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Urteil

4 KO 200/12

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0317.4KO200.12.0A
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Leitsätze
1. Hat eine Kommune den aus einem VEB Gebäudewirtschaft entstandenen Eigenbetrieb gemäß § 58 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Umwandlungsgesetzes (UmwG a.F.) in eine kommunale Wohnungsgesellschaft umgewandelt, sind von dem in § 55 Abs. 1 S. 1 UmwG a.F. gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang nur die Grundstücke erfasst, die in der nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 UmwG a.F der Anmeldung beizufügenden Übersicht im Sinne des § 52 Abs. 4 UmwG a.F. aufgeführt sind. Später in die Wohnungsgesellschaft einzubringende Grundstücke können nur durch Einzelrechtsübertragung nach Maßgabe des § 873 BGB übereignet werden.(Rn.54) 2. Steht ein Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage (bei gültiger Satzung) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Kommune, so entsteht die sachliche Beitragspflicht und erlischt sogleich wieder infolge Konfusion.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Kommune den aus einem VEB Gebäudewirtschaft entstandenen Eigenbetrieb gemäß § 58 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Umwandlungsgesetzes (UmwG a.F.) in eine kommunale Wohnungsgesellschaft umgewandelt, sind von dem in § 55 Abs. 1 S. 1 UmwG a.F. gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang nur die Grundstücke erfasst, die in der nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 UmwG a.F der Anmeldung beizufügenden Übersicht im Sinne des § 52 Abs. 4 UmwG a.F. aufgeführt sind. Später in die Wohnungsgesellschaft einzubringende Grundstücke können nur durch Einzelrechtsübertragung nach Maßgabe des § 873 BGB übereignet werden.(Rn.54) 2. Steht ein Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage (bei gültiger Satzung) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Kommune, so entsteht die sachliche Beitragspflicht und erlischt sogleich wieder infolge Konfusion.(Rn.61) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 1997 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht persönlich beitragspflichtig. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der 27. Juni 1996 (1.). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht persönlich beitragspflichtig (2.). Sie ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt persönlich beitragspflichtig geworden (3.). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Stundungszinsen für die Zeit vom 21. August 1997 bis zum 31. Dezember 2004 zu (4.). 1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht der 1. Januar 1995, sondern der 27. Juni 1996. Zu diesem Zeitpunkt trat die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 30. Juli 1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24. Oktober 2002 (BGS-EWS) in Kraft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dies die maßgebliche satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung eines Anschlussbeitrags ist. Die BGS-EWS konnte jedoch nicht entsprechend ihrer Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 1995, sondern erst am 27. Juni 1996 in Kraft treten. Erst mit dem Beschluss der Entwässerungssatzung (EWS) am 27. Juni 1996 wurde die von der Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung konkludent gewidmet (vgl. dazu das die BGS-EWS der Beklagten betreffende Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 4 N 211/11 - UA S. 9 und das die WBS-EWS der Beklagten betreffende Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - UA S. 13). Die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage (nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit) war bereits vorher entstanden. Es handelt sich um einen sog. Altanschluss. 2. Am 27. Juni 1996 war die Klägerin nicht nach Maßgabe des § 4 BGS-EWS persönlich beitragspflichtig. Insbesondere war sie nicht Eigentümerin im Sinne des § 4 Abs. 1 BGS-EWS. Am 27. Juni 1996 war im Grundbuch noch das Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der VEB G... eingetragen. Diese Eintragung war ab 3. Oktober 1990 unzweifelhaft unrichtig. Das Eigentum an dem volkseigenen Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden hatte, ist nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigVtr mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 unmittelbar kraft Gesetzes in das Eigentum der Kommunen übergegangen (vgl. dazu im Einzelnen: Messerschmidt, Umwandlung der kommunalen Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern, VIZ 1993, 373 - 378). Unerheblich ist, dass keine Grundbuchumschreibung erfolgen konnte, weil es keine Zuordnung an die Beklagte nach dem VZOG gab. Das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ist nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verfahren nach dem VZOG überhaupt eingeleitet oder abgeschlossen wurde. Insbesondere existiert keine Grundbuchumschreibung zu Gunsten der Beklagten. Vielmehr wurde das Grundbuch 1998 sofort auf die Klägerin umgeschrieben. