Beschluss
4 ZKO 362/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0725.4ZKO362.22.00
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Leitsätze
1. Es ist wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung eines Prozess- bzw. Sachurteils nicht zulässig, eine Klage gleichzeitig als unzulässig und unbegründet abzuweisen.(Rn.8)
2. In einem solchen Fall erlässt das Gericht ein Prozessurteil.(Rn.9)
3. Die Ausführungen zur Begründetheit tragen die Klageabweisung nicht selbstständig und sind für das Zulassungsverfahren unerheblich.(Rn.28)
4. Auch ein anwaltliches Schreiben kann als Widerspruch auszulegen sein, wenn der Rechtsanwalt vor wirksamer Bekanntgabe des Bescheides dagegen - verfrüht und daher unwirksam - Widerspruch erhoben hat und nach Vornahme der Bekanntgabe um Verlängerung der Frist zur Begründung des Widerspruches bittet.(Rn.17)
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Mai 2022 zugelassen.
Das Berufungsverfahren wird unter dem nächstbereiten Aktenzeichen fortgeführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung eines Prozess- bzw. Sachurteils nicht zulässig, eine Klage gleichzeitig als unzulässig und unbegründet abzuweisen.(Rn.8) 2. In einem solchen Fall erlässt das Gericht ein Prozessurteil.(Rn.9) 3. Die Ausführungen zur Begründetheit tragen die Klageabweisung nicht selbstständig und sind für das Zulassungsverfahren unerheblich.(Rn.28) 4. Auch ein anwaltliches Schreiben kann als Widerspruch auszulegen sein, wenn der Rechtsanwalt vor wirksamer Bekanntgabe des Bescheides dagegen - verfrüht und daher unwirksam - Widerspruch erhoben hat und nach Vornahme der Bekanntgabe um Verlängerung der Frist zur Begründung des Widerspruches bittet.(Rn.17) Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Mai 2022 zugelassen. Das Berufungsverfahren wird unter dem nächstbereiten Aktenzeichen fortgeführt. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 13. August 2020. Dieser am selben Tag vom Beklagten zur Post gegebene Bescheid war der Klägerin nach eigenen Angaben nicht zugegangen. Durch Schreiben vom 16. Februar 2021 legte der Klägerbevollmächtigte gegen die der Klägerin zugegangene, vom 25. Januar 2021 datierende Mahnung der Beitragssumme sowie gegen die nicht erhaltene „Rechnung“ vorsorglich Widerspruch ein. Um ergänzende Übermittlung der „Rechnung“ und Akteneinsicht zwecks Begründung des Widerspruches wurde gebeten. Durch Schreiben vom 24. Februar 2021 übersandte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten die gewünschte Akte nebst einer Zweitschrift des streitgegenständlichen Bescheides zum Verbleib in der Akte des Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte bat darum, den Widerspruch bis zum 19. März 2021 zu begründen. Mit am 5. März 2021 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 3. März 2021 sandte der Klägerbevollmächtigte die Akte zurück und teilte mit, den Bescheid der Akte entnommen zu haben. Die Begründung des Widerspruches erfolge in einem gesonderten Schriftsatz. Unter dem 18. März 2021 - am selben Tag beim Beklagten eingegangen - bat der Bevollmächtigte der Klägerin um Verlängerung der Frist zur Begründung des Widerspruches um einen Monat. Durch Schreiben vom 25. März 2021 gewährte der Beklagte diese Fristverlängerung wörtlich wie folgt: „Sie erhalten die Möglichkeit, Ihren Widerspruch bis zum 19. April 2021 bei uns eingehend zu begründen.“. Unter dem 18. März 2021, beim Beklagten am 19. April 2021 eingegangen, führte der Bevollmächtigte der Klägerin zur Sache aus. Daraufhin teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten unter dem 27. April 2021 u. a. mit, der Sachverhalt lasse keine Zweifel darüber zu, dass der Widerspruch verfristet sei. Er werde deshalb aufgefordert, den Widerspruch bis zum 6. Mai 2021 schlussendlich zu begründen. Gegen die Einschätzung der Verfristung seines Widerspruches wandte sich der Klägerbevollmächtigte durch Schreiben vom 6. Mai 2021. Er führte u. a. aus, er habe vorsorglich durch Schreiben vom 16. Februar 2021 Widerspruch auch gegen die „Rechnung“ eingelegt. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 2021 wies die Widerspruchsbehörde den zulässigen Widerspruch als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig und darüber hinaus auch als unbegründet abgewiesen. II. Der form- und fristgerecht gestellte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das o. a. Urteil hat Erfolg. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546, und Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die Abweisung der Klage als unzulässig. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Prozessurteil und - trotz der Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage - nicht um ein Sachurteil handelt. Das Prozessurteil des Verwaltungsgerichts unterliegt ernstlichen Zweifeln. Ob ein Sachurteil oder ein Prozessurteil vorliegt, ist der Entscheidung des Gerichts durch Auslegung des Tenors in Verbindung mit den Gründen zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend im Tenor ohne weiteren Zusatz nur auf Klageabweisung erkannt. Die Abweisung als unzulässig und damit der Erlass eines Prozessurteils ergeben sich jedoch aus den Urteilsgründen. