfamilie, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern. In seiner Rechtsprechung in Einwanderungssachen hat der EGMR zwar grundsätzlich festgelegt, dass Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten nicht notwendigerweise unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, wenn keine weiteren Abhängigkeiten vorliegen, die über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR, Beschluss vom 26. April 2007 - 16351/03 – Konstatinov ./. Niederlande). Ungeachtet dessen hat er jedoch in einer Reihe von Fällen, die junge Erwachsene betrafen, die noch bei ihren Eltern lebten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, solche weiteren Elemente der Abhängigkeit gerade nicht gefordert (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 1997 - 23078/93 - Bouchelkia ./. Frankreich, vom 13. Februar 2001 - 47160/99 - Ezzouhdi ./. Frankreich, vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - Maslov ./. Österreich, vom 14. Juni 2011 - 38058/09 - Osman ./. Dänemark, vom 15. Januar 2019 - 37115/11 - Yesthla ./. Niederlande und Urteil vom 2. Juni 2020 - 3138/16 - Azerkane ./. Niederlande unter Berücksichtigung der Änderung des niederländischen Rechts, das ab 2016 für junge Erwachsene an die Rechtsprechung des EGMR angepasst worden war, vgl. Rn. 45 und 64 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 11 S 3244/08 - juris). Gemessen daran wird im Hauptsacheverfahren zunächst zu klären sein, mit welchen Familienmitgliedern der Antragsteller in einem Haushalt lebt und ob die bestehenden Bindungen ausreichen, um unter den Schutz des Art. 8 EMRK zu fallen. Insofern weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich dies nachgewiesener Abhängigkeiten nicht im Sinne einer Offenkundigkeit bereits aufgrund des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt. Jedenfalls hat der seit 2018 volljährige Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung keine Umstände dargelegt, die die Schlussfolgerung auf über normale emotionale Bindungen und übliche Unterstützungen im Haushalt hinausgehende Abhängigkeitsmerkmale zulassen. Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, sein alkoholkranker Vater, der wegen der Trennung von der Mutter möglicherweise gar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, benötige Hilfe, ist aufgrund dieses allgemein gehaltenen Vortrags nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wie der selbst drogensüchtige Antragsteller welche Hilfe erbringen könnte. Auch der Verweis darauf, dass sein 15-jähriger Bruder „eine schlimme Entwicklung genommen habe und kürzlich in eine Jugendeinrichtung verbracht worden sei“, beinhaltet keine Substantiierung dahingehend, ob und wenn ja, wie die Bindung zum Bruder ist und wie er diesen im Hinblick auf eine positive Entwicklung unterstützen könnte. Dies gilt auch für seinen pauschalen Vortrag, seine Großmutter mütterlicherseits leide an Altersgebrechen, seine Mutter sorge sich um ihre Mutter, er tue das aber auch. Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Mutter im Haushalt durch Kochen, Einkaufen etc. zu unterstützen, bietet dies allenfalls einen Hinweis auf eine Beistands- und Einstandsgemeinschaft zusammenlebender erwachsener Familienmitglieder. (bb.) Es lässt sich aufgrund summarischer Prüfung zumindest für das Beschwerdeverfahren nicht hinreichend sicher feststellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 11 S 2235/08 - VBLBW 2009, 195 m. w. N. und Urteil vom 2. Juli 2009 - 13 S 20270/07 - n. v., S. 37 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 307/07 - InfAuslR 2007, 275/277 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443/446 sowie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - DVBl. 2009, 650). Die Vorschrift darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine (gegebenenfalls auch zwangsweise) Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil sie sich für eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 11 S 3244/08 - juris Rn. 17). Denn Art. 8 EMRK gewährt nicht einmal im Gastland geborenen Ausländern einen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 4060/05 - Mutlag ./. Deutschland, BeckRS 2010, 91040). Das Recht auf Privatleben in Deutschland ist abzuwägen mit den öffentlichen Interessen an einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei einem im frühen Kindesalter eingereisten Ausländer jedoch nach ähnlichen Kriterien zu prüfen, wie sie normalerweise bei Einwanderern der zweiten Generation angewendet werden (EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 - Keles ./. Deutschland, InfAuslR 2006, 3, Rn. 56). Bei einem hier geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer, wie dem Antragsteller, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet aber besonders zu gewichten (Hailbronner, Rn. 43 zu § 58a AufenthG). Insoweit ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2005 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 20 mit Verweis auf EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 - Boultif ./. Schweiz, InfAuslR 2001, 476 und vom 5. Juli 2005 - 46410/99 - Üner ./. Niederlande, InfAuslR 2005, 450 sowie VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2019 - 4 K 741/18 - juris Rn. 94, das die vom EGMR entwickelten Kriterien bzw. zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellt und auch anwendet). Soweit das Verwaltungsgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff bzw. das „Institut“ des „faktischen Inländers“ (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 19 ZB 23.870 - juris Rn. 19, SächsOVG, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 3 B 213/23 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 MB 2/24 - juris Rn. 22 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 2/20 juris Rn. 48, das den Begriff „Status eines faktischen Inländers“ sowie dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32/22 - juris Rn. 16, das die Formulierung „Eigenschaft eines sogenannten faktischen Inländers" gewählt hat) verwendet, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es sich insoweit nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff bzw. ein Tatbestandsmerkmal handelt, unter das Untermerkmale wie (nachhaltige) „Verwurzelung“ und „Entwurzelung“ subsumiert werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Art „Schlagwort“, mit dem verdeutlicht wird, dass eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausländern in Betracht kommt, die aufgrund ihrer Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Hessischen VGH vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - juris Rn. 60 und Kluth/Hornung/Koch, ZuwanderungsR-HdB, fortan: Koch, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 298, der aber auch den Begriff des „faktischen Inländers“ verwendet). Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es insoweit zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen (vgl. EGMR, Urteile vom 22. Juni 2006 - 59643/00 -„Kaftailova“ und vom 28. Juni 2007 - 31753/02 -, juris m. w. N. unter Bezugnahme auf die Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 - Boultif ./. Schweiz und vom 5. Juli 2005 - 46410/99 - Üner ./. Niederlande; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 17 ff; BayVGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 10 ZB 18.2660 – beck-online, und vom 25. Juli 2023 - 19 ZB 23.870 - beck-online; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 MB 2/24 -, juris Rn. 22 ff.; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 53 Rn. 86 ff.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, EU-Grundrechte-Charta Art. 7 Rn. 2).). Kriterien für Feststellungen zum Grad der Verwurzelung können die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Tiefe der gesellschaftlichen und sozialen Integration im Hinblick auf Sprachkenntnisse, schulische Ausbildung und berufliche Tätigkeit, das strafrechtlich relevante Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden sein. Gemessen daran ist zumindest für diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Grad der Verwurzelung des Antragstellers sehr gering ist. Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, dass von einer nachhaltigen Integration nicht ausgegangen werden kann, trägt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nichts dazu vor, was die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die sich aus den Akten ergebenden Tatsachen in Frage stellen könnte. Für eine Verwurzelung des Antragstellers spricht, dass er bereits im Alter von fünf Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, bis zur 9. Klasse die Schule (aber ohne Abschluss) besucht, die deutsche Sprache erlernt und sich zumindest bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchgehend rechtmäßig hier aufgehalten hat. Darüber hinaus gehende Umstände, die für eine soziale, berufliche oder gesellschaftliche Integration sprechen könnten, konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen und sind auch aufgrund des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Gegen eine berufliche