Beschluss
4 EO 941/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) wurde die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) bestehende Verpflichtung zur Beitragserhebung in der Weise verschärft, dass erstmalig eine Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde. Die Übergangsregelung des § 21a Abs. 10 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) verfolgte die Zielrichtung, die Beitragserhebung insbesondere für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen zügig durchzusetzen.(Rn.13)
(Rn.17)
2. Die im Jahre 2011 getroffene gesetzgeberische Entscheidung, für vor dem 1. Januar 2007 beendete Maßnahmen weiterhin an der Beitragserhebungspflicht festzuhalten und auf der Erfüllung dieser Pflicht zu bestehen, hält sich auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.295,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) wurde die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) bestehende Verpflichtung zur Beitragserhebung in der Weise verschärft, dass erstmalig eine Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde. Die Übergangsregelung des § 21a Abs. 10 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) verfolgte die Zielrichtung, die Beitragserhebung insbesondere für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen zügig durchzusetzen.(Rn.13) (Rn.17) 2. Die im Jahre 2011 getroffene gesetzgeberische Entscheidung, für vor dem 1. Januar 2007 beendete Maßnahmen weiterhin an der Beitragserhebungspflicht festzuhalten und auf der Erfüllung dieser Pflicht zu bestehen, hält sich auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums.(Rn.15) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.295,85 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar mit dem es ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat. In den Jahren 1992/1993 erneuerte die Antragsgegnerin die Nebeneinrichtungen und die Straßenbeleuchtung der E... Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an der E... gelegenen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a.. (Gemarkung K…, Flur 13). Durch Bescheid vom 27. September 2016 erhob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin - unter Anrechnung eines in Höhe von 22,07 € gezahlten wiederkehrenden Beitrags - einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.151,26 €. Dabei legte sie die Grundstücksgröße mit 1.167 m² und eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zugrunde. Durch Nacherhebungsbescheid vom 26. Januar 2017 erhöhte die Antragsgegnerin den festgesetzten und geforderten Beitrag um 32,14 €. Dies war auf eine Reduzierung der Summe der gewichteten Flächen aller bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke zurückzuführen. Nachdem die Antragstellerin gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben und erfolglos einen Aussetzungsantrag gestellt hatte, hat sie am 21. Februar 2017 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die beiden Beitragsbescheide gestellt. Diesen hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragsforderungen für im Jahr 1993 beendete Ausbaumaßnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits verjährt gewesen seien. Eine Beitragserhebung hätte allenfalls auf Grundlage der im Jahr 2005 erlassenen Beitragssatzung erfolgen können. Durch Beschluss vom 30. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet: Rechtsgrundlage für die Erhebung des Ausbaubeitrags sei die am 8. Februar 2013 in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung. Vor Erlass der Beitragsbescheide sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht habe nicht vor dem Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung am 8. Februar 2013 entstehen können. Auf Grundlage der davor in Kraft gewesenen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom 2. Mai 2005 habe eine Beitragspflicht nicht entstehen können, da diese nicht rückwirkend zum 31. Dezember 1993 in Kraft getreten sei und bezogen auf diesen Zeitpunkt auch nicht habe rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Demzufolge habe die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide auch nicht abgelaufen gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/98). Der Thüringer Gesetzgeber habe bereits durch das Gesetz vom 20. März 2014 auf diese Entscheidung reagiert und die Festsetzungsverjährung für die Fälle der Heilung unwirksamer Satzungen neu geregelt. Für das Straßenausbaubeitragsrecht habe der Thüringer Gesetzgeber durch das Regelungskonzept des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sichergestellt, dass die Erhebung von Beiträgen für Maßnahmen, die vor dem Erlass einer Satzung beendet wurden, nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Werde eine Satzung nicht innerhalb der Vierjahresfrist beschlossen, verliere die Kommune ihre Erhebungsberechtigung. Die Antragsgegnerin habe jedoch innerhalb der Frist des § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG a.F. (i. V. m. § 21a Abs. 10 S. 1 ThürKAG) erstmals eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Gegen diesen am 8. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2017 Beschwerde erhoben, die sie am 8. Januar 2017 wie folgt begründet hat: Eine Beitragserhebung 20 Jahre nach Beendigung der Maßnahme stelle eine Umgehung des verfassungsrechtlich normierten Rückwirkungsverbots dar. Zudem konterkarierten die gesetzlichen Normen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es seien zeitliche Grenzen für die Heilung ungültiger Satzungen gesetzt worden. Für den Bürger sei durch den Erlass der Satzung über wiederkehrende Beiträge erkennbar geworden, dass er sich zukünftig auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge habe einstellen müssen. Der Antragsgegner habe durch die 2005 erlassene Satzung über wiederkehrende Beiträge den Anschein erweckt, keinen Willen zu haben, für zurückliegende Maßnahmen wiederkehrende Beiträge erheben zu wollen. Deshalb habe der Bürger im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung über wiederkehrende Beiträge im Jahr 2005 den Schluss ziehen dürfen, dass Beiträge für zwölf Jahre zurückliegende Maßnahmen nicht mehr erhoben würden. Die Regelung des § 21a Abs. 10 ThürKAG umgehe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Jahre 2011 sei eine Beitragserhebung für 18 Jahre zurückliegende Ausbaumaßnahmen nicht mehr zulässig gewesen. Es gebe keinen Grund, warum die Antragsgegnerin auch nach dem Erlass der Satzung im Jahre 2005 nochmals acht Jahre zugewartet habe, um dann eine vor 20 Jahren beendete Maßnahme zur Abrechnung zu bringen, ohne dem Bürger zuvor zur Kenntnis zu geben, dass eine Beitragserhebung beabsichtigt sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass beim Nichtstun des Antragsgegners längere Festsetzungsfristen gelten, als bei einem Erlass unwirksamer Satzungen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Beitragsbescheid vom 27. September 2016 und den Nacherhebungsbescheid vom 26. Januar 2017 anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Beitragsbescheid vom 27. September 2016 und den Nacherhebungsbescheid vom 26. Januar 2017 zu Recht abgelehnt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw.). Gemessen daran rechtfertigen die in der Beschwerde aufgezeigten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 4 VwGO), nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit offenkundig rechtswidrig. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt zugrunde, dass die am 8. Februar 2013 in Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin die erste Satzung ist, die Rechtsgrundlage für die Erhebung von (einmaligen) Beiträgen für die 1993 beendeten Ausbaumaßnahmen sein kann. Es ist aufgrund des Vortrags der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass diese Satzung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht offenkundig unwirksam ist. Insbesondere war die Antragsgegnerin im Jahr 2013 nicht an dem Erlass dieser Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge gehindert, weil sie im Jahre 2005 eine Satzung über wiederkehrende Beiträge erlassen hatte. Das ergibt sich aus Folgendem: Spätestens mit der Veröffentlichung des sog. „Benshausenurteils“ des Senats vom 31. Mai 2005 (Az.: 4 KO 1499/04) war in Thüringen bekannt, dass nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung der Kommunen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht, die durch Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung und anknüpfend daran durch - vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - zu erlassende Beitragsbescheide zu erfüllen war. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine Vielzahl von Kommunen, die trotz Durchführung beitragsfähiger Ausbaunahmen über keine Straßenausbausatzung verfügten und dadurch trotz Eintritts der (zur Beitragserhebung berechtigenden) „Vorteilslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 2 und Rn. 40) die Entstehung von Beitragsschulden verhinderten. Die Antragsgegnerin verfügte zu diesem Zeitpunkt bereits über die am 13. Mai 2005 bekannt gemachte Satzung über wiederkehrende Beiträge, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - eine Beitragserhebung jedoch erst für im Jahr 2005 beendete Ausbaumaßnahmen ermöglichte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führte dies nicht dazu, dass der Erlass einer Satzung, die die Erhebung von einmaligen Beiträgen für zeitlich davor liegende Maßnahmen ermöglichte, aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen wurde. Es erscheint zwar im Bereich des Möglichen, dass die Antragsgegnerin selbst den Willen gehabt hat, für vor dem 1. Januar 2005 liegende Ausbaumaßnahmen keine Beiträge mehr zu erheben und dies durch das Inkraftsetzen der Satzung über wiederkehrende Beiträge ohne jegliche Rückwirkungsanordnung auch konkludent zum Ausdruck gebracht hat; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Unterlassen des Satzungserlasses für vor dem 1. Januar 2005 beendete Ausbaumaßnahmen einen Verstoß gegen die in § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG normierte Beitragserhebungspflicht darstellte. Das musste der Antragsgegnerin auch spätestens mit dem Bekanntwerden des „Benshausenurteils“ bekannt gewesen sein. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Erlass einer Satzung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (ohne Rückwirkungsanordnung) in der Vergangenheit durchgeführte Ausbaumaßnahmen nur über einmalige Straßenausbaubeiträge finanziert werden können (vgl. Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - juris Rn. 46 ff.). Dem steht auch nicht das Verbot der Doppelbelastung entgegen. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sieht § 7a Abs. 7 ThürKAG (eingefügt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 28. Juni 1994 - GVBl. S. 796 - als § 7a Abs. 8 ThürKAG) satzungsrechtliche Übergangsregelungen in der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vor. Den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 7a Abs. 7 ThürKAG einen wiederkehrenden Beitrag in Höhe von 22,07 € angerechnet hat. Nach Aktenlage gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin das Bekanntwerden des sog. „Benshausenurteils“ zum Anlass nahm, zeitnah tätig zu werden und den Erlass einer die Abrechnung von vor dem 1. Januar 2005 beendeten Maßnahmen ermöglichenden Satzung in Angriff nahm. Es ist gerichtsbekannt, dass dies in Thüringen auch auf eine Vielzahl von Gemeinden zutrifft. Dieser Umstand veranlasste die Landesregierung, nach entsprechenden - von der Presse und insbesondere dem Thüringer Landtag aufmerksam verfolgten - Vorbereitungsmaßnahmen, zu denen u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens gehörte (vgl. z.B. LT-Drs. 4/2486, 4/5236, 4/4525), im November 2010 den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in den Landtag einzubringen (LT-Drs. 5/1759). Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) trat am 7. April 2011 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG bestehende Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung in einem ersten Schritt eine Beitragssatzung zu erlassen, in der Weise verschärft, dass erstmalig eine vierjährige Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2e) des Gesetzes vom 29. März 2011). Des Weiteren nahm der Gesetzgeber auch die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2011 beendeten Maßnahmen in den Blick und schuf in § 7 Abs. 10 ThürKAG eine nach Zeiträumen differenzierte Übergangsregelung. Für in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 7. April 2011 beendete Maßnahmen sollte die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG am 1. Dezember 2012 beginnen. Für noch länger in der Vergangenheit liegende Ausbaumaßnahmen sah der Gesetzgeber jedoch Beschleunigungsbedarf und verpflichtete die Gemeinden für vor dem 1. Januar 2007 beendete Ausbaumaßnahmen zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung innerhalb von zwölf Monaten (§ 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG). Diese Regelung zielte darauf ab, die herrschende Verunsicherung in der Bevölkerung kurzfristig zu beseitigen (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 24). Mit § 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG wurde auf Gesetzesebene im Jahr 2011 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch bisher - unter Verletzung der Pflicht nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG - unterbliebene Beitragserhebungen gerade für vor dem 1. Januar 2007 liegende Ausbaumaßnahmen nunmehr beschleunigt durchzuführen sind. Diese schon am Regelungsgehalt des § 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG eindeutig erkennbare Zielsetzung, nunmehr die Beitragserhebung insbesondere für weiter in der Vergangenheit liegende Ausbaumaßnahmen zügig durchzusetzen, wurde zudem auch dadurch bekräftigt, dass in § 21a Abs. 10 S. 3 ThürKAG die ohnehin bestehende Verpflichtung der Rechtsaufsichtsbehörden rechtswidriges Verhalten/Unterlassen einer Kommune zu unterbinden, für diese Fallkonstellation ausdrücklich normiert und eine Pflicht zum Tätigwerden nach Ablauf des Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festgeschrieben wurde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bietet die nach dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 7. April 2011 bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) keine Veranlassung für die Annahme, dass die im Jahre 2011 getroffene Entscheidung des Thüringer Gesetzgebers auch für vor dem 1. Januar 2007 beendete Ausbaumaßnahmen auf einer Beitragserhebung zu bestehen, so offenkundig mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gerechtfertigt wäre. Es ist zwar denkbar, dass sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auch aus erheblichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zum Erlass des Bescheides ermächtigenden gesetzlichen Grundlage ergeben können (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2010 - 4 EO 128/09 - n.v.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 1963 - III B 583/63 - DÖV 1964, S. 171/172; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 9 CS 86.00730 - BayBl. 1986, 727-729, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 2 S 624/98 - DÖV 1998, S. 930-934). Derartige erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG hat der Senat jedoch nicht. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine absolute Höchstfrist zu entnehmen ist, nach deren Ablauf - beginnend ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage - eine Heranziehung zu einem Beitrag auf jeden Fall wegen Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit unzumutbar wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - juris Rn. 35). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 5. März 2013 vielmehr betont, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit zum Ausgleich zu bringen und ihm dabei ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum zugesprochen (vgl. Rn. 46 f des Beschlusses vom 5. März 2013). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine zeitliche Grenze setzt. Gemessen daran, hält sich die im Jahre 2011 getroffene Entscheidung des Thüringer Gesetzgebers, für vor dem 1. Januar 2007 beendete Maßnahmen weiterhin an der Beitragserhebungspflicht festzuhalten und auch auf der Erfüllung dieser Pflicht zu bestehen, nach Auffassung des Senats im Rahmen dieses weiten Gestaltungsspielraums. Der Thüringer Landtag hat im Jahre 2011 mit Einführung der vierjährigen Frist zum Satzungserlass die wertende Entscheidung getroffen, dass ein Bürger nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2011 im Grundsatz acht Jahre nach Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage nicht mehr mit einer Beitragserhebung rechnen muss. Erlässt eine Gemeinde innerhalb von vier Jahren (§ 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG in der bis zum 29. Juni 2017 geltenden Fassung) nach erstmaliger Durchführung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen eine Straßenausbaubeitragssatzung, beginnt im Folgejahr der Lauf der (im Grundsatz vierjährigen) Festsetzungsverjährungsfrist. Wird ein Beitragsbescheid (pflichtwidrig) nicht innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen, erlischt die Beitragsforderung und damit die Beitragserhebungsberechtigung. Ebenso erlischt die Beitragserhebungsberechtigung einer Kommune sogar schon nach vier Jahren, wenn sie es innerhalb der Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG (in der bis zum 29. Juni 2017 geltenden Fassung) pflichtwidrig unterlässt, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 16). Bezogen auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2011 beendete Ausbaumaßnahmen ist anhand der Übergangsregelung des § 21a Abs. 10 ThürKAG jedoch nachvollziehbar, dass der Thüringer Gesetzgeber insoweit dem Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich gegenüber dem Interesse der Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen, ein größeres Gewicht beigemessen hat. Ohne diese Übergangsregelung wäre eine Beitragserhebung für mehr als vier Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 7. April 2011 beendete Ausbaumaßnahmen nicht mehr möglich gewesen (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 24). Dies zu verhindern ist ein nachvollziehbares Interesse, da es den Gemeinden ansonsten durch die Einführung der Vierjahresfrist unmöglich gemacht worden wäre, sich (doch noch) gesetzeskonform zu verhalten. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2011 (und dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013) konnte der Erlass einer zur Entstehung von Beitragspflichten führenden Straßenausbaubeitragssatzung nach Thüringer Landesrecht zeitlich unbegrenzt hinausgeschoben werden. Es ist gerichtsbekannt, dass dies - insbesondere bei Kenntnis der Nichtigkeit einer Satzung - im Vertrauen auf die vorhandenen gesetzlichen Regelungen auch so praktiziert wurde. Mittels der Übergangsregelung in § 21a Abs. 10 ThürKAG hat der Thüringer Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt erkennbar berücksichtigt und dafür gesorgt, dass den Kommunen, die bisher unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG keine Satzung erlassen hatten, die Möglichkeit des Satzungserlasses innerhalb der Vierjahresfrist (gerechnet ab dem 7. April 2011) nicht abgeschnitten wurde. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dem Interesse an der anteiligen Refinanzierung der zu den „wichtigen Infrastruktureinrichtungen“ (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 1) gehörenden Ortsstraßen durch Straßenausbaubeiträge in besonderem Maße Ausdruck verliehen, indem er mittels dieser Übergangsregelung auch für in der Vergangenheit liegende Ausbaumaßnahmen die bestehende Beitragserhebungspflicht aufrechterhalten und betont hat. Da die Beitragserhebung jedoch auch für diese in der Vergangenheit liegenden Ausbaumaßnahmen nur zeitlich begrenzt möglich ist, hält sich auch diese gesetzgeberische Entscheidung für „Altfälle“ im Rahmen des durch das Bundesverfassungsgerichts konstatieren weiten Gestaltungsermessens. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin sich mehr als acht Jahre nicht mit der ihr seit 2005 bekannten Problematik auseinandergesetzt hat, ist dieser Vortrag nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Sie umschreibt damit lediglich den Umstand, dass die Antragsgegnerin bis zum Erlass der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge im Jahre 2013 ihre nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG bestehende Pflicht zur Beitragserhebung nicht erfüllte. Ob diese verzögerte Beitragserhebung möglicherweise zu Ansprüchen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin führen könnte, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide jedoch ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nur, dass die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 21a Abs. 10 S. 1 ThürKAG eine Beitragssatzung und vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist die Bescheide erließ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).