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall waren der Abschluss des VZOG-Verfahrens und die vorherige Grundbuchumschreibung nicht erforderlich. Die Beklagte war auch nach § 8 VZOG verfügungsbefugt. Dies reichte aus, um das Eigentum an dem Grundstück auf die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte hat deshalb auch nicht den Abschluss der Verfahren nach dem VZOG abgewartet (eventuell sogar gar nicht eingeleitet), sondern ist 1991 bzw. 1997 ihrer Verpflichtung zur Privatisierung des Wohnungsbestandes nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr nachgekommen, in dem sie auf ihre Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG zurückgegriffen hat. Sie hat 1991 die Klägerin gegründet und die nicht restitutionsbelasteten Grundstücke aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis unmittelbar in das Vermögen der Klägerin mit der Umwandlung nach Maßgabe des § 58 UmwG a. F. (galt bis 31. Dezember 1994) eingebracht. Dies ist unzweifelhaft und wird auch von den Beteiligten nicht bestritten. Mit der Eintragung in das Handelsregister der Klägerin am 24. Mai 1993 (nicht, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, am 1. Januar 1991) wurde diese Eigentümerin der Grundstücke, die in der der Umwandlungserklärung beigefügten öffentlich beglaubigten Übersicht aufgelistet waren (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 25. November 1993 - 22 T 113/93 - VIZ 1993, 143 - 144, OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 7 W 536/96 - KPS § 8 VZOG 101/96). Das waren hier die Grundstücke, die in der Anlage 1 zur Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 aufgeführt worden waren. Ausdrücklich ausgenommen waren die in der Anlage 2 aufgeführten restitutionsbelasteten Grundstücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 nicht dazu geführt, dass die in der Anlage 2 genannten Grundstücke rückwirkend in die Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 einbezogen wurden. Die beiden notariellen Urkunden sind in einer Zusammenschau vielmehr so auszulegen, dass die Beklagte sich bereits im Rahmen der Abgabe der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 schuldrechtlich dazu verpflichtet, die in der Anlage 2 genannten Grundstücke, die nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zurückübertragen werden, nach Abschluss dieser Verfahren auch in das Vermögen der Klägerin einzubringen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit der Änderungsurkunde nachgekommen. Die Argumente der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Eigentumsübertragung nicht mit den Grundsätzen des Sachenrechts vereinbar wäre. § 925 Abs. 2 BGB regelt ausdrücklich die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung. Auch die Bestimmungen der §§ 58, 54 UmwG a. F. rechtfertigen keine andere Einschätzung. Da § 55 Abs. 1 Satz 1 UmwG a. F. ausdrücklich einen gesetzlichen Eigentumsübergang bezogen auf die Vermögenswerte anordnet, die in der nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 UmwG a. F. der Anmeldung zum Handelsregister beizufügenden Übersicht im Sinne des § 52 Abs. 4 UmwG a. F. aufgeführt sind, ist diese sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge schon wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sehr sorgfältig vorzubereiten (vgl. Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, 1. Auflage 1994, Nr. 3 zu § 55 UmwG a. F.). Insbesondere Grundstücke müssen so genau bezeichnet werden, dass den Anforderungen des § 28 GBO entsprochen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - juris zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Allenfalls bezogen auf „vergessene Vermögenswerte“ kommt eine ergänzende Auslegung in Betracht (vgl. Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2013, Rn. 66 ff zu § 126 UmwG). Im vorliegenden Fall scheidet eine ergänzende Auslegung aus, da die Grundstücke in Anlage 2 ausdrücklich von der Umwandlung ausgeschlossen wurden. Allein der Umstand, dass sich die Beteiligten bereits bei Abgabe der (schuldrechtlichen) Umwandlungserklärung 1991 darüber einig waren, dass die Klägerin die restitutionsbelasteten Grundstücke nach Abschluss der Rückübertragungsverfahren in das Vermögen der Beklagten einbringen werde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass diese Einbringung im Jahr 1997 auch zu einem rückwirkenden (sachenrechtlichen) Eigentumsübergang führt. Nach Eintragung der Umwandlung im Register sind Korrekturen nur durch Einzelrechtsübertragungen möglich (vgl. zur Spaltung Mayer in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rn. 372 zu § 126 UmwG). Soweit das notariell beglaubigte Dokument vom 3. Dezember 1997 nicht als Auflassungs-, sondern als Änderungsurkunde bezeichnet wurde und ausdrücklich nur ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, rechtfertigt dies keine andere Schlussfolgerung. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung der Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 in Verbindung mit der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 würde gegen höherrangiges Recht verstoßen (§ 925 Abs. 2 BGB). Die Bezugnahme auf die Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 verdeutlicht lediglich, dass und warum die Beteiligten sich nach Abschluss der Restitutionsverfahren einig im Sinne des § 873 BGB waren, dass das Eigentum an den in der Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 aufgeführten Grundstücken auf die Klägerin übergehen und die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch beantragt werden sollte. Erst mit dieser Eintragung im Grundbuch am 19. März 1998 wurde die Klägerin Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks. 3. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch am 19. März 1998 hatte nicht zur Folge, dass sie (nach Erlass des Bescheides vom 16. Mai 1997) persönlich beitragspflichtig geworden wäre. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war am 27. Juni 1996 nicht dadurch gehindert, dass das Grundstück zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4 EingVtr im Eigentum der beitragserhebungsberechtigten Körperschaft stand. Vielmehr ist die sachliche Beitragsschuld an diesem Tag entstanden und infolge Konfusion sogleich erloschen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO) und begründet seine Auffassung darüber hinausgehend wie folgt: Soweit das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil vom 21. Oktober 1983 (Az.: 8 C 29/82) für das Erschließungsbeitragsrecht zugrunde legt, dass sachliche Beitragspflichten bezogen auf gemeindeeigene Grundstücke nicht entstehen können und demzufolge erst mit dem Eigentumsübergang auf einen Dritten entstehen, zwingt dies nicht zu einer entsprechenden Auslegung des landesrechtlichen § 7 ThürKAG. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die §§ 127 ff. BauBG als auch § 7 ThürKAG keine ausdrückliche Regelung für gemeindeeigene Grundstücke enthalten, wie beispielsweise § 26 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1986 (RP GVBl. S. 103) bis 1996: „Bei Grundstücken, die im Eigentum der kommunalen Gebietskörperschaft stehen, oder an denen sie ein dingliches Nutzungsrecht hat, gilt der Beitragsanspruch zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem ein Beitragsbescheid hätte erfüllt werden können.“ Dem Wortlaut nach enthält § 7 Abs. 10 ThürKAG Vorgaben für satzungsrechtliche Regelungen über die persönliche Beitragsschuld, die im Grundsatz an dingliche Rechtspositionen wie das Eigentum, das Erbbaurecht oder das dingliche Nutzungsrecht anknüpfen. Inhaber einer solchen dinglichen Rechtsposition kann auch die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft sein. Gerade dem Steuerrecht ist es nicht fremd, dass über die Anknüpfung an die Eigentümerstellung für eine Steuerpflicht auch öffentliche-rechtliche Körperschaften steuerpflichtig sein können. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der die gegenseitige Besteuerung von Gemeinwesen oder die Selbstbesteuerung eines solchen allgemein oder auch nur wegen Steuertatbeständen untersagte, die den Bereich der Hoheitsausübung erfassen oder berühren. Nur so lassen sich auch die Ausnahmeregelungen für die öffentliche Hand im Steuerrecht erklären (vgl. BFH, Beschluss vom 17. April 1969 - V B 53/68 - BStBl. 1969, II, S. 415). Schon das Reichsgericht vertrat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1927 (RGZ 119, 304) die Auffassung, dass sich aus den steuerrechtlichen Bestimmungen (hier zum Grundsteuerrecht) der Grundsatz entnehmen lasse, dass auch das Reich, die Länder und Gemeinden stets einer Steuerpflicht unterlägen, soweit nicht ausdrücklich eine Befreiung geregelt sei. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 (Az.: 8 C 29/82) zum Erschließungsbeitragsrecht lassen sich keine Begründungselemente entnehmen, die es als rechtlich geboten erscheinen lassen, für das landesrechtliche Beitragsrecht von dem Grundsatz abzuweichen, dass auch Träger öffentlicher Verwaltung - insbesondere im fiskalischen Bereich - Schuldner einer Abgabe sein können. Dies käme in Betracht, wenn sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen ließe, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen oder aufgrund des auch dem Regelungskonzept des § 7 ThürKAG - unausgesprochen - zugrunde liegenden abgabenrechtlichen Beitragsbegriffs (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts, 9. Auflage 2012, Rn. 4 und 5 zu § 1 m. w. N.) geboten wäre, diese Bestimmung so auszulegen, dass trotz gültiger Satzung und Entstehung tatsächlicher Vorteilslage (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) die sachliche Beitragsschuld (noch) nicht entstanden ist, weil persönlicher Beitragsschuldner die zur Beitragserhebung berechtigte Kommune ist. Das ist aber nach Auffassung des Senats nicht feststellbar. In dem Urteil vom 21. Oktober 1983 (vgl. unter juris Rn. 26) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG entsteht - alle sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen hier vernachlässigt - die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Sie entsteht also in einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem nach Berechnung der Herstellungskosten die Beitragsbescheide erlassen und zugestellt werden können, d.h. bevor ein persönlicher Schuldner gemäß § 134 Abs. 1 BBauG bestimmbar sein muß. Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist daher grundsätzlich geeignet, kraft Gesetzes ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis und damit eine abstrakte Beitragspflicht in bezug auf ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Grundstück sowie einen noch unbestimmten und zu dieser Zeit möglicherweise auch noch nicht bestimmbaren persönlichen Schuldner, den Beitragspflichtigen, entstehen zu lassen (u.a. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - BVerwGE 47, 49 (52 f.)). An diese abstrakte Beitragspflicht knüpft § 133 Abs. 1 BBauG seinem Wortlaut nach an und macht damit deutlich, daß sich die Wirkung der Regelung des § 133 Abs. 2 BBauG nicht auf Grundstücke bezieht, die aus dem einen oder anderen Grunde überhaupt nicht oder noch nicht Gegenstand einer solchen abstrakten Beitragspflicht sein können. Das letztere trifft u.a. zu auf im nach § 133 Abs. 2 BBauG maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bebaubare Grundstücke (vgl. Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 31 S. 1 (3)), und das erstere trifft zu insbesonders auf Grundstücke, die im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stehen. Denn "da niemand sein eigener Schuldner sein kann" (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214 (218)), kann in bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen. Es ist also nicht, wie das Berufungsgericht meint, so, daß bei gemeindeeigenen Grundstücken eine abstrakte Beitragspflicht zunächst immerhin für eine logische Sekunde entstünde und erst dann durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner wieder entfiele, sondern bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird mithin erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt.“ Diese Ausführungen verdeutlichen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht in Abweichung von dem dem Beitrag wesensimmanenten Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, Rn. 5 § 9) nach Entstehung der (zur Beitragserhebung berechtigenden) Vorteilslage noch Veränderungen bezogen auf den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und der persönlichen Beitragspflicht möglich sind. So sind die nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage (= endgültige Herstellung) nur „latent bebaubar“, aber wegen eines grundstücksbezogenen Bauhindernisses mangels Bebaubarkeit (noch) nicht nach Maßgabe des § 133 BauGB beitragspflichtig. Sie wachsen erst nach Beseitigung des Bauhindernisses in die Beitragspflicht hinein. Auch die Person des persönlich Erschließungsbeitragspflichtigen kann sich nach Entstehung der Vorteilslage (und damit des abstrakten Beitragsschuldverhältnisses) und vor Bekanntgabe des Bescheides noch ändern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. September 1974 - IV C 32.72). Persönlich beitragspflichtig ist gemäß § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Art. 233 § 4 EGBGB ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht daraus für den Fall der Konfusion von Beitragsschuldner und -gläubiger die Schlussfolgerung zieht, dass die sachliche Beitragspflicht zunächst nicht, aber mit der Übertragung des auf einen von dem Beitragsgläubiger verschiedenen Eigentümer entstehen kann, handelt es sich um keinen allgemeinen bei Auslegung aller bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Erhebung eines Beitrags zu beachtenden wesensimmanenten Grundsatz. So ist der zeitlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 vorgehenden Literatur zum Erschließungsbeitragsrecht zu entnehmen, dass dazu die Auffassung vertreten wurde, die Beitragsschuld könne wegen des Konfusionsgrundsatzes überhaupt nicht, also auch nicht später, entstehen (vgl. z.B. Streit, Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz und Beiträge nach § 9 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes, 1968, S. 87 m. w. N., Neflin, Erschließungsbeitragspflicht Erbbauberechtigter, ZMR 1964, 259, Schmidt, Handbuch des Erschließungsbeitragsrechts, 1966, S. 406/407; so auch). Der so skizzierten Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht entspricht die landesrechtliche Regelung in § 7 ThürKAG, die für das Straßenausbaubeitragsrecht und auch für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen gilt, nicht. Im Straßenausbaubeitragsrecht steht bei Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage fest, welche Grundstücke beitragsrelevant bevorteilt sind. Latent bevorteilte Grundstücke, die später noch in eine Beitragsschuld hineinwachsen können, gibt es nicht. Ergänzend kommt bezogen auf das Ausbaubeitragsrecht hinzu, dass der zur Beitragserhebung berechtigende Vorteil einer Ausbaumaßnahme sich im Laufe der Jahre abnutzt und dann völlig entfällt (so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, Rn. 4 zu § 35). Für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen wird diese Problematik anders gelöst, in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht an die endgültige Herstellung der Einrichtung, sondern grundstücks-bezogen an die Herstellung der nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlussmöglichkeit angeknüpft wird (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG). Es gibt keinen einheitlichen Zeitpunkt, zu dem bezogen auf die beitragsfähige Einrichtung für alle beitragspflichtigen Grundstücke die tatsächliche Vorteilslage entsteht. Soweit in § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG nunmehr die Möglichkeit eröffnet ist, satzungsrechtlich eine dem Erschließungsbeitragsrecht entsprechende Regelung vorzusehen, dass die persönliche Beitragspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides entsteht, zwingt dies auch nicht dazu, die vom Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Grundsätze auf das Landesrecht zu übertragen. Es kann nicht von einer satzungsrechtlichen Regelung zur persönlichen Beitragspflicht abhängen, wie § 7 ThürKAG auszulegen ist. Auch den Entscheidungen anderer Obergerichte lassen sich keine über das jeweilige Landesrecht hinausgehenden Gesichtspunkte entnehmen, aus denen zu schlussfolgern wäre, dass sachliche Beitragspflichten nach § 7 ThürKAG für gemeindeeigene Grundstücke (noch) nicht entstehen können. Es ist feststellbar, dass die Rechtsprechung der Obergerichte uneinheitlich ist, seit das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Einige folgen dem Bundesverwaltungsgericht (so z.B. OVG SA, Beschluss vom 20. August 2007 - 4 L 125/07 - ohne nähere Begründung, OVG Saarland, Urteil vom 28. September 2000 - 1 A 313/09 - zum dortigen Landesrecht, das in seiner Ausgestaltung den Regelungen im Erschließungsbeitragsrecht entspricht). Andere halten auch gemeindeeigene Grundstücke wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung für sachlich beitragspflichtig, vertreten aber wie der Senat die Auffassung, dass die Beitragsschuld infolge der Identität von Beitragsschuldner und -gläubiger durch Konfusion sogleich wieder erlischt (BayVGH, Beschlüsse vom 7. August 1985 - 23 CS 84 A. 3129 und vom 13. Oktober 1987 - Nr. 23/387.00686, OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 - OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1982 - 3 A 2160/81 - KStZ 1982, 134). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Konfusion“ (vgl. Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66), der sich auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer Änderung seiner Auffassung veranlasst gesehen hat. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18. April 2000 (Az. III ZR 194/99) zu § 5 Abs. 5 BKleinG mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht auseinandergesetzt und betont, dass es vielmehr eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes sei, ob und inwieweit der Gedanke der Konfusion auch im Beitrags- und Abgabenrecht Geltung beanspruche. Der BGH betont in dieser Entscheidung ausdrücklich, dass der zivilrechtliche Grundsatz, niemand könne sein eigener Schuldner sein, im Steuerrecht nicht gelte. Nach Auffassung des Senats sprechen zudem rechtsstaatliche Gesichtspunkte dagegen, § 7 ThürKAG so auszulegen, dass sachliche Beitragspflichten wegen des Konfusionsgrundsatzes erst dann entstehen, wenn das im Zeitpunkt der Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage im Eigentum des Beitragsgläubigers stehende Grundstück auf einen davon zu unterscheidenden Dritten übertragen wird. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorsehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris). Dieses Gebot ist nicht nur bei der Ausgestaltung, sondern auch bei der Auslegung beitragsrechtlicher Regelungen durch die Gerichte zu beachten, da der Regelungsinhalt eines Gesetzes erst durch normkonkretisierende Auslegung genauer bestimmt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - juris zur konstitutiven Änderung der „alten Rechtslage“, wie sie sich infolge der Auslegung durch die Gerichte darstellte). Eine Übertragung der zur Auslegung der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen entwickelten Grundsätze eröffnete die Möglichkeit, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf einen unbestimmten Zeitpunkt nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage - den Zeitpunkt einer Eigentumsübertragung auf einen Dritten - hinauszuschieben. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es einer Kommune unzumutbar sein sollte, einen entstandenen und erloschenen Beitrag wie ein anderer Verkäufer in die Kaufverhandlungen „einzupreisen“. 4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 21. August 1997 bis zum 31. Dezember 2004 nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 234 AO zu. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte für diesen Zeitraum die Vollziehung ausgesetzt hatte. Soweit die Beklagte meint, dass die am 24. September 2002 vereinbarte Stundung einen eigenen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Stundungszinsen darstelle, folgt der Senat dem nicht. Der Niederschrift vom 24. September 2002 ist zu entnehmen, dass die Beteiligten seinerzeit übereinstimmend daran anknüpften, dass die Klägerin Säumniszuschläge verwirkt habe und zur Reduzierung der Nebenforderungen eine Stundung vereinbarten. Erkennbar hatten die Beteiligten nicht im Blick, dass Säumniszuschläge wegen der Aussetzung der Vollziehung eigentlich gar nicht entstanden waren. Die Stundungsvereinbarung ging demzufolge ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Beklagte als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 643,47 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es sie unter Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheides verpflichtet hat, der Klägerin einen Anschlussbeitrag nebst Zinsen zurückzuzahlen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes aus dem ehemaligen „Volkseigenen Betrieb G...“ entstanden ist. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die Beklagte. Zur Entstehung der Klägerin und der Entwicklung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken, für die bis 1998 (wie hier) das Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der VEB G... eingetragen war, ergibt sich aus dem Vorlagebericht der Beklagten für die Widerspruchsbehörde Folgendes: „Zum Stichtag der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht im vorliegenden Fall, dem 1. Januar 1995, war die S... GmbH nicht im Grundbuch als Eigentümerin des o.g. Grundstückes eingetragen. Im Grundbuch stand folgender Text: Eigentum des Volkes, RT: VEB G... A..., A... ... Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. § 2 Abs. 1 des Kommunalvermögensgesetzes der DDR ist mit Wirksamwerden des Beitritts der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 das zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen des ehemaligen „Volkseigenen Betriebes G...“ in das Eigentum der Stadt A übergegangen. Dieses zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen war bei der Stadt A ein Eigenbetrieb im Sinne des § 58 der Kommunalverfassung der DDR. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A vom 21. Februar 1991 wurde der seit dem 3. Oktober 1990 bestehende städtische Eigenbetrieb G... gemäß § 58 Umwandlungsgesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, der jetzigen S... GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stadt A ist. Die Umwandlungserklärung mit Gesellschaftsvertrag wurde am 6. Dezember 1991 notariell beurkundet und unter Zugrundelegung einer Zwischenbilanz zum 30. Juni 1991 zum Handelsregister beim damaligen Kreisgericht Gera angemeldet. Die Eintragung ins Handelsregister wurde am 24. Mai 1993 durch das Kreisgericht Gera vollzogen, so dass damit die Gesellschaft als am 1. Januar 1991 entstanden gilt. Die Stadt A übertrug das gesamte Gesellschaftsvermögen des „Eigenbetriebes G...