Integration spricht, dass der Kläger keinen Schulabschluss, keine Berufsausbildung absolviert und bisher auch nicht gearbeitet hat. Es gibt gegenwärtig keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller in der Lage sein könnte, sich finanziell selbst zu unterhalten und damit auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller (außerhalb seiner Familie) in die sozialen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse in Deutschland eingebunden wäre. Gegen seine soziale Integration spricht insbesondere, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, im Hauptsacheverfahren auch wertend in den Blick zu nehmen, bei welchen dieser Straftaten es sich (nicht nur wegen des jugendlichen Alters, sondern auch ihrer Schwere nach) möglicherweise um „bloße Jugendstraftaten“ gehandelt haben könnte (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Juni 2020 - 3138/16 - Azerkane ./. Niederlande, Rn. 73 unter Verweis auf das Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - Maslov ./. Österreich). Letztendlich dürfte es aber nach Auffassung des Senats entscheidend für die Bewertung sein, dass sich die Anzahl und die Schwere der Straftaten, die letztendlich auch zur Verbüßung der Haftstrafe(n) geführt haben, auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit gesteigert haben und dass der Antragsteller sogar nach Erhalt des ablehnenden Bescheides erneut straffällig geworden ist. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass mit diesem - im Wesentlichen an die lange Aufenthaltsdauer in Deutschland seit dem fünften Lebensjahr anknüpfende - geringen Grad der Verwurzelung auch in irgendeiner Weise eine Entwurzelung einhergeht, da der Antragsteller seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Kasachstan gelebt hat. Aufgrund summarischer Prüfung ist gegenwärtig offen, welchen Grad diese Entwurzelung erreicht hat. Der Grad der Entwurzelung bestimmt sich nach dem Vorhandensein und Ausmaß der Kenntnisse der dortigen Sprache, nach der Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat und nach der Aussicht, bei der Reintegration durch Verwandte und Dritte unterstützt zu werden. Für eine Entwurzelung sprechen die nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vorhandenen bzw. geringen Kenntnisse der kasachischen und russischen Sprache sowie seine geltend gemachte mangelnde Landeskenntnis. Es ist deshalb aufgrund der gegenwärtig bekannten Umstände nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller - ohne Unterstützung - Schwierigkeiten haben könnte, in Kasachstan so Fuß zu fassen, dass er - mit seinem niedrigen Bildungsstand - in seinem Herkunftsstaat zumindest in einer Weise (re)integriert werden kann, dass ihm die Schaffung einer einfachen Lebensgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 - beck-online Rn. 19), die den Mindeststandard des Art. 3 EMRK wahrt, möglich ist. Derartige Unterstützungsleistungen könnten sowohl Verwandte oder Freunde der Familie als auch Hilfsorganisationen erbringen. Ob derartige Unterstützungsleistungen im Falle einer Rückkehr des Antragstellers erbracht werden können, ist im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig. Soweit der Antragsteller behauptet, keine Verwandtschaft in Kasachstan zu haben, ist klärungsbedürftig, ob dies zutrifft. Es kann sich auch um eine Schutzbehauptung handeln, die darauf abzielt, die Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass insbesondere die im Jahr 1978 geborene Mutter des Antragstellers Geschwister, Neffen und Nichten oder andere Verwandte hat, die den Antragsteller in Kasachstan unterstützen könnten. Hier weist der Senat schon jetzt vorsorglich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers hin, ggf. mit Unterstützung seiner Mutter substantiiert zu den Familienverhältnissen, insbesondere dazu, welche weiteren Kinder seine Großeltern haben und hatten, vorzutragen und dies ggf. auch durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Auch hat sich der Antragsteller bisher nicht dazu verhalten, ob bzw. wie häufig er bei wem in Kasachstan zu Besuch war, seit er mit seiner Mutter ausgereist ist. Da er bis zu seinem 18. Lebensjahr ebenso wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, liegt zumindest ein besuchsweiser Aufenthalt in Kasachstan im Bereich des Möglichen, bei dem er familiäre Bindungen geknüpft bzw. gepflegt haben könnte. Anhaltspunkte für derartige Reisen könnten sich beispielsweise einem Reisepass entnehmen lassen. Ob die vom Antragsteller geltend gemachten Schwierigkeiten seine Rückkehr