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf Seite 4, vorletzter Absatz und Seite 6, zweiter Absatz von oben ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Widerspruch offensichtlich unzulässig sei. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus in den Gründen auch festgestellt hat, dass die Klage unbegründet sei. Denn um ein Prozessurteil handelt es sich ebenfalls, wenn das Gericht eine Klage ausdrücklich als unzulässig und als unbegründet abweist. Zur Abweisung der Klage auch als unbegründet war das Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen aber in keinem Fall befugt. Es hat auch nicht beachtet, dass eine Klage auch wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden darf (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 - NVwZ 2019, 649, beck-online Rn. 21, m. w. N.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 43. EL August 2022, § 121 VwGO Rn. 91 „e) Prozessurteile“, m. w. N. FN 465, beck-online; demgegenüber liegt bei offengelassener Zulässigkeit der Klage ein Sachurteil vor: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 322 ZPO Rn. 176, „c) Abweisung als unzulässig und unbegründet“). Die Klägerin wendet sich mit ihren Einwänden auch zu Recht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2020 innerhalb der Widerspruchsfrist bis zum 29. März 2021, einem Montag, nicht eingegangen sei. Keinem Einwand ausgesetzt ist zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 13. August 2020 der Klägerin im August 2020 in Folge des dokumentierten Postausgangs am 13. August 2020 (BA Bl. 11) weder bekanntgegeben worden ist, noch als bekanntgegeben gilt. Denn ein Zustellnachweis darüber, dass der Bescheid die Klägerin daraufhin erreicht hat, liegt nicht vor. Der Bescheid gilt auch nicht nach der widerlegbaren Vermutung des § 122 Abs. 2 1. HS Nr. 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3b ThürKAG als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, d. h. bei Aufgabe zur Post am 13. August 2020, also mit Ablauf des 16. August 2020, als bekannt gegeben. Denn die Zugangsfiktion tritt nicht ein, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Klägerin hat erklärt, diesen nicht erhalten zu haben. Das einfache Bestreiten des Zugangs reicht aus, um die gesetzliche Zugangsvermutung zu widerlegen. Das ergibt sich aus Folgendem: Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen (vgl. Stein in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., Stand: 15. Dezember 2022, § 41 VwVfG Rn. 38, juris; BFH, Urteile vom 5. Dezember 1974 - V R 111/74 -, BFHE 114, 176, BStBl. II 1975, 286, und vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, BFHE 156, 66, BStBl. II 1989, 534). Ob abweichend hiervon eine weitere Substantiierungspflicht in Abgaberechtsfällen, z. B. bei der Zustellung von Bescheiden im Rundfunkbeitragsrecht, anzunehmen ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 28. August 2018 - 1 ZKO 813/16 -), kann hier offenbleiben. Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids könnten im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung des Bescheids zwar ggf. dahingehend zu würdigen sein, dass - entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen - von einem Zugang des Bescheids auszugehen ist. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Für die Annahme des Zugangs des Bescheids reicht nicht allein die Tatsache aus, dass die Klägerin zwar das Anhörungsschreiben vom 8. Juli 2020 erhalten hat, ihr aber der Bescheid vom 13. August 2020 nicht zugegangen sein soll. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass der Bescheid vom 13. August 2020 der Klägerin (frühestens) drei Tage nach Aufgabe der übersandten Verwaltungsakten nebst Abschrift des Bescheides für den Klägerbevollmächtigten (mit entsprechendem Bekanntgabewillen des Beklagten und mit durch Nr. 12 der vorgelegten Prozessvollmacht vom 8. Februar 2021 nachgewiesener Empfangsvollmacht für die Klägerin erfolgt) bekannt gegeben worden ist (es sei denn, der Klägerbevollmächtigte weist im Berufungsverfahren nach, dass er das Aktenkonvolut später erhalten hat). Wann die Postaufgabe des Schreibens vom 24. Februar 2021 samt Akten und Bescheidabdruck erfolgte, ist in der Verwaltungsakte aber nicht dokumentiert. Für das Zulassungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe daher frühestens am 27. Februar 2021 und spätestens am 3. März 2021 (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 3. März 2021 mit der Mitteilung, den Bescheid der Verwaltungsakte entnommen zu haben) als bewirkt gilt. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete daher gem. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB frühestens am 29. März 2021, einem Montag, und spätestens am 3. April 2021. Ausgehend hiervon greifen die Einwände der Klägerin durch, die Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 3. März 2021 - beim Beklagten eingegangen am 5. März 2021 - und vom 18. März 2021 - beim Beklagten eingegangen am selben Tag, mithin beide innerhalb der Widerspruchsfrist -, seien durch das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen und der Würdigung der Gesamtumstände fehlerhaft nicht als Einlegung eines Widerspruchs ausgelegt worden bzw. hätte die widersprüchlich agierende Beklagte dem Klägerbevollmächtigten die Möglichkeit zur Stellung eines Widereinsetzungsantrages geben müssen. Betreffend die Frage, ob der Klägerbevollmächtigte innerhalb dieser Frist Widerspruch erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 18. März 2021 könne nicht als Widerspruchserhebung verstanden werden. Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Klägerin seien erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Es sei davon auszugehen, dass prozess- oder verfahrensrelevante Erklärungen eines Rechtsanwaltes eindeutig ergehen und keiner Auslegung - wie bei einer nicht anwaltlich vertretenen Person - bedürfen. Da der Klägerbevollmächtigte in dem o. g. Schreiben lediglich darum gebeten habe, „die Frist zur Begründung des Widerspruchs um einen Monat zu verlängern“, könne angesichts dieses eindeutigen Wortlauts nur davon ausgegangen werden, er sei davon ausgegangen, dass bereits ein Widerspruch erhoben worden sei. Die Erhebung eines Widerspruchs sei mit diesem Schreiben nicht beabsichtigt und auch nicht erklärt worden. Der Klägerbevollmächtigte habe selbst in seinem Schreiben vom 6. Mai 2021 die Auffassung vertreten, dass er bereits durch Schreiben vom 16. Februar 2021 wirksam Widerspruch erhoben habe. Es könne also nicht angenommen werden, dass er irrtümlich im Schreiben vom 18. März 2021 die ausdrückliche Erhebung des Widerspruchs versäumt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch nicht deshalb von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen, weil der Beklagte zuvor zur Begründung des Widerspruchs aufgefordert habe. Denn der Beklagte habe durchaus das Recht, sich über die Verfristung eines Widerspruchs hinwegzusetzen und zur Sache zu entscheiden. Insoweit sei aus der Aufforderung zur Begründung nicht der Schluss zu ziehen, der Beklagte sei von der Zulässigkeit ausgegangen. Diese widerspreche zudem seiner schriftsätzlichen Feststellung der Unzulässigkeit vom 27. April 2021. Damit hat das Verwaltungsgericht Folgendes verkannt: Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene geltend macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie die Aufhebung der Maßnahme begehrt. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen (BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 65. Ed. 1. April 2023, fortan: BeckOK, VwGO § 69 Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Januar 2013 - 2 S 2120/12 - beck-online). Die Auslegung hat sich am tatsächlichen Willen unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips zu orientieren. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für die Behörde erkennbar sind, zu berücksichtigen. Entscheidend ist, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Der Wortlaut der Erklärung tritt dabei hinter deren Sinn und Zweck zurück (BeckOK VwGO, VwGO § 69 Rn. 4; § 70 Rn. 15, m. w. N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12. Januar 2023 - 8 K 1080/21 -, juris Rn. 47 m. w. N.). Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung zwar gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge auch bei anwaltlicher Vertretung nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Januar 2013 - 2 S 2120/12 - beck-online). Ausgehend hiervon trifft der Einwand der Klägerin zu, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Schreiben ihres Bevollmächtigte vom 3. und 18. März 2021 dahingehend ausgelegt, dadurch sei kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2020 eingelegt worden. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte in den genannten Schreiben nicht ausdrücklich erklärt, Widerspruch gegen den o. a. Bescheid einlegen zu wollen. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - auch nicht erforderlich. Er hat durch Schreiben vom 3. März 2021 jedoch die Begründung „des Widerspruchs“ angekündigt und durch Schreiben vom 18. März 2021 um Verlängerung der Frist zur Begründung des Widerspruches gebeten. Aus diesen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mag zwar dessen fehlerhafte Auffassung deutlich werden, er habe bereits durch Schreiben vom 16. Februar 2021 wirksam Widerspruch eingelegt. Denn der - gegen den als Rechnung bezeichneten Bescheid durch Schreiben vom 16. Februar 2021 bereits eingelegte - Widerspruch war mangels Bekanntgabe des Bescheides im August 2020 ins Leere gegangen. Bevor ein Bescheid durch Bekanntgabe nicht wenigstens an den oder einen von mehreren Betroffenen existent geworden ist, ist er quasi nicht in der Welt und kann auch