“ auf die Gesellschaft im Wege der Umwandlung mit allen Aktiven und Passiven gemäß der DM-Eröffnungsbilanz des VEB G... ... zum 1. Juli 1990 sowie der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte mit Wohnbauten und die für Zwecke des Betriebes der Gesellschaft genutzten Grundstücke und Bauten. Die genannten Grundstücke wurden in das Anlagevermögen der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 als dessen Anlage 1 übernommen. In das Anlagevermögen der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 wurden alle in dessen Anlage 2,3 und 4 aufgeführten Grundstücke und Bauten nicht aufgenommen. Für die in der Anlage 2 aufgeführten Vermögensgegenstände lagen Rückübertragungsansprüche vor.“ Durch Vertrag vom 13./15. Juni 1995 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Verwaltung der restitutionsbelasteten Grundstücke für das Jahr 1995. Dazu gehörte auch das in A gelegene Grundstück T... (eingetragen im Grundbuch von Altenburg als Flurstück Nr. a). Durch Bescheid vom 16. Mai 1997 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag für das o.g. Grundstück in Höhe von 892,50 DM (456,33 €) heran. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Juni 1997 mit der Begründung Widerspruch ein, dass nicht sie am 1. Januar 1995, sondern das „Eigentum des Volkes“ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Verfügungsberechtigte sei die Beklagte selbst gewesen. Dem mit dem Widerspruch gestellten Aus-setzungsantrag gab die Beklagte mit einem undatierten Schreiben (Blatt 5 der Beiakte) statt. Am 3. Dezember 1997 unterzeichneten die Beteiligten eine „Änderungsurkunde“, mit der eine Vielzahl von Grundstücken, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages vom 6. Dezember 1991 noch restitutionsbelastet gewesen waren, in die Beklagte eingebracht wurden. In dieser Änderungsurkunde ist dazu in einer Vorbemerkung Folgendes festgehalten: „…hat die Stadt A als Alleingesellschafter der S... ... mbH zahlreiche Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht, die sich im Einzelnen aus der Anlage (Grundstücksliste) ergeben. In dieser Grundstücksliste nicht enthalten sind Grundstücke, die zum damaligen Zeitpunkt mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz belastet waren. Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A vom 16.12.1993 hat die S... mbH Antrag auf Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfegesetz vom 23.6.1993 gestellt. Voraussetzung dafür war, dass die mit Rückübertragungsansprüchen belasteten Grundstücke, die nach dem Vermögensgesetz nicht an die Eigentümer zurückgegeben werden, in das Eigentum der S... mbH übertragen werden und somit in die Gesellschaft als eingebracht gelten.“ Bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück T... ist in der Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 vermerkt, dass der (ablehnende) vermögensrechtliche Bescheid am 17. Dezember 1996 bestandskräftig wurde. Nach Nr. 3 der Änderungsurkunde sollten Nutzen und Lasten am Monatsersten, der auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen folgt, auf die Klägerin übergehen. Des Weiteren bewilligten und beantragten die Vertragspartner - die Beteiligten dieses Verfahrens - „die Berichtigung der vorbezeichneten Grundstücke dahingehend, dass die S...-... mbH als Eigentümer eingetragen wird.“ Am 19. März 1998 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks T...- ... in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Landratsämter darauf hin, dass Beitragsbescheide an die im Sinne des § 8 VZOG Verfügungsberechtigten zu richten seien. Am 24. September 2002 fand zwischen Vertretern der Beteiligten eine Beratung „zur Problematik Einmalbescheide der SWG“ statt. Die zu klärende Ausgangslage wurde in der dazu gefertigten Niederschrift u.a. wie folgt umschrieben: „Mahnschreiben mit Säumniszuschlägen gehen permanent sowohl für nicht bearbeitete reklamierte Bescheide wie auch restitutionsbelastete, in städtischer Verfügungsberechtigung befindliche Grundstücke ein.“ Die so umschriebene Problematik wurde ausweislich der Niederschrift wie folgt gelöst: „3. Die Bearbeitung der reklamierten Bescheide erfolgt erst nach Bestätigung der Satzung. 4. Bis zur Bearbeitung der reklamierten Bescheide werden von Seiten ASA keine weiteren Mahnschreiben versandt. Dies gilt vor allem für sog. R-Stadt-Grundstücke. 5. Für nicht fristgerechte Zahlungen gilt generell der seitens SWG beantragte und von ASA bestätigte Stundungsfall für alle Bescheide.“ Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufrechnungserklärung ab, mit der die Forderungen aus der Rückzahlung von Wasserbeiträgen gegen noch offene Beiträge sowie Zinsen für die Entwässerungseinrichtung gegeneinander aufgerechnet wurden. Am 26. November 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass die Beklagte selbst als Verfügungsberechtigte beitragspflichtig gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei nur mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt gewesen. Der Besitz sei nach der Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 erst ab 1. Januar 1997 auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Beklagte habe deshalb auch die Einnahmen aus der Verwaltung bis zum 31. Dezember 1996 abgefordert und erhalten. Zudem habe die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 16. Mai 1997 nicht wissen können, welche Grundstücke im Dezember 1997 notariell in das Vermögen der Klägerin eingebracht werden würden. Die Beklagte habe im Jahr 2002 erklärt, den Beitrag bezahlt zu haben. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass die ursprüngliche Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 durch die Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 rückwirkend geändert und damit das Eigentum rückwirkend auf die Klägerin übertragen worden sei. Es sei klargestellt worden, dass alle Grundstücke als in die Gesellschaft eingebracht gelten sollten. Alle Grundstücke seien rückwirkend auf den Tag der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden. Die spätere Umschreibung des Grundbuchs habe nur deklaratorischen Charakter gehabt. Die Klägerin sei am 1. Januar 1995 Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Durch Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den gezahlten Beitrag in Höhe von 456,32 € sowie geltend gemachte Stundungszinsen in Höhe von 187,14 €, insgesamt 643,47 €, nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. November 2009 zu zahlen. Der Beitragsbescheid vom 16. Mai 1997 sei rechtswidrig, und die Klägerin habe einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 643,47 €. Rechtsgrundlage des Bescheides sei die rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 30. Juli 1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung am 1. Januar 1995 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Rückübertragungsverfahren anhängig gewesen. Deshalb sei die Eigentumslage ungeklärt gewesen und die Beklagte als verfügungsberechtigte Besitzerin nach § 4 Abs. 3 BGS-EWS persönlich beitragspflichtig. Sie sei aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis zumindest mittelbare Besitzerin gewesen, auch wenn das Grundstück seinerzeit von der Klägerin verwaltet worden sei. Die Beklagte habe auch die Mieteinnahmen beansprucht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte das kommunale Wohnungseigentum im Wege der Umwandlung auf Grundlage des § 58 Umwandlungsgesetz (UmwG a. F.) auf die Klägerin übertragen habe. Von dem mit der Umwandlung verbundenen Eigentumsübergang an Grundstücken seien im vorliegenden Fall die in der Anlage 2 zur Umwandlungserklärung aufgeführten Grundstücke ausgenommen gewesen. Die Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 habe kein Bestandteil der Vermögensübersicht i. S. d. §§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Ziff. 4 UmwG a. F. sein können. Die Ergänzung dieser Vermögensübersicht wirke nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Einer rückwirkenden Eigentumsübertragung widerspreche auch der sachenrechtliche Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erfolgen können. Auch der Änderungsvertrag vom 3. Dezember 1997 könne nur so ausgelegt werden, dass man im Zeitpunkt der Beurkundung nicht von einer rückwirkenden Eigentumsänderung ausgegangen sei. Das Verhalten der Beklagten spreche ebenfalls für diese Auslegung. Sie habe vor Bestandskraft der Rückübertragungsentscheidung Anspruch auf die Mieteinnahmen erhoben. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht habe die Beitragsschuld in der Person der Beklagten entstehen können. Bei Identität von Beitragsgläubiger und Beitragsschuldner erlösche das Beitragsschuldverhältnis durch Konfusion. Gegen eine Beitragspflicht gegenüber einem späteren neuen Eigentümer spreche auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe dazu, dass eventuell bereits weitgehend oder ganz aufgebrauchte Beiträge zu entrichten wären, wenn zwischen der beitragsfähigen Maßnahme und dem Verkauf des gemeindeeigenen Grundstückes eine längere Zeit vergehe. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 21. August 1997 bis 31. Dezember 2004, da die Beklagte die mit der Widerspruchserhebung beantragte Aussetzung der Vollziehung bis zur Abgabe an die Widerspruchsbehörde, die erst im Jahre 2009 erfolgt sei, gewährt habe. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Prozesszinsen. Am 29. März 2012 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 12. März 2012 zugestellte Urteil eingelegt, die sie am 9. Mai 2012 wie folgt begründet hat: Nicht sie, die Beklagte, sondern die Klägerin sei Beitragsschuldnerin. Zwar sei die Klägerin am 1. Januar 1995 nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen, dennoch müsse sie als Eigentümerin angesehen werden. Nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr sei das zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen des ehemaligen „VEB Gebäudewirtschaft A...“ am 3. Oktober 1990 zunächst auf sie, die Beklagte, übergegangen. Dieses zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen sei zunächst ein Eigenbetrieb im Sinne des § 58 der Kommunalverfassung der DDR gewesen. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Februar 1991 sei dieser Eigenbetrieb nach § 58 UmwG (a. F.) in eine GmbH umgewandelt worden, deren einzige Gesellschafterin die Beklagte sei. Am 24. Mai 1993 sei die Eintragung der GmbH im Handelsregister vollzogen worden. Sie, die Beklagte, gelte deshalb als seit dem 1. Januar 1991 entstanden. Die Stadtverordnetenversammlung habe am 21. Februar 1991 beschlossen, dass die Grundstücke als „eingebracht gelten“, also in zeitlicher Hinsicht rückwirkend. Die Beklagte habe das gesamte Anlagevermögen des Eigenbetriebes mit allen Aktiva gemäß der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 in die Klägerin eingebracht. Die Anlage 2, in der die restitutionsbelasteten Grundstücke aufgelistet worden seien, sei auch Teil der Umwandlungserklärung gewesen. Es habe verdeutlicht werden sollen, dass diese Grundstücke ebenso wie die Grundstücke