nach Kasachstan als unzumutbar erscheinen lassen, wird - unabhängig von dort vorhandenen familiären Bindungen - auch davon abhängen, ob der Antragsteller Unterstützung durch Hilfsorganisationen bei der Reintegration erlangen kann. Insoweit wird in dem Asylländerbericht Kasachstan der Österreichischen Botschaft in Astana vom Januar 2023, S. 11, ein öffentlich sozialer Fond „Für das Volk Kasachstans“ zur Lösung offener Probleme im sozialen Bereich durch Auszahlung im Wege karitativer Organisationen an bedürftige Einzelpersonen erwähnt. Insbesondere wird zu klären sein, ob der Antragsteller in das Rückkehrerprogramm „European Reintegration Programme - EURP“ (vormals "Joint Reintegration Services") aufgenommen werden kann, das auch in Kasachstan verfügbar ist (https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FrontexReintegrationProgramme/frp-node.html; https://www.returningfromgermany.de/de/countries/kazakhstan/); in diesem Programm, auf eine Teilnahme daran besteht allerdings kein Rechtsanspruch, werden neben finanzieller Unterstützung für die Rückkehr, Hilfen bei der Rückkehrvorbereitung und Kurzzeit-Unterstützungen bis zu vierzehn Tagen nach der Ankunft auch Langzeitunterstützungen bis 12 Monate nach der Ausreise (Wohnungsunterstützung, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz) angeboten. Dabei kann von dem Antragsteller insbesondere auch erwartet werden, dass er seine vorhandenen, wenn auch geringen Kenntnisse der in seinem Heimatstaat gesprochenen Sprachen Kasachisch und Russisch, das auch nach dem vom Antragsteller benannten Quellen in der kasachischen Öffentlichkeit immer noch gesprochen wird, ausbaut und erweitert, um in seinem Heimatland wieder Fuß fassen zu können. Sollten die durchzuführenden Ermittlungen (vgl. zu den im Hauptsacheverfahren zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die Schaffung einer einfachen Lebensgrundlage: BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 - beck-online Rn. 19) die berechtigte Erwartung ergeben, dass dem Antragsteller in Kasachstan die notwendigen Hilfen zur Verfügung stehen, um dort Fuß zu fassen, ist es nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, die Ausreise des Antragstellers nach Kasachstan in Abwägung mit seiner wiederholten Straffälligkeit nach Volljährigkeit im Bereich der Drogenkriminalität, der Körperverletzung und Vermögensdelikte als zumutbar zu bewerten. Andernfalls wäre weiterhin zu prüfen, ob auf Grundlage des § 5 Abs. 3 AufenthG im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden könnte. Insoweit dürfte auch berücksichtigungsfähig sein, dass der Antragsteller im Bundesgebiet ebenfalls noch erhebliche Integrationsleistungen zu erbringen hätte, und auch hier sein berufliches Fortkommen durch seine fehlende Ausbildung, seine Vorstrafen und auch seine Drogensucht beeinträchtigt ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2B 2/20 - juris Rn. 56). Im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über Beschwerde ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich, dass er in irgendeiner Weise Maßnahmen ergriffen oder Unterstützungsangebote angenommen hätte, um seine vielschichtigen Probleme in den Griff zu bekommen. 3. Im Hinblick darauf, dass derzeit ungeklärt ist, ob eine mit Art. 3 EMRK vereinbare (Re)Integration des Antragstellers im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan möglich sein wird, überwiegen seine privaten Interessen, zumindest so lange von einer Abschiebung verschont zu bleiben, bis die unter 2. aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (durch das erstinstanzliche Gericht oder hinsichtlich der Tatsachenfragen ggf. auch durch die Antragsgegnerin) aufgeklärt sind. 4. Aus den vorgenannten Gründen war dem Antragsteller sowohl für das erstinstanzliche Verfahren (Az.: 4 ZO 62/24) als auch für das Beschwerdeverfahren (Az.: 4 EO 61/24) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheibenhof zu gewähren (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Kostenfolge ergibt sich für das erstinstanzliche Eilverfahren und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (Az.: 4 EO 61/24) aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. In Verfahren vorläufiger Rechtsschutzes ist der Regelstreitwert zu halbieren. Ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung sind in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Beschwerdeverfahren (Az.: 4 ZO 62/24) nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses) und dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).