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Beschluss

4 ZKO 619/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In dem Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) waren die zur Exekutive gehörenden Kommunen nicht berechtigt, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) in Abweichung von der vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 ergangenen Senatsrechtsprechung auszulegen.(Rn.4) 2. Insbesondere bestand keine Berechtigung, § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) in Abweichung von der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. März 2002, Az.: 4 ZEO 669/01) "eigenmächtig" als Ermessensvorschrift auszulegen und unter Anwendung dieser Bestimmung eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der für vor dem 1. Januar 2009 beendete Maßnahmen keine Beiträge erhoben werden sollen.(Rn.4)
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) waren die zur Exekutive gehörenden Kommunen nicht berechtigt, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) in Abweichung von der vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 ergangenen Senatsrechtsprechung auszulegen.(Rn.4) 2. Insbesondere bestand keine Berechtigung, § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) in Abweichung von der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. März 2002, Az.: 4 ZEO 669/01) "eigenmächtig" als Ermessensvorschrift auszulegen und unter Anwendung dieser Bestimmung eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der für vor dem 1. Januar 2009 beendete Maßnahmen keine Beiträge erhoben werden sollen.(Rn.4) Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18) ihr Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Ihren Zulassungsantrag hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG sowohl vor als auch nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) als Ermessensvorschrift auszulegen sei, die sie berechtigt hätte, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass für vor dem 1. Januar 2009 in ihrem Gemeindegebiet beendete Ausbaumaßnahmen keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18) zunächst ausführlich begründet, dass und warum § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG seit seinem Inkrafttreten am 10. August 1991 (vgl. Art. IV des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung vom 7. August 1991, GVOBl. S. 329) nicht als Ermessensregelung, sondern in Zusammenschau mit der Sollregelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG als eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 (Az.: 4 ZEO 669/01, ThürVBl. 2002, 91 - 93, juris Rdnr. 8). Diesbezüglich rügt die Klägerin auch nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie beansprucht jedoch weiterhin, zumindest ab Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 berechtigt (bzw. sogar verpflichtet) gewesen zu sein, § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG als Ermessensvorschrift auszulegen und von einer Beitragserhebung für längere Zeit zurück liegende Maßnahmen absehen zu dürfen. Bei ihrer Anhörungsrüge, mit der sie vorträgt, keine Normverwerfungskompetenz geltend gemacht zu haben, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 26. Juli 2019, soweit sie sich auf den Zeitraum nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts beziehen, unmittelbar an die sich auf den davor liegenden Zeitraum beziehenden Ausführungen anknüpften. Mit dem Hinweis auf das Fehlen der Normverwerfungskompetenz der zur Exekutive gehörenden Klägerin sollte argumentativ verdeutlicht werden, dass sich an der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG durch den Senat und insbesondere seiner Anwendung aus der Perspektive der Exekutive und damit auch des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert hatte, und weiterhin (unverändert) eine Verpflichtung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen auch für bereits vor Inkrafttreten einer Satzung beendete Ausbaumaßnahmen bestand. Veranlassung für ein Tätigwerden hatte seinerzeit allenfalls der Thüringer Gesetzgeber, wie dies bereits in dem Senatsbeschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18) dargestellt wurde (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - juris). Die Kommunen waren demgegenüber weiterhin zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG und damit auch des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG in der Auslegung, wie sie der Senat vorgenommen hat, verpflichtet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Thüringer Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) nur für den Erlass von Heilungssatzungen eine Regelung aufgenommen hat, die eine Beitragserhebung nur innerhalb von zwölf Jahren - gerechnet ab 1. Januar des Folgejahres nach Entstehung der beitragsrelevanten Vorteilslage - zulässt. Zum einen sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 2014 bezogen auf das Satzungsrecht der Klägerin anwendbar, weil ihre aus dem Jahre 1996 stammende Straßenausbaubeitragssatzung unstreitig unwirksam war und sich ihre am 21. November 2013 beschlossene Satzung insoweit als eine unter den Anwendungsbereich des § 21a Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (in der ab 29. März 2014 geltenden Fassung) fallende Heilungssatzung darstellt. Zum anderen hätten auch die Verwaltungsgerichte in einem Fall, in dem es entscheidungserheblich darauf ankommt, dass es an der Regelung einer Frist mangelt, nach deren Ablauf die Erhebung von Beiträgen ausgeschlossen ist, nur die Möglichkeit das Verfahren Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. z. B. VG Gera, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 K 159/16 Ge - juris zum Anschlussbeitragsrecht - und BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 9 C 5.17 - juris zum Erschließungsbeitragsrecht). Erst Recht dürften die zur Exekutive gehörenden Kommunen eine solche (ab Entstehung der beitragsrelevanten Vorteilslage beginnende) Frist, nach deren Ablauf die Erhebung von Ausbaubeiträgen gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstoßen könnte, nicht selbständig bestimmen. Diese Entscheidung ist allein dem Gesetzgeber vorbehalten und kann deshalb auch nicht mittels „eigenmächtiger“ (Änderung der) Auslegung des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG durch die Exekutive umgangen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt es auch nicht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass der Senat sich nicht mehr dezidiert mit ihren Ausführungen zur „Rückwirkungsproblematik“ befasst hat. Auf diesen Vortrag kam es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Formulierung „Geht man mit der Antragstellerpartei davon aus“ (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 5. Juni 2018 unter 3.) verdeutlicht, dass den diesbezüglichen Ausführungen die Prämisse zugrunde lag, dass die Klägerin nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) am 29. März 2014 nach § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG zum Erlass der streitgegenständlichen satzungsrechtlichen Regelung berechtigt und dass diese deshalb auch wirksam gewesen sei. Dass dies gerade nicht der Fall war, hatte der Senat aber in seinen Ausführungen zur Auslegung des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG und § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG zuvor ausführlich begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im vorliegenden Fall eine Festgebühr in Höhe von 60,-- Euro zu erheben ist (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).