nicht durch Rechtsbehelfe angefochten werden. Durch die o. a. Schreiben vom März 2021 wird aber hinreichend deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nach nunmehr erfolgter Bekanntgabe und Existenzwerdung des Bescheides diesen Willen zum Widerspruch aufrechterhält, auch wenn er nicht ausdrücklich nochmals erklärt hat, Widerspruch einzulegen. Das gegenteilige Argument des Verwaltungsgerichts, der Klägerbevollmächtigte sei rechtskundig vertreten gewesen, so dass von der Eindeutigkeit seiner Erklärungen und einer fehlenden Auslegungsbedürftigkeit auszugehen sei, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, es folge aus dem Wortlaut und dem Schreiben vom 6. Mai 2021 eindeutig, dass der Prozessbevollmächtigte der Meinung gewesen sei, er habe schon Widerspruch eingelegt, so dass er nicht nochmals durch Schreiben vom 3. und 18. März 2021 habe Widerspruch einlegen wollen. Es kann bei einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2021 - B 10 ÜG 1/21 C -, juris Rn. 6). Das Meistbegünstigungsprinzip gilt aber auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01 -, beck-online, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2016 - 1 S 1750/16 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rn. 4; BeckOK VwGO, VwGO § 69 Rn. 4, jeweils m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Es war erkennbares und unstreitiges Ziel der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Schreiben vom 3. und 18. März 2021 zu verhindern, dass der Beitragsbescheid bestandskräftig wird. Die Ankündigung, den Widerspruch begründen zu wollen, bzw. die Bitte um Verlängerung der Begründungsfrist kann angesichts der Gesamtumstände nur dahingehend verstanden werden, es werde der bereits eingelegte Widerspruch aufrechterhalten. Hätte der Beklagte an der wirksamen und fristgerechten Einlegung des Widerspruchs Zweifel gehabt, hätte er dies durch Rückfrage klären bzw. auf den fehlenden Widerspruch hinweisen müssen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2017 - 4 L 226/16 -). Dadurch, dass der Beklagte die Frist zur Verlängerung des Widerspruchs durch Schreiben vom 25. März 2021 („Sie erhalten die Möglichkeit, Ihren Widerspruch bis zum 19. April 2021 bei uns eingehend zu begründen.“) verlängerte, hat er nach dem objektiven Empfängerhorizont aber den Eindruck erweckt, die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. und 18. März 2021 als Widerspruch zu werten. Andernfalls hätte der Beklagte den Klägerbevollmächtigten - wie bereits ausgeführt - innerhalb der noch laufenden Widerspruchsfrist darauf hinweisen müssen, dass nach seinem Verständnis durch seine o. a. Schreiben überhaupt noch kein Widerspruch eingelegt worden sei, bzw. ihm nach Deutlichwerden des Dissenses Gelegenheit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages geben müssen. In dem noch durchzuführenden Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die erhobene Klage begründet und der Beitragsbescheid vom 13. August 2020 rechtmäßig ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit auch als unbegründet angesehen. Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage sind im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu als nicht geschrieben zu behandeln und die darauf bezogenen Einwände der Klägerin für das Zulassungsverfahren unerheblich sind. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage können nicht als eine die Entscheidung selbstständig tragende Erwägung angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen ergänzenden Hinweis zur materiellen Rechtslage, der nicht geeignet ist, an der Verbindlichkeit des Entscheidungsausspruchs teilzunehmen. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen; die Gerichte sind wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht berechtigt, eine Klage zugleich aus prozessrechtlichen und sachlich rechtlichen Gründen abzuweisen. Aus diesem Grund muss eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigefügte Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben behandelt werden. Sie ist daher nicht geeignet, das aufzuhebende Prozessurteil nunmehr etwa anderweitig zu tragen. Es ist daher von vornherein nicht möglich, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil trotz berechtigter Einwände gegen die Abweisung einer Klage als unzulässig mit der Begründung zurückzuweisen, die Entscheidung stelle sich aus anderen Gründen - nämlich wegen Unbegründetheit der Klage - als richtig dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 -; Urteil vom 12. April 1957 - IV C 52.56 -, beck-online; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53 -; anders der umgekehrte Fall einer vom Verwaltungsgericht als unbegründet erachteten Klage, die richtigerweise schon als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54/11 - beck-online; NVwZ-RR 2012, 86; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 43. EL August 2022, § 121 VwGO Rn. 91 „e) Prozessurteile“, m. w. N. FN 465, beck-online).