der Anlage 1 auch mit hätten übertragen werden sollen, aber wegen des ungeklärten Restitutionsanspruches noch nicht mit hätten übertragen werden können. Der Eigentumsübergang habe insoweit unter einer Bedingung gestanden. Infolge der Umwandlung sei das Eigentum durch Gesetz auf die Klägerin übergegangen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 auch Bestandteil der Vermögensübersicht zur Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991. Die Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 nehme ausdrücklich Bezug auf die Urkunde vom 6. Dezember 1991. Es sei vorgemerkt, dass die Beklagte als Alleingesellschafterin bereits zahlreiche Grundstücke eingebracht habe. Die ehemals restitutionsbelasteten Grundstücke hätten zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingebracht werden sollen. Das sei der Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin ins Handelsregister. Die Eigentumslage habe klar geregelt werden sollen. Daher hätten alle Grundstücke zum Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister übertragen werden sollen. Deshalb sei die Formulierung „als eingebracht gelten“ verwendet worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Dezember 1993 einen Antrag auf Altschuldenhilfe gestellt habe. Voraussetzung dafür sei, dass die restitutionsbelasteten Grundstücke, die nicht an die Alteigentümer zurückgegeben werden, in das Eigentum der Klägerin übertragen und somit in die Gesellschaft als eingebracht gelten. Die Klägerin habe von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Hinblick auf die übernommenen Altschulden durch Bescheide vom 10. April 1995 und 14. August 1995 66.954.282,94 DM und 1.256.971,34 DM auch für das streitgegenständliche Grundstück erhalten und damit nach außen ihre Eigentümerstellung deutlich gemacht. Die Anlage 2 sei auch wesentlicher Bestandteil der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991. Die Eintragung der Klägerin am 19. März 1998 sei nur deklaratorisch gewesen. In der Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 sei unter Nr. 4 nur die Berichtigung des Grundbuchs beantragt worden. Durch die Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 sei die Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 rückwirkend geändert und das streitgegenständliche Grundstück rückwirkend in das Eigentum der Klägerin übertragen worden. Durch die Verwendung der Worte „als eingebracht gilt“, sei klar, dass eine grundbuchrechtliche Übertragung nicht erfolgen müsse. Die Übertragung der Grundstücke habe unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden. Die „Umwandlungsliste“ vom 6. Dezember 1991 sei durch die Urkunde vom 3. Dezember 1997 lediglich erweitert worden. Dies habe zu einem rückwirkenden Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs auf die Klägerin zum 24. Mai 1993, der Eintragung in das Handelsregister, geführt. Es handele sich gerade nicht um eine rechtsgeschäftliche Verfügung. Von den Parteien sei beabsichtigt gewesen, alle Grundstücke des ehemaligen VEB G... in das Eigentum der Klägerin zu übertragen. Der einzige Grund, warum dies zum damaligen Zeitpunkt gescheitert sei, sei die Belastung der Grundstücke mit Restitutionsansprüchen gewesen. Die Übertragung der Grundstücke habe deshalb unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden. Unerheblich sei, dass der Besitz erst 1997 übergegangen sei. Es sei unzutreffend, dass Eigentumsänderungen nicht rückwirkend erfolgen könnten. So erfolge der Eigentumsübergang im Erbrecht auch bereits mit Eintritt des Erbfalls. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beitragspflicht auch dann, wenn die Beklagte am 1. Januar 1995 Eigentümerin gewesen sein sollte, nicht durch Konfusion erlöschen können. Mehrere Obergerichte seien unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht der Auffassung, dass für gemeindeeigene Grundstücke keine Beitragspflicht nach dem jeweiligen Landesrecht entstehen könne. Ein Abgabenschuldverhältnis sei eine Beziehung zwischen mindestens zwei Parteien. Die zur Beitragserhebung berechtigte Kommune komme als Beitragspflichtige nicht in Betracht. Die Gründe für das Erlöschen eines Abgabenschuldverhältnisses seien in § 47 AO abschließend geregelt. Nur ein entstandenes Schuldverhältnis könne auch erlöschen. Daran fehle es hier. Es gebe keine landesrechtliche Regelung, nach der eine Gemeinde beitragspflichtig sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der Stundungszinsen in Höhe von 187,14 € bestehe nicht. 1997 sei mündlich eine Stundungsvereinbarung getroffen worden. Diese sei am 24. September 2002 schriftlich fixiert worden. Diese Stundungsvereinbarung sei trotz Aussetzung der Vollziehung maßgebend. Im Rahmen der Aufrechnung durch Abgabe der Aufrechnungserklärung vom 20. Dezember 2007 seien diese Stundungszinsen dann realisiert worden. Das Verwaltungsgericht habe diese Aufrechnungserklärung zwar im Tatbestand des Urteils angeführt, dazu aber keine rechtliche Bewertung abgegeben. Deshalb werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Das Urteil sei schon deshalb unrichtig und aufzuheben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Februar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, erst 1997 bzw. 1998 Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstückes geworden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, die Gerichtsakten des Verfahrens 4 KO 211/12 nebst der dazu von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen) und die Gerichtsakten des Verfahrens 4 KO 214/12 (zwei Bände) nebst des dazu von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.